B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6356/2012/mel
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. November 2012 / N (…).
D-6356/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2008 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dieses Asylgesuch mit Entscheid vom 20. Oktober 2011
abwies, unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des
Vollzugs,
dass eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6457/2011 vom 28. Februar 2012 abge-
wiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
2. November 2012 ein zweites Asylgesuch stellte und mit seinem Gesuch
diverse Beweismittel einreichte,
dass das BFM auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 23. November
2012 – eröffnet frühestens am 30. November 2012 – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die
Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch ein-
zutreten,
dass subeventualiter die Dispositivziffern 3, 4 und 6 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben seien und die Unzulässigkeit respektive Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei,
dass im Falle der Gutheissung eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Kostennote anzusetzen sei,
dass um Mitteilung des Spruchgremiums ersucht wurde,
dass über die vorliegende Beschwerde in 5er- eventuell in 3er-Besetzung
zu entscheiden sei,
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dass als Beweismittel ein Bericht von TamilNet beilag,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass das Ersuchen um Bekanntgabe der Besetzung des Spruchgremi-
ums mit Zustellung des vorliegenden Entscheids hinfällig wird,
dass auf den prozessualen Antrag, über die vorliegende Beschwerde in
5er- respektive 3er-Besetzung zu entscheiden, mangels Antragsberechti-
gung nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz im Asylpunkt auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Zweitgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits ein Asylverfah-
ren durchlaufen hat und nach dessen Abschluss nicht ins Heimatland zu-
rückgekehrt ist,
dass demnach die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG grundsätzlich erfüllt sind, die Anwendung dieser Gesetzesbestim-
mung aber ausserdem eine summarische materielle Prüfung der Sach-
lage voraussetzt, die sich auf die Frage beschränkt, ob Hinweise auf zwi-
schenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vo-
rübergehenden Schutzes relevant sind,
dass allfällige diesbezügliche Hinweise nur einem tiefen Beweismass ge-
nügen müssen und lediglich verlangt wird, dass sich Hinweise auf eine
relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind
(vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen; BVGE 2008/57
E. 3.2; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3),
dass der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch damit begründete,
er gehöre der sozialen Gruppe der jungen, tamilischen, abgewiesenen
und von der Rückschaffung bedrohten Asylsuchenden aus einem europä-
ischen Zentrum der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an,
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dass Grossbritannien im Februar und März 2012 abgewiesene Asylsu-
chende nach Sri Lanka zurückgeschafft habe,
dass diese Personen zum Teil verhaftet und gefoltert worden seien und
einige davon in Polizeigewahrsam verschwunden seien,
dass im September 2012 erneut Rückschaffungen stattgefunden hätten,
das Schicksal dieser Rückkehrer jedoch noch nicht bekannt sei,
dass aber befürchtet werden müsse, diesen sei das Gleiche widerfahren,
dass somit feststehe, dass Angehörige dieser sozialen Gruppe generell in
asylrelevanter Weise verfolgt würden,
dass diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt seien und insbeson-
dere die britischen Akten hinzugezogen werden müssten,
dass zusätzlich geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei von
2008 bis 2009 für das WTCC in Zürich aktiv gewesen und habe dort unter
anderem für den Finanzchef der LTTE, Chelliah Jeyapalan, gearbeitet,
dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit Kontakte mit weiteren LTTE-
Kadern unterhalten habe,
dass er ab 2009 geholfen habe, LTTE-Versammlungen und Demonstrati-
onen zu organisieren sowie Gelder zu sammeln,
dass als Beweismittel diverse Berichte und Zeitungsartikel sowie ein Bes-
tätigungsschreiben der WTCC und ein Foto eingereicht wurden,
dass das BFM seine Verfügung damit begründete, dass sich der Be-
schwerdeführer zum Teil auf Berichte stütze, die sich auf Ereignisse be-
zögen, die vor dem 28. Februar 2012 eingetreten und daher für den vor-
liegenden Fall unbeachtlich seien,
dass aus den Berichten, die sich auf Ereignisse nach dem 28. Februar
2012 bezögen und auch aus dem von den britischen Behörden verfügten
Vollzugsstopp nicht hervorgehe, dass eine Kollektivverfolgungsgefahr für
Rückkehrer bestehe,
dass vielmehr nach wie vor im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine allfäl-
lige Gefährdung zu evaluieren sei,
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dass eine solche Gefährdung zu verneinen sei, da sich die eingereichten
Berichte auf Fälle bezögen, bei welchen den Rückkehrern jeweils eine
Unterstützung der LTTE nachgesagt worden sei, wohingegen das Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil vom 28. Februar 2012 festgehalten habe,
der Beschwerdeführer verfüge über keine Verbindungen zur LTTE, die ei-
ne asylrelevante Verfolgung befürchten lassen würden,
dass sich die beantragten weiteren Abklärungen wie der Beizug der briti-
schen Fallakten nach dem Gesagten erübrigen würden,
dass der Beschwerdeführer die exilpolitische Tätigkeit bis anhin mit kei-
nem Wort erwähnt habe, so dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft er-
scheine, zumal nicht ersichtlich sei, wieso er dies nicht bereits früher ha-
be vorbringen können,
dass das diesbezügliche Bestätigungsschreiben als Gefälligkeitsschrei-
ben zu qualifizieren sei und auch dem Foto kein Beweiswert zukomme,
dass dieses Vorbringen ohnehin im Rahmen eines Revisionsverfahrens
zu prüfen wäre, da es sich grösstenteils auf einen Zeitraum vor Ausfäl-
lung des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils beziehe,
dass diesen Erwägungen in der Beschwerdeschrift entgegengehalten
wurde, dass aus den dokumentierten Fällen klar hervorgehe, dass tamili-
schen Rückkehrern allein wegen des längeren Auslandaufenthalts und
unabhängig von tatsächlichen Sympathien oder Handlungen für die LTTE
Verbindungen zu dieser Gruppe unterstellt würden, was schliesslich zu
Verhaftungen und Folterungen führe,
dass die Auffassung des BFM, der Vollzugsstopp der britischen Behörden
und die dokumentierten Folterfälle seien nicht geeignet, eine asylrelevan-
te Verfolgung von sämtlichen jungen tamilischen Rückkehrern zu begrün-
den, da es sich bei den misshandelten Personen ausschliesslich um sol-
che gehandelt habe, welchen eine Verbindung zu den LTTE vorgeworfen
werde, fehl gehe, da die Asylgesuche der betreffenden Personen von den
britischen Behörden abgewiesen worden seien, da jene – gemäss Ansicht
der britischen Behörden – gerade keine Verbindung zu den LTTE aufge-
wiesen hätten, da ihnen ansonsten Asyl gewährt worden wäre und keine
Rückführung stattgefunden hätte,
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dass sich im vorliegenden Fall eine asylrelevante Gefährdung ohnehin
bereits aus dem Profil des Beschwerdeführers ergebe, da dieser in die
Finanzbeschaffung der LTTE involviert gewesen sei,
dass der Nicht-Beizug der britischen Akten eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs darstelle,
dass die Anträge auf Beibringung weiterer Beweismittel sowie auf eine
Anhörung des Beschwerdeführers betreffend seine exilpolitische Tätigkeit
vom BFM zu Unrecht abgewiesen worden seien,
dass das BFM diese Lücke in der Beweislage zwingend hätte schliessen
müssen,
dass dies wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle,
dass die Beschwerdeinstanz eine Zeugenaussage von Chelliah Jeyapa-
lan einzuholen habe, und überdies eine Frist zur Beibringung weiterer
Beweismittel anzusetzen sei,
dass das Vorbringen der gefolterten Rückkehrer nicht losgelöst von dem-
jenigen der exilpolitischen Tätigkeit betrachtet werden dürfe und beides
zusammen ein "neues Ereignis" im Sinne des Asylgesetzes darstelle,
dass die Ländereinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts veraltet
und diesbezüglich der Erlass eines aktuellen Grundsatzurteils angezeigt
sei,
dass mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens bis zum Erlass die-
ses Grundsatzentscheides zuzuwarten sei,
dass sich vorliegend eine Gefährdung aus der generellen Gefährdung
tamilischer Rückkehrer verbunden mit der exilpolitischen Tätigkeit des
Beschwerdeführers ergebe,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung des BFM an-
schliesst,
dass die Vorinstanz das Vorliegen neuer Ereignisse, die auf eine Gefähr-
dungslage schliessen lassen, in ausführlichen und korrekten Erwägungen
verneinte,
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dass das BFM zu Recht darauf hinwies, dass die Risikoevaluierung in ei-
ner einzelfallspezifischen Prüfung zu erfolgen habe, weshalb vorab auf
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer zwar zu Recht feststellt, dass sich der letzte
Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die erwähnte
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf
Quellenmaterial vor dem Jahr 2012 abstützen würden,
dass ungeachtet dessen die Prüfung der Zugehörigkeit zu den vom Bun-
desverwaltungsgericht definierten Risikogruppen aber naheliegenderwei-
se sowohl in Anwendung der im Grundsatzentscheid definierten Kriterien
als auch mittels Evaluation des vorhandenen neuen Quellenmaterials er-
folgt,
dass vor diesem Hintergrund die im Grundsatzentscheid definierten Risi-
kogruppen nach wie vor Bestand haben, und eine allfällige Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zu einer solchen in der erforderlichen Einzelfall-
abklärung zu klären ist,
dass es dem Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht gelungen
ist, die Zugehörigkeit zu einer solchen Risikogruppe glaubhaft zu ma-
chen,
dass sich die Gründe des zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen – unter
Hinweis auf zahlreiche Beweismittel – darauf beschränken, eine generelle
Gefahr bei der Wiedereinreise in Colombo festzuhalten,
dass dafür aber keine fundierten Argumente genannt werden, welche auf
eine dem Beschwerdeführer drohende, individuell-konkrete Gefährdung
aufgrund von Ereignissen, die sich nach abgeschlossenem Asylverfahren
in der Schweiz zugetragen haben, schliessen lassen,
dass sich vor diesem Hintergrund weitere Abklärungen, namentlich auch
der Beizug britischer Akten, erübrigen,
dass im Übrigen die britischen Behörden nicht von einer generellen Unzu-
lässigkeit des Vollzugs ausgehen, sondern – in Übereinstimmung mit der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie des EGMR – jeweils eine
einzelfallbezogene individuelle Prüfung vornehmen (vgl. Entscheid des
High Court of Justice vom 19. September 2012, abrufbar unter:
/img/publish/2012/09/TaGvSSHD09192012.pdf),
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dass somit die britischen Akten für die Evaluierung des persönlichen Ge-
fährdungspotentials des Beschwerdeführers nicht tauglich erscheinen
(vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG), so dass eine Rückweisung der Sache an das
BFM wegen mangelnder Sachverhaltsabklärung nicht angezeigt ist,
dass die neu behauptete, angeblich bereits im Jahre 2008 begonnene
exilpolitische Tätigkeit, grösstenteils ohnehin kein Ereignis darstellen
würde, welches sich nach dem 28. Februar 2012 zugetragen habe, und
somit formell ein revisionsrechtliches Vorbringen darstellt,
dass die separate Entgegennahme dieses Vorbringens im Rahmen einer
Revision jedoch unterbleiben kann, da ohnehin nicht ersichtlich ist – und
vom Beschwerdeführer übrigens auch in keiner Weise dargelegt wurde –
wieso dieses Vorbringen nicht bereits im ersten Asylverfahren geltend
gemacht werden konnte,
dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers somit – wie
bereits vom BFM zu Recht feststellte – nicht glaubhaft ist und diese Fest-
stellung sowohl das angebliche Engagement vor als auch nach dem
28. Februar 2012 betrifft,
dass eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das
BFM zu verneinen ist und sich die Ansetzung einer Beweismittelfrist erüb-
rigt, wobei auch hier am Rande zu erwähnen ist, dass wiederum nicht er-
sichtlich ist, wieso etwaige Beweismittel nicht bereits früher beigebracht
werden konnten,
dass somit zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine massgeblichen
Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen und das
BFM zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat,
dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
dass die verfügte Wegweisung entsprechend im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG),
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dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder
unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hin-
weise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerde-
führer in seinem Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass hinsichtlich Zumutbarkeit des Vollzugs auf die ausführlichen Erwä-
gungen im Entscheid D-6457/2011 vom 28. Februar 2012 verwiesen wer-
den kann (vgl. S. 8 f.), zumal weder für die generelle Situation im Her-
kunftsgebiet des Beschwerdeführers noch seine individuelle Lage neue
Erkenntnisse vorliegen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdefüh-
rers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Rei-
sepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist, womit die übrigen prozessualen Anträge
gegenstandslos werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: