Abtei lung IV
D-6361/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...],
sowie deren Kinder
C._______, geboren [...],
D._______, geboren [...],
Kosovo,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Advokatur
Kanonengasse, [...],
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Asyl und Wegweisung (Revision); Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
7. Mai 2003 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6361/2006
Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2000 lehnte das BFF in Anwendung
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
das Asylgesuch der Gesuchsteller vom 25. Mai 1999 ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug an. Die am
11. März 2000 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die
ARK mit Urteil vom 7. Mai 2003 ab.
II.
B.
Am 22. Mai 2003 reichten die Gesuchsteller eine als Wiedererwä-
gungsgesuch betreffend des Urteils vom 7. Mai 2003 bezeichnete Ein-
gabe bei der ARK ein. Ihr Begehren lautete, die ARK und die anderen
Instanzen sollten dieses Wiedererwägungsgesuch analysieren und er-
möglichen, dass sie bis auf Weiteres in der Schweiz bleiben könnten,
da sie nie aus diesem Land ausreisen möchten. Eine Kopie dieser Ein-
gabe stellten die Gesuchsteller dem BFF zu.
C.
Die ARK nahm die Eingabe als Revision entgegen und forderte die
Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2003 – eröffnet am
20. Juni 2003 – unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Be-
stimmungen und die Literatur zur Revisionsverbesserung innert sieben
Tagen ab Erhalt der Verfügung auf. Das sinngemässe Gesuch um Aus-
setzung des Vollzugs der Wegweisung wurde abgewiesen, weil auf-
grund der Aktenlage und einer summarischen Prüfung die gestellten
Begehren als aussichtslos erschienen. Es wurde ein Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 1'200.--, zahlbar bis zum 4. Juli 2003, erhoben.
D.
Mit Eingabe vom 24. respektive 26. Juni 2003 reichten die Gesuchstel-
ler die Revisionsverbesserung nach und beriefen sich auf den Revisi-
onsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Sie
ersuchten um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
oder die Bewilligung von Ratenzahlungen von monatlich Fr. 150.--. Er-
Seite 2
D-6361/2006
neut beantragten sie, den Entscheid in der Schweiz abwarten zu dür-
fen. Als Beweismittel fanden zwei Bestätigungen der Demokratischen
Partei der Bosniaken vom 29. Mai 2003 im Original sowie ein ärztli-
ches Attest von Dr. med. N.F., Spezialärztin für Psychiatrie und Psy-
chotherapie Eingang in die Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2003 – eröffnet am 2. Juli 2003 –
wurden die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Bewilligung von Ratenzahlungen abgewiesen. Zur
Bezahlung des noch ausstehenden Kostenvorschusses wurde eine
Nachfrist von 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt. Zur Begrün-
dung wurde unter anderem ausgeführt, dass das nachträgliche Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses an den in
Art. 65 Abs. 1 VwVG umschriebenen Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege zu messen sei. Alsdann wurde
festgehalten, dass die auf Revisionsebene eingereichten neuen Be-
weismittel - obwohl neu - insofern nicht erheblich seien, als der darin
bestätigte Sachverhalt, etwa der geduldete Aufenthalt einer sechsköp-
figen albanischen Familie im Haus der Gesuchsteller, bereits dem Ur-
teil vom 7. Mai 2003 der ARK zu Grunde gelegen habe (vgl. a.a.O.,
S. 8), weshalb weiterhin davon auszugehen sei, die tatbeständliche
Urteilsgrundlage des früheren Entscheides sei richtig gewesen. In Be-
zug auf das Arztzeugnis wurde unter anderem ausgeführt, dass sich
der Beschwerdeführer zum Einen seit mehr als vier Jahre in der
Schweiz aufhalte und zum Anderen erst seit dem 12. Juni 2003 – mit-
hin nachdem das Urteil der Beschwerdeinstanz ergangen ist – in psy-
chiatrischer Behandlung befinde. Eine summarische Prüfung der Akten
ergebe somit, dass die Begehren – mangels Erheblichkeit der einge-
reichten Beweismittel – mit grosser Wahrscheinlichkeit negativ beur-
teilt werden, mithin von vornherein aussichtslos erscheinen dürften.
Schliesslich seien dem Schreiben vom 24. Juni 2003 auch keine stich-
haltigen Entgegnungen zu entnehmen, weshalb das Gesuch trotz
wahrscheinlicher Bedürftigkeit der Gesuchstellers abzuweisen sei. Im
Übrigen sei die Ratenzahlung gemäss Praxis der ARK grundsätzlich
ausgeschlossen, da dies zu einer ungebührlichen Verschleppung des
Verfahrens und zu einem unverhältnismässigen administrativen Auf-
wand führen würde. Nach dem Gesagten bestehe auch kein Anlass,
den Vollzug der Wegweisung auszusetzen.
Seite 3
D-6361/2006
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 3. Juli 2003 geleistet.
G.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2003 reichte der Gesuchsteller ein ärztliches
Zeugnis von Dr. med. N.F., Spezialärztin für Psychiatrie und Psycho-
therapie vom 4. Juli 2003 ein. Unter anderem wird dem Gesuchsteller
darin bescheinigt, in seinem aktuellen Zustand sei er reiseunfähig.
Gleichzeitig hielten die Gesuchsteller fest, dass die Eingabe ("Gesuch
bzw. Beschwerde") materiell eine Beschwerde gegen den Entscheid
des BFF vom 11. Juni 2003 beinhalte (vgl. nachstehend Ziff. III/Bst. L).
Ferner beantragten die Gesuchsteller vom Vollzug der Wegweisung
abzusehen. Eventualiter sei die Ausreisefrist auszusetzen, bis der Ge-
suchsteller gesundheitlich wieder hergestellt und reisefähig sei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2003 wurde der Vollzug der
Wegweisung in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom
19. Juni 2003 ausgesetzt (vgl. Ziff. II/Bst. C).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2004 wurde der Gesuch-
steller aufgefordert, einen aktuellen, detaillierten Arztbericht hinsicht-
lich seines Gesundheitszustands nachzureichen. Der Aufforderung
kam der Gesuchsteller nach, indem ein ärztliches Zeugnis von
Dr. med. N.F., Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom
13. Januar 2005 Eingang in die Akten fand.
J.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2008 wurde die Mandatsübernahme durch
die im Rubrum erwähnte Person angezeigt. In der Folge fanden weite-
re Eingaben vom 18. Januar respektive 11. April 2008 (Ausführungen
respektive Beweismittel hinsichtlich der Integrationsbemühungen der
Gesuchsteller) und vom 8. April 2008 (ärztliches Zeugnis von Dr. med.
D.H.C., Spezialärztin Psychiatrie + Psychotherapie FMH vom 7. April
2008) Eingang in die Akten.
K.
In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 2. Mai 2008 – welche den
Beschwerdeführern am 6. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht wurde –
führte das BFM an, aufgrund der aktuellen Aktenlage ergäben sich
Seite 4
D-6361/2006
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne.
III.
L.
Die von den Gesuchstellern in Kopie ans BFF geleitete und als Wie-
dererwägungsgesuch betreffend des Urteils vom 7. Mai 2003 bezeich-
nete Eingabe vom 22. Mai 2003 (vgl. Ziff. II/Bst. B) nahm jenes als
Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung
vom 11. Juni 2003 ab, erklärte die Verfügung vom 17. Februar 2000 als
rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Mit Verfügung vom
1. März 2004 (recte: 1. März 2005) hob das BFM im Rahmen der Ver-
nehmlassung seinen Entscheid vom 11. Juni 2003 auf, weshalb die
ARK die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 4. Juli
2003 mit Beschluss vom 8. April 2005 als gegenstandslos geworden
abschrieb und festhielt, dass das Revisionsverfahren weitergeführt
werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine
seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige
ARK gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3).
1.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK rich-
ten, die entsprechenden Art. 66 ff. VwVG (vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f.,
2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form
und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwen-
dung.
Seite 5
D-6361/2006
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden wer-
den kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art.
66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revi-
sion kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der
schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte geltend
gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetz-
liche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass be-
steht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Recht-
zeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG).
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG geltend. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2003 unter an-
derem festgehalten, wurden die Gesuchsteller darauf hingewiesen,
dass ein Revisionsgesuch nicht die Funktion eines zweiten Beschwer-
deverfahrens habe und das Nichteinverstandensein mit einem Urteil
keinen Revisionsgrund darstelle (vgl. U. BEERLI-BONORAND, Die ausseror-
dentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes
und der Kantone, Zürich 1985, S. 131). Der Gesuchsteller beschränkt
sich aber in seinen Eingaben letztlich bloss auf eine - im Revisionsver-
fahren unbeachtliche - appellatorische Kritik am Urteil der ARK vom
7. Mai 2003.
3.2 Was die Berufung auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweismit-
tel (Bestätigungen der Demokratischen Partei der Bosniaken vom
29. Mai 2003) anbelangt, so kann in diesem Zusammenhang zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in
der Zwischenverfügung vom 1. Juli 2003 verwiesen werden (vgl. auch
Ziff. II/Bst. E). Es ist an dieser Stelle lediglich nochmals darauf hinzu-
Seite 6
D-6361/2006
weisen, dass die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
(Neuheit und Erheblichkeit) kumulativ zu erfüllende Erfordernisse dar-
stellen, was im vorliegenden Fall aber nicht zutrifft, mithin der angeru-
fene Revisionsgrund nicht gegeben ist.
3.3 Die im Verlaufe des Revisionsverfahrens geltend gemachten psy-
chischen Beschwerden des Gesuchstellers beziehungsweise die in
diesem Zusammenhang eingereichten Arztzeugnisse (vgl. Sachverhalt
Ziff. II/Bstn. D, G, I und J) bildeten nie Gegenstand des ordentlichen
Verfahrens. Eine Behandlung des Gesuchstellers wegen seines psy-
chischen Gesundheitszustandes erfolgte gemäss Akten erst seit dem
12. Juni 2003, mithin mehr als vier Jahre nach Asylgesuchsstellung
und einen Monat nach Erlass des Urteils der ARK (vgl. Sachverhalt
Ziff. II/Bst. E). Die Beurteilung dieses Sachverhaltselements erweist
sich somit der Revision nicht zugänglich, könnte aber allenfalls unter
dem Gesichtspunkt eines Wiedererwägungsgesuchs Bedeutung erlan-
gen, was sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand ergeben dürfte, wo-
nach die psychischen Beschwerden des Gesuchstellers im zwischen-
zeitlich aufgehobenen Wiedererwägungentscheid vom 11. Juni 2003
(vgl. Sachverhalt Ziff. III/Bst. L) mit keinem Wort erwähnt beziehungs-
weise überhaupt geprüft wurden.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
der ARK vom 7. Mai 2003 ist demzufolge abzuweisen.
5.
In Anwendung von Artikel 8 Abs. 1 VwVG ist eine Kopie der Eingabe
vom 22. Mai 2003 (inklusive Kopien der während des Verfahrens ein-
gereichten ärztlichen Zeugnisse) zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt
einer allfälligen Wiedererwägung an das BFM zu überwiesen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.--
den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese sind mit dem am 3. Juli 2003 in der gleichen Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
Seite 7
D-6361/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Akten sowie die in Erwägung 6 genannten Beilagen werden dem
BFM zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Wiederer-
wägung überwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern
auferlegt. Sie werden mit dem am 3. Juli 2003 in der gleichen Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, AV06, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] und den in den
Erwägung 6 genannten Beilagen (per Kurier)
- [kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
Seite 8