B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6357/2012
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren am (…)
Türkei,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. November 2012 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger aus
B._______ mit letztem Wohnsitz in C.______ (Provinz (…) – am 8. Okto-
ber 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom (…) sowie
der direkten Anhörung vom (…) zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen angab, er habe seit einem Jahr vor der Ausreise die kurdi-
sche Partei BDP aktiv unterstützt und dabei an Kundgebungen teilge-
nommen und für die Wahlen im Juni 2012 für die BDP in den Dörfern
Wahlpropaganda betrieben,
dass er im Februar 2012 den Entschluss gefasst habe, in die Berge zu
gehen, um sich der PKK anzuschliessen, da er aus Furcht, gegen andere
Kurden kämpfen zu müssen, keinen Militärdienst habe leisten wollen,
dass er in der Folge vom Jugendvorsteher der BDP in ein Ausbildungsla-
ger der PKK in die Schweiz geschickt worden sei,
dass er am 3. August 2012 mit seinem eigenen Reisepass legal aus der
Türkei ausgereist und über Griechenland und Italien am 6. August 2012 il-
legal in die Schweiz gelangt sei, wo er sich in der Folge vierzig bis fünfzig
Tage in einem Ausbildungslager an einem ihm unbekannten Ort in der
Schweiz aufgehalten habe,
dass an dieser Ausbildung, welche hauptsächlich aus sportlichen Aktivitä-
ten bestanden habe, zirka 40 Personen in typischer PKK-Kleidung teilge-
nommen hätten,
dass er die Strapazen der körperlichen Ausbildung nicht mehr habe ertra-
gen können und anfangs Oktober 2012 zusammen mit einem Freund das
Ausbildungslager fluchtartig verlassen habe,
dass er während seiner Anwesenheit in der Schweiz erfahren habe, dass
die türkischen Sicherheitsbehörden mehrere Male bei seiner Familie nach
ihm gesucht hätten,
dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 7. Novem-
ber 2012 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2012
abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung frist- und formgerecht
Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ver-
zicht auf die Erhebung einer Kostenvorschusses nach Art. 63 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2012 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
19. Dezember 2012 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtete,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG), gelten,
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die zentralen Vorbringen
des Beschwerdeführers, zuerst für die BDP tätig gewesen zu sein und
sich dann in einem Ausbildungslager der PKK in der Schweiz aufgehal-
ten zu haben, wobei er während seines Aufenthaltes in der Schweiz von
der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe, als nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG erachtete,
dass es hierzu ausführte, die Schilderung der angeblichen Tätigkeit für
die BDP sei sehr oberflächlich ausgefallen (vgl. BFM-Protokoll A7 S. 5
und 6), weshalb diese grundsätzlich zu bezweifeln sei,
dass das weitere Vorbringen, vom Jugendvorsteher der BDP in ein Aus-
bildungslager der PKK in die Schweiz geschickt worden zu sein, als of-
fensichtlich realitätsfremd zu erachten sei,
dass der Beschwerdeführer denn auch weder Angaben über die örtliche
Lage des Ausbildungslagers noch über die Art und die geplante Dauer
der Ausbildung habe machen können und schliesslich auch die Schilde-
rung der Flucht aus dem Ausbildungslager realitätsfremd ausgefallen sei,
dass daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat nicht aus den geltend gemachten Gründen verlassen habe,
weshalb dieser auch keine Behelligungen seitens der PKK zu befürchten
habe,
dass angesichts dieser Einschätzung auch die erst anlässlich der Anhö-
rung nachgeschobene Behauptung, nach seiner Ausreise von den türki-
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schen Sicherheitsbehörden gesucht worden zu sein, als haltlos zu erach-
ten sei,
dass hinsichtlich der Furcht des Beschwerdeführers, als ethnischer Kurde
in den Militärdienst einberufen zu werden und gegen Kurden kämpfen zu
müssen, festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aus-
sagen (vgl. A7 S. 11) bis zum heutigen Zeitpunkt kein militärisches Aufge-
bot erhalten und sich bis jetzt auch keiner sanitarischen Musterung unter-
zogen habe,
dass daher zurzeit noch ungewiss sei, ob er überhaupt als militärdienst-
tauglich eingestuft werde und einer konkreten Dienstpflicht unterstehe,
dass die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im August oder Sep-
tember 2011 einen Reisepass habe ausstellen lassen und mit diesem an-
fangs August 2012 die Türkei legal verlassen habe, im konkreten Fall ge-
gen eine bestehende Wehrpflicht spreche,
dass ungeachtet der Zweifel am angeblich bevorstehenden Militärdienst
festzuhalten sei, dass die Wehrpflicht alleine ohnehin nicht asylrelevant
sei,
dass eine Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei im
Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit in das Operationsge-
biet erfolgten würde und sich ein Zusammenhang zwischen Stationie-
rungsort und Ethnie der Beschwerdeführers nicht herstellen lasse, zumal
die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenom-
men werde,
dass in der Beschwerde hinsichtlich der vom BFM in Zweifel gezogenen
Tätigkeit für die BDP auf einzelne Äusserungen anlässlich der Anhörung
(vgl. A7 S. 5), welche entgegen der Auffassung des BFM genügend sub-
stanziiert ausgefallen seien, und die weiterhin prekäre allgemeine Situati-
on von politisch aktiven Kurden in der Türkei hingewiesen wurde,
dass angesichts der weiterhin unbefriedigenden Menschenrechtssituation
in der Türkei die Behauptung des BFM, wonach die Asylvorbringen un-
glaubhaft seien, nicht zutreffe,
dass ihm entgegen der Auffassung des BFM im Militärdienst Gefahr dro-
he, da jedes Jahr Dutzende Soldaten kurdischer Abstammung – insbe-
sondere politisch aktive, den Behörden bekannte Personen – während
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des Militärdienstes auf mysteriöse Art ums Leben kämen und im Weiteren
vor allem in der Osttürkei gegen PKK-Kämpfer eingesetzt werden wür-
den,
dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei, da er aufgrund seiner poli-
tischen Tätigkeit für die BDP "ins Visier der türkischen Polizei geraten sei"
und eine grosse Gefahr bestehe, dass er bei einer Rückkehr wegen sei-
ner politischen Tätigkeiten verhaftet werde,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Schilderung der angeb-
lichen Tätigkeit für die BDP in der Tat vage und wenig überzeugend aus-
gefallen ist, weshalb diese grundsätzlich zu bezweifeln ist,
dass sich unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens daraus
ohnehin keine Anhaltspunkte auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben,
da ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates aufgrund einer blos-
sen Tätigkeit für die BDP nicht ersichtlich ist, zumal der Beschwerdefüh-
rer angab, vor seiner Ausreise keine Probleme mit den türkischen Sicher-
heitsbehörden gehabt zu haben (vgl. A7 S. 10),
dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, vom Jugendvor-
steher der BDP in ein Ausbildungslager der PKK in die Schweiz geschickt
worden zu sein, als offensichtlich realitätsfremd zu erachten sind, zumal
die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sehr unbestimmt
ausgefallen sind,
dass mit der Vorinstanz daher davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
deführer seinen Heimatstaat nicht aus den geltend gemachten Gründen
verlassen hat, weshalb dieser auch keine Behelligungen seitens der PKK
zu befürchten hat und auch die erst anlässlich der Anhörung nachge-
schobene Behauptung, nach seiner Ausreise von den türkischen Sicher-
heitsbehörden gesucht worden zu sein, als haltlos zu erachten ist,
dass an dieser Einschätzung der blosse pauschale Hinweis in der Be-
schwerde auf die weiterhin prekäre allgemeine Situation von politisch ak-
tiven Kurden in der Türkei nichts ändert,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, nicht in den Mili-
tärdienst einrücken zu wollen, da er befürchte, dort umgebracht oder ge-
gen Kurden eingesetzt zu werden,
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dass wehrpflichtige Männer in der Türkei aufgrund der Staatsangehörig-
keit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten werden, ohne dass
dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des
Staates zugrunde liegen würde,
dass eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehr-
dienstverweigerung grundsätzlich als asylrechtlich nicht relevant zu quali-
fizieren wäre (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16),
dass im Weiteren zwar bekannt ist, dass während des Militärdienstes
Schikanen von Seiten türkischer Kameraden und Vorgesetzten gegen
Kurden vorkommen können, diese jedoch in der Regel nicht derart gra-
vierend sind, dass es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylge-
setzes handeln würde,
dass zudem seit mehreren Jahren keine Fälle extralegaler Tötungen wäh-
rend des Militärdienstes mehr bekannt geworden sind,
dass überdies die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während
des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen
Ethnie eingesetzt werden, gering ist, und es jedenfalls ausgeschlossen
werden kann, dass dies auf systematische Weise geschieht,
dass übereinstimmend mit der Vorinstanz schliesslich festzustellen ist,
dass zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in die Türkei überhaupt Militärdienst leisten müsste,
dass daher hinsichtlich des geltend gemachten Militärdienstes keine Hin-
weise auf eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen,
dass somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers von der
Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint wurde und
daher die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
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dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen Beschwerdeführers mit be-
ruflicher Erfahrung in der Landwirtschaft und mit einem Beziehungsnetz
in der Türkei als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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