Abtei lung IV
D-6356/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Kosovo,
vertreten durch Rolf G. Rätz, Fürsprecher, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 23. August 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6356/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus C._______ (Kosovo) stammende Beschwerdeführer ashkali-
scher Ethnie reichte zusammen mit seiner Familie am 11. Juni 1999 in
der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 22. Juli
1999 wies das BFF die Asylgesuche des Beschwerdeführers und sei-
ner Familienangehörigen ab und ordnete gleichzeitig deren Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss
(BRB) vom 7. April 1999 über die gruppenweise vorläufige Aufnahme
von Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien mit letztem Wohn-
sitz im Kosovo wurde die Familie des Beschwerdeführers in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Dieser Beschluss wurde am 16. Au-
gust 1999 wieder aufgehoben und dem Beschwerdeführer und seinen
Familienangehörigen eine Ausreisefrist auf den 31. Mai 2000 ange-
setzt.
Die gegen die Verfügung des BFF vom 22. Juli 1999 betreffend die
Wegweisung erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. Januar 2000 ab, soweit da-
rauf eingetreten wurde, und überwies die Akten dem BFF zur Prüfung
allfälliger individueller Vollzugshindernisse.
B.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2000 an das BFF ersuchten der Be-
schwerdeführer und seine Familienangehörigen erneut um Gewährung
von Asyl.
C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 lehnte das BFF die erneuten
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
und seiner Familie aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
derselben, weil die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für
Angehörige der Minderheit der Ashkali im Kosovo nicht ausgeschlos-
sen werden könne.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 14. November
2001 wurde mit Urteil der ARK vom 17. September 2002 abgewiesen.
Seite 2
D-6356/2007
D.
Mit Schreiben vom 28. März 2006 ersuchte das BFM im Rahmen der
Überprüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und
seiner Familienangehörigen das schweizerische Verbindungsbüro in
D._______ um Abklärungen. Am 28. April 2006 übermittelte das
schweizerische Verbindungsbüro der Vorinstanz seine Antwort.
E.
Mit Schreiben vom 10. August 2006 teilte das BFM der Familie des Be-
schwerdeführers mit, dass sie in den letzten Jahren wiederholt gegen
das Gesetz verstossen hätten, so insbesondere der Beschwerdeführer
selber und sein Bruder E._______, und sie offenbar Mühe bekunden
würden, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Ferner wurden
die Familie des Beschwerdeführers auf die fehlende berufliche
Integration hingewiesen und ihr zur Kenntnis gebracht, dass die
vorläufige Aufnahme aufgehoben würde, sollten die Eltern des
Beschwerdeführers respektive er und seine Geschwister erneut zu
Klagen Anlass geben.
Mit Schreiben vom 14. September 2006 nahm die Familie des Be-
schwerdeführers zu diesen Vorhalten Stellung.
F.
In der Folge beantragte das F._______ in einem an das BFM
gerichteten Schreiben vom 14. März 2007 die Aufhebung der
angeordneten vorläufigen Aufnahme der Familie des Be-
schwerdeführers, da diese erneut zu Klagen Anlass gegeben habe.
G.
Mit Schreiben des BFM vom 11. Mai 2007 wurde dem Beschwerdefüh-
rer - unter Beilage einer Kopie des Berichtes des schweizerischen Ver-
bindungsbüros in D._______ - im Hinblick auf eine eventuelle
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das rechtliche Gehör gewährt.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme ein.
H.
Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni
2007 auf, innert angesetzter Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht zu
seinem Gesundheitszustand erstellen zu lassen und die behandelnden
Ärzte mittels schriftlicher Erklärung dem Bundesamt gegenüber vom
Seite 3
D-6356/2007
Arztgeheimnis zu entbinden.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 (Datum Poststempel) reichte das
G._______ diverse ärztliche Berichte betreffend den Beschwer-
deführer zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2007 ersuchte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Einreichung des ärztli-
chen Berichts.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 teilte das BFM dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers mit, das Fristerstreckungsgesuch werde als
hinfällig geworden erachtet, da das G._______ diverse Berichte den
Beschwerdeführer betreffend am 28. Juni 2007 eingereicht habe.
Weiter übermittelte das BFM dem Beschwerdeführer mit gleichem
Schreiben eine Kopie das Resultats von Abklärungen des schweizeri-
schen Verbindungsbüros in D._______ vom 29. November 2006 im
Verfahren betreffend einen Onkel des Beschwerdeführers. Dem Be-
schwerdeführer wurde Gelegenheit gewährt, dazu Stellung zu neh-
men.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2007 liess sich der Beschwerdeführer dazu
vernehmen.
J.
Mit Verfügung vom 23. August 2007 - eröffnet am 24. August 2007 -
hob das BFM die am 30. Oktober 2001 angeordnete vorläufige Auf-
nahme auf und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 12. Ok-
tober 2007 zu verlassen.
K.
Mit Beschwerde vom 21. September 2007 beantragte der Beschwerde-
führer die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 23. August 2007 so-
wie die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme.
L.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. Oktober 2007
wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er den Be-
schwerdeentscheid in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde der
Seite 4
D-6356/2007
Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 30. Oktober 2007 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
M.
Am 28. Oktober 2007 wurde der mit Zwischenverfügung vom 15. Okto-
ber 2007 eingeforderte Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer be-
zahlt.
N.
Mit Vernehmlassung vom 23. November 2007 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember
2007 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlas-
sung zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer replizierte - nach einmalig gewährter Frister-
streckung - mit Eingabe vom 21. Januar 2008.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 5
D-6356/2007
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Eine in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordnete vorläufige
Aufnahme wird dann aufgehoben, wenn deren Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]). Das BFM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung ge-
mäss Artikel 83 Absätze 2-4 AuG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es
nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnah-
me beantragt hat, so hört es diese vorher an. Das BFM setzt eine an-
gemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der
Weg- oder Ausweisung angeordnet wird (Art. 26 Abs. 2 und 3 der Ver-
ordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Auswei-
sung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281]). Der Vollzug
ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder
dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen
Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer nicht zumut-
bar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
3.
3.1 Zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im heutigen Zeitpunkt sei der Voll-
zug der Wegweisung in das Heimatland des Beschwerdeführers als
durchführbar zu erachten.
Seite 6
D-6356/2007
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es bestünden keine
Anhaltspunkte, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe.
Die Situation der ethnischen Minderheiten im Heimatland habe sich in
letzter Zeit verbessert. Eine konkrete Gefährdung könne allein
aufgrund der in Frage stehenden Ethnie, mit Ausnahme einzelner
Dörfer, ausgeschlossen werden. Zudem sei für die Ethnien der
albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter die
Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen Kosovo gegeben. Auch sei
der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel
gewährleistet. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollug der Wegweisung der
erwähnten ethnischen Minderheiten in den Kosovo grundsätzlich
zumutbar, wenn aufgrund einer Einzelfallabklärung feststehe, dass
bestimmte Reintegrationskriterien erfüllt seien. Die Abklärungen des
BFM über das schweizerische Verbindungsbüro in D._______ hätten
ergeben, dass die Grossfamilie H._______, zu deren Kreis die Familie
des Beschwerdeführers gehöre, in ihrem Herkunftsdorf Häuser und
viel landwirtschaftliches Land besitze. Alle Mitglieder der Familie
H._______ seien ausgewandert und die Häuser seien heute verlassen
und das Land liege brach, aber verschiedene Mitglieder der Familie
aus der Schweiz würden regelmässig den Heimatort besuchen. Das
Haus von I._______ sei nicht oder nur schwer renovierbar. Das
vierstöckige Haus eines Onkels (gemäss Stellungnahme ein weit
entfernter Verwandter) könne mit den nötigen finanziellen Mitteln
wieder bewohnbar gemacht werden; die Substanz des Hauses sei gut
erhalten. Die Familie H._______ sei während der Angriffe auf das Dorf
im Mai 1999 geflohen. Die albanischen Nachbarn könnten sich gut an
die Familie H._______ erinnern und hätten offenbar eine gute
Beziehung zu ihnen gehabt. Auch wenn keine näheren Verwandten
mehr im Heimatdorf leben würden, sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mit seiner Familie im Ort über ein taugliches
soziales Beziehungsnetz verfüge, zumal er dort aufgewachsen sei und
bis zur Ausreise mit seiner Familie dort gelebt habe. Aufgrund der
regelmässigen Besuche von Mitgliedern der Familie H._______ im
Heimatdorf sei davon auszugehen, das sie im Ort über einen grossen
Seite 7
D-6356/2007
Freundeskreis verfügten, da sie während ihrer Besuchsaufenthalte
immer eine Unterkunft finden würden. Die albanischen Nachbarn
hätten offensichtlich eine gute Beziehung zur Familie der
Beschwerdeführer gehabt. Bemerkenswert sei, dass der Sohn
A._______ bei den Nachbarn ausgesprochen beliebt sei, obwohl diese
irrtümlicherweise davon ausgehen würden, dass er eine (...) Mutter
habe. Dieser Umstand sei für die Nachbarn offensichtlich belanglos.
Weder aus den Abklärungsberichten noch aus den Stellungnahmen
der Ausländer würden sich Hinweise ergeben, dass sie bei ihrer
Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit gefährdet
wären.
Die Familie verfüge über ein umfangreiches soziales Beziehungsnetz
am früheren Wohnort und könne angesichts des Landbesitzes auch
nicht als mittellos gelten, auch wenn die Schaffung einer neuen
wirtschaftlichen Existenz für die Beschwerdeführer zweifellos mit
Schwierigkeiten verbunden sein werde. Die Bewirtschaftung des
gegenwärtig brach liegenden landwirtschaftlichen Landes dürfte
mindestens zur Deckung der Grundbedürfnisse der Beschwerdeführer
ausreichen. Den gemäss den Akten relativ jungen und arbeitsfähigen
Eltern sowie dem im gemeinsamen Haushalt wohnenden erwachsenen
Sohn A._______ sei es folglich zuzumuten, sich im Heimatland,
allenfalls mit Hilfe ihrer zahlreichen im Ausland lebenden Angehörigen,
eine neue Existenz aufzubauen. Das Familienoberhaupt sei jedenfalls
bis zur Ausreise durchaus in der Lage gewesen, für sich und seine
Familie finanziell aufzukommen. Es sei aufgrund der Akten nicht
erkennbar, weshalb er die wirtschaftliche Verantwortung nach der
Rückkehr nicht erneut übernehmen könne. Die Behauptung des Vaters
des Beschwerdeführers, wonach J._______ der Familie das Haus nie
zur Benutzung überlassen werde, weil sie zerstritten seien und das
Haus ohnehin nicht bewohnbar wäre, müsse angezweifelt werden.
Einerseits sei bekannt, dass am Haus gearbeitet werde, und
andererseits handle es sich bei der angeführten Familienfehde um
eine nicht belegte Behauptung. Gleiches gelte für die Behauptung,
dass sie nicht auf die Solidarität der früheren Nachbarn zählen
könnten, widerspreche dieser Einwand doch den von diesen mehrmals
wiederholten Aussagen von Sympathie und Dankbarkeit für die ihnen
früher von den Beschwerdeführern gewährte Hilfe und Unterstützung.
Folglich könne davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Zudem sei auf das
Seite 8
D-6356/2007
Rückkehrhilfeprogramm Westbalkan des BFM, das per 1. Januar 2007
in Kraft gesetzt worden sei, zu verweisen. In Zusammenarbeit mit der
kantonalen Rückkehrberatungsstelle könne vorliegend eine den
individuellen Bedürfnissen der Ausländer angepasste Rückkehrhilfe
ausgestaltet werden.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers seien zwei Berichte des G._______ vom (...)
eingereicht worden. Der Beschwerdeführer sei demzufolge (...)
hospitalisiert gewesen. Die zweite Hospitalisierung sei nach einem
Familienstreit mit der Familie der Freundin geschehen. Es sei (...)
diagnostiziert worden. Der Patient sei gleichentags aus dem Spital
entlassen und diesem Temesta zur Einnahme bei Bedarf mitgegeben
worden. Man habe dem Beschwerdeführer geraten, ambulant einen
Psychologen aufzusuchen, gegebenenfalls unter Vermittlung des
Hausarztes. Den vorliegenden aktuellen ärztlichen Berichten seien
keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die
Rückkehr in den Heimatstaat aus medizinischen Gründen nicht
zugemutet werden könnte.
Für die Rückkehr des Beschwerdeführers spreche überdies, dass er
in der Schweiz offensichtlich weder beruflich noch sozial integriert sei
und sich keine dauerhafte wirtschaftliche Existenz habe aufbauen
können. Von einem klaglosen Verhalten könne ebenfalls nicht
gesprochen werden, weshalb eine Rückkehr des jungen und offenbar
gesunden Ausländers in sein Heimatland demnach verhältnismässig
erscheine.
Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich,
zumal es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich die für die
Rückkehr in den Heimatstaat allenfalls benötigten Reisedokumente bei
der Vertretung des Heimatstaates ausstellen zu lassen.
Damit sei der Vollzug der Wegweisung heute zulässig, möglich und
zumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei.
3.2 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen aus, es werde zur Begründung vollum-
fänglich auf die Ausführungen in der Beschwerde betreffend den Rest
der Familie H._______ (I._______; D-6355/2007) verwiesen, welche
zum integrierenden Bestandteil dieser Beschwerde erklärt werde.
Seite 9
D-6356/2007
In der erwähnten Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen ausge-
führt, es werde zunächst grundsätzlich auf die Ausführungen in den
beiden Stellungnahmen vom 5. Juni und 20. Juli 2007 verwiesen. Darin
sei bereits begründet worden, dass die durchgeführte Einzelfallabklä-
rung vorliegend völlig ungenügend und unsorgfältig, somit auch falsch
ausgefallen sei. Klar sei einerseits, dass sie nicht in ihr eigenes Haus
zurückkehren könnten, da dieses unbewohnbar sei und nicht wieder in
Stand gesetzt werden könne. Die Feststellung, dass ihnen entfernte
Verwandte deren Liegenschaft nach einem Erbstreit einfach so zur
Verfügung stellen würden, sei als weltfremd zu erachten. Zur pauscha-
len Feststellung, dass die Grossfamilie H._______ über viel
landwirtschaftliches Land verfüge, sei anzumerken, dass nicht
abgeklärt worden sei, ob ihre eigene Familie ebenfalls über
entsprechendes Land verfüge. Eine eingehende Prüfung dieser
Sachlage hätte ergeben müssen, das sie eben nicht über viel Land
verfügten. Ausserdem könnten sie nicht einfach landwirtschaftliches
Land der übrigen Mitglieder der Grossfamilie für sich beanspruchen.
Im Übrigen sei bekannt, dass in dieser Region vor allem Weideland
und weniger Kulturland anzutreffen sei, weshalb die Feststellung, das
Land liege brach, unzutreffend sei. Weiiter fürchte der
Beschwerdeführer I._______ nicht seine unmittelbaren Nachbarn,
sondern einzelne Personen, mit denen er während des Krieges in
Kontakt gestanden sei. So würden gewisse Kämpfer der Be-
freiungsarmee Kosovos (UCK) dem Vater des Beschwerdeführers, we-
gen seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Ashkali sowie wegen der
damaligen Desertion noch immer nach dem Leben trachten. Wenn sie
nicht um Leib und Leben fürchten würden, hätte sich die gesamte Fa-
milie H._______ wohl kaum während einer Woche im Wald versteckt,
um der befürchteten Ausschaffung zu entgehen. Dass es sich dabei
lediglich um eine Abklärung der Vorinstanz gehandelt haben soll (was
bis heute nicht klar sei), hätten sie bezeichnenderweise nicht gewusst.
Dies sei wohl auch der Grund für den Einsatz eines Notfallarztes und
die Verabreichung von Beruhigungsmitteln gewesen. Ferner sei die
gesundheitliche Versorgung im Spital von K._______ nicht
gewährleistet und für sie auch nicht finanzierbar. Die kostenlose
Versorgung durch NGO's sei nur hinsichtlich der elementarsten
Medikamente gewährleistet.
Weiter seien die Zweifel im Zusammenhang mit dem Gesuch um einen
Stellenantritt befremdend, zumal (...) das fragliche Gesuch tatsächlich
Seite 10
D-6356/2007
deponiert, aber noch keine Bestätigung erhalten habe. Derzeit sei es
so, dass die ganze Familie, d.h. seine Eltern und auch er selber eine
Arbeitsstelle hätten, wenn der Verbleib in der Schweiz gesichert wäre.
3.3 In der Vernehmlassung vom 23. November 2007 hält die Vorin-
stanz im Wesentlichen fest, dass hinsichtlich der Wohnmöglichkeiten
des Beschwerdeführers, der mit seinen Eltern und den minderjährigen
Geschwistern zusammenlebe, festzuhalten sei, dass die individuellen
Wohnbedürfnisse der Familie des Beschwerdeführers gemeinsam mit
den zuständigen Rückkehrorganisationen von Bund und Kanton ermit-
telt und deren Bereitstellung organisiert werden könnten. Nach bisheri-
gen Erfahrungen des BFM habe den Rückkehrern, welche die Hilfe der
Rückkehrberatungsstellen in Anspruch genommen hätten, in der Regel
akzeptable und nachhaltige Lösungen angeboten werden können.
Weiter sei das Vorbringen, dass im Spital in K._______ die
gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet sei, als reine
Behauptung zu werten. Hinweise auf eine aktuelle komplexe
Behandlung, die im Heimatland zwingend fortgeführt werden müsste,
seien nicht erkennbar.
Hinsichtlich der angeführten erbrechtlichen Differenzen sei festzustel-
len, dass offensichtlich die ganze Verwandtschaft der Familie des Be-
schwerdeführers deren Reise in die Schweiz finanziert und dafür (...)
aufgebracht habe. Diese Tatsache deute nicht darauf hin, dass die
Angehörigen dem Beschwerdeführer und seiner Familie ihre
Unterstützung verweigern würden. Ausserdem ergebe sich aus den
Akten des Bruders L._______, dass dieser (...) besucht und von
seinen Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten habe. Gestützt
auf diese Informationen sei entgegen den Behauptungen der Familie
des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass diese über ein
verwandtschaftliches Netz verfüge, das sie unterstütze.
Der Vollzug der Wegweisung sei unter Berücksichtigung sämtlicher ak-
tenkundiger Elemente als zumutbar zu erachten. Die Rückkehr des
Beschwerdeführers sei zudem angesichts seiner fehlenden beruflichen
und sozialen Integration und seines häufig zu Klagen Anlass geben-
den Verhaltens als angemessen zu beurteilen. Der Vater des damals
noch minderjährigen Beschwerdeführers sei mit Schreiben des BFM
vom 10. August 2006 darauf hingewiesen worden, dass die vorläufige
Aufnahme aufgehoben werde, falls er und und seine Familie weiterhin
Seite 11
D-6356/2007
zu Klagen Anlass geben sollten. Trotzdem habe der Beschwerdeführer
am 24. April 2007 wegen strafbarer Handlungen gegen die Freiheit zur
Anzeige gebracht werden müssen.
3.4 In seiner Replik vom 21. Januar 2008 wendet der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen ein, er müsse als Teil einer neunköpfigen Familie
betrachtet werden und es würden dieselben Argumente gelten wie in
der gleichzeitig eingereichten Replik des Vaters mit den übrigen Fami-
lienmitgliedern. Er könne sich nicht auf die vagen Zusicherungen der
Vorinstanz hinsichtlich Rückkehrhilfe bei der Suche nach Wohnmög-
lichkeiten verlassen. Der Verbindungsmann habe offenbar trotz inten-
sivster Suche bis heute nicht herausgefunden, welche der Ruinen ihrer
Familie zuzuordnen sei. Es sei illusorisch anzunehmen, dass eine
neunköpfige Grossfamilie einfach bei Drittpersonen untergebracht wer-
den könne. Alle einigermassen bewohnbaren Liegenschaften seien be-
wohnt. Die leerstehenden Häuser seien lediglich Ruinen und könnten
innert nützlicher Frist und mit realistischem finanziellem Aufwand nicht
in Stand gestellt werden.
Weiter habe er in seiner Heimat klarerweise nicht die Möglichkeit, für
sich die nötige ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es liege auf der
Hand, dass sich die derzeit einigermassen stabile Situation (eine kom-
plexe Behandlung sei im Moment in der Tat nicht nötig) bei einer Rück-
kehr schlagartig verändern könne. Es sei damit zu rechnen, dass die
Folgen der Traumatisierung erneut zutage treten würden.
Ferner bestehe bezüglich ihrer familiären Verhältnisse bei der Vorin-
stanz nach wie vor Unklarheit. Die (...) habe sein Vater von dessen
damals in der Schweiz lebenden (...) Vater erhalten, und nicht von der
zerstrittenen Familie in der Heimat. Dass es in der Schweiz
freundschaftliche Bande mit Familienmitgliedern gebe, sei nie
bestritten worden. Dass sein Bruder L._______, zu welchem kein
Kontakt bestehe, nun aber von (...) nennenswerte finanzielle
Unterstützung erhalten haben soll, sei ihm zumindest neu. Die
entsprechenden Akten seien ihm nicht bekannt und aus daten-
schutzrechtlichen Gründen auch nicht einsehbar, weshalb die entspre-
chenden Ausführungen der Vorinstanz aus dem Recht zu weisen sei-
en.
Schliesslich sei er sozial gut integriert. Seine Freundin sei (...). Es
handle sich bei der erwähnten Anzeige vermutlich um eine Anzeige
Seite 12
D-6356/2007
der Eltern der Freundin, welche sich mit ihrer Beziehung nicht
anfreunden könnten. Dies ändere nichts an der weiter bestehenden
Liebesbeziehung, was dem beigelegten Schreiben unschwer entnom-
men werden könne.
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer, wie rechtskräftig festgestellt ist (vgl. Urteil
der ARK vom 17. September 2002; oben Bst. C), nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Seite 13
D-6356/2007
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, Angehöri-
ger der Volksgruppe der Ashkali zu sein. Die Herkunftsanalyse des
Vaters des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2001 in dessen
Asylverfahren (ebenfalls N_______) bestätigten dessen Sozialisierung
im Kosovo und die Zuordnung zu einer albanischsprechenden
ethnischen Minderheit respektive der Ethnie der Ashkali; somit ist
ohne Weiteres auch für den Beschwerdeführer vorliegend von seiner
Zugehörigkeit zur erwähnten Minderheit auszugehen.
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom
23. April 2007 (vgl. BVGE 2007/10) an der Fortsetzung der bisherigen
Praxis der ARK fest, wonach Angehörige von Minderheiten im Kosovo,
namentlich Angehörige der Volksgruppe der Ashkali, unter anderem
aufgrund einer sorgfältig durchgeführten Einzelabklärung vor Ort, bei-
spielsweise durch das schweizerische Verbindungsbüro in D._______,
zu einer Rückkehr in ihr Heimatland verpflichtet werden können. Eine
solche Abklärung individueller Reintegrationskriterien wurde im
vorliegenden Fall vom schweizerischen Verbindungsbüro in D._______
im April 2006 durchgeführt.
Seite 14
D-6356/2007
In formeller Hinsicht bleibt festzuhalten, dass vorliegend dem
Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 11. Mai 2007 und unter
Beilage einer Kopie des Berichts des Verbindungsbüros in D._______
das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme eingeräumt wurde (vgl. oben Bst. G). Dem
Beschwerdeführer wurde dadurch in rechtsgenüglicher Weise zu den
Resultaten des schweizerischen Verbindungsbüros in D._______ das
rechtliche Gehör gewährt. Ebenso konnte er zu Abklärungen im
Verfahren eines Onkels Stellung nehmen (vgl. oben Bst. I).
4.3.3 Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid das Abklä-
rungsergebnis des Verbindungsbüros in D._______ vom 5. April 2006
hinsichtlich der vorliegend zu berücksichtigenden individuellen
Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung,
Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches
Beziehungsnetz - in einlässlicher Weise dar (vgl. auch E. 3.1) und
zeigte daraus ihre Schlussfolgerungen bezüglich der persönlichen
Verhältnisse der Familie des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer
Weise auf. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich diesen
Schlussfolgerungen anschliessen und hält dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr angesichts der bestehenden
Strukturen (auch in medizinischer Hinsicht), des verwandtschaftlichen
und sozialen Beziehungsnetzes, des Alters, der beruflichen
Ausbildung sowie der gesundheitlichen Verfassung seiner Eltern und
Geschwister im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde und eine solche Rück-
kehr angesichts der bisherigen mangelnden Integration der Familie so-
wie deren Verhaltens in der Schweiz auch als angemessen erscheint.
Der Beschwerdeführer bezweifelt in seinen Eingaben auf Beschwerde-
ebene die Richtigkeit und Korrektheit des Abklärungsergebnisses des
Verbindungsbüros und insbesondere auch die Möglichkeit, in das eige-
ne Haus der Familie respektive in das Haus eines Verwandten am glei-
chen Ort zurückkehren zu können. Dem entsprechenden Bericht des
Verbindungsbüros ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Familie
H._______ verschiedene Häuser in C._______ bewohnt habe und das
umliegende Land besitze. Das Haus des Vaters des
Beschwerdeführers, das Haus des Grossvaters und ein Haus, in
welchem zwei Onkel gewohnt hätten, seien nicht oder nur schwer
Seite 15
D-6356/2007
renovierbar. Das grosse vierstöckige Haus eines Onkels (des Vaters
des Beschwerdeführers) könne jedoch mit den nötigen finanziellen
Mitteln wieder bewohnbar gemacht werden. Soweit der
Beschwerdeführer wegen eines lange zurückliegenden Erbstreits auf
die Unmöglichkeit hinweist, eine Liegenschaft eines entfernten
Verwandten benutzen zu können, führte die Vorinstanz in zutreffender
Weise an, die Finanzierung der Ausreise der Familie des
Beschwerdeführers durch sämtliche Verwandten deute nicht darauf
hin, dass die Angehörigen dem Vater des Beschwerdeführers ihre
Unterstützung verweigern würden. Soweit der Beschwerdeführer in
seiner Replik vom 21. Januar 2008 einwandte, dass das Geld für die
Ausreise vom (...) Grossvater gestammt habe, lässt sich diese
Entgegnung durch die entsprechenden Protokollaussagen im
Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers jedenfalls nicht erhärten.
Anlässlich der kantonalen Anhörung vom 14. Juli 1999 gab dieser
unmissverständlich an, seine ganze Verwandtschaft habe sie bei der
Finanzierung der Ausreise unterstützt respektive diese hätten die
Ausreise bezahlt (vgl. act. A7/17, S. 12 f.). Die Wahrheit und Kor-
rektheit dieser Aussage bestätigte der Vater des Beschwerdeführers
nach Rückübersetzung in einer ihm verständlichen Sprache am
Schluss der Befragung mit seiner Unterschrift, weshalb er sich darauf
behaften lassen muss. Es ist denn auch nicht einzusehen, warum der
Vater des Beschwerdeführers seine ganze Verwandtschaft als Geldge-
ber hätte anführen sollen, wenn effektiv nur der Grossvater als einzige
Geldquelle fungiert hätte. Dies umso mehr als der Vater des Be-
schwerdeführers im Rahmen der erwähnten kantonalen Anhörung die
Situation des Grossvaters erklärte und ebenso anführte, dass er bei
diesem (...) zu Besuch gewesen sei (vgl. act. A7/17, S. 6 unten). Es
kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass anlässlich eines
solchen Besuches die Finanzierung der Ausreise, falls sie tatsächlich
in der geschilderten Art vonstatten gegangen wäre, dem Vater des
Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangt wäre und er dies auch so
beim Kanton zu Protokoll gegeben hätte. Dass ein Erbstreit somit
einen Hinderungsgrund für eine Wohnsitznahme im Heimatdorf im
Haus eines Onkels (gemäss Stellungnahme vom 5. Juni 2007 ein weit
entfernter Verwandter), das als einziges bewohnbar gemacht werden
könne, darstellt, erscheint angesichts der Aktenlage und obiger
Ausführungen als unbelegte Behauptung, zumal ein solcher
Hinderungsgrund bezeichnenderweise in der oben erwähnten
Stellungnahme auch nicht angeführt wurde.
Seite 16
D-6356/2007
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik anführt, der Verbin-
dungsmann habe bis heute nicht herausfinden können, welche der im
Heimatdorf stehenden Ruinen ihrer Familie zugeordnet werden könne,
ist entgegenzuhalten, dass diese Behauptung als aktenwidrig erachtet
werden muss, da sie nicht mit dem Inhalt des entsprechenden
Berichtes des Verbindungsbüros in Übereinstimmung gebracht werden
kann. Auch wird im fraglichen Bericht gerade nicht ausgeführt, dass
die leerstehenden Häuser allesamt Ruinen seien und innert nützlicher
Frist und mit realistischem finanziellem Aufwand nicht in Stand gestellt
werden könnten. In diesem Zusammenhang ist mit Nachdruck
festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers eigenen Angaben
zufolge eine langjährige Berufserfahrung als Maurer mitbringt und in
seinen Söhnen, somit auch im Beschwerdeführer selber, eine nicht
unbedeutende Stütze im (Wieder-)Aufbau respektive in der Renovation
ihrer Wohnliegenschaft(en) besitzt, zumal der Beschwerdeführer und
seine Brüder im erwerbsfähigen Alter sind und diese den Angaben in
der Rechtsmitteleingabe zufolge alle eine Erwerbstätigkeit in der
Schweiz ausüben könnten, wenn der Verbleib in der Schweiz gesichert
wäre. Ausserdem verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich bei der
Inanspruchnahme der Rückkehrorganisationen von Bund und
Kantonen um blosse „vage Zusicherungen der Vorinstanz“ hinsichtlich
Rückkehrhilfe handelt. Das BFM und die zuständigen Behörden
können diesbezüglich auf reale Erfahrungswerte und entsprechendes
Wissen zurückgreifen. Es ist denn auch vorliegend nicht einzusehen,
weshalb der Beschwerdeführer und seine Familie nicht von dieser
Möglichkeit - gerade auch mit Blick auf einen Wiederaufbau und die
Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel - Gebrauch machen
und von einer nachhaltigen Rückkehrhilfelösung profitieren sollten.
Weiter ist festzustellen und wird denn auch vom Beschwerdeführer
nicht bestritten, dass er und seine Familienangehörigen - nebst einem
aktenkundig ausgedehnten familiären Beziehungsnetz in der Schweiz
sowie in Deutschland - in ihrer Heimat über ein weiterhin bestehendes
soziales Beziehungsnetz verfügen, zumal laut dem Bericht des
Verbindungsbüros hin und wieder Mitglieder der Familie H._______
dem Heimatdorf - in welchem der Beschwerdeführer aufwuchs und bis
zur Ausreise im Jahre 1999 auch lebte - einen Besuch abstatten
würden, und davon auszugehen ist, dass diese während ihres
Aufenthaltes bei Bekannten und Freunden wohnen können.
Es kann daher vorliegend davon ausgegangen werden, dass sowohl
Seite 17
D-6356/2007
der Beschwerdeführer als auch die übrigen Angehörigen der Familie
H._______ auch weiterhin beziehungsweise bei einer Rückkehr auf die
Unterstützung von Familienangehörigen und Freunden werden zählen
können und diese sich, auch wenn dies angesichts der angespannten
wirtschaftlichen Lage in ihrer Heimat mit Schwierigkeiten verbunden
sein dürfte, in der Lage sein werden, sich gemeinsam eine (erneute)
wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
4.3.4 Weiter stehen, entgegen den anderslautenden Ausführungen
des Beschwerdeführers, auch keine gesundheitlichen beziehungswei-
se medizinischen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegen. Die
Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zu Recht an, dass an-
gesichts des geschilderten und durch entsprechende ärztliche Zeug-
nisse belegten Krankheitsbildes keine Hinweise zu entnehmen sind,
dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in seine Heimat aus medizi-
nischen Gründen nicht zugemutet werden kann.
4.3.5 Sodann ist bezüglich der von der Vorinstanz als verhältnis-
mässig erachteten Rückkehr im Zusammenhang mit der in der
Schweiz fehlenden beruflichen und sozialen Integration festzuhalten,
dass aufgrund der aktuellen Aktenlage auch im heutigen Zeitpunkt
nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer oder auch andere Famili-
enangehörige in der Schweiz eine finanzielle Selbstständigkeit erlangt
haben. Zudem kann das Verhalten des Beschwerdeführers in der
Schweiz nicht als klaglos bezeichnet werden.
4.3.6 Zusammenfassend sind vorliegend keine individuellen Gründe
ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
sprechen könnten. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem Beschwer-
deführer den Einstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können.
Aus diesen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung als zumutbar
und angesichts der fehlenden beruflichen und sozialen Integration des
Beschwerdeführers als verhältnismässig bezeichnet werden.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Insgesamt ist bei dieser Sachlage die durch die Vorinstanz verfüg-
te Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen.
Seite 18
D-6356/2007
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit
dem am 28. Oktober 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
D-6356/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
Seite 20