B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6361/2019
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
dieser substituiert durch MLaw Rahel Moser,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl
ersuchte,
dass sie am 15. März 2017 summarisch befragt und am 26. Oktober 2018
einlässlich angehört wurde,
dass sie zu ihrem persönlichen Hintergrund angab, sie sei äthiopische
Staatsangehörige und tigrynischer Ethnie, 2001 beziehungsweis 1993 in
Asmara geboren sowie in Addis Abeba aufgewachsen, wo sie bis zur
neunten Klasse die Schule besucht und danach zu Hause vom Einkommen
ihres Vaters gelebt habe,
dass der Vater ein (…)unternehmen mit vielen Angestellten besitze, in dem
auch ihre (…) Brüder und eine Schwester arbeiteten, und es der Familie
wirtschaftlich gut gehe,
dass sie mit ihrer Schwester, welche geschieden sei, mehrere Male nach
Europa reiste,
dass sie zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, ihr
Vater habe sie mit einem älteren Freund verheiraten wollen,
dass er sie aufgrund ihrer ablehnenden Haltung in der Folge daheim ein-
gesperrt und wiederholt geschlagen habe,
dass sie nach sechs Monaten mit Hilfe ihrer Schwester, die das Versteck
für den Torschlüssel ausfindig gemacht und ihre Ausreise mittels eines
Schleppers organisiert habe, mit einem Pass auf ihren Namen über den
Flughafen in Addis Abeba aus Äthiopien ausgereist sei,
dass sie keine Identitätsdokumente oder Beweismittel zu den Akten
reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 – eröffnet am
2. November 2019 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom
2. Dezember 2019 gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2019 beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei fest-
zustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der
Person von Herrn Tarig Hassan beantragte,
dass der mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2019 verlangte Kosten-
vorschuss am 21. Dezember 2019 und damit fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM ent-
scheidet, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa-
lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid damit begründete, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft und daher nicht auf
ihre Asylrelevanz zu prüfen,
dass die anfänglich falsche Altersangabe erste Zweifel an der Glaubhaftig-
keit ihrer Vorbringen aufkommen lasse,
dass die Schilderungen zum Zeitraum, in welchem sie eingesperrt und vom
Vater geschlagen worden sei, sowie zum Verhalten ihrer Schwester in den
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sechs Monaten selbst auf wiederholte Nachfragen sehr substanzarm und
stereotyp ausgefallen seien, und sie sich – darauf angesprochen – nicht
detaillierter habe erklären wollen,
dass sodann nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Schwester sechs
Monate gebraucht haben solle, um den Wächter beim Abschliessen des
Tores zu beobachten und dabei, wo er den Schlüssel aufbewahrte,
dass es weiter der allgemeinen Lebenserfahrung und Logik des Handelns
widerspreche, wenn in einer wohlhabenden Familie wie jener der Be-
schwerdeführerin, die nicht in einer armen ländlichen Region lebe, die
Zwangsheirat praktiziert werde,
dass das gezeichnete konservative Bild des Vaters zudem im Widerspruch
zu den selbständigen Europareisen der Beschwerdeführerin und der Schei-
dung ihrer Schwester stehe,
dass schliesslich die Angabe, sie habe sich nach ihrer Flucht eine Nacht
bei ihrer Schwester aufgehalten, als Schutzbehauptung zu werten sei, zu-
mal sie – im Widerspruch zu späteren Aussagen – anfänglich erwähnt
habe, ihre Schwester habe nach der Scheidung beim Vater gewohnt,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass die
Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkennt-
nis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur drohenden
Zwangsverheiratung und Einsperrung seien wenig detailliert sowie stereo-
typ ausgefallen und wiesen betreffend die Freilassung und die Über-
nachtung bei der Schwester gewisse Unstimmigkeiten auf, die den wesent-
lichen Sachverhalt als unglaubhaft erscheinen lassen (Art. 7 AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des SEM
verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Argumente zu entnehmen
sind, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten,
dass die Vorinstanz die jedenfalls anfänglich falschen Angaben zu ihrem
Alter als ein Glaubhaftigkeitskriterium neben vielen weiteren gewertet hat,
wie dies in der Beschwerdeschrift verlangt wird,
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dass der Einwand, die gesamte nonverbale Kommunikation der Be-
schwerdeführerin während der Anhörung spreche für die Glaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen, nicht zu überzeugen vermag,
dass ihr Weinen während der Anhörung und ihre Weigerungshaltung, aus-
führlicher zu erzählen, zwar als Realkennzeichen verstanden werden
können,
dass aber eine Traumatisierung erst auf Beschwerdeebene geltend ge-
macht und auch nicht weiter untermauert wird, weshalb ihr Verhalten nicht
ohne Weiteres zu ihren Gunsten interpretiert werden kann,
dass abgesehen davon aus der Kommunikationsweise in der Anhörung
nicht auf eine weitergehende Substantiierung der Vorbringen geschlossen
werden kann und auch der Beschwerdeschrift keine detaillierteren Erläute-
rungen zu entnehmen sind,
dass sich – im Sinne nachstehender Erwägungen – letztlich weitere Aus-
führungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen in der Beschwerdeschrift
(insbesondere zur Plausibilität der Zwangsverheiratung in wohlhabender,
städtischer Familie sowie zum kontroversen Verhalten des Vaters bei Reisen
und Scheidung einerseits und Zwangsheirat andererseits) erübrigen,
dass es in sinngemässer Anwendung der Rechtsprechung zu frauenspezi-
fischen Fluchtgründen in Äthiopien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 7;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5453/2015 vom 31. Oktober 2016
E. 4.5) den Vorbringen zur drohenden Zwangsverheiratung nämlich an
Asylrelevanz fehlt (Art. 3 AsylG),
dass gemäss dieser Praxis für betroffene Frauen in ländlichen Gegenden
Äthiopiens in Entführungsfällen zwecks Heirat grundsätzlich kein adäquater
staatlicher Schutz besteht,
dass eine innerstaatliche Fluchtalternative jedoch insbesondere in der
Hauptstadt Addis Abeba gegeben sein kann,
dass diese von den Umständen des Einzelfalles abhängt, wobei sie zu
verneinen ist, wenn Schutz vor einem Täter gesucht werden muss, der
über Macht und Beziehungen von landesweiter Bedeutung verfügt,
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dass die Beschwerdeführerin in Abweichung zum zitierten Entscheid nicht
aus einer ländlichen Gegend, sondern Addis Abeba stammt,
dass im erwähnten Entscheid eine innerstaatliche Fluchtalternative in
Addis Abeba nicht explizit ausgeschlossen wurde,
dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles davon aus-
zugehen ist, die Beschwerdeführerin könne in der Hauptstadt den Schutz
der staatlichen Behörden in Anspruch nehmen,
dass sich die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Bedeutung des
Vaters und dessen Verbindungen zu wichtigen und hochrangigen Beamten
nicht mit der übrigen Aktenlage decken und daher als nachgeschoben zu
erachten sind,
dass insoweit nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es sich beim Vater
wie auch dessen Freund um Personen mit landesweitem Machteinfluss auf
Behörden handelt, der die Schutzbereitschaft des Staates gegen Übergriffe
von Dritten – im konkreten Fall dem Vater – in Frage stellen könnte,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie zu
beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass überdies mangels glaubhaft gemachter drohender Zwangsverheira-
tung die Beschwerdevorbringen zur Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs aufgrund Verletzung weiterer völkerrechtlicher Abkommen (Art. 8
und 12 EMRK, Art. 2 und 16 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder
Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 [SR 0.108],
Art. 10 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte vom 16. Dezember 1966 [SR 0.103.1] sowie Art. 23 Abs. 3 des
Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom
16. Dezember 1966 [SR 0.103.2]) – ungeachtet der Frage, ob deren
Verletzung grundsätzlich die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
bewirken könnte – nicht verfangen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des neuen Premier-
ministers im April 2018 zum Positiven verändert hat und das Bundesver-
waltungsgericht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens ausgeht, wobei der
Situation alleinstehender Frauen nach wie vor besondere Beachtung zu
schenken ist (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in
Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3 sowie 8.5 und 8.6),
dass die in der Beschwerde zitierten Berichte zur aktuellen Situation in
Äthiopien im Wesentlichen die angespannte Lage widerspiegeln, welche
die Vorinstanz in ihrer Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs berücksichtigt hat,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater sowie ihren drei
Geschwistern des Weiteren über ein tragfähiges familiäres Netzwerk
verfügt und die Familie angesichts des vom Vater geführten (…)unter-
nehmens, in dem die Geschwister auch tätig sind, wirtschaftlich finanziell
gut da steht,
dass nach den vorstehenden Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der
drohenden Zwangsverheiratung – entgegen den Beschwerdevorbringen –
auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei von der
Familie verstossen und verfüge über kein Netzwerk mehr,
dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs insgesamt zu bejahen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
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AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 21. Dezember 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
Versand: