B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6360/2015/wiv
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (…).
D-6360/2015
Seite 2
Sachverhalt
A.
Gemäss eigenen Angaben gelangten A._______ (Beschwerdeführerin 1)
und ihre Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2) am (…) in die
Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Die Abklärungen des
SEM ergaben, dass den Beschwerdeführerinnen von den italienischen Be-
hörden ein vom 20. März 2014 – 18. Mai 2014 gültiges Visum ausgestellt
worden war.
Anlässlich der Befragung vom (…) wurde den Beschwerdeführerin 1 das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien oder Frankreich gewährt, wel-
ches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs
zuständig sei. Die Beschwerdeführerin 1 führte hierzu aus, in die Schweiz
gekommen zu sein, weil sie sich hier eine Schulbildung für ihre Tochter
erhoffe, weshalb sie weder nach Italien noch nach Frankreich zurück wolle
(vgl. act. A4).
B.
Am 27. Oktober 2014 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-
VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerinnen nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien
sowie den Vollzug.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechts-
vertreter mit Eingabe vom 16. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsge-
richt an.
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Seite 3
E.
Im Rahmen des Schriftenwechsels zog das SEM am 29. Juli 2015 seine
Verfügung vom 28. Januar 2015 in Wiedererwägung und nahm das Asyl-
verfahren wieder auf. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht
das Verfahren mit Entscheid D-978/2015 vom 5. August 2015 ab.
F.
Mit am 30. September 2015 eröffneter Verfügung vom 25. September 2015
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asyl-
gesuche vom 29.September 2014 nicht ein und ordnete die Wegweisung
nach Italien an. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerinnen auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauf-
tragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung.
G.
Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter, die
Verfügung vom 25. September 2015 sei aufzuheben und auf ihre
Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen
Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Einholung individueller Garan-
tien und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.
H.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 8. Oktober 2015 setzte der In-
struktionsrichter den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerinnen
nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2015 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Umfang von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut und ersuchte die Vorinstanz,
sich vernehmen zu lassen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 26. November 2015 hielt das Staatssekretariat
D-6360/2015
Seite 4
an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2016 wurde den Beschwerdeführe-
rinnen, unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-6385/2015 vom 7. April
2016 (zur Publikation vorgesehen), Gelegenheit zur Replik gewährt.
L.
In der Replik vom 18. Mai 2016 teilten die Beschwerdeführerinnen durch
ihren Rechtsvertreter mit, den Ausführungen des SEM sei in Anbetracht
des zitierten Urteils nichts hinzuzufügen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
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Seite 5
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1. Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass gemäss Rechtspre-
chung des EGMR bei einer Rücküberstellung nach Italien bei Familien mit
minderjährigen Kindern eine Zusicherung einer altersgerechten Unterbrin-
gung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen habe. In einem
Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitgliedstaa-
ten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ita-
lien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und
unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schrei-
ben vom 15. April 2015 habe das italienische Innenministerium der Euro-
päischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema di
Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. In den
aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert,
welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden.
In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaa-
ten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei
erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung
eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, wel-
che sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung indi-
viduell begleite. Auf der Internetseite sei eine detaillierte Auf-
listung der gewährleisteten Dienstleistungen zu finden. Die italienische
Dublin Unit habe erklärt, dass die für Familien reservierten Aufnahmeplätze
je nach Auslastung fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Pro-
jekt, in welchem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft
festgelegt. Das SEM habe zwei dieser Projekte besucht. Ein ausführlicher
Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort unterge-
brachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, wel-
che insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliede-
rung abziele.
D-6360/2015
Seite 6
Beim Ersuchen um Aufnahme habe das SEM die italienischen Behörden
darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen eine Familie bilden
würden. Nachdem das SEM seine ursprüngliche Verfügung in Wiederer-
wägung gezogen habe, hätten die italienischen Behörden dem Ersuchen
am 22. September 2015 explizit zugestimmt. Gemäss Rundschreiben vom
8. Juni 2015 seien in der Region Kalabrien und Sizilien aktuell insgesamt
87 Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden. Im kürzlich ergangenen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei
das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Liste der eigens für Familien
reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle, dass
eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit ge-
währleistet sei. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es den italieni-
schen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in welcher
die Familie nach der Rückkehr untergebracht werde.
3.2. Die Beschwerdeführerinnen brachten demgegenüber vor, dass das
Prüfungsschema des SEM fehlerhaft sei, zumal die Schweiz zum Selbst-
eintritt verpflichtet sei, wenn der beabsichtigte Transfer in den zuständigen
Mitgliedstaat eine Verletzung menschenrechtlicher Verpflichtungen bedeu-
ten würde. Dies führe dazu, dass das SEM nur die Alternative habe, ent-
weder einen Nichteintretensentscheid zu fällen, sofern bei einem Transfer
keine Menschenrechtsverletzungen drohen würden, oder aber selbst auf
das Asylgesuch einzutreten. Die Frage der grundsätzlichen Zuständigkeit
Italiens lasse sich jedoch nicht von der Frage der Zulässigkeit der Über-
stellung abkoppeln. Aus diesem Grund habe das Bundesverwaltungsge-
richt in BVGE 2015/4 auch entschieden, dass die Garantien einer kinder-
gerechten Unterbringung bereits bei Fällung des Dublin-Entscheids vorzu-
liegen hätten. Hinsichtlich dieser Garantien habe der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil Tarakhel gegen die
Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12 (nachfol-
gend Urteil Tarakhel), betreffend Italien festgestellt, dass dort zwar keine
Situation herrsche, welche Rücküberstellungen gänzlich verbiete. Den-
noch bestünden erhebliche Zweifel, dass genügend Kapazitäten vorhan-
den seien, um eine adäquate Unterbringung sicherzustellen. Diese Miss-
stände würden insbesondere Kinder der Gefahr einer Verletzung von Art.
3 EMRK aussetzen. Daher setze eine Rücküberstellung spezifische Ga-
rantien voraus, dass eine solche Verletzung nicht geschehe. Eine allge-
meine Zusicherung genüge nicht. So habe der EGMR bereits damals da-
rauf hingewiesen, dass Familien in der Regel in SPRAR-Unterkünften un-
tergebracht würden, in welchen Essen, Gesundheitsversorgung, Italie-
nischunterricht und eine Vernetzung mit sozialen Diensten sichergestellt
D-6360/2015
Seite 7
seien. Ohne konkrete Zusicherung einer spezifischen Einrichtung läge
aber dennoch keine hinreichende Garantie vor.
Eine solche individuelle Garantie liege nicht vor. Das SEM stütze sich auf
ein Rundschreiben, in welchem eine Liste von speziell für Familien vorge-
sehene Plätzen veröffentlicht worden sei. Zwar bestehe eine explizite Zu-
stimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerinnen, gemäss welcher
eine Überstellung nach D._______ zu erfolgen habe. Eine Zusicherung ei-
ner konkreten Unterkunft bestehe indessen nicht. Sodann liege ein nicht
datiertes Schreiben bei den Akten, wonach das italienische Innenministe-
rium eine den Vorgaben der Dublin-Verordnung entsprechende Aufnahme
von Familien mit minderjährigen Kindern garantiere. Gemäss der im Inter-
net publizierten Liste, auf welche das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ver-
weise, seien in ganz Italien derzeit 161 Plätze für Familien reserviert. Die
Anzahl Plätze erscheine in Anbetracht der grossen Anzahl Flüchtlinge als
klein, zumal auch nicht spezifisch festgehalten werde, dass diese nur für
Dublin-Rückkehrende vorgesehen seien. Es sei auch nicht ersichtlich, in-
wieweit die im Juni 2015 zur Verfügung gestellten Plätze auch heute noch
vorhanden seien, habe Italien doch nicht nur gegenüber Dublin-Rückkeh-
renden, sondern auch gegenüber anderen Flüchtlingen die Pflicht zu einer
familiengerechten Unterbringung. Die vorhandene Liste erlaube es nicht,
konkret nachzuvollziehen, wie viele Plätze in einem bestimmten Zeitpunkt
noch vorhanden seien. Das SEM könne sich nicht auf eine im Juni 2015
aktuelle Liste stützen, um dadurch eine Rückschaffung im September 2015
als sicher zu qualifizieren. Gemäss Urteil des EGMR müsse im Zeitpunkt
des Zuständigkeitsentscheids ein konkreter Platz in einer konkret bezeich-
neten Unterkunft zugesichert sein. Gemäss dem undatierten Schreiben er-
folge eine solche Zusicherung aber immer noch erst nach Entscheidfällung,
kurz vor dem Transfer. Dies widerspreche den Leitlinien gemäss BVGE
2015/4. Daran vermöge auch das am 27. Juli 2015 ergangene Urteil
D-4394/2015 nichts zu ändern, da dort keine seriöse Prüfung der konkre-
ten Lage in Italien vorgenommen worden sei.
Das SEM habe überdies das Beschleunigungsverbot verletzt und die Über-
stellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO unzulässig verlängert. So
solle ein Dublin-Verfahren eine möglichst rasche Bestimmung des zustän-
digen Mitgliedstaates sicherstellen, weshalb die Dublin-III-VO diverse Fris-
ten vorsehe. Werde ein Rechtsmittel ergriffen, so verschiebe sich gemäss
Art. 29 Abs. 1 in fine Dublin-III-VO der Zeitpunkt, ab dem die Frist zu laufen
beginne, auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des endgültigen Entscheids
durch die Rechtsmittelinstanz. Diese Bestimmung könne sich jedoch nur
D-6360/2015
Seite 8
auf Fälle beziehen, in welchen das Gericht den ursprünglichen Überstel-
lungsentscheid schütze. Denn in diesen Fällen werde der erstinstanzliche
Entscheid im Interesse der betroffenen Person nochmals überprüft, jedoch
für richtig befunden. Eine rechtmässig angeordnete Überstellung solle
nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch das prozessuale Verhalten
der betroffenen Person verhindert werden können.
Der vorliegende Fall sei jedoch anders. Der ursprüngliche Entscheid des
SEM sei fehlerhaft gewesen, zumal die Zuständigkeit Italiens trotz der fin-
gierten Zustimmung vom 27. Dezember 2014 gar nie bestanden habe.
Hätte das SEM seinen Entscheid nicht in Wiedererwägung gezogen, wäre
die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren D-978/2015
gutgeheissen worden und es hätte keine Überstellung stattfinden dürfen.
Es könne nicht sein, dass die eigentlich vorgesehene Überstellungsfrist
von sechs Monaten ab Zustimmung dadurch verlängert werde, dass eine
Person ein Rechtsmittel einreiche, welches sich als begründet erweise.
Wäre dies zulässig, so liesse sich die Überstellungsfrist durch die Behörde
zum Nachteil der asylsuchenden Person beliebig verlängern, indem sie
fehlerhafte Entscheide produziere, welche sie dann während des Rechts-
mittelverfahrens wiedererwägungsweise aufhebe und einen neuen Ent-
scheid erlasse.
Ausserdem sei die Darstellung des SEM, dass es sich beim Schreiben der
italienischen Behörden vom 22. September 2015 um eine nachträgliche
Zustimmung auf die Anfrage des SEM vom 27. Oktober 2014 handle, un-
zutreffend. Damit werde impliziert, dass es sich stets um dasselbe Verfah-
ren gehandelt habe, was jedoch nicht zutreffe. Die Frist für die Zustimmung
Italiens sei am 27. Dezember 2014 abgelaufen, weshalb in Anwendung von
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO von einer fiktiven Zustimmung ausgegangen
worden sei. Das Schreiben vom 22. September 2015 sei eine Antwort auf
eine neuerliche Anfrage, die aufgrund veränderter Umstände in Italien ge-
tätigt worden sei. Das Dublin-Verfahren sehe aber keine Möglichkeit vor,
die Fristen für Anfragen und Antworten unter den Mitgliedstaaten zu ver-
längern. Sei die Überstellung innerhalb der sechs Monate ab Zustimmung
der Behörde (d.h. sechs Monate ab dem 27. Dezember 2014, folglich bis
27. Juni 2015) nicht möglich, so werde die Schweiz zuständig. In Fällen, in
welchen die Überstellung nicht an der Zustimmung des Staates, sondern
an der menschenrechtlichen Situation im an sich zuständigen Staat schei-
tere, könne es nicht sein, dass die Schweiz die Verfahren über längere Zeit
pendent halte, bis sich die Ausgangslage im zuständigen Staat geändert
habe, um dann zu irgendeinem späteren Zeitpunkt, der sich kaum noch mit
D-6360/2015
Seite 9
den Fristen des Dublin-Verfahrens in Einklang bringen lasse, die Überstel-
lung doch noch vorzunehmen. Die Fristen der Dublin-III-Verordnung sollten
gewährleisten, dass eine Person grundsätzlich innerhalb von zehn oder
maximal elf Monaten ab Asylgesuchseinreichung im zuständigen Mitglied-
staat angekommen sei (zwei bis drei Monate für die Anfrage, zwei Monate
für die Antwort, sechs Monate für die Überstellung). Vorliegend sei nicht
klar, ab wann nun die Frist zur Überstellung zu laufen beginne. Das SEM
gehe wohl vom Zeitpunkt des Entscheids über die vorliegende Beschwerde
aus. Gesetzt die Annahme, dass dieser Ende November 2015 ergehe,
müsste die Überstellung bis Ende Mai 2016 erfolgt sein, was eine Dauer
des Zuständigkeitsverfahrens von insgesamt 18 Monaten bedeuten würde,
d.h. eineinhalb Mal länger als gesetzlich vorgesehen. Ein derart langes
Verfahren stelle eine unmenschliche Behandlung der Asylsuchenden dar.
Schliesslich verletze der Entscheid des SEM das Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die
knapp sechsjährige Beschwerdeführerin 2 sei mit ihrer Mutter bereits seit
eineinhalb Jahren unterwegs. Seit Oktober 2014 sei sie im (…) unterge-
bracht und habe sich gut eingelebt. Sie habe begonnen, im Hinblick auf
eine baldige Einschulung Deutsch zu lernen. Eine Überstellung nach Italien
sei wegen der überlangen Verfahrensdauer und der Integration der Be-
schwerdeführerin 2 nicht angezeigt. Es sei auch nicht einsehbar, wieso Fa-
milien, die sich aktuell in der Schweiz befänden, nach Italien verbracht wer-
den sollten, während gleichzeitig politisch zugesichert werde, dass die
Schweiz Personen aus Italien im Rahmen des europäischen Verteilungs-
programmes wieder aufnehme. Vor diesem Hintergrund mache eine Weg-
weisung nach Italien einer Familie, welche sich in der Schweiz bereits ein-
gelebt habe, wenig Sinn.
3.3. Das SEM führt in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2015
aus, die explizite Gutheissung der Überstellung sei nicht im Rahmen einer
erneuten Zuständigkeitsprüfung erfolgt, da die Frage der Zuständigkeit Ita-
liens bereits mit Verfristung im Dezember 2014 geklärt worden sei. Viel-
mehr sei sie als Nachweis zu werten, dass Italien zur Kenntnis nehme,
dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um eine Familie mit einer
minderjährigen Tochter handle. Die italienischen Behörden hätten eine
Überstellungsdestination angegeben, von wo aus die Beschwerdeführerin-
nen in eine kindergerechte Unterkunft untergebracht würden. Art und Um-
fang der Unterstützung in Italien würde sich nach der nationalen Gesetz-
gebung richten. Es bestehe auch die Möglichkeit der Einreichung eines
D-6360/2015
Seite 10
Asylgesuchs, woraus sich Ansprüche gestützt auf die Richtlinien des Euro-
päischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergäben. Dublin-Rück-
kehrende würden in Italien bevorzugt behandelt. Italien gewähre der Fami-
lie in den SPRAR-Projekten auch eine Unterbringung unter Wahrung der
Familieneinheit mit umfassender Unterstützung. Insbesondere eine Verlet-
zung des KRK sei daher nicht zu befürchten.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli
2015 festgehalten, dass die eigens für Familien erstellte Liste der SPRAR-
Projekte bereits für sich eine konkrete Zusicherung darstelle. Das Gericht
habe auch ausgeführt, dass es den italienischen Behörden obliege, die
konkrete Unterkunft festzulegen. Die italienischen Behörden würden vor-
gängig über den Transfer informiert, worauf sie eine entsprechende Unter-
kunft in der Region Kalabrien und Sizilien bereitstellen würden. Aufgrund
dieser konkreten, überprüfbaren und justiziablen Informationen hinsichtlich
der Unterbringung würden keine Hinweise vorliegen, dass Italien keine
adäquate Aufnahme gewährleiste.
Hinsichtlich der Verfahrensfristen sei zu bemerken, dass sich die Frist zur
Überstellung nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO verlängern könne, wenn ein
Rechtsmittel ergriffen werde. Das SEM sei stets bemüht, die Zuständigkeit
schnellstmöglich festzulegen. Dass der vormalige Nichteintretensent-
scheid vom 28. Januar 2015 in Wiedererwägung gezogen worden sei, liege
keinesfalls an einer willkürlichen Vorgehensweise, sondern an der neuen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/4). Das
SEM sei bemüht gewesen, schnellstmöglich die italienischen Garantien zu
erhalten. Die Mutmassung, dass das SEM fehlerhafte Nichteintretensent-
scheide erlasse, um dadurch die Überstellungsfristen missbräuchlich zu
verlängern, sei eine blosse Unterstellung.
Es treffe sodann zu, dass die Schweiz sich am kürzlich beschlossenen Um-
verteilungsprogramm der Europäischen Union (EU) beteilige. Es sei jedoch
ausgeschlossen, dass Personen, die sich ausserhalb dieses Programms
in einen anderen Dublin-Staat begeben hätten, nachträglich in dieses Re-
location-Programm aufgenommen würden. Somit habe das Umvertei-
lungsprogramm vorliegend keine Bewandtnis.
D-6360/2015
Seite 11
4.
4.1. Die Beschwerdeführerinnen beantragten in ihrer Beschwerdeeingabe
eventualiter, die angefochtene Verfügung sei im Lichte der jüngsten Recht-
sprechung des EGMR sowie des darauf aufbauenden Urteils BVGE 2015/4
aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz für weitere Abklärungen
zurückzuweisen.
4.2. Die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend festge-
stellt worden, ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls ge-
eignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.).
4.3. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art.12 VwVG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der
Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte
des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsa-
che zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung
demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sach-
umstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes
nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG findet (vgl. BVGE
2015/4 E. 3.2 m.w.H.).
4.4. Gemäss Art. 61 Abs.1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung an die Vorinstanz
ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss
dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/4 E.3.3 m.w.H.).
D-6360/2015
Seite 12
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf das
Urteil Tarkhel eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als
besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz
benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts
ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. An-
gesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italieni-
schen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass
Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Da-
raus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde,
wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern
nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine
individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unter-
bringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE
2015/4 E. 4.1).
Das Bundesverwaltungsgericht führt weiter aus, dass die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).
5.2. Im Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E.5 (zur Publika-
tion vorgesehen) hält das Gericht zusammenfassend fest, dass – wie vor-
liegend erfüllt – das System von konkreten Zusicherungen mit Namens-
und Altersangabe sowie Anerkennung als Familieneinheit, zusammen mit
einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerech-
ten Unterbringung in der Form von Rundschreiben eine hinreichend kon-
kretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen
gemäss BVGE 2015/4 sowie der Rechtsprechung des EGMR darstellt.
Hierzu ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass das Schreiben der itali-
enischen Behörden vom 14. Oktober 2015 unter expliziter Namensnen-
nung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) entge-
gen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen keine erneute Antwort auf das
Aufnahmegesuch im Sinne von Art. 20 ff. Dublin-III-VO, sondern vielmehr
D-6360/2015
Seite 13
eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garan-
tieerklärung der italienischen Behörden darstellt. Vor dem Hintergrund des
Ausgeführten erweist sich auch die Rüge, der rechtserhebliche Sachver-
halt sei ungenügend festgestellt worden, als unbegründet.
5.3. Die Beschwerdeführerinnen wenden überdies ein, dass das SEM
durch sein Vorgehen die Fristen der Dublin-III-VO in ungebührlicher Weise
verlängert habe. Dieser Einwand ist nicht zutreffend. Art. 29 Abs. 1 in fine
Dublin-III-VO sieht bei Ergreifung eines Rechtsmittels mit aufschiebender
Wirkung eine Unterbrechung der Frist vor. Im vorangehenden Verfahren
D-978/2015 wurde der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 23. Feb-
ruar 2015 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nachdem das SEM seine
Verfügung vom 28. Januar 2015 am 29. Juli 2015 in Wiedererwägung ge-
zogen hatte, standen dem Gericht zwei mögliche Prozesserledigungen zur
Verfügung. Zum einen wäre es möglich gewesen, die Wiedererwägung als
Antrag auf eine Kassation entgegenzunehmen und das Verfahren zur er-
neuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die andere Mög-
lichkeit lag – wie dies auch geschehen ist – in einer Abschreibung des Ver-
fahrens, was im Übrigen auch von der Rechtsvertretung in der Eingabe
vom 16. Februar 2015 beantragt wurde. In beiden Fällen erfolgt jedoch eine
erneute Prüfung der Voraussetzungen eines Dublin-Verfahrens durch die
Vorinstanz, so dass das vom Gericht gewählte Vorgehen (Abschreibungs-
entscheid vom 5. August 2015) faktisch die gleiche Wirkung wie eine Kas-
sation zur Folge hatte, womit die Frist als nicht abgelaufen zu erachten ist
(vgl. BVGE 2015/19 E. 5.4 m.w.H.). Für die Annahme, dass das SEM die
Wiedererwägung aus sachfremden Gründen vorgenommen hat, ergeben
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, zumal die Wiedererwägung offen-
kundig aufgrund des BVGE 2015/4 erfolgte. Somit kann dem SEM keine
unzulässige Verlängerung der Überstellungsfrist vorgeworfen werden.
5.4. Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Einwand, wonach das Wohl
des Kindes einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, zumal sich die
Beschwerdeführerinnen erst seit September 2014 in der Schweiz aufhalten
und die sechsjährige Beschwerdeführerin 2 daher noch nicht als derart in
der Schweiz verwurzelt gelten kann, als dass zwingend ein Selbsteintritt
der Schweiz zu erfolgen hätte. Überdies sind die SPRAR-Projekte gemäss
Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auch auf die Bedürfnisse Minder-
jähriger ausgerichtet.
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5.5. Mit dem Argument, ein Anspruch auf einen Selbsteintritt ergebe sich
daraus, dass die Schweiz entschieden habe, sich an einem Verteilungs-
schlüssel der EU für Flüchtlinge zu beteiligen, vermögen die Beschwerde-
führerinnen ebenfalls nicht durchzudringen, zumal es sich bei der Partizi-
pation an einem Verteilungsschlüssel um nicht justiziable, politische Ab-
sichtserklärungen handelt, aus welchen sich keine Ansprüche ableiten las-
sen.
5.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat und die Wegwei-
sung nach Italien sowie den Vollzug anordnete. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem aber mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2015 die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6360/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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