B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6359/2018
Ur t e i l vom 2 8 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2018 / N_______.
D-6359/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (kurdisch: C._______; Pro-
vinz D._______) stammender Kurde, gelangte eigenen Angaben zufolge
am 27. September 2015 in die Schweiz, wo er am 29. September 2015 um
Asyl nachsuchte.
A.b Am 9. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am
8. Juni 2017 die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch das
SEM statt.
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der BzP vor, er sei ein Ajnabi
(staatenloser syrischer Kurde) gewesen und habe die syrische Staatsbür-
gerschaft erst im Jahr (...) erhalten. Er besitze zwar ein Militärdienstbüch-
lein, sei jedoch vom Militärdienst befreit, weil er früher ein Ajnabi gewesen
sei und im Zeitpunkt der Einbürgerung ein gewisses Alter überschritten ge-
habt habe. Er sei Mitglied in einer (Nennung Gruppe) gewesen. Er habe
keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und sei nie in Haft
gewesen. Syrien habe er wegen des Krieges verlassen; die Menschen dort
seien am Verhungern. Am (...) sei er illegal nach E._______ ausgereist, wo
er in F._______ während (Nennung Dauer) gelebt und gearbeitet habe.
In der Anhörung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe
in seiner Heimat in einem angemieteten Lokal als (Nennung Beruf) gear-
beitet und den (Nennung Gruppen), die üblicherweise am (Nennung Fest)
aufgetreten seien, geholfen, indem er ihnen Kleider genäht habe. Aus die-
sem Grund sei sein Laden (Nennung Zeitpunkt) von der Regierung versie-
gelt respektive geschlossen worden und er habe eine Verzichtserklärung
unterschreiben müssen, gemäss welcher er keine kurdischen Kleider oder
Flaggen mehr nähen werde. In der Folge habe er keine behördlichen Kon-
takte mehr gehabt. Nachbarn hätten jedoch behauptet, dass ihr Haus von
der Regierung beobachtet werde, da einige verdächtige Leute in dessen
Umgebung umhergegangen seien. Daraufhin habe er sich zu seinem
(Nennung Verwandter) nach G._______ begeben, wo er mit ihm unter an-
derem als (Nennung Erwerbstätigkeit) tätig gewesen sei. Nach Ausbruch
des Bürgerkrieges habe es keine Arbeit mehr gegeben und er habe Angst
vor der Regierung gehabt. Viele Studenten, die nach Damaskus gegangen
seien, seien in den Militärdienst mitgenommen worden. Er habe sich so-
wohl vor einem Einzug in den Militärdienst der syrischen Truppen als auch
davor gefürchtet, für die H._______ Militärdienst leisten zu müssen. Aus
D-6359/2018
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diesen Gründen sei er im (...) zusammen mit seinem (Nennung Verwand-
ter) nach E._______ ausgereist, wo sie in verschiedenen Orten bei diver-
sen Unternehmen ohne Bewilligung gearbeitet hätten und von den Arbeit-
gebern regelmässig um den ihnen zustehenden Lohn betrogen worden
seien. Deswegen habe er letztlich E._______ verlassen und sei nach Eu-
ropa weitergereist. Sodann habe er zu Beginn des Jahres (...) von (Nen-
nung Verwandte) erfahren, dass ein Einberufungsbefehl für ihn existiere.
Sein (Nennung Verwandter) sei beim Rekrutierungsbüro vorbei gegangen
und habe das erwähnte Aufgebot erhalten.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er (Aufzählung Beweismittel) ein.
A.c Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zur internen Dokumentenanalyse des an-
geblichen Einberufungsbefehls, bei welchem es sich den Abklärungen zu-
folge um (Bezeichnung Dokument) handle. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017
(Eingang SEM: 14. Juli 2017) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch
ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
8. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Beigabe seiner Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Die Instruktionsrichterin forderte das SEM mit Verfügung vom 20. Novem-
ber 2018 auf, dem Beschwerdeführer bis am 5. Dezember 2018 in geeig-
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neter Weise Einsicht in das Aktenstück A27/3 zu gewähren oder eine all-
fällige Verweigerung der Einsichtnahme zu begründen, und anschliessend
die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren.
Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert 15 Tagen nach
Gewährung der Akteneinsicht eine allfällige ergänzende Beschwerdebe-
gründung einzureichen. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gutgeheis-
sen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet und dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der
Person der rubrizierten Rechtsvertreterin bestellt.
E.
Am 4. Dezember 2018 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ihre
weitergehenden Ausführungen zur internen Dokumentenanalyse in der
Akte A27/3 zukommen. Dabei hielt sie fest, (Darlegung der weiteren Aus-
führungen und Schlussfolgerungen des SEM).
F.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdeführer,
es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Einsicht in das Originaldokument
des vom SEM analysierten Beweismittels zu gewähren und die Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung bis am 18. Januar 2019 zu er-
strecken. Zur Begründung führte er an, (Nennung Begründung).
G.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 forderte die Instruktionsrichterin die
Vorinstanz – unter Beilage eines Doppels des Schreibens vom 13. Dezem-
ber 2018 sowie der vorinstanzlichen Akten N_______ – auf, dem Be-
schwerdeführer am Sitz des SEM antragsgemäss Einsicht in das Original
des (Bezeichnung Dokument) zu gewähren, den entsprechenden Vollzugs-
nachweis zu erbringen und anschliessend die Vorakten an das Bundesver-
waltungsgericht zu retournieren. Ferner erhielt der Beschwerdeführer Ge-
legenheit, innert 15 Tagen ab Einsichtnahme in die erwähnte vorinstanzli-
che Akte eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen.
H.
Am 8. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer am Sitz des SEM Ein-
sicht in das den Angaben nach originale Beweismittel (Bezeichnung Doku-
ment) gewährt.
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Seite 5
I.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2019 legte der Beschwerdeführer seine er-
gänzende Beschwerdebegründung – unter Beilage einer Kopie des (Be-
zeichnung Dokument) mit Markierungen und einer Honorarnote der
Rechtsbeiständin – ins Recht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, es
würden ihm weiterhin relevante Angaben vorenthalten. So sei noch immer
unklar, ob das Dokument tatsächlich fachkundig, und wenn ja, mit welcher
Methode es untersucht worden sei. Es müsse ihm möglich sein, auch zur
Untersuchungsmethode Stellung zu nehmen beziehungsweise zu überprü-
fen, ob die Analyse den Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Ob-
jektivität und Neutralität des Experten standhalte. Einer Offenlegung dieser
Angaben stünden keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegen.
(Ausführungen zu den Veränderungen im Dokument). Auch die Erklärun-
gen des (Nennung Verwandter) zum Erhalt dieses Beweismittels seien als
plausibel zu erachten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Akteneinsicht; Begründungspflicht) sowie eine unvollständige und unrich-
tige Abklärung und fehlerbehaftete Würdigung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls ge-
eignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihm den wesent-
lichen Inhalt ihrer Dokumentenanalyse lediglich mit dem Satz "Das Doku-
ment weist offensichtliche Fälschungsmerkmale auf, besonders was die
persönlichen Angaben betrifft" zur Kenntnis gebracht. Nachdem das SEM
zu seinem Nachteil auf den (Bezeichnung Dokument) abgestellt habe, sei
es mit diesem Vorgehen seiner Pflicht zur Preisgabe des "wesentlichen In-
halts" dieses Beweismittels nicht nachgekommen. Aus den Angaben werde
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nicht klar, ob das Dokument selber Fälschungsmerkmale aufweise oder ob
aufgrund der persönlichen Angaben der Schluss gezogen worden sei, das
Dokument sei gefälscht. Ferner werde nicht deutlich, ob die Vorinstanz mit
den persönlichen Angaben die Freistellung von der Dienstpflicht oder die
anfängliche falsche Bezeichnung des (Bezeichnung Dokument) meine.
Auch die konkreten Fälschungsmerkmale würden aus dem Schreiben der
Vorinstanz nicht hervorgehen und es bleibe unklar, wie beziehungsweise
auf welchen Grundlagen das Dokument überprüft worden sei. Auch in sei-
ner Verfügung unterlasse es das SEM, die angeblich offensichtlichen Fäl-
schungsmerkmale und die Veränderungen bei den persönlichen Angaben
offenzulegen. Es sei ihm deshalb auch nicht möglich gewesen, sich hierzu
zu äussern, was eine Verletzung der Begründungspflicht und eine unrich-
tige Feststellung des Sachverhalts darstelle.
3.4 Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM dem Beschwerdeführer
im Nachgang zur Anhörung vom 8. Juni 2017 mit Schreiben vom 28. Juli
2017 das rechtliche Gehör zur internen Dokumentenanalyse des von ihm
eingereichten und als "Einberufungsbefehl" bezeichneten Dokumentes ge-
währte und ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme einräumte.
Gleichzeitig hielt es fest, beim fraglichen Dokument handle es sich um (Be-
zeichnung Dokument). Am 11. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu
– ein erstes Mal – Stellung. Sodann wurden dem Beschwerdeführer im
Rahmen der Beschwerdeinstruktion durch die Vorinstanz am 4. Dezember
2018 weitergehende Ausführungen zur internen Dokumentenanalyse zu-
gestellt – zu welchen er am 13. Dezember 2018 kurz Stellung nahm – und
ihm wurde überdies am 8. Januar 2019 Einsicht in das originale Beweis-
mittel (Bezeichnung Dokument) gewährt. Diesbezüglich erhielt er die Mög-
lichkeit zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme, die er mit Ein-
gabe vom 19. Januar 2019 wahrnahm. Insoweit eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz zu erkennen ist, erweist
sich der Verfahrensfehler unter diesen Umständen als geheilt (vgl. zu den
Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10
E. 7.1).
3.5 Ferner liegt auch eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der Be-
gründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht
anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch
die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – nicht
vor. Das SEM musste sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
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Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern
durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse
Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolge-
rungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht,
sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerde-
eingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres
möglich war. Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz
aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen oder
von Beweismitteln gelangt, als vom Beschwerdeführer gewünscht, nicht für
eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ergeben sich denn auch
nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den
Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig
oder unrichtig abgeklärt.
3.6 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll-
ständig und unrichtig abgeklärt, als unbegründet. Der Rückweisungsantrag
ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-
gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in
verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.H.)
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen aus, das Vorbringen, Syrien wegen des Krieges und
dem Mangel an bezahlten Arbeitstätigkeiten verlassen zu haben, sei auf
die derzeit herrschende allgemeine Konfliktsituation zurückzuführen und
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stelle keine gezielt den Beschwerdeführer betreffende Bedrohung durch
Dritte dar, weshalb es demnach als nicht asylrelevant zu qualifizieren sei.
Die geltend gemachten Probleme seien – selbst wenn sie asylbeachtlich
wären – für die Beurteilung des Asylgesuchs unwesentlich, da sie der Be-
schwerdeführer ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er
besitze, erlitten habe und er nicht staatenlos sei. Zudem habe er infolge
der angeführten wirtschaftlichen Probleme in der E._______ auch nicht mit
Verfolgung in Syrien zu rechnen. Ferner vermöge die geltend gemachte
Furcht vor einem Einzug in den militärischen Dienst der H._______ in Er-
mangelung eines Verfolgungsmotivs und mangels hinreichender Intensität
die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
nicht zu erfüllen. Mit Blick auf die sich in der Schweiz aufhaltenden (Nen-
nung Verwandte) des Beschwerdeführers seien den Akten keine Hinweise
auf eine künftige Gefährdung in Bezug auf eine Reflexverfolgung in Syrien
zu entnehmen. Er selber habe keine diesbezüglichen Probleme geltend
gemacht und seine Familienangehörigen würden kein Profil aufweisen,
welches sie als Regimegegner kennzeichne.
Sodann habe er das Vorbringen, dass er im Jahr (...) eine Verzichtserklä-
rung habe unterschreiben müssen, gemäss welcher er keine kurdischen
Kleider mehr nähen und sich nicht mehr politisch einsetzen würde, erst an-
lässlich der Anhörung geltend gemacht, weshalb diese Angabe nachge-
schoben sei. In der BzP habe er noch angegeben, keine behördlichen
Probleme gehabt zu haben und infolge des Krieges ausgereist zu sein.
Seine Erklärung, er habe bei der Erstbefragung keine Beweismittel dabei-
gehabt und er habe nichts sagen wollen, was er nicht beweisen könne,
überzeuge nicht. So habe er wenig später ausgesagt, dass er die angebli-
che Verzichtserklärung in Kopie erhalten habe, jedoch nicht wisse, wo sich
diese befinde. Die Zweifel an seiner Aussage würden sich angesichts der
von den syrischen Behörden vorgenommenen Einbürgerung im Jahr (...),
welche ohne Probleme vonstatten gegangen sei, erhärten. Er habe somit
keine tatsächlich bestehende Bedrohungssituation glaubhaft zu machen
vermocht. Weiter gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, einen Einzug in
den obligatorischen Militärdienst glaubhaft zu machen. Im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Syrien im (...) habe er keinen behördlichen Kontakt hinsicht-
lich eines Militärdienstaufgebots gehabt. Zudem sei er eigenen Angaben
zufolge vom Militärdienst befreit worden, da er bei der Einbürgerung ein
gewisses Alter bereits überschritten gehabt habe. Diese Einschätzung
werde durch das Präsidialdekret Nr. 149 und die darauf ergangenen Ein-
träge im Dienstbüchlein des Beschwerdeführers gestützt. Gemäss dem
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Dekret seien als Ausländer registrierte Kurden, denen die syrische Staats-
angehörigkeit gewährt worden sei, und welche vor dem Jahr (...) geboren
worden seien, von der militärischen Dienstpflicht befreit. Das nach der An-
hörung eingereichte Beweismittel vermöge das angebliche Einrückungs-
aufgebot in den Militärdienst nicht zu belegen. Das Dokument, ein (Be-
zeichnung Dokument), weise offensichtliche Fälschungsmerkmale auf. Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sich der Beschwerdeführer lediglich
zum Erhalt und zur Bezeichnung dieses Dokumentes, nicht aber zu den
Fälschungsmerkmalen selber geäussert. Aufgrund der offensichtlichen
Veränderungen – insbesondere bei den persönlichen Angaben – besitze
dieses manipulierte Dokument keinen Beweiswert.
5.2 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe vor, gemäss dem Protokoll der BzP sei aus Kapazitätsgrün-
den nur eine verkürzte Befragung durchgeführt worden. Zudem weise die
BzP aufgrund ihres summarischen Charakters nur einen niedrigen Beweis-
wert auf. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die von ihm im Jahr (...) un-
terzeichnete Verzichtserklärung nicht der ausschlaggebende Grund für
seine Flucht aus Syrien dargestellt habe. Daher erscheine es als nachvoll-
ziehbar, dass er bei der Frage nach den Fluchtgründen die entsprechen-
den Vorkommnisse nicht erwähnt habe. Er habe betreffend die Schliessung
der (Nennung Geschäft), der darauffolgenden Befragung sowie der Unter-
zeichnung der Verzichtserklärung widerspruchsfreie, lebensnahe und de-
taillierte Angaben gemacht, was die Vorinstanz im Rahmen der Glaubhaf-
tigkeitsprüfung ausser Acht gelassen habe. Er sei insbesondere in der
Lage gewesen, Gespräche zwischen ihm und den Beamten wiederzuge-
ben und habe jegliche Übertreibungen vermieden. Vorliegend würden die
positiven Glaubhaftigkeitselemente überwiegen, weshalb von einem insge-
samt glaubhaften Sachverhaltsvortrag auszugehen und anzunehmen sei,
er sei dem syrischen Regime bereits im Heimatland negativ aufgefallen.
Bezüglich des (Bezeichnung Dokument) und seiner Erklärung, weshalb er
zunächst davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um einen Einberu-
fungsbefehl handle, sei auf die Ausführungen in seiner Eingabe vom
11. Juli 2017 und in der Anhörung zu verweisen. Zu beachten sei auch,
dass seine Aussagen auf den Angaben von Drittpersonen beruhen würden,
weshalb die falsche Bezeichnung des Dokuments dessen Echtheit nicht in
Frage zu stellen vermöge. Ein Vergleich des (Bezeichnung Dokument) mit
seinem Militärdienstbüchlein zeige, dass die in beiden Dokumenten vor-
handenen Angaben übereinstimmen würden. Ferner stimmten auch seine
Aussagen zur Ausstellung des (Bezeichnung Dokument) mit dem im Aus-
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Seite 11
zug selber vermerkten Datum überein. Schliesslich könne aus dem Um-
stand, dass er ursprünglich vom militärischen Dienst befreit worden sei,
nicht geschlossen werden, dass eine spätere Einberufung seitens der sy-
rischen Behörden nicht möglich sei, zumal das syrische Regime auf die
Rekrutierung neuer Soldaten angewiesen sei. Ausserdem habe er glaub-
haft erklärt, dass trotz Aufschub zahlreiche Studenten in den Militärdienst
eingezogen worden seien. Deshalb erscheine eine Einberufung trotz sei-
ner Freistellung nicht unwahrscheinlich, weshalb von der Echtheit des (Be-
zeichnung Dokument) auszugehen sei. Dem Auszug könne entnommen
werden, dass gegen ihn ein Urteil wegen Versäumnis des obligatorischen
Militärdienstes ergangen sei. Es sei davon auszugehen, dass er zur Rek-
rutierung aufgeboten worden, eine Zustellung des Marschbefehls jedoch
aufgrund seiner Abwesenheit und derjenigen seiner Eltern nicht möglich
gewesen sei. Es sei demnach erstellt, dass er wegen Dienstverweigerung
verurteilt worden sei und daher mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung zu rechnen habe. Erschwerend komme hinzu, dass er den syri-
schen Behörden aufgrund der Vorfälle im Jahr (...) bereits bekannt sei.
6.
6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser
Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. nachfolgend E. 6.2). Die
auf Beschwerdeebene angeführten Entgegnungen sind als unbehelflich zu
qualifizieren.
6.2
6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorhalts nachgescho-
bener Aussagen (Unterzeichnung einer Verzichtserklärung im Jahr [...]) für
deren Bewertung auf die Kürze der BzP und den Umstand hinweist, dass
die dortigen Aussagen aufgrund des summarischen Charakters der BzP
nur einen niedrigen Beweiswert hätten, ist Folgendes zu bemerken: Trotz
des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtspre-
chung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit her-
anzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum – respektive in
der BzP – in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zent-
rale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zu-
mindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In
D-6359/2018
Seite 12
der angefochtenen Verfügung hat das SEM dem Protokoll der BzP keine
unrechtmässige Bedeutung beigemessen und zu Recht und mit zutreffen-
der Begründung angeführt, dass sich der Beschwerdeführer – im Gegen-
satz zur späteren Anhörung – hinsichtlich seiner behördlichen Probleme in
einem zentralen Punkt seiner Begründung erheblich widersprochen hat
(vgl. act. A4/10, S. 6; A23/19, S. 9, F60). Der Beschwerdeführer vermag in
der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plau-
siblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Diesbezüglich kann
auf die Erörterungen des SEM im vorinstanzlichen Entscheid, denen sich
das Gericht vollumfänglich anschliesst, verwiesen werden. An dieser Ein-
schätzung vermag auch der Einwand, er habe hinsichtlich der Schliessung
der (Nennung Geschäft), der darauffolgenden Befragung sowie der Unter-
zeichnung der Verzichtserklärung widerspruchsfreie, lebensnahe und de-
taillierte Angaben gemacht, was die Vorinstanz im Rahmen der Glaubhaf-
tigkeitsprüfung ausser Acht gelassen habe, nichts zu ändern. Dabei ver-
kennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Unterzeichnung der
Verzichtserklärung und damit implizit auch die damit zusammenhängende
Schliessung des Geschäfts und die nachfolgende Befragung als unglaub-
haft qualifizierte, weshalb der Hinweis auf diesbezüglich eingehende und
realitätsbezogene Schilderungen gerade nicht zu überzeugen vermag.
Wohl war der Beschwerdeführer in der Lage, Gespräche zwischen ihm und
den Beamten, welche das (Nennung Geschäft) versiegelt hätten, wieder-
zugeben. Die Wiedergabe der vom Beschwerdeführer dargelegten Konver-
sation wäre jedoch angesichts ihrer Schlichtheit selbst von einem unbetei-
ligten Dritten möglich gewesen, zumal die entsprechend einfach gehalte-
nen Ausführungen überdies in auffälliger Weise frei von persönlichen Ein-
drücken oder Empfindungen geprägt sind, weshalb diese Wiedergabe al-
leine kein Indiz für die Glaubhaftigkeit des in Frage stehenden Sachver-
haltselements darzustellen vermag. Vorliegend vermögen deshalb – ent-
gegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – die positiven Glaub-
haftigkeitselemente nicht zu überwiegen, weshalb nicht davon auszugehen
ist, der Beschwerdeführer sei den heimatlichen Behörden bereits in Syrien
in negativer Weise aufgefallen.
6.2.2 Unbesehen der vom Beschwerdeführer ursprünglich verwendeten
Bezeichnung des (Bezeichnung Dokument) und der von ihm dazu abgege-
benen Erklärung ist festzustellen, dass die vorgebrachte Verfolgungssitua-
tion (Verurteilung aufgrund der Nichtleistung des obligatorischen Militär-
dienstes respektive der damit einhergehenden Missachtung eines Einbe-
rufungsbefehls) deshalb als unglaubhaft zu erachten ist, weil sich das zur
Untermauerung seiner Vorbringen eingereichte Dokument (Bezeichnung
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Seite 13
Dokument) als offensichtlich verfälschtes Beweismittel herausgestellt hat.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2017 die
Mängel offengelegt, welche das Dokument aufweist, und ihm gleichzeitig
Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern (zu den Weiterungen der Of-
fenlegung der Fälschungsmerkmale siehe E. 3.4 oben). Die im Rahmen
der Stellungnahmen vorgebrachten Erklärungen und Einwendungen erwei-
sen sich als nicht stichhaltig. Als entscheidend erachtet das Gericht vorlie-
gend die Tatsache, dass das fragliche Dokument (Nennung der Verände-
rungen). Dies lässt den offensichtlichen Schluss zu, dass dieses Dokument
mechanisch verändert und demnach verfälscht wurde. Der Beschwerde-
führer muss sich diese Dokumenten(ver)fälschung als seinem eigenen
Verhalten zurechenbar entgegenhalten lassen und die sich aus der Einrei-
chung des verfälschten Dokumentes ergebenden Konsequenzen insofern
tragen, als dadurch die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, im vorliegenden
Fall der die Flucht unmittelbar auslösenden Ereignisse, betroffen wird. Oh-
nehin weisen Beweismittel im syrischen Kontext eine relativ hohe Fälsch-
barkeit auf und sind leicht käuflich erwerbbar (vgl. u.a. Urteil des BVGer
E-1525/2018 vom 11. April 2018 E. 8.2, m.w.H.).
Weitere Ungereimtheiten untermauern diese Einschätzung. Gemäss der in
den Akten liegenden Übersetzung des (Bezeichnung Dokument) fehlt in
diesem Dokument das genaue Geburtsdatum des Beschwerdeführers so-
wie die gegen ihn ausgefällte Strafe. Zwar hat der Beschwerdeführer am
(...), somit (Nennung Zeitpunkt) vor Ausfällung des angeblichen Urteils am
(...), Syrien verlassen (vgl. act. A4/10, S. 5). Trotzdem hätte von ihm die
Nennung des Erhalts und der Missachtung eines entsprechenden militäri-
schen Aufgebots erwartet werden dürfen, zumal seine Eltern den Ausfüh-
rungen in seiner Rechtsmitteleingabe zufolge (S. 3 letzter Abschnitt) erst
(Nennung Zeitpunkt) nach E._______ geflüchtet seien und daher zumin-
dest ihnen ein entsprechendes Aufgebot zugestellt worden sein müsste.
Demnach ist festzuhalten, dass die eingereichte Urkunde als Fälschung
erkannt und im Rahmen der freien Beweiswürdigung als solche gewertet
wird (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Nach dem Gesagten kann
nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen mili-
tärischen Einberufungsbefehl missachtete und deswegen verurteilt wurde.
Das mit Eingabe vom 14. Juni 2017 (Eingangsstempel SEM) als Beweis-
mittel eingereichte, als (Nennung Dokument) bezeichnete und am (...) aus-
gestellte Schriftstück ist angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei
um ein gefälschtes Dokument handelt, in Anwendung von Art. 10 Abs. 4
AsylG einzuziehen.
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6.2.3 Angesichts obiger Ausführungen braucht die in der Beschwerde-
schrift aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführer, der als eingebürger-
ter und vor dem Jahre (...) geborener Kurde vom Militärdienst befreit war,
vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges trotzdem einberufen worden sein
könnte, nicht näher erörtert zu werden.
6.2.4 Nachdem keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich
der Beschwerdeführer in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig ge-
macht hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen
Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten
Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde,
zumal auch keine zusätzlichen exponierenden Faktoren gegeben sind (vgl.
BVGE 2015/3 E. 5; Urteile des BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember
2018 E. 6.1; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1)
6.2.5 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der geäusserten Furcht des
Beschwerdeführers, durch die H._______ rekrutiert zu werden, anzumer-
ken, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ei-
ner Dienstverweigerung gegenüber der H._______ keine Asylrelevanz zu-
kommt (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017
E. 5.1.2 f.; E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2). In Ermangelung eines im
Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende
Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in
der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier al-
lerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer
D-6494/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 5.3; D-5329/2014 vom 23. Juni
2015 E. 5.3).
6.2.6 Im Übrigen bezieht sich die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG „im
Land, in dem sie zuletzt wohnten“ gemäss der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. bspw. Urteil D-7938/2009 vom 1. Juli 2011
E. 4.3) nur auf staatenlose Personen. Demnach kann eine asylrechtliche
Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerde-
führers, vorliegend Syrien, bestehen. Die vom Beschwerdeführer darge-
legten Probleme, die er in E._______ erlitten habe, haben sich somit in
einem Drittstaat, nicht aber in seinem Heimatstaat verwirklicht. Die
schlechten Lebens- und Arbeitsbedingungen von syrischen Flüchtlingen in
E._______ und die damit verbundenen Benachteiligungen vermögen da-
her nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung
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zu führen. Aus den geltend gemachten Benachteiligungen in E._______
sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine asylrelevante
Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr nach Sy-
rien hindeuteten.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts
vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asyl-
gesuch daher zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen
Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefähr-
dungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung
getragen und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 20. November 2018 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Deshalb ist auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amt-
liche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Be-
schwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt.
Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 19. Ja-
nuar 2019 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein als an-
gemessen zu erachtender Aufwand von 9.25 Stunden und Auslagen von
Fr. 60.90 geltend gemacht. Das amtliche Honorar für die Rechtsvertreterin
ist somit auf insgesamt Fr. 2258.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueran-
teil) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 2258.– zugesprochen.
4.
Das als Beweismittel eingereichte, als (Nennung Dokument) bezeichnete
Dokument wird eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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