B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6355/2015
law/rep
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit seiner Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie den Kindern
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…), und
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit langjährigem Wohnsitz in der Stadt G._______ (Provinz
H._______) – verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge gemeinsam
mit drei ihrer Kinder (D._______, E._______ und F._______) im Verlauf
des Monats Februar des Jahres 2014 und gelangten am 5. April 2014 via
den Flughafen I._______ mit einem Visum per Direktflug in die Schweiz,
wo sie am 8. April 2014 um Asyl nachsuchten. Am 22. April 2014 erhob das
damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM)
ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie – summarisch
– zu ihren Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person [BzP]). Am
12. Mai 2015 (Ehemann sowie D._______) beziehungsweise am 19. Mai
2015 (Ehefrau) hörte das SEM sie einlässlich zu den Asylgründen an.
A.b Die Tochter beziehungsweise Schwester C._______ der Beschwerde-
führenden verliess ihre Heimat in Begleitung der Familie eines Onkels be-
reits Mitte September 2013 und gelangte am 16. Dezember 2013 mit einem
Visum vom Flughafen I._______ aus per Direktflug in die Schweiz. Am
6. Januar 2014 suchte sie in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Januar
2014 erhob das BFM ihre Personalien und befragte sie summarisch zu ih-
rem Reiseweg sowie zu ihren Asylgründen. Ihre ausführliche Anhörung
durch das SEM zu ihren Asylgründen fand am 19. Mai 2015 statt.
A.c A._______ machte hinsichtlich seiner Ausreisegründe bei der BzP im
Wesentlichen geltend, die politische Situation in seiner Heimatprovinz sei
schlimmer geworden. So würden islamistische Gruppierungen wie der IS
(Islamischer Staat) oder die Al-Nusra-Front Leute entführen, um Lösegeld
zu erpressen oder weil diese sich der Aufforderung widersetzt hätten, einer
islamistischen Gruppierung beizutreten. Ausserdem würden diese Grup-
pierungen einfach in ihre Häuser eindringen und Plünderungen begehen.
Er selbst habe bis anhin aber nie entsprechende Probleme gehabt. Aus-
serdem habe er sich nie politisch betätigt.
A.d Bei der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen am 12. Mai
2015 führte er aus, die Sicherheitslage in Syrien habe sich seit dem Beginn
des bewaffneten Konflikts im Jahr 2012 verschlechtert. Mit dem Auftauchen
von bewaffneten islamistischen Gruppierungen in der Region von
H._______ und der damit einhergehenden Gewalt seien die Lebensbedin-
gungen unerträglich geworden. So hätten Tötungen, Attentate und Entfüh-
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rungen in den Monaten vor ihrer gemeinsamen Ausreise massiv zugenom-
men, wobei auch kleine Mädchen unter den Opfern gewesen seien. Dies
habe ihn denn auch veranlasst, seine damals erst fünfzehnjährige Tochter
C._______ bereits im September 2013 ausser Landes bringen zu lassen.
Zusätzlich brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit dem Jahr 2012 im
Rahmen seiner Aktivitäten für die PYD (Partei der Demokratischen Union;
Partiya Yekitîa Demokrat) Mitglied des „(…)“ beziehungsweise des örtli-
chen Rats in seinem Wohnquartier in H._______ gewesen. Seine dortigen
Hauptaktivitäten hätten darin bestanden, Nahrungsmittel zu verteilen und
private Konflikte innerhalb der Gemeinschaft zu schlichten. Leute aus sei-
ner Umgebung hätten ihm mitgeteilt, dass die Islamisten gedroht hätten,
ihn wegen seiner Tätigkeiten zugunsten der PYD zu töten. Zwei seiner
Freunde – J._______sowie K._______ – seien eines Tages von Islamisten
festgenommen worden und seither unbekannten Aufenthalts. Ausserdem
werde er persönlich seit dem Jahre 2012 wegen seiner Zugehörigkeit zur
PYD auch seitens der syrischen Behörden gesucht. Schliesslich hielt der
Beschwerdeführer fest, er sei am 24. März 2010 kurzzeitig von den syri-
schen Behörden festgenommen, befragt und misshandelt worden, weil er
drei Tage vorher am Newroz-Fest teilgenommen habe.
A.e B._______ machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Heimat aus
Angst um ihre Kinder sowie wegen ihres behördlich gesuchten Ehemannes
verlassen.
A.f C._______ begründete ihre Ausreise namentlich damit, sie habe ihre
Heimat wegen des Bürgerkriegs verlassen. Ausserdem hätten die Entfüh-
rungen junger Frauen durch islamistische Gruppierungen in der Gegend
von H._______ vor ihrer Ausreise drastisch zugenommen. Zudem sei ein
Mädchen aus ihrer Schulklasse eines Tages nicht mehr in der Schule er-
schienen, weshalb sie annehme, dieses könnte Opfer einer Entführung ge-
worden sein. Aus Sicherheitsgründen sei sie deshalb bereits Mitte Septem-
ber 2013 in Begleitung eines Onkels und dessen Familie aus Syrien aus-
gereist.
A.g Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens zur Bestätigung ihrer Identität syrische Reisepässe (A._______
und C._______), eine syrische Identitätskarte (B._______) sowie ein Fa-
milienbüchlein im Original zu den Akten. Im Weiteren reichte der Beschwer-
deführer A._______ als Beweismittel ein Schreiben der europäischen Sek-
tion der PYD vom 20. Dezember 2014 zu den Akten, worin bestätigt wird,
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dass er Sympathisant dieser Partei sei und sich aktiv für die Demokratie
sowie die Freiheit einsetze. Des Weiteren reichte er mehrere Fotos ein, die
ihn an Kundgebungen beziehungsweise Veranstaltungen in L._______,
M._______ und N._______ sowie an einer Beerdigung eines jungen Man-
nes in O._______ zeigen.
B.
Mit Verfügung(en) vom 3. September 2015 – eröffnet am 5. September
2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden beziehungsweise
die Beschwerdeführerin C._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Ent-
scheide Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihnen vollumfänglich
Einsicht in die Akten A5/1, A16/1, A17/1, A24/1, A35/1 sowie in den internen
VA-Antrag (Akte A36/1) zu gewähren [1], eventualiter sei ihnen das recht-
liche Gehör zu den Akten A5/1, A16/1, A17/1, A24/1, A35/1 und zum inter-
nen VA-Antrag (Akte A36/1) zu gewähren beziehungsweise eine schriftli-
che Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2], und
nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Ge-
hörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihnen eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen
[3]. Weiter liessen sie beantragen, die Verfügung des SEM vom 3. Septem-
ber 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbe-
stehen würden [5]. Eventualiter sei die Verfügung vom 3. September 2015
aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu
gewähren [6], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihre vorläu-
fige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen [7]. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Ferner liessen sie be-
antragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
[9] und sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien [10].
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Eventualiter sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung der Sozial-
hilfebestätigung, eventualiter zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschus-
ses anzusetzen [11].
Der Beschwerde lagen eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung B des Bru-
ders P._______ von A._______ als Flüchtling mit Asylstatus, ein Artikel und
Printscreen betreffend Q._______(dem Vertreter der PYD Sektion Eu-
ropa), ein Artikel betreffend R._______ ([…] des „Volksrats“ in S._______)
und ein Ausdruck seines Facebookprofils (Seiten 1 bis19 sowie Seiten 50
bis 145) bei. Im Weiteren wird in der Beschwerde auf zahlreiche im Internet
abrufbare Artikel und Berichte über die Lage in Syrien und die diesbezüg-
liche Rechtsprechung des BVGer in den Urteilen D-5553/2013 vom
18. Februar 2015 und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 verwiesen.
D.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
E.
Mit Begleitschreiben vom 9. November 2015 reichte der Rechtsvertreter
eine vom 25. September 2015 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung des (…) zugunsten seiner Mandanten nach.
F.
Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte der Rechtsvertreter die Kopie
eines am 24. Oktober 2011 vom Justizministerium der syrischen arabi-
schen Republik ausgestellten Haftbefehls inklusive französischer Überset-
zung ein, wonach der Beschwerdeführer A._______ wegen illegaler politi-
scher Aktivitäten gesucht werde. Zusätzlich reichte er ein weiteres Bestäti-
gungsschreiben der europäischen Sektion der PYD vom 25. Oktober 2015
zugunsten desselben ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Aktenstücke A5/1
(Notiz des SEM betreffend die mutmassliche Minderjährigkeit der Tochter
C._______ des Beschwerdeführers A._______), A16/1 (Vermerk des SEM,
wonach der vom Beschwerdeführer A._______ eingereichte Führeraus-
weis diesem am 28. April 2014 im Original ausgehändigt worden sei und
das Familienbüchlein sich im Dossier befinde), A17/1 (betrifft das Formular
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„Triage Identitätskategorie“), A24/1 (ein internes Schreiben des SEM, wo-
nach C._______ dem Aufenthaltskanton ihrer Eltern zugeteilt und zusam-
men mit diesen angehört werden solle), A35/1 (eine Überweisungsanord-
nung des Dossiers an die Bundespolizei) und A36/1 (interner VA-Antrag)
ab, da das SEM diese Aktenstücke zu Recht als interne Akten klassifiziert
und somit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör
nicht verletzt habe. Entsprechend wies es den Eventualantrag auf Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten beziehungsweise auf Anset-
zung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde hinsichtlich der Fragen der Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung gutgeheissen. Hin-
sichtlich der Ausführungen in der Beschwerde unter Art. 31 verwies das
Bundesverwaltungsgericht auf seine konstante Rechtsprechung, aus der
klar hervorgehe, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich
des Eventualantrags, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen (Begehren [8]), kein schützenswertes Interesse bestehe (vgl.
statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). Ausserdem wurde fest-
gehalten, dass es sich bei der vorläufigen Aufnahme um eine Ersatzmass-
nahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung handelt (vgl. BVGE 2009/40
E. 4.2.1). Als solche könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters
nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die
Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkun-
gen entfalten. Mangels gesetzlicher Grundlage könne es jedoch keinen Er-
satz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Weg-
weisung) geben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai
2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember
2014, E-776/2013 vom 8. April 2014), weshalb sich der Antrag, es sei fest-
zustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle
der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen
Verfügung fortbestehen würden (Begehren [5]), als unzulässig erweise.
Bezüglich der Begehren [5] und [8] wies das Gericht das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung folglich ab. Gleichzeitig ver-
zichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Im Weiteren hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei dem Rechts-
vertreter aus zahllosen Verfahren hinlänglich bekannt, dass aufgrund der
konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge und Rügen (Gewäh-
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rung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststel-
lung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung
der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit
desselben, bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aufgrund der Sicherheitslage müssten noch zusätzliche Unzumutbarkeits-
gründe abgeklärt werden) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig
seien. Dass er sie in seinen Rechtsschriften dennoch regelmässig – so
auch vorliegend – immer wieder stelle und mit gleichlautender Begründung
vortrage, verursache dem Gericht regelmässig erhöhten Aufwand, was im
vorliegenden Fall bei der Bemessung der Verfahrenskosten und der allfäl-
ligen Ausrichtung einer Parteientschädigung im Endurteil zu berücksichti-
gen sein werde.
Schliesslich lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung bis zum 10. Dezember 2015 ein.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. November 2015 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden die Vernehmlassung des SEM am 4. Dezember 2015 zu und
räumte ihm ein Replikrecht ein.
J.
Am 21. Dezember 2015 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
renden von dem ihm eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Als Beilage
reichte er dabei einen Ausdruck des Facebookprofils des Beschwerdefüh-
rers A._______ vom 14. Dezember 2015 (Seiten 1 bis 86) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
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Seite 8
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (E. 8) einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch
der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht
in mehrere Aktenstücke verweigert habe. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung
vom 25. November 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zu verweisen. Eine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-
umstände berücksichtigt werden.
Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle
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form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klä-
rung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die
Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten,
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzu-
setzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
3.2.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe es weitgehend unter-
lassen, die von die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Diesbezüglich
ist vorab festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äus-
sern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Ver-
fahrens irrelevant sind. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass sich die
Vorinstanz in ihrer Verfügung entgegen der Behauptung in der Beschwerde
(vgl. a.a.O. S. 7 Art. 12) sehr wohl inhaltlich mit den im Beweismittelkuvert
(vgl. act. A34) enthaltenen Beweismitteln – mehreren Fotos, die den Be-
schwerdeführer A._______ bei der Teilnahme an verschiedenen Kundge-
bungen in L._______, M._______ beziehungsweise N._______ zeigen so-
wie dessen Zugehörigkeit zur Demokratischen Einheitspartei in Syrien (vgl.
Bestätigungsschreiben der PYD vom 20. Dezember 2014) – auseinander-
gesetzt hat (vgl. act. A39/8 S. 2 Ziff. 4 und S. 5 Ziff. 3). Soweit zusätzlich
geltend gemacht wird, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung ein
Foto, das den Beschwerdeführer anlässlich des Begräbnisses eines jun-
gen Kurden in O._______ zeige (vgl. act. A34, Foto Nr. 8), nicht einmal
erwähnt, erscheint dies auch nicht nötig, ist dieses Vorkommnis für den
Ausgang des vorliegenden Verfahrens doch ohne jede Bedeutung. Die ent-
sprechenden Beweismittel wurden vom SEM somit keineswegs ignoriert
und es liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
noch eine Verletzung des Willkürverbots vor.
3.3 Insofern als in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe verschie-
dene Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung
nicht erwähnt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten ist, sich
mit sämtlichen Sachverhaltsvorbringen einer Partei auseinanderzusetzen.
Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass der oder die Be-
troffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie
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Seite 10
muss somit kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie
sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Das SEM hat
beispielsweise nicht verkannt, dass die Beschwerdeführenden aus einem
Land stammen, in dem Bürgerkrieg herrscht, und es hat dieser Tatsache
mit der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Aus diesem Grund
konnte darauf verzichtet werden, die Beschwerdeführenden nicht gezielt
betreffende Kriegshandlungen, die sich in ihrem Herkunftsgebiet zugetra-
gen haben, zu erwähnen. Auch dass der Beschwerdeführer A._______
während der Inhaftierung im Jahr 2010 misshandelt worden sei, musste
vom SEM nicht erwähnt werden, da die Festhaltung insgesamt nicht be-
zweifelt und gewürdigt wurde. Die Rüge, das SEM habe durch die Nichter-
wähnung verschiedener Aussagen das rechtliche Gehör der Beschwerde-
führenden verletzt, ist in seiner Gesamtheit somit unbegründet.
3.4
3.4.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe es un-
terlassen, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vollständig abzuklä-
ren. Es hätte weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung
– durchführen müssen. Es stelle auch eine Verletzung der Abklärungs-
pflicht dar, dass seit Einreichung des Asylgesuchs bis zur Anhörung über
ein Jahr verstrichen sei. Ausserdem habe die Vorinstanz es unterlassen,
für den vorliegenden Fall das Dossier eines Bruders des Beschwerdefüh-
rers beizuziehen, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei.
3.4.2 Der Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt
und hätte eine weitere Anhörung durchführen müssen, kann nicht gefolgt
werden. Dem Beschwerdeführer A._______ wurde bei der Anhörung vom
12. Mai 2015 Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch zu be-
nennen (vgl. act. A29/16 S. 7 ff.). Vor Abschluss der Anhörung wurde dieser
gefragt, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als
wesentlich erachte, was er bejahte (vgl. act. A29/16 S. 15 F119). In der
Beschwerde wird denn auch nicht aufgezeigt, zu welchen Aspekten der
Beschwerdeführer sich nicht hätte äussern können. Die Tatsache, dass er
erst mehr als ein Jahr nach der Asylgesuchstellung zu seinen Asylgründen
angehört wurde, führte offensichtlich nicht zu einer unvollständigen oder
unrichtigen Feststellung des Sachverhalts.
Soweit zusätzlich geltend gemacht wird, das SEM habe es versäumt, für
das vorliegende Verfahren das Dossier des Bruders P._______
(N […]) beizuziehen, dem vom SEM am 27. Juli 2015 Asyl gewährt worden
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sei, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden haben im Rah-
men ihrer Anhörungen nie geltend gemacht, vor ihrer Ausreise aus Syrien
wegen P._______ irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Vor diesem
Hintergrund besteht auch kein hinreichender Anlass zur Annahme, dies
könnte im Falle ihrer (ohnehin hypothetischen) Rückkehr nach Syrien der
Fall sein. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM denn auch keine Ver-
anlassung, das Dossier dieses Bruders des Beschwerdeführers A._______
für das vorliegende Verfahren beizuziehen, weshalb dem SEM auch in die-
sem Zusammenhang keine Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen
werden kann.
3.5
3.5.1 Es wird sodann gerügt, das SEM habe dem vom Beschwerdeführer
A._______ bereits vorgängig seiner Anhörung vom 12. Mai 2015 geäus-
serten Wunsch, im Beisein eines kurdischen Übersetzers angehört zu wer-
den, nicht entsprochen. Gleichwohl sei für seine Anhörung ein arabisch-
sprechender Dolmetscher beigezogen worden. Damit sei es ihm nicht mög-
lich gewesen, unbefangen über seine Asylgründe zu sprechen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ein grundsätzlicher An-
spruch auf eine Anhörung in der Muttersprache nicht besteht, solange der
Asylsuchende über hinreichende Kenntnisse in einer Zweitsprache verfügt,
welche eine ordnungsgemässe Anhörung gewährleisten (vgl. etwa das Ur-
teil des BVGer D-1672/2017 vom 16. August 2017 E. 4.3.1). In diesem Zu-
sammenhang bleibt freilich anzumerken, dass der Beschwerdeführer an-
lässlich der BzP Arabisch als seine Muttersprache bezeichnete (vgl. act.
A14/15 S. 4 Ziff. 1.17.01). Ausserdem bestätigte er bei der BzP, er habe
die arabischen Merkblätter gelesen und verstanden (vgl. act. A14/15 S. 2
Bst. c bis e), er habe neun Jahre lang die Schule besucht (vgl. act. A14/15
S. 4 Ziff. 1.17.4) und er habe zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 1. Ja-
nuar 2009 als LKW-Fahrer in Dubai gelebt und gearbeitet (vgl. act. A14/15
S. 4 Ziff. 1.17.05). Im Weiteren bestätigte er sowohl bei der BzP als auch
bei der einlässlichen Anhörung, den arabischsprechenden Dolmetscher
gut zu verstehen (vgl. act. A14/15 S. 2 Bst. h und act. A29/16 S. 3 F6, 8
und 9). Darüber hinaus wird in der Beschwerde nicht näher dargetan, in-
wiefern sich der Umstand der Teilnahme eines arabischsprachigen Dolmet-
schers an den Befragungen tatsächlich negativ auf die Gesamtatmosphäre
respektive Sachverhaltserhebung ausgewirkt haben soll. Nach dem Ge-
sagten hat das SEM durch die Einsetzung eines arabischsprachigen Dol-
metschers entgegen der diesbezüglichen Behauptung in der Beschwerde
D-6355/2015
Seite 12
(vgl. a.a.O. S. 12 Art. 24) seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt.
3.5.2 Auch die Rüge, das SEM habe seine Abklärungspflicht dadurch ver-
letzt, dass es den Beschwerdeführer insgesamt zu lange – nämlich rund
fünf Stunden lang – befragt habe, erweist sich als nicht stichhaltig. Es trifft
zwar zu, dass die Befragung insgesamt von 09.30 bis 14.25 (inklusive
Rückübersetzung) gedauert hat. Indessen wurde nach zwei Stunden eine
Pause von 50 Minuten eingelegt und dem Protokoll sind keinerlei Hinweise
auf Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen.
Aus den Akten ergeben sind auch keine entsprechenden Hinweise. So hat
insbesondere die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung keine
Einwände betreffend die Dauer der Anhörung angebracht beziehungs-
weise einer Übermüdung des Beschwerdeführers geltend gemacht. Die
Dauer der Anhörung war somit weder unzumutbar lange noch verletzte sie
den Grundsatz eines fairen Verfahrens.
3.6 Die erhobenen formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegrün-
det. Der Rückweisungsantrag (Ziff. 4 der Beschwerdebegehren) ist folglich
abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigen-
schaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-6355/2015
Seite 13
4.2 Der Beschwerdeführer A._______ begründete sein Asylgesuch anläss-
lich der Anhörung am 12. Mai 2015 im Wesentlichen damit, er sei seit dem
Jahr 2012 im Rahmen seiner Aktivitäten für die PYD Mitglied des „(…)“
beziehungsweise des örtlichen Rats in seinem Wohnquartier in H._______
gewesen. Dabei habe er Nahrungsmittel an die Bevölkerung seines Wohn-
quartiers verteilt. Ausserdem habe er zufolge des Wegfalls der früheren
staatlichen Strukturen private Konflikte innerhalb der Gemeinschaft ge-
schlichtet. Leute aus seiner Umgebung hätten ihm mitgeteilt, dass die Is-
lamisten gedroht hätten, ihn wegen seiner Tätigkeiten zugunsten der PYD
zu töten. Ausserdem werde er persönlich seit dem Jahre 2012 wegen die-
ser Aktivitäten für die PYD auch seitens der syrischen Behörden gesucht.
4.3 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs von A._______
namentlich damit, seine Ausführungen im Zusammenhang mit den angeb-
lichen Todesdrohungen durch Mitglieder der Bewegung Al-Nusra seien
vage, substanzlos und widersprüchlich ausgefallen. Ausserdem beruhten
seine entsprechenden Äusserungen ausschliesslich auf Erklärungen von
Drittpersonen. So hätten ihn Personen aus seiner Umgebung gewarnt, Is-
lamisten hätten damit gedroht, ihn wegen seiner Aktivitäten zugunsten der
Gemeinschaft zu töten.
Im Weiteren könne dem Erklärungsversuch bei der Anhörung nicht gefolgt
werden, er habe bei der BzP aus Angst, die heimatlichen Behörden könn-
ten von seinen Aussagen Kenntnis erhalten, nichts über die Morddrohun-
gen der al-Nusra gesagt. Dasselbe gelte auch hinsichtlich seiner erst bei
der Anhörung geltend gemachten Behauptung, von den syrischen Behör-
den wegen seiner Aktivitäten für die PYD gesucht worden zu sein. Aus sei-
nen Schilderungen gehe denn auch nicht hervor, dass er wegen seines
regimekritischen Engagements oder aus anderen Gründen konkrete
Schwierigkeiten gehabt habe. Unabhängig von der Frage der Glaubhaf-
tigkeit seiner Verhaftung im Jahre 2010 sei anzumerken, dass – hätten
seine angeblichen politischen Aktivitäten zwischen 2010 und 2014 tatsäch-
lich das Augenmerk der omnipräsenten Geheimdienste erregt – er durch
diese zweifellos behelligt worden wäre. Angesichts seiner behaupteten –
und im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auch durch ein Bestäti-
gungsschreibens der PYD vom 20. Dezember 2014 bekräftigten Beziehun-
gen zur PYD sei auch nicht verständlich, weshalb er bei der BzP jegliche
politischen Aktivitäten in Syrien verneint habe.
D-6355/2015
Seite 14
4.4
4.4.1 Die Behauptung des Beschwerdeführers A._______, er habe seine
politischen Aktivitäten für die PYD in Syrien und die hieran anknüpfenden
Todesdrohungen von Islamisten beziehungsweise seine Suche durch die
syrischen Behörden bei der BzP aus Angst vor einer Weiterleitung der ent-
sprechenden Informationen an die heimatlichen Behörden verschwiegen,
vermag nicht zu überzeugen. Zunächst erscheint es mit dem natürlichen
Verhalten einer um Asyl nachsuchenden Person nicht vereinbar, dem um
Schutz ersuchten Gastland nicht von Anfang an alle Gründe der eigenen
Flucht offenzulegen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bei der
BzP ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht, gleichzeitig
aber auch auf die Schweigepflicht sämtlicher bei seiner Befragung anwe-
senden Personen hingewiesen (vgl. act. A14/15 S. 1 f.). Schliesslich bleibt
anzumerken, dass sich im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers
und seiner Familie in der Schweiz bereits zahlreiche weitere Familienan-
gehörige als Asylsuchende beziehungsweise – wie etwa sein Bruder
T._______ – mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz aufgehalten
haben (vgl. act. A14/15 S. 7 Ziff. 3.02), weshalb davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer von diesen zusätzlich über die Gepflogenhei-
ten des Schweizer Asylverfahrens informiert worden ist.
4.4.2 Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 11 ff. dürfen Widersprüche
für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe her-
angezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesent-
lichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Be-
fragung beim Kanton oder beim BFF (heute: SEM) diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle
zumindest ansatzweise erwähnt werden. Vor diesem Hintergrund erweisen
sich die erstmals bei der Anhörung am 12. Mai 2015 geltend gemachten
zentralen persönlichen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
A._______, nämlich die Todesdrohungen seitens Angehöriger der al-Nusra
beziehungsweise eine behördliche Suche durch das syrische Regime seit
dem Jahr 2012 als Folge seiner Aktivitäten für die PYD (Verteilen von Nah-
rung und Schlichten privater Streitigkeiten), als nachgeschoben und damit
als unglaubhaft.
Demgegenüber kommt der nicht direkt zentralen, weil zeitlich weiter zu-
rückliegenden Behauptung, im März 2010 wegen der Teilnahme am
Newroz-Fest einen Tag lang behördlich festgehalten und inhaftiert worden
D-6355/2015
Seite 15
zu sein, mangels hinreichender Intensität des Eingriffs sowie des Um-
stands, dass dieses Vorkommnis für die Ausreise des Beschwerdeführers
und seiner Familie Anfang des Jahres 2014 nicht kausal war, keine asylbe-
achtliche Bedeutung zu.
4.4.3 Hinsichtlich des am 17. November 2015 auf Beschwerdeebene in
Kopie eingereichten syrischen Haftbefehls vom 24. Oktober 2011, demzu-
folge der Beschwerdeführer wegen illegaler politischer Aktivitäten vom sy-
rischen Staat gesucht werde, ist Folgendes festzuhalten. Es erstaunt
vorab, wie der Beschwerdeführer mehr als vier Jahre nach Ausstellung des
angeblichen Haftbefehls plötzlich in den Besitz dieses streng amtlich klas-
sifizierten Dokumentes gelangen konnte. Bezeichnenderweise finden sich
diesbezüglich im entsprechenden Begleitschreiben vom 17. November
2015 keinerlei weitergehende Erklärungen. Darüber hinaus liegt dieses
Dokument lediglich als Kopie vor, weshalb es grundsätzlich nicht fäl-
schungssicher ist. Hinzu kommt, dass in Syrien gefälschte oder verfälschte
Dokumente aller Art käuflich erworben werden können. Schliesslich fällt
auf, dass der Beschwerdeführer weder in der BzP noch bei der einlässli-
chen Anhörung von der Existenz eines Haftbefehls gesprochen hat. Viel-
mehr machte er bei der Anhörung lediglich in unbestimmter Weise geltend,
er werde seit dem Jahr 2012 seitens der syrischen Behörden gesucht (vgl.
act. A29/16 S. 10 f. F85 bis 87). Diese Angaben stimmen indessen auch
zeitlich nicht mit dem angeblichen Haftbefehl überein, datiert dieser doch
vom Oktober 2011. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es
sich bei dem auf Beschwerdeebene eingereichten Haftbefehl um eine Fäl-
schung handelt.
4.5 Die Ehefrau des Beschwerdeführers begründete ihre Ausreise damit,
sie habe ihre Heimat wegen der behördlichen Suche nach ihrem Ehemann
sowie aus Angst um ihre Kinder verlassen. Da sich die Asylvorbringen ihres
Ehemannes indessen als unglaubhaft erwiesen haben, kann sie aus des-
sen diesbezüglichen Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die all-
gemeine Sorge um ihre Kinder gründet demgegenüber in der allgemeinen
Bürgerkriegssituation, weshalb ihr kein asylbeachtlicher Verfolgungscha-
rakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt.
4.6 Die Beschwerdeführerin C._______ führte zur Begründung ihres Asyl-
gesuches im Wesentlichen aus, die Entführungen junger Frauen durch is-
lamistische Gruppierungen hätten in der Umgebung von H._______stark
zugenommen. Ausserdem sei eine Mitschülerin eines Tages nicht mehr in
D-6355/2015
Seite 16
der Schule erschienen, wobei sie annehme, diese könne Opfer einer der-
artigen Entführung geworden sein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die
Entführung junger Frauen in Syrien ebenfalls Ausdruck des dort herrschen-
den Bürgerkriegs ist. Allein die Tatsache, selbst eine junge Frau zu sein
beziehungsweise Furcht vor einer entsprechenden Entführung zu hegen,
genügt für die Annahme einer Gefahr, gezielt ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu erleiden, nicht.
4.7 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
eine asylbeachtliche Verfolgung darzutun beziehungsweise glaubhaft zu
machen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer A._______ macht alsdann geltend, er sei bei
einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet,
weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Da-
bei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Ok-
tober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]).
D-6355/2015
Seite 17
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des
BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann
der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom
27. Oktober 2015 E. 6.3.6).
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seit seiner Ankunft in
der Schweiz an diversen Demonstrationen teilgenommen. Diese Aussage
des Beschwerdeführers ist in der Tat durch diverse, im Rahmen des vor-
instanzlichen Verfahrens eingereichte Fotos dokumentiert. Dabei ist der
Beschwerdeführer unter anderem auch zusammen mit R._______, dem
(…) der PYD Sektion Europa, sowie mit R._______, Co-Vorsitzende des
„Volksrats“ in S._______ zu sehen ist. Im Weiteren reichte der Beschwer-
deführer auf Beschwerdeebene mehrmals aktuelle Fassungen seines Fa-
cebook-Accounts ein. Dabei ist er zusätzlich auf einem Foto zusammen mit
U._______, dem (…) der PYD, zu sehen. Das vorerwähnte Foto zusam-
men mit R._______ hat der Beschwerdeführer nunmehr auch als Titelbild
seines Facebookprofils verwendet. Im Weiteren sind auf seiner Facebook-
seite nebst Kriegsbildern, Videos und Kommentaren auch Fotos von ihm
enthalten, welche ihn an Demonstrationen in der Schweiz zeigen. Ferner
reichte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen der europäischen Sek-
tion der PYD vom 20. Dezember 2014 sowie vom 25. Oktober 2015 zu den
Akten, wonach er Sympathisant beziehungsweise Mitglied der PYD sei und
„sich aktiv für die Demokratie und die Freiheit“ einsetze.
5.4.2 Angesichts der eingereichten Beweismittel sind Art und Umfang der
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers un-
bestritten. Aufgrund der Aktenlage bestehen allerdings keine konkreten
und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tä-
tigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Re-
D-6355/2015
Seite 18
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnte. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwer-
deführer – wie vorstehend ausgeführt – nicht gelungen ist, eine Vorverfol-
gung glaubhaft zu machen (vgl. E. 4). Daher kann ausgeschlossen wer-
den, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Behörden
als regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Der Beschwerde-
führer hat sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender Position für
die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Re-
gime engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle inner-
halb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne. So
besehen unterhält er wie Tausende anderer Exil-Syrer auch eine persönli-
che Facebook-Seite, schreibt Kommentare und nimmt an Demonstrationen
gegen das syrische Regime und den IS teil, wobei er sich fotografieren
lässt. In Bezug auf den Facebook-Account des Beschwerdeführers ist fer-
ner festzustellen, dass er – wie zahlreiche andere Asylsuchende – darauf
im Wesentlichen fremde Inhalte verbreitet. Die geltend gemachten exilpo-
litischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher als
massentypische und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu
qualifizieren. Dass der Beschwerdeführer vereinzelt gemeinsam mit promi-
nenten Vertretern der PYD abgebildet ist, lässt überdies noch keineswegs
den Schluss zu, dass dieser sich selbst politisch exponiert hätte bezie-
hungsweise eine führende Position innerhalb der exilpolitischen Szene be-
kleiden würde. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer das gemeinsame Foto mit R._______ als Titelbild seines
Facebookprofils verwendet, und sich auf seinem Facebook-Profil ein Foto
sowie Angaben zu seiner Person finden, erscheint es nach dem Gesagten
nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein beson-
deres Interesse an seiner Person bestehen könnte. Es handelt sich näm-
lich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine für die exilpoliti-
sche Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang
ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regime-
gegner aufgefallen sein könnte.
5.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der
Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen ver-
mag (vgl. hierzu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerde-
führer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie
D-6355/2015
Seite 19
erwähnt ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens
als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten
ist, ist indessen nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund
der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden,
weshalb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr asylrele-
vante Massnahmen zu befürchten.
5.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt
nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerde-
führer aufgrund seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz und seiner exil-
politischen Aktivitäten – sofern sie von diesen Umständen überhaupt
Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden – als
konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System
empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.
5.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich
der Beschwerdeführer A._______ nicht auf das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Aktivitäten berufen kann.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeig-
net sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung res-
pektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwer-
deebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, von den Be-
schwerdeführenden eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen
Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Be-
schwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht
mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat
deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesu-
che abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
D-6355/2015
Seite 20
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
8.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führenden verfügt. Hinsichtlich der Anträge, es sei festzustellen, dass die
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbe-
stehen würden [5], beziehungsweise, es sei die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen [8], ist vollumfänglich auf die Ausführungen
in der vorstehenden Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. November 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zu verweisen. Auf diese
Begehren ist nicht einzutreten (vgl. auch Urteil D-5854/2015 E. 8.3 und
E. 8.4.2 [als Referenzurteil publiziert]).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 25. November
2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung be-
züglich der Ablehnung des Asylgesuchs beziehungsweise der Nichtzuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Demgegenüber wies es
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bezüglich der Begehren [5]
und [8] ab, da sich diese als unzulässig und damit als aussichtslos erwie-
sen hätten. Die Beschwerdeführenden werden diesbezüglich kostenpflich-
tig.
10.2 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen
er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinläng-
lich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse sei-
ner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige
D-6355/2015
Seite 21
Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubeste-
hen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits fest-
gestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar
unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften
regelmässig – so auch vorliegend – wiederholt und mit gleichlautender Be-
gründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten der Be-
schwerdeführenden entschieden, weshalb diese insoweit durch die Verfü-
gung des SEM nicht beschwert sein können. Auch darauf wurde Rechts-
anwalt Michael Steiner in diversen Verfahren hingewiesen. Insoweit kon-
sequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Auf-
nahme denn auch nicht an und hält zuweilen – so auch im zu beurteilenden
Verfahren – gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde
auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde Art. 34). Gleichwohl macht
Rechtsanwalt Michael Steiner aber geltend, das SEM nehme bei syrischen
Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung betreffend die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vor beziehungsweise, es habe individu-
elle Aspekte wie vorliegend etwa den Umstand, dass die Beschwerdefüh-
renden kurdischer Herkunft seien und in der Schweiz gut integriert sein
sollen, nicht berücksichtigt, und leitet daraus ab, das SEM habe den Sach-
verhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht verletzt.
Schliesslich beantragt er konstant, es sei Einsicht in den internen VA-An-
trag des SEM zu gewähren, obschon ihm aus in zahlreichen Verfahren er-
lassenen Zwischenverfügungen und Urteilen bekannt ist, dass der interne
VA-Antrag nicht der Akteneinsicht untersteht (vgl. unter anderem Urteile
des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1, D-1571/2014 vom
4. Juni 2015 E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2). Dieses für das
Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen ist ge-
stützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskos-
ten zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil D-5656/2015 vom
9. Dezember 2015 E. 7). Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen
zu erhöhen und auf Fr. 750.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.– werden den Beschwer-
deführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: