Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-636/2011
Urteil vom 1. Februar 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______, Kosovo,
C._______, geboren D._______, Kosovo,
E._______, geboren F._______, Kosovo,
alle vertreten durch Annelise Gerber, G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 12. Januar 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die aus Kosovo stammenden Beschwerdeführer (Mutter sowie ihre
zwei Kinder) eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am
25. November 2010 in einem Personenwagen verliessen und via ihnen
unbekannte Länder am 28. November 2010 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in der Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichten,
dass die Beschwerdeführerin am 30. November 2010 im H._______
befragt und am 23. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das
Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass sie zu ihren asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend
machte, UCK-Mitglieder hätten ihren getrennt von ihr lebenden Mann
gesucht, weshalb sie während sechs oder sieben Monaten vor ihrer
Ausreise mehrmals von diesen behelligt worden sei,
dass ihr Mann die UCK in der Vergangenheit finanziell unterstützt habe,
dass dieser seit acht beziehungsweise achteinhalb Jahren nicht mehr bei
ihr, sondern zwischenzeitlich gemeinsam mit seiner neuen Partnerin in
der Schweiz lebe,
dass die UCK-Mitglieder anstelle ihres Mannes nun von ihr Geld verlangt
hätten,
dass sie beim letzten Übergriff – eine Woche vor ihrer Ausreise vom 25.
November 2010 – von UCK-Mitgliedern an den Haaren gezogen worden
sei und diese ihr gedroht hätten, ihr die Kinder wegzunehmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2011 – eröffnet am
14. Januar 2011 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der
ihr eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder
Identitätspapiere eingereicht,
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dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, nie im Besitz von
Identitätspapieren gewesen zu sein, nicht zu überzeugen vermöge, da die
kosovarischen Behörden, die UNMIK oder die serbischen Behörden
ordnungsgemäss und ohne Unterbruch Pässe und Identitätskarten
ausgestellt hätten,
dass sie zudem bezüglich ihrer Reise in die Schweiz keine detaillierten
Angaben habe machen können,
dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Geburtsurkunden
zerrissen, verwischt und schlicht nicht lesbar seien,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem bezüglich ihrer Muttersprache
gelogen habe, so habe sie I._______ auf dem Personenblatt vermerkt,
sei aber nicht in der Lage gewesen, sich in dieser Sprache auszudrücken,
dass sich die Beschwerdeführerin in J._______ und K._______ Sprache
habe ausdrücken können, was klarerweise zeige, dass sie nicht gewillt
gewesen sei, bezüglich Offenlegung ihrer Identität mitzuwirken, weshalb
auch auf die Anordnung eines Sprach-Gutachtens habe verzichtet
werden können,
dass die Vorinstanz festhielt, es lägen keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten vor,
dass die Beschwerdeführerin die kosovarischen Behörden um Schutz vor
den vorgebrachten Behelligungen durch Dritte hätte ersuchen können,
dass die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten keinen
Asylgrund darstellen würden,
dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle, weshalb auf
eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden könne,
dass aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2011
(Poststempel und Faxeingang) gegen diesen Entscheid Beschwerde
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erhoben und dabei beantragten, auf die Asylgesuche vom 28. November
2010 sei einzutreten, gegebenenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und den
Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des
angefochtenen Entscheids massgebend ist, indessen – verwenden die
Parteien eine andere Amtssprache – das Verfahren in dieser
Amtssprache geführt werden kann (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass in casu die Verfügung des BFM auf Französisch ergangen ist,
hingegen die Beschwerdeschrift auf Deutsch und somit in einer
abweichenden Amtssprache abgefasst wurde, weshalb das Verfahren in
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Anwendung von Art. 33a Abs. 2 in fine VwVG in deutscher Sprache
geführt wird,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb
auf die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und
Anordnung vorsorglicher Massnahmen mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen
Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde rügte, die Übersetzung
hätte unbedingt in ihrer Muttersprache L._______ durchgeführt werden
müssen,
dass auf dem persönlichen Datenblatt fälschlicherweise I._______ als
Muttersprache vermerkt worden sei,
dass der Fehler daher rühre, dass sie als Analphabetin das Datenblatt
nicht habe ausfüllen können, weshalb eine Drittperson den Eintrag ins
Datenblatt vorgenommen habe,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführerin
anlässlich der Kurzbefragung der J._______ und I._______ Sprache
bediente und die Frage, ob sie sich detailliert habe ausdrücken können,
bejahte (vgl. A 4/9, S. 6 f.)
dass die Beschwerdeführerin sodann erklärte, den Übersetzer, der
mehrheitlich J._______ und zuweilen I._______ gesprochen habe, gut
verstanden zu haben, und nach Rückübersetzung des Protokolls dessen
Richtigkeit und die Wahrheit ihrer Aussagen bestätigte (vgl. A 4/9, S. 7),
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dass die Direktbefragung in J._______ Sprache durchgeführt wurde und
die Beschwerdeführerin auch hier erklärte, den Dolmetscher zu
verstehen, und auch dieses Protokoll als richtig bezeichnete (vgl. A 10/7,
S. 1 und 8),
dass der Bestätigung der bei der Direktbefragung anwesenden
Hilfswerkvertretung kein Hinweis zu entnehmen ist, die Übersetzung sei
nicht rechtmässig erfolgt oder es sei zu Verständigungsschwierigkeiten
gekommen,
dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten bei ihren
Aussagen zu behaften lassen hat,
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuches unbestritten ist,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin bezüglich der nicht eingereichten
Identitätsdokumente erklärte, sie sei noch nie im Besitz eines Passes
oder einer Identitätskarte gewesen und da sie nicht genügend Geld habe,
könne sie auch keine Dokumente beschaffen,
dass sie zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung erklärte, sie könne
keine Dokumente beschaffen, denn sie sei geflüchtet (A 4/9, S. 3f.),
dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Reise von Kosovo
in die Schweiz auf stereotype und oberflächliche Angaben beschränken
und es als realitätsfremd zu qualifizieren ist, sie seien unter den von ihr
geschilderten Umständen ohne rechtsgenügliche heimatliche
Identitätspapiere in die Schweiz gereist, indem sie zwar durch zahlreiche
ihr unbekannte Länder gereist, aber nie an einem Grenzübergang
kontrolliert worden seien,
dass diese wenig nachvollziehbaren Schilderungen als Hinweis zu werten
sind, die Beschwerdeführerin wolle ihre wahren Reiseumstände
gegenüber den Asylbehörden nicht offen legen und enthalte den
Behörden ihre für die Reise benutzten Dokumente vor,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
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überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich nichts
entgegenzubringen vermag, sondern lediglich anführt, den von ihr
eingereichten Geburtszertifikaten sei trotz deren schlechten Zustandes
Beweiswert beizumessen, zumal sie keine anderen Dokumente
beibringen könne,
dass dieser Einwand nicht gehört werden kann, weil Geburtsurkunden
keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
darstellen (vgl. Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2007/7 E. 6 S. 69
f.),
dass deshalb die Erwägungen der Vorinstanz zum Zustand der
eingereichten Dokumente unbeachtlich sind und demzufolge nicht weiter
darauf einzugehen ist,
dass es den Beschwerdeführern nicht gelingt, entschuldbare Gründe für
die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtete,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen
an Art. 3 AsylG zu Recht als nicht erfüllt beurteilte,
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten finanziellen Probleme richtig erwog, dass durch die
wirtschaftliche und soziale Situation des Heimatlandes bedingte
Benachteiligungen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen,
dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen – unabhängig von
deren Glaubhaftigkeit – um Behelligungen privater Dritter handelt, denen
eine Asylrelevanz lediglich dann zukommt, wenn der Heimatstaat trotz
einer bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz
nicht gewährt,
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dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge aus Furcht die
Behörden ihres Heimatstaates nicht um Schutz ersuchte, weshalb den
Sicherheitsbehörden kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden
kann,
dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach nicht auch von der
grundsätzlichen Schutzfähigkeit des Heimatstaates der
Beschwerdeführer ausgegangen werden kann,
dass sich aus der Beschwerdeschrift insgesamt keine neuen
Erkenntnisse ergeben und die Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer
von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer rudimentären
Wiederholung der aktenkundigen Vorbringen erschöpft, und lediglich
angeführt wird, die UCK-Mitglieder hätten ihr verboten, die Polizei zu
kontaktieren, und sie von den Behörden aufgrund der dort herrschenden
Korruption sowieso keinen Schutz erhalten hätte,
dass die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin indessen
unsubstanziiert ausfielen, zumal sie keine Angaben über die Identität der
Drittpersonen machen konnte (vgl. A 4/9, S. 5) und in ihrer
Rechtsmitteleingabe auch nicht konkret begründete, inwiefern sich eine
allfällige Korruption der Behörden auf sie nachteilig auswirkte,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44
Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als
offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der
Beschwerdeführerin oder ihren Kindern in Kosovo droht (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass – obwohl der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin zum
Unterhalt der Beschwerdeführer beigetragen haben soll und die Kinder
ihn gern sehen würden – mit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges
Art. 8 EMRK nicht verletzt wird, da die Beschwerdeführerin gemäss
eigenen Angaben seit über acht Jahren von ihrem Ehemann, der sich seit
rund einem halben Jahr in der Schweiz aufhalten und mit einer anderen
Frau zusammen leben soll, getrennt lebt (vgl. A 4/9, S. 2) und aufgrund
der Akten ohnehin nicht ersichtlich ist, dieser verfüge hier über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c)bb) S. 257),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass die allgemeine Lage in Kosovo nicht auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
schliessen lässt,
dass aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und
ihrer Kinder keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, verdiente sich
die Beschwerdeführerin doch bis anhin ihren Lebensunterhalt als
L._______, verfügt über ein soziales Beziehungsnetz und dürfte weiterhin
auf die Unterstützung ihres getrennt von ihr lebenden Ehemannes zählen
können, der sich gemäss ihren eigenen Angaben bereits vor ihrer
Ausreise seit mehr als acht Jahren um sie und ihre beiden Kinder
finanziell kümmerte (vgl. A 4/9, S. 2),
dass die Kinder in ihrem Heimatland die Schule besuchten (vgl. A 10/7,
S. 5) und die Beschwerdeführerin ebenfalls von ihrem in Kosovo
verbliebenen Freund unterstützt worden sei, der die Ausreise organisiert
habe (vgl. A 4/9, S. 6; A 10/7, S. 6),
dass auch die gesundheitlichen Schwierigkeiten eines ihrer Kinder der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegenstehen, da
dieses in Kosovo offensichtlich Zugang zu Medikamenten hatte (vgl.
A 10/7, S. 7),
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe
gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass – auch wenn die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem
Aufenthaltsort in Kosovo und zu ihrem familiären Beziehungsnetz
verschiedene Ungereimtheiten aufweisen (vgl. BFM-Verfügung Ziff. II) –
aufgrund der Aktualität der Auskünfte der Beschwerdeführerin auf eine
Einzelfallabklärung verzichtet werden konnte, zumal eine solche nicht
zwingend erforderlich ist, wenn der Sachverhalt in Bezug auf die
konkreten Lebensumstände, unter anderem aufgrund der Aussagen,
ausreichend erstellt ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/10),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der
Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist, zumal in der Beschwerde diesbezüglich
keine konkreten Einwände aufgeführt sind,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr.
600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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