B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6357/2017
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Dr. iur. Marcel Rochaix, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. August 2015 in die Schweiz einreiste,
wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 25. August 2015 seine Personalien erhob und ihn sum-
marisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragte (so-
genannte Befragung zur Person, BzP),
dass das SEM den Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 einlässlich zu
seinen Asylgründen anhörte,
dass dieser im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staatsbür-
ger kurdischer Ethnie und in B._______ nahe C._______ in der Provinz
D._______ geboren und aufgewachsen, wo er bis zuletzt gemeinsam mit
seinen Eltern sowie seinen beiden Geschwistern gelebt habe,
dass ihr Heimatdorf am 3. August 2014 beziehungsweise am 30. August
2014 von Angehörigen des IS (Islamischer Staat) angegriffen worden sei,
wobei viele Dorfbewohner getötet worden seien,
dass er und seine Familie rechtzeitig aus dem Dorf geflohen seien und
Zuflucht im C._______-Gebirge gefunden hätten,
dass sie sich zunächst einige Tage lang beim yezidischen Tempel in
E._______ und später bei einem yezidischen Tempel in F._______ aufge-
halten hätten,
dass sie dort von Angehörigen der kurdischen Miliz YPG (Yekîneyên Pa-
rastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) aufgenommen und mit deren
Hilfe nach G._______ (arabisch: H._______) in Syrien gelangt seien,
dass er von dort aus mit finanzieller Unterstützung seines Vaters alleine in
die Türkei weitergereist und schliesslich via unbekannte Länder Mitte Au-
gust 2015 in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer als Beleg seiner Identität eine auf ihn lautende
irakische Identitätskarte vom 18. Mai 2011 einreichte, wonach er aus der
Ortschaft I._______ bei C._______ in der Provinz D._______ stamme,
dass eine vom SEM durchgeführte interne Ausweisprüfung ergab, dass es
sich bei der Identitätskarte unter anderem aufgrund der angewandten
Druckverfahren bei der Dokumentennummerierung, den unregelmässigen
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Buchstabenanordnungen in den Schriftzügen im Adlermotiv und dem Kle-
bekinegram (Siegel) auf dem Lichtbild um eine Totalfälschung handle,
dass das SEM dem Beschwerdeführer hierzu mit Schreiben vom 13. Feb-
ruar 2017 das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. Februar
2017 im Wesentlichen erklärte, er habe diese Identitätskarte im Jahr 2011
in C._______ regulär erhalten,
dass diese allerdings auf der Reise in die Schweiz einmal nass geworden
sei, was wohl die Ursache für die Annahme sei, sie sei gefälscht,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 – eröffnet am 14. Ok-
tober 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es hinsichtlich des Einwands, die Fälschungsmerkmale seien durch
Feuchtigkeit entstanden, festhielt, diese seien unabhängig von Feuchtig-
keitsmerkmalen gegeben,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht adres-
sierter Eingabe vom 10. November 2017 (Datum des Poststempels) gegen
die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 Beschwerde erhob,
dass er dabei beantragte, der Entscheid des SEM vom 12. Oktober 2017
sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
dass er der Beschwerde namentlich Kopien einer vom Muhtar seines Hei-
matdorfes unterzeichneten persönlichen Wohnsitzbescheinigung vom
1. November 2017 sowie einer auf ihn lautenden Personalienbescheini-
gung vom 6. November 2017 inklusive deutscher Übersetzungen, einen
ärztlichen Bericht von med. pract. J._______/Klinik für Psychiatrie und Psy-
chotherapie am (…) vom 5. Juli 2017 sowie eine Behandlungsbestätigung
von med. pract. J._______ vom 17. Oktober 2017 beifügte,
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dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Umstände des Erhalts der Ko-
pien der Wohnsitz- sowie der Personalienbescheinigung ausführte, er
habe, nachdem er den negativen erstinstanzlichen Asylentscheid erhalten
habe, herumgefragt, ob jemand von der Schweiz aus in den Nordirak gehe,
dass er schliesslich einen Kurden, dem er eine Kopie seiner Identitätskarte
und ein aktuelles Passfoto mitgegeben habe, gefunden habe, der in sei-
nem Auftrag in den Nordirak gereist sei,
dass dieser dann vor Ort die zuständigen Behörden kontaktiert und um
eine Bestätigung für ihn, den Beschwerdeführer, gebeten habe,
dass die Dokumente allerdings erst fertiggestellt worden seien, als diese
Verbindungsperson sich bereits wieder in der Schweiz befunden habe,
dass deshalb ein Verwandter von ihm die Dokumente abgeholt und ihm per
E-Mail in die Schweiz geschickt habe,
dass er die Originale demgegenüber erst dann erhältlich machen könne,
wenn er wieder jemanden finde, der für ihn in den Nordirak reise und ihm
die Dokumente in die Schweiz mitbringe,
dass er aufgrund der aktuellen Situation freilich nicht wisse, wann dies der
Fall sein werde (vgl. hierzu Beschwerde S. 3 Ziff. 2),
dass er weiter in medizinischer Hinsicht geltend machte, er befinde sich
auf Veranlassung seines Hausarztes seit dem Sommer 2017 in ärztlicher
Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des (…), da
es ihm aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse in seinem Heimatdorf
(im August 2014) psychisch schlecht gehe (a.a.O. S. 6 Ziff. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. November
2017 den Eingang der vorliegenden Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. No-
vember 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis
zum 11. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.–
einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Begleit-
schreiben vom 27. November 2017 vier Verlaufsberichte der Klinik für Psy-
chiatrie und Psychotherapie am (…) vom 26. Juli 2017, 3. August 2017,
17. Oktober 2017 und vom 15. November 2017 sowie eine vom 21. No-
vember 2017 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Sozialbe-
ratung und Asylbetreuung in K._______ zusandte,
dass der jetzige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesver-
waltungsgericht mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 die Übernahme des
vorliegenden Mandats anzeigte,
dass er in seiner Eingabe erklärte, es werde an sämtlichen von seinem
Mandanten in dessen Beschwerde geltend gemachten und gestellten
Rechtsbegehren inklusive dem Begehren um unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung vollumfänglich festgehalten,
das er gleichzeitig die Originale der Wohnsitzbescheinigung vom 1. No-
vember 2017 sowie der Personalienbescheinigung vom 6. November 2017
zu den Akten reichte,
dass er zusätzlich einen Beleg über die am 11. Dezember 2017 erfolgte
Einzahlung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.– zugunsten des
Bundesverwaltungsgerichtes einreichte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es sei seinem Man-
danten durch die Beibringung der Originale seiner Personalienbescheini-
gung sowie der Wohnsitzbescheinigung nunmehr gelungen, seine Identität
„hieb- und stichfest nachzuweisen“,
dass der Rechtsvertreter überdies um Ansetzung einer Frist bis zum
19. Januar 2017 (recte: 2018) zwecks Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung nachsuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM im Rahmen einer internen Ausweisprüfung aufgrund zahl-
reicher Fälschungsmerkale zum Schluss gelangte, die vom Beschwerde-
führer eingereichte irakische Identitätskarte vom 18. Mai 2011 stelle eine
Totalfälschung dar,
dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Veranlassung be-
steht, diese Erkenntnis in Zweifel zu ziehen,
dass es auch die vorinstanzliche Einschätzung teilt, die Fälschungsmerk-
male seien nicht auf einen Feuchtigkeitsschaden an der irakischen Identi-
tätskarte zurückzuführen,
dass hieran der Umstand, dass die Identitätskarte nicht nur – wie in der
Stellungnahme vom 23. Februar 2017 erwähnt – bei einer Flussüberque-
rung nassgeworden sei, sondern auch durch ein versehentlichen Mitwa-
schen mit der Hose Schaden genommen habe (vgl. Eingabe vom 11. De-
zember 2017 S. 3 Ziff. 2), nichts zu ändern vermag,
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer entgegen seinen Angaben nicht aus der Provinz D._______ stammt,
dass die Einreichung von Originalen einer Wohnsitzbescheinigung sowie
einer Personalienbestätigung vom November 2017 auf Beschwerdeebene
nicht geeignet erscheint, die Herkunft des Beschwerdeführers aus
I._______ in der Provinz D._______ zu belegen, da es sich bei besagten
Dokumenten – im Gegensatz zu einer Identitätskarte – nicht um Identitäts-
papiere im Sinne von Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) handelt,
dass bei dieser Sachlage auch keine Veranlassung besteht, die Originale
der beiden Dokumente auf ihre Echtheit zu prüfen, weshalb die entspre-
chenden Anträge in den Eingaben des Beschwerdeführers vom 10. No-
vember 2017 (a.a.O. S. 3 Ziff. 2) beziehungsweise seines Rechtsvertreters
vom 11. Dezember 2017 (a.a.O. S. 3 Ziff. 2) abzuweisen sind,
dass deshalb nur am Rande anzumerken ist, dass die Umstände, wie der
Beschwerdeführer überhaupt in den Besitz der beiden Dokumente gelangt
sein soll, ziemlich sonderbar anmuten,
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dass es beispielweise gänzlich unplausibel erscheint, weshalb eine Verbin-
dungsperson, die der Beschwerdeführer eigens zwecks Beschaffung der
beiden vorerwähnten Dokumente von der Schweiz in den Nordirak ge-
schickt und welche diese bei den dortigen zuständigen Behörden beantragt
haben soll, vorzeitig in die Schweiz zurückgekehrt sein sollte, ohne deren
Ausfertigung respektive persönliche Aushändigung im Irak abzuwarten,
dass durch die Einreichung gefälschter Beweismittel die Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers als solche bereits stark erschüttert ist,
dass damit gleichzeitig auch seiner Behauptung, er und seine Familie hät-
ten sich im August 2014 einem Angriff des IS auf ihr Heimatdorf I._______
nur knapp entziehen können, die Grundlage entzogen ist,
dass es sich deshalb erübrigt, auf weitere Widersprüche und Ungereimt-
heiten in Bezug auf die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers
durch Angehörige des IS im C._______-Gebirge im August 2014 näher ein-
zugehen,
dass aufgrund des Gesagten auch keine Veranlassung besteht, dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Nachfrist zur Einreichung ei-
ner Beschwerdeergänzung anzusetzen, weshalb der diesbezügliche An-
trag abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat
zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 12. Oktober 2017 zutreffend
feststellte, der Beschwerdeführer habe seine Behauptung, aus B._______
in der Provinz D._______ zu stammen, massgeblich auf gefälschte Be-
weismittel, das heisst auf eine gefälschte irakische Identitätskarte, gestützt,
weshalb seine Herkunft aus D._______ als unglaubhaft erscheine,
dass deshalb angesichts seiner kurdischen Ethnie sowie seiner irakischen
Staatsangehörigkeit zu seinen Ungunsten davon auszugehen ist, er
stamme nicht aus D._______, sondern aus dem kurdisch kontrollierten Teil
des Nordiraks,
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dass in keiner der vier von der kurdischen Zentralregierung kontrollierten
Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniya eine Situation allge-
meiner Gewalt herrsche (vgl. auch das Urteil des BVGer
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 [als Referenzurteil publiziert]),
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen, arbeitete der Beschwerdeführer doch vor sei-
ner Ausreise bei seinem Vater im Autohandel, aufgrund dessen es ihm und
seiner Familie wirtschaftlich gut gegangen sei,
dass der Beschwerdeführer überdies vor seiner Reise in die Schweiz von
seinem Vater einen vergleichsweise hohen Geldbetrag von 9000 US-Dollar
erhalten haben soll (vgl. act. A11/20 S. 16 F178), was im Ergebnis dafür
spricht, dass dieser über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um ihn bei
einer Rückkehr in den Nordirak und der Gründung einer eigenen wirtschaft-
lichen Existenz zu unterstützen,
dass schliesslich auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu
überzeugen vermag, er habe bis heute seine Familienangehörigen nicht
kontaktieren können, da er die Telefonnummer seines Vaters vergessen
habe beziehungsweise aus seelischen Gründen nicht in der Lage gewesen
sei, zu telefonieren (vgl. act. A11/20 S. 3 f. F17 bis F26),
dass somit nach wie vor davon auszugehen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer in seiner Heimat auch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt,
dass hinsichtlich des auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Be-
richts vom 5. Juli 2017 sowie der insgesamt vier ärztlichen Verlaufsberichte
zwar festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven
Symptomatik leidet,
dass deren Ursache indessen zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Herkunft
aus D._______ nicht im angeblichen Überfall auf sein Heimatdorf in
B._______ durch Angehörige des IS liegen kann und damit unbekannten
Ursprungs ist,
dass es auch häufig vorkommt, dass die Ängste Asylsuchender in Bezug
auf ihren künftigen Aufenthaltstatus im Gastland seelische Beschwerden
auszulösen vermögen,
dass derartigen Ängsten indessen grundsätzlich kein Krankheitswert im
Sinne eines eigentlichen Wegweisungsvollzugshindernisses zukommt,
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dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
der Beschwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr in die ARK aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
notwendiger weiterer Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c
VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. November
2017 entgegen der Annahme seines jetzigen Rechtsvertreters in dessen
Eingabe vom 11. Dezember 2017 keinen Antrag auf unentgeltliche Rechts-
verbeiständung gestellt hat, weshalb der Rechtsvertreter auch nicht an ei-
nem entsprechenden Antrag seines Mandanten festhalten kann,
dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 11. Dezember 2017 ferner
angab, am Gesuch seines Mandanten um unentgeltliche Rechtspflege
werde „festgehalten“,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. November 2017 abgewie-
sen wurde,
dass vom als Rechtsanwalt tätigen Rechtsvertreter in dessen Eingabe vom
11. Dezember 2017 kein Gesuch um wiedererwägungsweise Gutheissung
des (am 24. November 2017 abgelehnten) Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gestellt wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
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Seite 12
dass der von den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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