B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6359/2015/was
Ur t e i l vom 1 4 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihm am 24. Juli 2015 mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der
Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in Zürich zugewiesen worden,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Juli 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) VZ Zürich unter anderem zu Pro-
tokoll gab, er sei über die Türkei nach Bulgarien oder Serbien und andere
ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass dem Beschwerdeführer von Spanien ein vom 4. Juli 2015 bis
3. August 2015 gültiges Visum ausgestellt wurde,
dass ihm im Rahmen des beratenden Vorgesprächs am 31. Juli 2015 im
Beisein seiner von der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertrete-
rin das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Spaniens, das Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchzuführen, gewährt wurde,
dass die Vorinstanz am 3. August 2015 gestützt auf die Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Spanien richtete,
dass der Beschwerdeführer vom 17. August 2015 bis 25. September 2015
als verschwunden galt,
dass die spanischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
am 29. September 2015 zustimmten,
dass das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 30. Sep-
tember 2015 Gelegenheit einräumte, zum Entscheidentwurf, gemäss wel-
chem ein Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und
die Wegweisung nach Spanien vorgesehen sei, Stellung zu nehmen,
dass eine entsprechende Stellungnahme am 1. Oktober 2015 erfolgte,
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dass das SEM mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 – eröffnet am 2. Okto-
ber 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spa-
nien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asyl-
gesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Spanien festzustellen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich die Testphasenverordnung vom 4. Septem-
ber 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4
Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
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dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz gestützt auf den Abgleich mit dem
zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) – innerhalb der in Art. 21 Dub-
lin-III-VO festgelegten Frist – die spanischen Behörden um Aufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die spanischen Behörden dem Ersuchen am 29. September 2015 zu-
stimmten,
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Spaniens gemäss Art. 12 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO für eine allfällige Durch-
führung des Asylverfahrens ausging, und damit die Grundlage für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und im Rahmen
der Beschwerde geltend machte, in Spanien drohe ihm die sofortige Weg-
weisung nach Georgien, überdies müsse er wie die anderen Asylsuchen-
den in Spanien auch, auf der Strasse leben, da es in Spanien kein System
für Asylsuchende gäbe,
dass er hinsichtlich allfälliger medizinischer Vorbehalte geltend machte, er
müsse in der Schweiz in einem Bunker leben, was seine Gesundheit be-
einträchtigt habe und weshalb er einen Arzt aufsuchen müsse, er jedoch
ansonsten keine weiteren Krankheiten habe,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
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Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht)
dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Gründe erge-
ben, welche in rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung nach
Spanien sprechen,
dass Spanien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie
ergeben,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Spanien grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auch keine konkreten
und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan hat, dass sich die spa-
nischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag
auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten
Richtlinien zu prüfen beziehungsweise dass die spanischen Behörden ihm
dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Le-
bensbedingung vorenthalten,
dass der Beschwerdeführer sich bei einer vorübergehenden Einschrän-
kung im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass sodann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund-
heitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
kann, dies jedoch nur dann, wenn die betroffene Person sich in einem fort-
geschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutrifft, da der Be-
schwerdeführer zwar geltend machte, er sei gesundheitlich angeschlagen,
die lediglich pauschalen Vorbringen jedoch weder konkretisierte noch ärzt-
liche Behandlungen geltend machte und solche auch nicht aktenkundig
sind,
dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Über-
stellung nach Spanien als unzulässig erscheinen liessen,
dass auch im Übrigen kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, zumal dem
SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt
(vgl. BVGE 2015/9 E. 6 ff.) und den Akten keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG
die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht
nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: