B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6359/2012
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren (...), Togo,
vertreten durch Anni Lanz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2012 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 30. Dezember 2008 in die Schweiz
ein, wo er am 1. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Zu dessen Begründung führte er
im Wesentlichen aus, er habe als D._______ bei der Zeitschrift
C._______ gearbeitet. Im (...) habe ihm sein (Name und Funktion des
Vorgesetzten), den Auftrag gegeben, eine Recherche über den Mord an
seinem Chauffeur auszuführen, weil er Informationen erhalten habe, wo-
nach der Klan der E._______ Leute umbringe und hinter K._______ 2
begrabe, und er deswegen eine Klage habe einreichen wollen. Der Be-
schwerdeführer sollte diese Gerüchte vor Ort verifizieren und Beweise
sammeln. Als er am (...) mit dem kleinen Bruder F._______ (Bruder des
Vorgesetzten) vor Ort gewesen sei, um Fotografien zu machen, seien sie
von vier Männern in Zivil gefragt worden, was sie dort wollten, und aufge-
fordert worden, sich auszuweisen. F._______ habe seinen Berufsausweis
gezeigt, worauf die Männer auf dessen Nachnamen aufmerksam gewor-
den seien. Weil der Beschwerdeführer und sein Begleiter zudem eine Di-
gitalkamera und einen Notizblock bei sich gehabt hätten, seien sie verhaf-
tet und zum Klanführer, G._______, gebracht worden. Dort seien sie ver-
hört und beschuldigt worden, vom Verräter (Name des Vorgesetzten) ge-
schickt worden zu sein. Unter Todesdrohungen und Schlägen seien sie
aufgefordert worden, dessen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Um 22
Uhr seien sie zum Haus von F._______, dem ehemaligen Wohnsitz von
(Name des Vorgesetzten), gebracht worden, wo sich eine grosse Doku-
mentation über das Regime sowie Traktate der H._______ befunden hät-
ten. Die Leute des Klans hätten alles durchsucht und dabei belastendes
Material gefunden, worauf sie beschuldigt worden seien, hinter einem
Komplott zu stecken, und nach ihren Verbindungen zu den Oppositionel-
len befragt worden seien. Nachdem sie zuerst wieder zum Klanführer ge-
bracht worden seien, habe man sie um 23 Uhr in ein weit entferntes Haus
gebracht, wo sie (...) Tage festgehalten und misshandelt worden seien.
Am vierten Tag habe der Mann, der ihnen das Essen gebracht habe, sie
angesprochen, weil F._______ geweint habe. Nachdem sich herausge-
stellt habe, dass der Wächter ein ehemaliger Klassenkamerad von (Name
des Vorgesetzten) gewesen sei, hätten sie ihn gebeten, den Komman-
danten (...) zu kontaktieren. Einige Stunden später habe der Mann ihnen
mitgeteilt, dass er ihre Flucht für den nächsten Tag organisiert habe. Am
(...) hätten sie während der Arbeit auf den Feldern zu einem Auto, in dem
der Kommandant gesessen habe, fliehen und mit diesem zum Komman-
danten nach Hause fahren können. Am selben Abend habe dieser ge-
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fälschte Identitätskarten organisiert und sie an die Grenze zu I._______
gefahren. Am (...) sei er in ein Flugzeug nach J._______ gestiegen be-
ziehungsweise zuerst noch einmal heimlich zurück nach K._______ ge-
reist, von wo er am (...) abgeflogen sei. Nach seiner Ausreise hätten
Gendarmen nach ihm gefragt und seinen Vater mitgenommen. Als sie ihn
zurückgebracht hätten, sei er in einem schlechten Zustand gewesen und
am (...) gestorben.
A.b Mit Verfügung vom 8. November 2010 lehnte das BFM das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung
und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Ver-
fügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Demzufolge erfülle
er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen
sei. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2010 wurde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8490/2010 vom 22. Juni
2011 vollumfänglich abgewiesen.
A.c Mit Eingabe vom 29. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Mit Zwischenverfü-
gung vom 5. August 2011 wurde das Revisionsgesuch als aussichtslos –
mithin als unbegründet – erachtet, das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis
zum 19. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– einzuzahlen,
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4248/2011 vom 30. August 2011 wurde in-
folge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch
nicht eingetreten.
A.d Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das
BFM wegen der Lage in seinem Heimatland, die gekennzeichnet sei von
Folterungen von Oppositionellen und weiteren Menschenrechtsverletzun-
gen, sinngemäss um Wiedererwägung seiner Verfügung, zumal er bereits
Opfer solcher Behelligungen gewesen sei. Er habe hier vergeblich bean-
tragt, sich in L._______ vom togolesischen Konsulat einen Pass ausstel-
len zu lassen, damit er in einen Drittstaat ausreisen könne. Das BFM teil-
te dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 mit, es bestehe keine Veran-
lassung, auf seine Eingabe weiter einzugehen, da die geltend gemachten
Umstände bekannt seien und nicht ersichtlich sei, worin ein persönlicher
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Bezug zu ersehen sei.
A.e Am (...) wurde der Beschwerdeführer mittels Sonderflug in seine
Heimat ausgeschafft.
B.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen und bean-
tragte darin, es sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten, es sei ihm
die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens zu gewähren, die Einreisekosten seien gemäss Art. 92
Abs. 1 AsylG durch den Bund zu übernehmen, er sei in der Schweiz als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zu diesem
Asylgesuch wurde der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2012 in
K._______ durch einen Mitarbeiter des BFM befragt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er dabei im Wesentlichen an, er
sei am (...) in seine Heimat ausgeschafft worden und bei seiner Ankunft
von den togolesischen Behörden sofort als Regimegegner erkannt wor-
den, obwohl er – englisch sprechend – versucht habe, sich als Nigerianer
auszugeben. Die Sicherheitsbehörden hätten ihn bereits am Flughafen
befragt und anschliessend an einen unbekannten Ort respektive in eine
Villa der Agence Nationale de Renseignement (ANR) gebracht, wo er
wiederholt verhört und geschlagen worden sei. Man habe ihn aufgefor-
dert, eine Summe von drei Millionen Francs CFA (Franc de la Commu-
nauté Financière d'Afrique) zu leisten, um freigelassen zu werden. Er ha-
be daraufhin seine Tante angerufen, welche ihrerseits ihren in der
Schweiz lebenden Sohn M._______ informiert und diesen veranlasst ha-
be, das von ihm (dem Beschwerdeführer) in der Schweiz in der Ausschaf-
fungshaft angesparte Peculium gleichentags nach Togo zu überweisen.
Den restlichen Geldbetrag habe seine Tante einem Erbe entnommen. Am
(...) sei er aus der Haft entlassen worden. Seit seiner Entlassung verste-
cke er sich bei einem Freund, dessen Identität und genauen Wohnort er
nicht preisgeben könne beziehungsweise wolle. Aus Angst vor einer er-
neuten Festnahme wage er das Haus kaum zu verlassen. Er habe sich in
der Folge seine von der Folter herrührenden Wunden mit traditioneller
Medizin behandeln lassen, wobei er später von einer in der Nachbar-
schaft lebenden Krankenschwester verarztet worden sei. Ein Gang ins
Spital sei für ihn nicht in Frage gekommen, da ihn die Folterspuren als
Regimegegner entlarvt hätten. Auf die weiteren Ausführungen wird, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Be-
weismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 8. November 2012 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch gestützt auf Art. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es lägen keine Indizien für das
Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor. Eigenen
Angaben zufolge lebe der Beschwerdeführer derzeit versteckt in
K._______, da er einer Verfolgung ausgesetzt sei. Aufgefordert, die
Gründe für die vorgebrachte flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG anzugeben, sei er jedoch nicht in der Lage gewe-
sen, konkrete und tatsächliche Hinweise für eine begründete Furcht anzu-
führen. Aus seinen Angaben ergebe sich vielmehr, dass keine Situation
begründeter Furcht vorliege: So habe er zunächst erklärt, er wisse nicht,
was ihm später einmal geschehen könne, zumal man ihm verboten habe,
politische Aktivitäten auszuüben. Weiter wolle er sich ausserhalb seines
Versteckes nicht fortbewegen können aus Angst, Probleme zu bekommen
oder sich zufälligerweise am Ort einer Kundgebung zu befinden. Auch
habe er behauptet, die Personen, welche ihn aufgrund einer Geldzahlung
freigelassen hätten, hätten ihn aufgefordert, sich politisch nicht zu betäti-
gen, da aus einer solchen Tätigkeit nicht nur für ihn, sondern auch für
diese Personen selber Probleme resultieren könnten. Es sei offensicht-
lich, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers lediglich hypotheti-
scher Natur seien und sich auf blosse Mutmassungen stützten, beruhend
auf einem ungewissen politischen Verhalten oder auf einer unbestimmten
oppositionellen Tätigkeit seiner Person. Somit seien die konstitutiven Be-
dingungen für die Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3
AsylG.
Überdies habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sich seit seiner Frei-
lassung bei einem Freund in K._______ im Versteckten aufzuhalten und
seine Verletzungen mittels traditioneller Medizin behandelt zu haben. In
diesem Zusammenhang sei aber erstaunlich, dass er dem Vorschlag des
BFM nicht gefolgt sei und sich geweigert habe, seinen Gesundheitszu-
stand in einer der Vorinstanz bekannten privaten Institution feststellen zu
lassen. Auch sei es überraschend, dass er weder den Namen des Quar-
tiers, in welchem er wohne, noch denjenigen seines Freundes, der ihn
beherberge, habe nennen wollen und auch nicht dem Ersuchen des
BFM-Beamten, von dem er in K._______ befragt worden sei, nachgege-
ben habe, seinen derzeitigen Aufenthaltsort persönlich besichtigen zu
dürfen. Noch erstaunlicher sei jedoch der Umstand, dass der Beschwer-
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deführer sich nicht einmal mit seinem Freund habe beraten wollen, um zu
sehen, ob dieser mit einer persönlichen Kenntnisnahme seiner aktuellen
Lebensbedingungen in K._______ einverstanden sei oder nicht. Seine
diesbezüglichen Erklärungen, wonach er die Person, die ihn beherberge,
schützen wolle, sei als nicht überzeugend zu erachten. Mit der Einrei-
chung eines Asylgesuches im Ausland und dem Wunsch, eine Einreise-
bewilligung in die Schweiz zu erhalten, sei es sowohl in seinem als auch
im Interesse des ihn beherbergenden Freundes gewesen, bei der Fest-
stellung seiner konkreten Lebensbedingungen in K._______ mitzuwirken.
Seine angeführten Gründe für seine Weigerung, seine Verletzungen in ei-
ner dem Bundesamt bekannten privaten medizinischen Einrichtung un-
tersuchen zu lassen, seien ebenfalls nicht überzeugend. So bringe er
diesbezüglich vor, den Mediziner, zu dem ihn die Vorinstanz habe schi-
cken wollen, nicht zu kennen, und er habe Angst gehabt, durch das Auf-
suchen einer modernen Einrichtung unerwünschte Aufmerksamkeit auf
sich zu lenken. Hätte er tatsächlich die Wahrheit gesagt bezüglich der
nach seiner Rückkehr erlittenen Behandlung respektive Folter, so wäre es
in seinem Interesse gewesen, die Verletzungen durch einen dem BFM
bekannten Arzt feststellen zu lassen und Vertrauen in die entsprechende
Einrichtung zu haben. Zudem sei der fragliche medizinische Betrieb privat
und dessen Direkter sei, im Rahmen seiner Tätigkeit als Arzt, an das
Arztgeheimnis gebunden.
Weiter finde der Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren seine
Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Wolle eine Partei einen
Vorteil aus einem Entscheid der Behörden ziehen, was in casu der Fall
sei, obliege es ihr, den Nachweis für die Tatsachen zu liefern, aus denen
sie ein Recht zu ihren Gunsten ableite, und habe, falls ihr dies nicht ge-
linge, die Konsequenzen zu tragen. Der Beschwerdeführer habe an der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bewusst nicht mitge-
wirkt, sei es, dass er den Namen des Quartiers, in dem er angeblich
wohne, und der ihn beherbergenden Person nicht habe nennen wollen,
sei es, dass er dem BFM-Mitarbeiter verweigert habe, sich persönlich ei-
nen Eindruck von seinen aktuellen Lebensbedingungen in K._______ zu
verschaffen, sei es, dass er sich geweigert habe, sich zu einem dem
Bundesamt bekannten Arzt in K._______ zu begeben. Er sei deshalb sei-
ner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts willentlich
nicht nachgekommen, weshalb er die Konsequenzen aus diesem Verhal-
ten zu tragen habe. Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.
Unter diesen Umständen könne eine Beurteilung der Vorbringen auf ihre
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Glaubhaftigkeit gestützt auf Art. 7 AsylG grundsätzlich unterbleiben.
Trotzdem sei mit Blick auf die speziellen Umstände des vorliegenden Fal-
les festzuhalten, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers als
nicht glaubhaft erweisen würden. Zunächst sei hervorzuheben, dass er
als Inhaber mehrerer togolesischer Identitätsdokumente (Auflistung Iden-
titätsdokumente) bei der Wiedereinreise nach Togo im Rahmen der Rück-
schaffung seine togolesische Staatsangehörigkeit verleugnet und vorge-
geben habe, ein Staatsangehöriger Nigerias zu sein und die französische
Sprache nicht zu beherrschen. Ein solches Verhalten einer Person, deren
Staatszugehörigkeit aufgrund der oben erwähnten Dokumente zweifels-
frei und unbestreitbar festgestellt worden sei, sei zumindest als befremd-
lich zu erachten. Auf Vorhalt habe er sein Vorgehen nicht auf überzeu-
gende Weise zu erklären vermocht und sich auf die Aussage versteift, er
habe dadurch gehofft, dass ihn die Beamten gehen lassen würden. Diese
Erklärungen seien aber zu unlogisch, um das Bundesamt zu überzeugen,
und in Berücksichtigung sämtlicher Umstände liege der Schluss nahe,
dass er durch sein – wenn auch ungeschicktes – Vorgehen beabsichtigt
habe, seine Einreise in Togo zu verhindern, um danach in die Schweiz zu-
rückzukehren. Ferner würden die Schilderungen der Haft, der schlechten
Behandlung während derselben und die Freilassung aufgrund einer
Geldzahlung einer Glaubhaftigkeitsprüfung ebenfalls nicht standhalten.
So behaupte er, er sei wegen Ereignissen aus dem Jahre 2008 festge-
nommen worden. Diese im Rahmen des ersten Asylverfahrens angeführ-
ten Beweggründe hätten jedoch sowohl das BFM als auch das Bundes-
verwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet. Zudem wäre er, hätten tat-
sächlich Funktionäre des Flughafens seine Freilassung gestützt auf eine
Geldzahlung beabsichtigt, nicht zur ANR, die dem Präsidenten und nicht
dem Ministerium für Sicherheit und Einwanderung unterstehe, transferiert
worden. Ausserdem würden die Umstände seiner Festnahme, sein Trans-
fer zur ANR und seine Freilassung realitätsfremd erscheinen und seien
mit keinerlei Beweismitteln belegt worden. Die von ihm einzig eingereich-
ten Fotos würden eine Manipulation nicht ausschliessen und es könne ih-
nen nur eine beschränkte Beweiskraft attestiert werden. Schliesslich sei
daran zu erinnern, dass das BFM wiederholt Rückführungen von abge-
wiesenen Asylbewerbern nach Togo durchgeführt habe und das Bundes-
amt keine Kenntnis von Fällen besitze, in welchen die zurückgeführten
Personen einer derartigen Behandlung, wie sie der Beschwerdeführer
geschildert habe, unterzogen worden wären.
Es bleibe zu prüfen, ob er eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz
aufweise. Anlässlich seiner Anhörung vom 4. Oktober 2012 habe er ange-
führt, einige Freunde in der Schweiz zu besitzen. Diese Bindungen zur
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Schweiz würden aber keine enge Verbindung im Sinne des Gesetzes und
der Rechtsprechung darstellen, weshalb sie vorliegend nicht als entschei-
dend qualifiziert werden könnten. Zusammenfassend sei daher die Ein-
reise in die Schweiz nicht zu bewilligen und das Asylgesuch abzulehnen.
D.
D.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 7. No-
vember 2012 (Poststempel: 7. Dezember 2012) beantragte der Be-
schwerdeführer, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in
prozessualer Hinsicht um Gewährung der Einreise in die Schweiz im Sin-
ne einer vorsorglichen Massnahme, um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.b Mit Eingabe vom 10. November 2012 (Poststempel: 10. Dezember
2012) liess der Beschwerdeführer eine Kurz-Analyse vom 10. Dezember
2012 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Bespitzelung und
Korruption in Togo einreichen.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Dezember 2012 wurde der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass mit der dringli-
chen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012
5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sei, unter ande-
rem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben worden seien, nach den Übergangsregelungen
jedoch für die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gestell-
ten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und
68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar seien, und somit in casu
die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwen-
den seien. Ferner wurde die Behandlung des Antrags auf Gewährung der
Einreise in die Schweiz im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme so-
wie des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen
und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet. Die Vorinstanz wurde im Rahmen von Art. 57 VwVG zu einem Schrif-
tenwechsel eingeladen.
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Seite 9
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerdeschrift
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Einerseits sei
dem Bundesamt die allgemeine Situation in Togo, sei es bezüglich der
Menschenrechtssituation oder der Korruption, bekannt. Andererseits kön-
ne alleine den Narben am Körper des Beschwerdeführers nur eine be-
schränkte Beweiskraft beigemessen werden. Dadurch vermöge er nicht
aufzuzeigen, dass er tatsächlich in der geschilderten Weise und aufgrund
der vorgebrachten Gründe festgenommen und gefoltert worden sei. So-
dann verwies sie im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Ent-
scheid, an welchen vollumfänglich festgehalten werde.
G.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser
replizierte mit Schreiben vom 8. Februar 2013.
H.
Mit Eingabe vom 27. August 2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin,
dass mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 der Entscheid über die Ein-
reise in die Schweiz im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sowie
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben
worden sei, und ersuchte darum, diese Entscheide nun zu treffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
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nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen hal-
ten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Ar-
tikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fas-
sung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bishe-
rigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden (vgl.
auch Bst. E.).
1.5 Das BFM bewilligte gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung
die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die
Beschwerdeanträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ist nicht einzutreten, da die vorinstanz-
liche Verfügung keine Feststellung betreffend die Flüchtlingseigenschaft
und keine Anordnung des Wegweisungsvollzugs – der Beschwerdeführer
befindet sich im Ausland – enthält und dies somit nicht Gegenstand des
Urteils sein kann.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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Seite 11
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Begründete Furcht
vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von
Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründe-
ter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen.
2.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das
heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewäh-
rung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachver-
halts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die
Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (BVGE 2007/19
E. 3.2 S. 224).
2.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu zie-
hen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3
S. 126).
3.
Vorliegend ist festzustellen, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers
– wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt –
nicht zu entnehmen ist, es sei ihm im heutigen Zeitpunkt Asyl zu gewäh-
ren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Geschehnisse aus dem Jahre (...),
die dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Rückführung im (...) zum
Verhängnis geworden sein sollen und zur geltend gemachten Inhaftierung
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sowie Misshandlung durch die togolesischen Behörden geführt hätten
(vgl. act. B11/15 S. 5), bereits im ordentlichen Asylverfahren durch das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-8490/2010 vom 22. Juni 2011 ge-
prüft und als unglaubhaft beurteilt wurden. Zwar mag es zutreffen, dass
es sich – wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird – beim Be-
schwerdeführer um einen politisch versierten und kritischen Zeitgenossen
handelt. Der weitergehenden Behauptung, die togolesischen Behörden
(wie auch er selber) würden ihn zur politischen Opposition rechnen, kann
sich das Bundesverwaltungsgericht schon aus obigen Gründen nicht an-
schliessen. Zudem brachte er im Rahmen des ersten Asylverfahrens we-
der eine solche Behauptung vor noch sind aus den Akten entsprechende
Absichten oder Tätigkeiten vermerkt; überdies führte er zu seiner berufli-
chen Tätigkeit an, er habe sich bei seiner Arbeitgeberin, der C._______,
als D._______ seit dem Jahre 2000 bis zu seiner Ausreise um den Be-
reich Kultur gekümmert (vgl. act. A12/18 S. 3), auch wenn die Zeitschrift
ab dem Jahre (...) regierungskritischer geworden sei (vgl. act. A4/9 S. 2).
Dass er bei der geänderten Ausrichtung der Zeitschrift irgendeine Rolle
gespielt hätte oder aktiv beteiligt gewesen wäre, macht er jedenfalls nicht
geltend. Ferner war der Beschwerdeführer in der Tat auf die wiederholten
expliziten Nachfragen anlässlich der BFM-Befragung vom 4. Oktober
2012 nicht in der Lage, fassbare und anschauliche Hinweise für eine real
drohende Verfolgung anzuführen. Bloss entfernte Möglichkeiten zukünfti-
ger Verfolgung genügen für die Annahme einer begründeten Furcht je-
doch nicht. Überdies ist aus den Akten – wie oben bereits erwähnt – nicht
ersichtlich, dass er vor seiner Ausreise im Dezember 2008 oder seit sei-
ner Rückkehr im (...) in seiner Heimat jemals politisch oder gar oppositio-
nell tätig geworden wäre, weshalb der Befrager des BFM anlässlich der
Befragung – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht
– nicht zu Unrecht die Frage stellte, weshalb sich die togolesischen Be-
hörden überhaupt für den Beschwerdeführer interessieren sollten, zumal
er seit seiner Rückkehr keinen öffentlichen und politischen Tätigkeiten
nachgehe, und er die entsprechende Frage denn auch nicht plausibel zu
beantworten vermochte (vgl. act. B11/15 S. 13).
3.2 Ferner vermag ihm das gegenüber dem BFM gezeigte Verhalten an-
lässlich seiner am 4. Oktober 2012 in K._______ durchgeführten Befra-
gung nicht zum Vorteil gereichen. So stellt zwar gemäss Art. 12 VwVG die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nöti-
genfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Der Untersuchungs-
grundsatz findet jedoch seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl-
suchenden (Art. 8 AsylG; vgl. auch Art. 13 VwVG). Dazu gehört insbe-
sondere auch, an der Feststellung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken,
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d.h. in der Befragung beziehungsweise Anhörung die Asylgründe darzu-
legen, allfällige Veränderungen der Sachlage, neue Beweismittel und
dergleichen unaufgefordert bekanntzugeben (BVGE 2011/27 E. 4.2
S. 539, BVGE 2011/28 E. 3.4). In casu hielt die Vorinstanz zu Recht fest,
dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzte, indem er
sich weigerte, Angaben zu seinem Versteck in K._______ bekanntzuge-
ben respektive dem BFM-Mitarbeiter zu ermöglichen, seinen aktuellen
Aufenthaltsort zu besichtigen, und sich auch einer ärztlichen Begutach-
tung seiner Verletzungen durch einen dem Bundesamt bekannten Arzt
widersetzte. Sowohl die vom Beschwerdeführer als auch die in der
Rechtsmitteleingabe erhobenen Erklärungen für seine Weigerung vermö-
gen nicht zu überzeugen. Dies allein schon deshalb nicht, weil der Be-
schwerdeführer mit der Einreichung eines (weiteren) Asylgesuchs seinen
Willen bekundete, sich unter den Schutz der Schweizer Behörden stellen
zu wollen und damit einhergehend das Vertrauen in diese zu haben, ei-
nen solchen Schutz auch gewähren zu können. Es ist daher klarerweise
als logisch nicht nachvollziehbar zu erachten, dass der Beschwerdeführer
einerseits von den Schweizer Behörden beschützt werden, jedoch dem
zur Abklärung der Sachlage extra in seine Heimat gereisten Beamten des
BFM nicht das nötige Vertrauen entgegenbringen will respektive entge-
genbrachte. Das Vorbringen, es scheine, dass mit der Preisgabe des Ver-
stecks vor allem sein Vertrauen in den BFM-Beamten habe getestet wer-
den sollen, muss unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptung
gewertet werden. Dies umso mehr, als aus den Akten nicht hervorgeht,
der Beschwerdeführer würde von den togolesischen Behörden aktiv ge-
sucht oder überwacht (vgl. act. B11/15 S. 12), weshalb die wiederholt ge-
äusserte Befürchtung, durch die Preisgabe seines Verstecks oder das
Aufsuchen der vom BFM erwähnten medizinischen Klinik würde er die –
ungewünschte – Aufmerksamkeit der Umgebung auf sich ziehen, als un-
begründet qualifiziert werden muss. Der Beschwerdeführer will denn auch
selber von der Person, die ihn beherberge, zu jemandem gebracht wor-
den sein, der ihn mit traditioneller Medizin behandelt habe. Ferner sei er
später von einer Krankenschwester aus der Nachbarschaft verarztet wor-
den (vgl. act. B4/8 S. 3, B11/15 S. 8 unten). Zudem besuche er manchmal
ein Internetcafé, um ein paar Mails zu schreiben, verbringe jedoch die
restliche Zeit im Haus seines Freundes (vgl. act. B11/15 S. 10). Diese
Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer durchaus mit Leuten
ausserhalb des Hauses Kontakt hat(te) und anscheinend auch keine
Hemmungen zeigt, sich zumindest sporadisch in der Öffentlichkeit zu be-
wegen. Weiter sieht er sich offensichtlich nicht veranlasst, K._______
oder seine Heimat derzeit zugunsten seiner Sicherheit zu verlassen (vgl.
act. B11/15 S. 12). Aus diesen Ausführungen muss der Schluss gezogen
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werden, dass es ihm somit möglich und zumutbar gewesen wäre, an der
Feststellung des Sachverhalts im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht mit-
zuarbeiten. Da er dies nicht getan hat, muss er sich sein Verhalten zu
seinen Ungunsten anrechnen lassen. In diesem Zusammenhang verweist
er auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR), welche vom Schweizerischen Bundesgericht über-
nommen worden sei (vgl. BGE 131 I 455 ff. mit Hinweisen auf die Praxis
des EGMR). Danach habe dann, wenn jemand in vertretbarer Weise ("de
manière défendable") behaupte, von der Polizei in einer Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzenden Weise misshandelt wor-
den zu sein, eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung ("une
enquête officielle approfondie et effective") stattzufinden, ansonsten das
Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestra-
fung oder Behandlung in der Praxis wirkungslos sei. Art. 13 EMRK ver-
lange überdies den wirksamen Zugang des Klägers zum Untersuchungs-
verfahren, wobei die Beschwerde eines Betroffenen, seine Ausweisung
sei nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar, zwingend Gegenstand einer auf-
merksamen Kontrolle durch eine nationale Instanz sein müsse. Er habe
vorliegend die vertretbare Behauptung erhoben, durch seine Rückschaf-
fung und die Überstellung an die togolesischen Behörden sei das Prinzip
des Non-Refoulement verletzt worden. Dieser Rüge kann nicht gefolgt
werden. So wurde die letztlich erzwungene Rückführung des Beschwer-
deführers in seine Heimat im Anschluss an die Prüfung seiner Asylvor-
bringen im Rahmen des ordentlichen nationalen Asyl- und Beschwerde-
verfahrens gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-8490/2010 vom 22. Juni 2011, welches sich zum Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulement äusserte, angeordnet. Das BFM nahm
eine seriöse Untersuchung der Asylgründe vor und entsendete zu diesem
Zweck einen seiner Mitarbeiter in die Heimat des Beschwerdeführers, um
diesem dort einer einlässlichen Befragung zu ermöglichen. Weitergehen-
de Abklärungen des Sachverhalts wurden dem Bundesamt – wie oben
bereits erwähnt – durch die Weigerung des Beschwerdeführers verun-
möglicht. Es ist daher nicht der Vorinstanz anzulasten, wenn diese nicht
alle ihr wichtig scheinenden Aspekte ihrer Untersuchung abklären konnte,
sondern ausschliesslich dem Beschwerdeführer selber aufzubürden. Es
sind denn vorliegend auch keine Hinweise ersichtlich, wonach er für eine
wirksame amtliche Untersuchung zwingend in die Schweiz hätte einrei-
sen müssen, zumal die ärztliche Begutachtung seiner Person aus den
erwähnten Gründen auch in seiner Heimat hätte durchgeführt werden
können und auch sonst keine Umstände erkennbar sind, die für die Ab-
klärung des Sachverhalts seine Anwesenheit in der Schweiz nötig ma-
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chen würden beziehungsweise gemacht hätten. Der Antrag, es sei dem
Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einreise
in die Schweiz zu gewähren, wird mit vorliegendem Urteil ohnehin ge-
genstandslos.
3.3 Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit
zutreffender Begründung auf die Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag
und das eigentümliche Verhalten des Beschwerdeführers hin (Verleug-
nung der togolesischen Staatsangehörigkeit bei der Einreise, obwohl In-
haber mehrerer togolesischer Identitätsdokumente; Grund der Festnahme
bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachtet; Umstände der
Festnahme, des Transfers zur ANR und der Freilassung realitätsfremd
und durch keinerlei Beweismitteln belegt), die er auf Beschwerdeebene
nicht konkret aufzulösen versucht. Es kann daher zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
3.4 An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer im Ver-
laufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So
zeigen die beim BFM eingereichten Post- und Zahlungsbelege lediglich,
dass innerhalb der Schweiz Geld abgehoben und ausbezahlt wurde, dem
Beweis für eine Geldüberweisung in die Heimat oder gar als Zahlung an
die togolesischen Behörden vermögen sie jedoch nicht zu dienen. Was
die von ihm eingereichten Fotos und den diesbezüglichen ärztlichen Be-
richt vom (...) anbelangt, welche die erlittene Folter respektive die Über-
einstimmung derselben mit dem Verletzungsbild dokumentieren sollen, ist
festzuhalten, dass auf den Fotos zwar diverse Wunden am Körper des
Beschwerdeführers zu erkennen sind. Angesichts der Unstimmigkeiten in
seinem Sachverhaltsvortrag und seinem Verhalten gegenüber dem BFM
– so insbesondere seiner Weigerung, sich ärztlich begutachten zu lassen
– ist der Schluss zu ziehen, dass die dokumentierten Verletzungen an
seinem Körper auch anderen Ursprungs sein können, als von ihm vorge-
bracht wurde. Den Fotos kann mithin nur eine sehr eingeschränkte Be-
weiskraft beigemessen werden. Auch wenn einem Privatgutachten
durchaus ein gleicher Beweiswert wie einem gerichtlichen Gutachten zu-
kommt, kann dieser verneint werden, wenn der Richter über konkrete In-
dizien verfügt, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit des Berichtes
bezüglich der vom Arzt gestellten Diagnose in Zweifel zu ziehen. Die Be-
weiswürdigung beziehungsweise die Beurteilung der sich stellenden
Rechtsfragen ist und bleibt stets Aufgabe des Richters, auch wenn die
Ausführungen eines Arztes zur Frage der Plausibilität der Vorbringen des
Patienten nicht von vornherein belanglos bleiben, sondern im Rahmen
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der Prüfung der Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person mit zu be-
rücksichtigen sind (BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378, m.w.H.). Zwar liege ge-
mäss dem erwähnten ärztlichen Bericht ein den Aussagen des Be-
schwerdeführers entsprechendes Verletzungs- beziehungsweise Wund-
muster vor. Jedoch stützt sich die Beurteilung des Arztes nicht auf eine
persönliche Konsultation des Beschwerdeführers, sondern beruht aus-
schliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers selber und den
eingereichten Fotos, welche gemäss den Ausführungen des Arztes nur
"mässige" Qualität aufweisen würden. Zudem belegen die Fotos respekti-
ve die darauf ersichtlichen Wunden am Körper des Beschwerdeführers
nicht per se, ob und von wem ihm diese effektiv zugefügt wurden. Über-
dies erscheint auffällig, dass sich die – auch – von den "cordelettes" her-
rührenden Verletzungen nicht mit den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der BFM-Befragung vom 4. Oktober 2012 in Übereinstim-
mung bringen lassen. So führte er damals an, er sei am Bauch, am Rü-
cken, überall geschlagen worden (vgl. act. B11/15 S. 6), wohingegen die
aus den Fotos ersichtlichen Wunden ausschliesslich den Rücken, den lin-
ken Arm und die linke Schläfe betreffen. Zudem weisen – gemäss den
eingereichten Fotos vom Rücken – nicht alle ovalen Platzwunden, welche
durch die "cordelettes" verursacht worden seien, zugehörige striemen-
förmige Hautzeichnungen respektive -schürfungen auf, so beispielsweise
auf der Rückenansicht oben rechts. Weiter sind striemenförmige Haut-
zeichnungen gegen die Mitte des Rückens zu erkennen, ohne dass an
deren Ende eine Platzwunde entstanden ist, was jedoch bei der vorge-
brachten Folter durch einen Militärgürtel mit Metall-Beschlägen ebenfalls
erwartet werden dürfte, zumal der Beschwerdeführer auch nicht vorbringt,
er sei mit verschiedenartigen "cordelettes" gefoltert worden.
3.5 Schliesslich ist mit Blick auf die beim Entscheid über die Bewilligung
der Einreise neben der erforderlichen Gefährdung in Betracht zu ziehen-
den Kriterien (vgl. E. 2.3 vorstehend) festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer seine Rechtsvertretung als Freunde bezeichnet und über einen
Cousin in der Schweiz (N_______) verfügt. Dies ist jedoch bei der Beur-
teilung seiner Schutzbedürftigkeit angesichts der obigen Ausführungen
nicht als ausschlaggebender Faktor im Sinne einer engen Beziehungsnä-
he zur Schweiz zu gewichten.
3.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, als er
noch in der Schweiz war, sich durch das togolesische Konsulat in
L._______ einen Pass ausstellen lassen wollte, um in einen Drittstaat
ausreisen zu können (vgl. Bst. A.d). Die Absicht, sich einen Pass durch
die heimatlichen Behörden ausstellen zu lassen, spricht indessen gegen
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eine Verfolgung.
3.7 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und
Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen,
dass er die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Be-
schwerdeebene und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen,
da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher
die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylge-
such abgewiesen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Gewährung der
Einreise in die Schweiz im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme ge-
genstandslos geworden.
6.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) bei Asylgesuchen aus dem Ausland regelmässig auf die
Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird und auch vorliegend an
dieser Praxis festzuhalten ist, erweist sich das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Lomé.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: