B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6358/2015/pjn
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Richter
Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (…).
D-6358/2015
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben gelangten die Beschwerdeführenden am
17. September 2014 in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag um
Asyl nachsuchten. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwer-
deführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. August
2014 in Italien daktyloskopiert wurde.
Anlässlich der Befragung vom 26. September 2014 wurde den Be-
schwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt,
welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs
zuständig sei.
B.
Am 7. Oktober 2014 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien
sowie den Vollzug.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
16. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an.
E.
Im Rahmen des Schriftenwechsels zog das SEM am 12. August 2015 seine
Verfügung vom 28. Januar 2015 in Wiedererwägung und eröffnete den Be-
schwerdeführenden, dass ihr Asylverfahren wieder aufgenommen werde.
Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Ent-
scheid D-976/2015 vom 20. August 2015 ab.
D-6358/2015
Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 25. September 2015 (eröffnet am 30. September 2015)
trat das SEM erneut in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Italien. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Weg-
weisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 25. September
2015 sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter
sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur
Einholung individueller Garantien, und erneuten Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.
H.
Am 9. Oktober 2015 setzte das Gericht den Vollzug einstweilen aus.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2015 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die
Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung gesetzt.
J.
Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2015 hielt das Staatssekretariat an
seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
K.
Die Beschwerdeführenden äusserten sich mit Replik vom 28. Oktober 2015
zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
L.
Betreffend die Frage, ob es sich vorliegend um eine hinreichende Zusiche-
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Seite 4
rung handelt (Erwägung 5.2), wurde in den Abteilungen IV und V des Bun-
desverwaltungsgerichts ein schriftliches Koordinationsverfahren durchge-
führt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
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Seite 5
3.
3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass Italien gemäss den
Dublin-Kriterien zur Beurteilung des Asylgesuchs zuständig sei. Aus dem
Umstand, dass sich die Schwägerin der Beschwerdeführerin A._______ in
der Schweiz aufhalte, könnten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren
Gunsten ableiten, da es sich nicht um eine Familienangehörige im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle und auch kein Abhängigkeitsverhält-
nis ersichtlich sei.
Gemäss Rechtsprechung des EGMR habe bei einer Rücküberstellung
nach Italien bei Familien mit minderjährigen Kindern eine Zusicherung ei-
ner altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie
vorzuliegen. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den
Dublin-Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unter-
bringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen
werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe das italienische Innen-
ministerium der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojek-
ten des Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR)
übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Fa-
milien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien
überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese
Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen
Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unter-
kunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden
vorsehen würden, welche sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftli-
chen Eingliederung individuell begleite. Auf der Internetseite
sei eine detaillierte Auflistung der gewährleisteten Dienstleistungen zu fin-
den. Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass die für Familien reser-
vierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung fortlaufend ergänzt würden.
Das konkrete SPRAR-Projekt, in welchem eine Familie untergebracht
werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Das SEM habe zwei dieser Pro-
jekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe auf-
gezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Be-
treuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und
gesellschaftliche Eingliederung abziele.
Beim Ersuchen um Aufnahme habe das SEM die italienischen Behörden
darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden
würden. Nachdem das SEM seine ursprüngliche Verfügung in Wiederer-
wägung gezogen habe, hätten die italienischen Behörden dem Ersuchen
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am 22. September 2015 explizit zugestimmt. Gemäss Rundschreiben vom
8. Juni 2015 seien in der Region Kalabrien und Sizilien aktuell insgesamt
87 Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden. Im kürzlich ergangenen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei
das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Liste der eigens für Familien
reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle, dass
eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit ge-
währleistet sei. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es den italieni-
schen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in welcher
die Familie nach der Rückkehr untergebracht werde.
3.2 Die Beschwerdeführenden brachten demgegenüber vor, dass das Prü-
fungsschema des SEM fehlerhaft sei, zumal die Schweiz zum Selbsteintritt
verpflichtet sei, wenn der beabsichtigte Transfer in den zuständigen Mit-
gliedstaat eine Verletzung menschenrechtlicher Verpflichtungen bedeuten
würde. Dies führe dazu, dass das SEM nur die Alternative habe, entweder
einen Nichteintretensentscheid zu fällen, sofern bei einem Transfer keine
Menschenrechtsverletzungen drohen würden, oder aber selbst auf das
Asylgesuch einzutreten. Die Frage der grundsätzlichen Zuständigkeit Itali-
ens lasse sich jedoch nicht von der Frage der Zulässigkeit der Überstellung
abkoppeln. Aus diesem Grund habe das Bundesverwaltungsgericht in
BVGE 2015/4 auch entschieden, dass die Garantien einer kindergerechten
Unterbringung bereits bei Fällung des Dublin-Entscheids vorzuliegen hät-
ten. Hinsichtlich dieser Garantien habe der EGMR im Urteil Tarakhel gegen
die Schweiz vom 4. November 2014 betreffend Italien festgestellt, dass
dort zwar keine Situation herrsche, welche Rücküberstellungen gänzlich
verbiete. Dennoch bestünden erhebliche Zweifel, dass genügend Kapazi-
täten vorhanden seien, um eine adäquate Unterbringung sicherzustellen.
Diese Missstände würden insbesondere Kinder der Gefahr einer Verlet-
zung von Art. 3 EMRK aussetzen. Daher setze eine Rücküberstellung spe-
zifische Garantien voraus, dass eine solche Verletzung nicht geschehe.
Eine allgemeine Zusicherung genüge nicht. So habe der EGMR bereits da-
mals darauf hingewiesen, dass Familien in der Regel in SPRAR-Unterkünf-
ten untergebracht würden, in welchen Essen, Gesundheitsversorgung, Ita-
lienischunterricht und eine Vernetzung mit sozialen Diensten sichergestellt
seien. Ohne konkrete Zusicherung einer spezifischen Einrichtung läge
aber dennoch keine hinreichende Garantie vor.
Eine solche individuelle Garantie liege nicht vor. Das SEM stütze sich auf
ein Rundschreiben, in welchem eine Liste von speziell für Familien vorge-
sehene Plätzen veröffentlicht worden sei. Sodann bestehe eine explizite
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Zustimmung zur Übernahme von Mutter und Kind. Diese Zustimmung der
Übernahme sei allerdings fehlerhaft, indem anstelle des Sohnes
(B._______) eine Tochter (C._______) aufgeführt werde, welche der Be-
schwerdeführerin nicht bekannt sei und überdies gemäss angegebenem
Geburtsdatum acht Jahre vor der angeblichen Mutter geboren sei. Gemäss
Zustimmung habe eine Überstellung nach D._______ zu erfolgen. Eine Zu-
sicherung einer konkreten Unterkunft bestehe nicht. Sodann liege ein nicht
datiertes Schreiben bei den Akten, wonach das italienische Innenministe-
rium eine den Vorgaben der Dublin-Verordnung entsprechende Aufnahme
von Familien mit minderjährigen Kindern garantiere. Die konkrete Zusiche-
rung erfolge, sobald die italienischen Behörden 15 Tage vor Überstellung
informiert würden. Gemäss der im Internet publizierten Liste, auf welche
das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 verweise, seien in ganz Italien derzeit
161 Plätze für Familien reserviert und zwar für Rückkehrende aus ganz
Europa. Welche dieser Plätze nach Berechnung des SEM genau in die Re-
gion Kalabrien und Sizilien fallen würden, sei nicht ersichtlich. Es sei auch
nicht ersichtlich, inwieweit die im Juni 2015 zur Verfügung gestellten Plätze
auch heute noch vorhanden seien, habe Italien doch nicht nur gegenüber
Dublin-Rückkehrenden, sondern auch gegenüber anderen Flüchtlingen die
Pflicht zu einer familiengerechten Unterbringung. Dass diese Plätze einzig
für Dublin-Rückkehrende reserviert seien, gehe nirgends hervor. Ausser-
dem würden insgesamt 161 Plätze für sämtliche Dublin-Rückkehrende als
gar wenig erscheinen. Die vorhandene Liste erlaube es nicht, konkret
nachzuvollziehen, wie viele Plätze in einem bestimmten Zeitpunkt noch
vorhanden seien. Das SEM könne sich nicht auf eine im Juni 2015 aktuelle
Liste stützen, um dadurch eine Rückschaffung im September 2015 als si-
cher zu qualifizieren. Gemäss Urteil des EGMR müsse im Zeitpunkt des
Zuständigkeitsentscheids ein konkreter Platz in einer konkret bezeichneten
Unterkunft zugesichert sein. Gemäss dem undatierten Schreiben erfolge
eine solche Zusicherung aber immer noch erst nach Entscheidfällung, kurz
vor dem Transfer. Dies widerspreche den Leitlinien gemäss BVGE 2015/4.
Daran vermöge auch das am 27. Juli 2015 ergangene Urteil D-4394/2015
nicht zu ändern, da dort keine seriöse Prüfung der konkreten Lage in Italien
vorgenommen worden sei.
Das SEM habe überdies das Beschleunigungsverbot verletzt und die Über-
stellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO unzulässig verlängert. So
solle ein Dublin-Verfahren eine möglichst rasche Bestimmung des zustän-
digen Mitgliedstaates sicherstellen, weshalb die Dublin-III-VO diverse Fris-
ten vorsehe. Werde ein Rechtsmittel ergriffen, so verschiebe sich gemäss
Art. 29 Abs. 1 in fine Dublin-III-VO der Zeitpunkt, ab dem die Frist zu laufen
D-6358/2015
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beginne, auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des endgültigen Entscheids
durch die Rechtsmittelinstanz. Diese Bestimmung könne sich jedoch nur
auf Fälle beziehen, in welchen das Gericht den ursprünglichen Überstel-
lungsentscheid schütze. Denn in diesen Fällen werde der erstinstanzliche
Entscheid im Interesse der betroffenen Person nochmals überprüft, jedoch
für richtig befunden. Eine rechtmässig angeordnete Überstellung solle
nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch das prozessuale Verhalten
der betroffenen Person verhindert werden können.
Der vorliegende Fall sei jedoch anders. Der ursprüngliche Entscheid des
SEM sei fehlerhaft gewesen, zumal die Zuständigkeit Italiens trotz der fin-
gierten Zustimmung vom 7. Dezember 2014 gar nie bestanden habe. Hätte
das SEM seinen Entscheid nicht in Wiedererwägung gezogen, wäre die
Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren D-976/2015 gut-
geheissen worden und es hätte keine Überstellung stattfinden dürfen. Es
könne nicht sein, dass die eigentlich vorgesehene Überstellungsfrist von
sechs Monaten ab Zustimmung dadurch verlängert werde, dass eine Per-
son ein Rechtsmittel einreiche, welches sich als begründet erweise. Wäre
dies zulässig, so liesse sich die Überstellungsfrist durch die Behörde zum
Nachteil der asylsuchenden Person beliebig verlängern, indem sie fehler-
hafte Entscheide produziere, welche sie dann während des Rechtsmittel-
verfahrens wiedererwägungsweise aufhebe und einen neuen Entscheid er-
lasse.
Ausserdem sei die Darstellung des SEM, dass es sich beim Schreiben der
italienischen Behörden vom 22. September 2015 um eine nachträgliche
Zustimmung auf die Anfrage des SEM vom 7. Oktober 2014 handle, unzu-
treffend. Damit werde impliziert, dass es sich stets um dasselbe Verfahren
gehandelt habe, was jedoch nicht zutreffe. Die Frist für die Zustimmung
Italiens sei am 7. Dezember 2014 abgelaufen, weshalb in Anwendung von
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO von einer fiktiven Zustimmung ausgegangen
worden sei. Das Schreiben vom 22. September 2015 sei eine Antwort auf
eine neuerliche Anfrage, die aufgrund veränderter Umstände in Italien ge-
tätigt worden sei. Das Dublin-Verfahren sehe aber keine Möglichkeit vor,
die Fristen für Anfragen und Antworten unter den Mitgliedstaaten zu ver-
längern. Sei die Überstellung innerhalb der sechs Monate ab Zustimmung
der Behörde (d.h. sechs Monate ab dem 7. Dezember 2014, folglich bis
7. Juni 2015) nicht möglich, so werde die Schweiz zuständig. In Fällen, in
welchen die Überstellung nicht an der Zustimmung des Staates, sondern
an der menschenrechtlichen Situation im an sich zuständigen Staat schei-
tere, könne es nicht sein, dass die Schweiz die Verfahren über längere Zeit
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Seite 9
pendent halte, bis sich die Ausgangslage im zuständigen Staat geändert
habe, um dann zu irgendeinem späteren Zeitpunkt, der sich kaum noch mit
den Fristen des Dublin-Verfahrens in Einklang bringen lasse, die Überstel-
lung doch noch vorzunehmen. Die Fristen der Dublin-III-Verordnung sollten
gewährleisten, dass eine Person grundsätzlich innerhalb von zehn oder
maximal elf Monaten ab Asylgesuchseinreichung im zuständigen Mitglied-
staat angekommen sei (zwei bis drei Monate für die Anfrage, zwei Monate
für die Antwort, sechs Monate für die Überstellung). Vorliegend sei nicht
klar, ab wann nun die Frist zur Überstellung zu laufen beginne. Das SEM
gehe wohl vom Zeitpunkt des Entscheids über die vorliegende Beschwerde
aus. Gesetzt die Annahme, dass dieser etwa im November 2015 ergehe,
müsste die Überstellung bis Ende Mai 2016 erfolgt sein, was eine Dauer
des Zuständigkeitsverfahrens von insgesamt 18 Monaten bedeuten würde,
d.h. eineinhalb Mal länger als gesetzlich vorgesehen. Ein derart langes
Verfahren stelle eine unmenschliche Behandlung der Asylsuchenden dar.
Schliesslich verletze der Entscheid des SEM das Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Der
knapp (…) Sohn sei mit seiner Mutter bereits seit mehr als einem Jahr un-
terwegs. Seit Oktober 2014 seien sie im (…) untergebracht und hätten sich
gut eingelebt. Der Sohn habe begonnen, im Hinblick auf eine baldige Ein-
schulung Deutsch zu lernen. Eine Überstellung nach Italien sei wegen der
überlangen Verfahrensdauer und der Integration des Kindes nicht ange-
zeigt. Es sei auch nicht einsehbar, wieso Familien, die sich aktuell in der
Schweiz befänden, nach Italien verbracht werden sollten, während gleich-
zeitig politisch zugesichert werde, dass die Schweiz Personen aus Italien
im Rahmen des europäischen Verteilungsprogrammes wieder aufnehme.
Vor diesem Hintergrund mache eine Wegweisung nach Italien einer Fami-
lie, welche sich in der Schweiz bereits eingelebt habe, wenig Sinn.
3.3 Das SEM erwiderte in seiner Vernehmlassung, dass die italienischen
Behörden mittlerweile eine korrigierte Gutheissung der Überstellung erlas-
sen hätten, worin die Beschwerdeführenden mit den korrekten Personalien
erfasst worden seien. Diese explizite Gutheissung sei nicht im Rahmen ei-
ner erneuten Zuständigkeitsprüfung erfolgt, da die Zuständigkeit bereits mit
Verfristung im Dezember 2014 geklärt worden sei. Vielmehr sei sie als
Nachweis zu werten, dass Italien zur Kenntnis nehme, dass es sich bei den
Beschwerdeführenden um eine Familie mit minderjährigem Kind handle.
Die italienischen Behörden hätten eine Überstellungsdestination angege-
ben, von wo aus die Beschwerdeführenden in eine kindergerechte Unter-
kunft untergebracht würden. Art und Umfang der Unterstützung in Italien
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Seite 10
würde sich nach der nationalen Gesetzgebung richten. Es bestehe auch
die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuchs, woraus sich Ansprüche
gestützt auf die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergäben. Dublin-Rückkehrende würden in Italien bevorzugt
behandelt. Italien gewähre der Familie in den SPRAR-Projekten auch eine
Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit mit umfassender Unter-
stützung. Insbesondere eine Verletzung des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK,
SR 0.107) sei daher nicht zu befürchten.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli
2015 festgehalten, dass die eigens für Familien erstellte Liste der SPRAR-
Projekte bereits für sich eine konkrete Zusicherung darstelle. Das Gericht
habe auch ausgeführt, dass es den italienischen Behörden obliege, die
konkrete Unterkunft festzulegen. Die italienischen Behörden würden vor-
gängig über den Transfer informiert, worauf sie eine entsprechende Unter-
kunft in der Region Kalabrien und Sizilien bereitstellen würden. Aufgrund
dieser konkreten, überprüfbaren und justiziablen Informationen hinsichtlich
der Unterbringung würden keine Hinweise vorliegen, dass Italien keine
adäquate Aufnahme gewährleiste.
Hinsichtlich der Verfahrensfristen sei zu bemerken, dass sich die Frist zur
Überstellung nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO verlängern könne, wenn ein
Rechtsmittel ergriffen werde. Das SEM sei stets bemüht, die Zuständigkeit
schnellstmöglich festzulegen. Dass der vormalige Nichteintretensent-
scheid vom 28. Januar 2015 in Wiedererwägung gezogen worden sei, liege
keinesfalls an einer willkürlichen Vorgehensweise, sondern an der neuen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/4). Das
SEM sei bemüht gewesen, schnellstmöglich die italienischen Garantien zu
erhalten. Die Mutmassung, dass das SEM fehlerhafte Nichteintretensent-
scheide erlasse, um dadurch die Überstellungsfristen missbräuchlich zu
verlängern, sei eine blosse Unterstellung.
Es treffe zwar zu, dass die Schweiz sich am kürzlich beschlossenen Um-
verteilungsprogramm der Europäischen Union (EU) beteilige. Es sei jedoch
ausgeschlossen, dass Personen, die sich ausserhalb dieses Programms
in einen anderen Dublin-Staat begeben hätten, nachträglich in dieses Re-
location-Programm aufgenommen würden. Somit habe das Umvertei-
lungsprogramm vorliegend keine Bewandtnis.
D-6358/2015
Seite 11
3.4 In der Replik wendeten die Beschwerdeführenden ein, dass nach wie
vor nicht ersichtlich sei, inwiefern ein bald fünf Monate alter Hinweis auf 87
Aufnahmeplätze zum heutigen Zeitpunkt noch als individuelle Garantie gel-
ten könne. So hätten die italienischen Behörden nicht eigenständig auf ei-
nen konkreten Platz verwiesen, sondern bloss den Überstellungsort ange-
geben. In keiner Weise sei erneut bekräftigt worden, dass die im Rund-
schreiben bezeichneten Aufnahmeplätze weiterhin zur Verfügung stünden
oder neue Kapazitäten geschaffen worden seien. Ebenso wenig sei zuge-
sagt worden, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich in einer SPRAR-
Unterkunft untergebracht würden.
Hinsichtlich der Überstellungsfristen habe die Vorinstanz verkannt, dass es
vorliegend eben gerade nicht zu einem Gerichtsentscheid gekommen sei,
da die Verfügung in Wiedererwägung gezogen worden sei. In einem sol-
chen Fall könne es gemäss der ratio legis nicht zu einer Verlängerung der
Fristen kommen. Der Fall einer Wiedererwägung sei in Art. 29 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO nicht ausdrücklich geregelt. Lege man die Bestimmung nach ih-
rem Normzweck aus, so könne es nicht zu einer Verlängerung der Über-
stellungsfrist kommen. Ziel der Fristenregelung sei es, langwierige Zustän-
digkeitsverfahren zu vermeiden. Daher könne eine Fristverlängerung nicht
gelten, wenn ein Rechtsmittel zur Wiedererwägung des erstinstanzlichen
Entscheids führe und es daher nicht zu einem materiellen Entscheid über
die Sache komme. Andernfalls könnten unrichtige Entscheide bei der Ein-
reichung eines mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsmittels je-
weils wiedererwägungsweise durch weitere unrichtige Entscheide ersetzt
werden, womit sich die Überstellungsfrist beliebig verlängern liesse.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Beschwerdeeingabe,
die angefochtene Verfügung sei im Lichte der jüngsten Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie des
darauf aufbauenden BVGE 2015/4 aufzuheben, und die Sache sei an die
Vorinstanz für weitere Abklärungen zurückzuweisen.
4.2 Die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend festge-
stellt worden, ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls ge-
eignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3.Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.).
D-6358/2015
Seite 12
4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art.12 VwVG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der
Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte
des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsa-
che zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung
demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt in-
des nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht
des Asylsuchenden gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG findet (vgl.
BVGE 2015/4 E. 3.2 m.w.H.).
4.4 Gemäss Art. 61 Abs.1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung an die Vorinstanz
ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss
dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/4 E.3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden
asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche
Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde,
wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Ver-
letzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den
aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine
adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von
Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Über-
stellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von
den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben,
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Seite 13
dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der
Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die
entsprechenden Erwägungen des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).
5.2 In casu ist das Vorliegen einer genügenden Zusicherung zu bejahen.
Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 14. Oktober 2015 geht
hervor, dass die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung
und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachtet
werden. Diese Angaben entsprechen weitestgehend den in BVGE 2015/4
E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusi-
cherung. Dieses Schreiben stellt entgegen der Ansicht der Beschwerde-
führenden keine erneute Antwort auf das Aufnahmegesuch im Sinne von
Art. 20 ff. Dublin-III-VO, sondern vielmehr eine gemäss dem Entscheid Ta-
rakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen
Behörden dar.
Zwar äussert sich das Schreiben vom 14. Oktober 2015 nicht zur konkreten
Unterbringung, sondern fügt lediglich an, dass die Überstellung nach
D._______ zu erfolgen habe. Dem Schreiben ist auch nicht ausdrücklich
zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht
werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung muss jedoch im Zusammen-
hang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien
gesehen werden. So hält das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 (dabei
handelt es sich wohl um das undatierte Aktenstück A18) fest, dass sämtli-
che Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Ita-
lien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer fami-
liengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben
vom 8. Juni 2015 (dieses Schreiben befindet sich nicht in den vorinstanzli-
D-6358/2015
Seite 14
chen Akten, wurde aber von den Beschwerdeführenden als Internet-Down-
load von eingereicht) übermittelte Italien so-
dann eine Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht
würden. Daraus wird deutlich, dass es Italien offenbar gelungen ist, fami-
liengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen.
Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die italienischen Behörden in neue-
ren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die indivi-
duelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Überein-
stimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde
("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of
the 8th of June 2015."). Somit wurde der implizite Hinweis nunmehr explizit
in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssens-
werte Verdeutlichung darstellt.
Im Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015, welches kurz nach Erlass des mit
einer Liste der SPRAR-Projekten versehenen Rundschreibens vom 8. Juni
2015 ergangen ist, wurde festgestellt, dass es sich bei der konkreten An-
erkennung als Familieneinheit und den allgemeinen Rundschreiben um
hinreichende Garantien handle. Dieser Feststellung wurde in der vorliegen-
den Beschwerde entgegnet, dass aufgrund einer Liste, welche Monate vor
der eigentlichen Überstellung erstellt worden sei, nicht sichergestellt sei,
dass entsprechende Plätze auch heute noch vorhanden seien. Dieses Ar-
gument ist im Lichte der aktuellen Entwicklungen unbegründet: Denn die
wesentliche Zusicherung besteht darin, dass für familiengerechte Unter-
bringungsplätze kontinuierlich gesorgt wird. Die italienischen Behörden ha-
ben denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, wel-
cher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthält. Auch daraus
ergibt sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes
System handelt, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse
auszurichten versucht. Darüber hinaus bestehen derzeit auch keine Anzei-
chen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gra-
vierenden Problemen kommt. Es gilt schliesslich auch zu bedenken, dass
es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von
Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und an
die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind,
indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was
ohnehin kaum praktikabel wäre.
D-6358/2015
Seite 15
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende System
von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie An-
erkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis
auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der
Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individuali-
sierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 dar-
stellt.
5.3 Die Beschwerdeführenden wenden überdies ein, dass das SEM durch
sein Vorgehen die Fristen der Dublin-III-VO in ungebührlicher Weise ver-
längert habe. Dieser Einwand ist nicht zutreffend. Art. 29 Abs. 1 in fine Dub-
lin-III-VO sieht bei Ergreifung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wir-
kung eine Unterbrechung der Frist vor. Im vorangehenden Verfahren
D-976/2015 wurde der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 24. Feb-
ruar 2015 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nachdem das SEM seine
Verfügung am 12. August 2015 in Wiedererwägung gezogen hatte, stan-
den dem Gericht zwei mögliche Prozesserledigungen zur Verfügung. Zum
einen wäre es möglich gewesen, die Wiedererwägung als Antrag auf eine
Kassation entgegenzunehmen und das Verfahren zur erneuten Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die andere Möglichkeit lag – wie
dies auch geschehen ist – in einer Abschreibung des Verfahrens, was im
Übrigen auch von der Rechtsvertretung in der Eingabe vom 17. August
2015 beantragt wurde. In beiden Fällen erfolgt jedoch eine erneute Prüfung
der Voraussetzungen eines Dublin-Verfahrens durch die Vorinstanz, so
dass das vom Gericht gewählte Vorgehen (Abschreibungsentscheid vom
20. August 2015) faktisch die gleiche Wirkung wie eine Kassation zur Folge
hatte, womit die Frist als nicht abgelaufen zu erachten ist (vgl. BVGE
2015/19 E. 5.4 m.w.H.). Für die Annahme, dass das SEM die Wiedererwä-
gung aus sachfremden Gründen vorgenommen hat, ergeben sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte, zumal die Wiedererwägung offenkundig auf-
grund des BVGE 2015/4 erfolgte. Somit kann dem SEM keine widerrecht-
liche Verlängerung der Überstellungsfrist vorgeworfen werden.
5.4 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Einwand, wonach das Wohl
des Kindes einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, zumal sich die
Beschwerdeführenden erst seit September 2014 in der Schweiz aufhalten
und (…) B._______ daher noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt
gelten kann, als dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen
hätte. Überdies sind die SPRAR-Projekte gemäss Rundschreiben vom
8. Juni 2015 speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet.
D-6358/2015
Seite 16
5.5 Die Zuständigkeit der Schweiz lässt sich schliesslich auch nicht mit der
in der Schweiz wohnhaften Schwägerin begründen. Diesbezüglich kann
auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Mit dem Argument, ein Anspruch auf einen Selbsteintritt ergebe sich dar-
aus, dass die Schweiz entschieden habe, sich an einem Verteilungsschlüs-
sel der EU für Flüchtlinge zu beteiligen, vermögen die Beschwerdeführen-
den ebenfalls nicht durchzudringen, zumal es sich bei der Partizipation an
einem Verteilungsschlüssel um nicht justiziable, politische Absichtserklä-
rungen handelt, aus welchen sich keine Ansprüche ableiten lassen.
6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung
nach Italien sowie den Vollzug anordnete. Die Beschwerde ist somit abzu-
weisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2015 die unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
7.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Ver-
fahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt.
Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Be-
schwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der
professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128
I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.).
In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie
BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind
besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Re-
gelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgelt-
liche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur
in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsäch-
licher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen.
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Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6358/2015
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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