B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6362/2012/mel
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. November 2012 / N (…).
D-6362/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 (Eingang am 19. Mai 2011) an das BFM
ersuchte die Schwester des sich im Sudan befindenden Beschwerdefüh-
rers für diesen um Einreisebewilligung in die Schweiz zur Durchführung
eines Asylverfahrens. Zusammen mit dem Gesuch reichte sie die Faxko-
pie einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vertretungsvollmacht
vom 12. April 2011, eine Kopie ihres Aufenthaltsausweises, eine Kopie
der Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie eine in englischer Spra-
che verfasste Schilderung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ein.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2011 teilte das BFM der Schwester
respektive Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass gemäss
Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Khartum vom 23. März 2010
eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und or-
ganisatorischen Gründen nicht mehr möglich sei, weshalb von einer sol-
chen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Schwester
des Beschwerdeführers zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zur Person des Be-
schwerdeführers, zu seinen Asylgründen, zu Familienangehörigen und
Verwandten in Drittstaaten und zum Aufenthalt in Eritrea und im Sudan
bis zum 12. September 2011.
C.
Mit Eingabe vom 29. August 2011 an das BFM nahm die Schwester re-
spektive Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Stellung zu den vom
BFM gestellten Fragen und machte weitere Angaben zu den Gründen
seines Asylgesuchs.
D.
In den vorgenannten Eingaben machte der Beschwerdeführer durch sei-
ne Schwester respektive Rechtsvertreterin im Wesentlichen geltend, er
stamme aus B._______ (Eritrea). Von 1997 bis 2008 habe er in
C._______ Militärdienst geleistet. Als er sich am 19. Januar 2003 gegen
die Aussage eines Kommandanten über die Todesursache von Soldaten
geäussert habe, sei er beschuldigt worden, Anführer einer Rebellengrup-
pe zu sein und bis am 30. März 2004 inhaftiert worden. Während seines
Militärdienstes sei ihm nicht erlaubt worden, seine Familie zu besuchen.
Als er doch einmal die Möglichkeit dazu bekommen habe, habe er fest-
gestellt, dass seine Familie in Terror lebe und an Hunger leide. Sie hätten
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auch kein Geld, um die Miete oder die Schulgebühren für seine Brüder
bezahlen zu können. Deshalb habe er beschlossen, zu arbeiten und sei-
ne Familie finanziell zu unterstützen. Er habe aber keine Arbeitsstelle ge-
funden. Er habe akzeptiert, dass er seiner Familie nicht helfen konnte und
sei zurück gegangen und habe weiter Militärdienst geleistet. Dort habe er
massive Kritik an der Regierung und an den Zuständen in Eritrea geäus-
sert, weshalb er am 6. September 2005 für drei Jahre und sechs Monate
im D._______-Militärgefängnis bei E._______ festgehalten worden sei.
Dort habe er täglich nur eine Mahlzeit erhalten, sei gefoltert, erniedrigt
und zum Arbeiten gezwungen worden. Viele Gefangene seien gestorben.
Am 29. September 2008 sei ihm zusammen mit zwei anderen Häftlingen
die Flucht nach Äthiopien gelungen, wo er sich beim UNHCR als Flücht-
ling habe registrieren lassen. Am 22. Februar 2009 sei er weiter in den
Sudan gereist, von wo aus er im März 2009 nach Libyen geflüchtet sei.
Dort (in F._______) sei er festgenommen worden und ab dem 4. April
2009 für ein Jahr und elf Monate im G._______-Gefängnis inhaftiert ge-
wesen. Am 18. Februar 2011 habe er sich während der Proteste befreien
können. Gemeinsam mit einigen seiner sudanesischen Mitgefangenen
habe er am 26. Februar 2011 H._______ im Sudan erreicht. Als er in
Äthiopien gewesen sei, habe ihn das UNHCR als Flüchtling registriert (ID-
Nr. […]). Da er Angst vor den Konsequenzen einer doppelten Registrie-
rung gehabt habe, habe er sich im Sudan beim UNHCR noch nicht als
Flüchtling registrieren lassen. Die Schwester respektive Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers erklärte, die Situation im Sudan sei für eritreische
Flüchtlinge – vor allem für solche ohne legalen Aufenthaltsstatus – prekär.
Die Flüchtlings- und Menschenrechte würden nicht beachtet. Zur Zeit le-
be der Beschwerdeführer zusammen mit Freunden in I._______. Es sei-
en Kindheitsfreunde und sie würden sich um ihn kümmern. Verwandte
habe er im Sudan keine. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei im Mili-
tärdienst in Eritrea, ein weiterer Bruder im J._______-Gefängnis in
K._______ inhaftiert. Eine Schwester lebe in K._______ und eine
Schwester in L._______ (Äthiopien). Sie – die Schwester und Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers – sei seine einzige in der Schweiz le-
bende Verwandte. Etwa im Mai 2011 habe der Beschwerdeführer im Su-
dan einen Autounfall gehabt und sich an der Brust verletzt. Freunde der
Schwester des Beschwerdeführers hätten geholfen, für die Kosten der
medizinischen Versorgung aufzukommen.
E.
Mit Schreiben vom 16. März 2012 ersuchte die Schwester respektive
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim BFM um Auskunft über
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den Stand des Verfahrens. Gleichzeitig wies sie auf die schlechten Le-
bensbedingungen im Sudan hin. Sie erklärte, dass der Beschwerdeführer
im Januar 2012 grundlos verhaftet und gezwungen worden sei, 300 Dol-
lar zu bezahlen, ansonsten er weiter in Haft gehalten und sogar abge-
schoben werde. Da er keinen anderen Ausweg gesehen habe, habe er
nach drei Wochen Haft den verlangten Betrag bezahlt und sei entlassen
worden. Da er Angst vor weiteren solchen Vorfällen habe, lebe er nun
immer an einem anderen Ort. Seine Situation werde immer schlechter.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2012 teilte das BFM der
Schwester respektive Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass
es sich gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 bei der Erhe-
bung eines Asylgesuches um ein relativ höchstpersönliches Recht hand-
le. Urteilsfähige Personen müssten höchstpersönliche Rechte wie ein
Asylgesuch selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben.
Das Stellen eines Asylgesuches durch einen Vertreter sei unzulässig. Der
Mangel könne allerdings geheilt werden. Eine Heilung könne beispiels-
weise dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter einge-
reichten Asylgesuches anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch
eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme
zum Fragekatalog des BFM bestätigt werde. In jedem Fall müsse der
Mangel jedoch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides ge-
heilt werden (E-3162/2011, E. 4.3.2). Eine Durchsicht der Akten habe er-
geben, dass dem BFM bisher keine selbstverfasste und unterschriebene
Willensäusserung vorliege. Das Schreiben vom 16. Mai 2011 enthalte
zwar ein anscheinend vom Beschwerdeführer geschriebenes Dokument,
welches aber nicht unterschrieben sei. Gemäss dem erwähnten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts läge somit kein zulässig gestelltes Asylge-
such vor. Die mit Schreiben vom 16. Mai 2011 eingereichte Vollmacht sei
leider nicht lesbar. Das BFM benötige daher neben der selbstverfassten
Willensäusserung zusätzlich die original Vollmacht mit der Unterschrift
des Beschwerdeführers. Das BFM beabsichtige daher, auf das Asylge-
such aus dem Ausland mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten.
Die Schwester des Beschwerdeführers erhalte somit Gelegenheit, sich
dazu bis am 31. Oktober 2012 schriftlich zu äussern respektive die per-
sönlich unterschriebene Stellungnahme sowie die vom Beschwerdeführer
unterschriebene Vollmacht nachzureichen.
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G.
Mit vom 27. September 2012 datierender Eingabe (Eingang am 18. Okto-
ber 2012) reichte der Beschwerdeführer beim BFM die verlangte und un-
terzeichnete Stellungnahme sowie eine am 2. Oktober 2012 unterzeich-
nete Vertretungsvollmacht für seine Schwester ein.
H.
Mit Verfügung vom 23. November 2012 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch
ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Ausführun-
gen im Auslandgesuch vom 16. Mai 2011 und in den Stellungnahmen
vom 29. August 2012 sowie vom 18. Oktober 2012 liessen darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkei-
ten mit den heimatlichen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob
einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschluss-
grund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert
werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen
Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Schwester respektive Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers habe dem BFM mitgeteilt, dass er sich be-
reits in Äthiopien beim UNHCR habe registrieren lassen, weshalb er es
im Sudan nicht getan habe. Er wohne seit Anfang 2011 mit Freunden aus
der Kindheit in I._______. Das Leben im Sudan ohne legalen Aufent-
haltsstatus sei schwierig und er fürchte, deswegen inhaftiert zu werden.
Das BFM führte aus, dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche erit-
reische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befänden. Vor diesem
Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Men-
schen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch be-
ständen keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer
Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre. Dazu sei zu
erwähnen, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden
seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten
hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Flüchtlinge wür-
den im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land
verfügen. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, beim UNHCR
um Schutz zu ersuchen, falls seine Situation tatsächlich kritisch sein soll-
te. Eine Doppelregistrierung sollte dabei kein Hindernis darstellen. Das
BFM stellte weiter fest, dass das Leben in I._______ für eritreische
Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei. Aus den Angaben des Beschwerde-
führers gehe hervor, dass er seit Anfang 2011 mit Freunden dort wohne,
welche ihn unterstützen würden. Die Hürden für eine zumutbare Existenz
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in I._______ seien in seinem Fall nicht unüberwindbar, auch wenn er auf
die Hilfe von anderen angewiesen sei. Überdies lebe im Sudan eine
grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitste-
he und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich führte das BFM aus,
dass bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) zudem in einer
Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten zu prüfen sei. Gemäss den Akten lebe eine Schwes-
ter (die Rechtsvertreterin) des Beschwerdeführers in der Schweiz. Ob-
wohl er dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei
dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtum-
stände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) dazu führen müsste, dass
es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle.
Alleine die Anwesenheit einer Verwandten bedeute noch keine enge Bin-
dung mit der Schweiz in dem Sinne, dass Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) nicht
zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellun-
gen umzustossen vermöge. Nach dargelegter Begründung benötige der
Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz ge-
mäss Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) nicht. Es sei ihm daher zuzumuten, vor-
derhand im Sudan zu verbleiben.
I.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. De-
zember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung des Asylentscheids sowie die Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aus Angst vor den Folgen
einer Doppelregistrierung habe er sich im Sudan beim UNHCR nicht re-
gistrieren lassen. Er habe ausserdem grosse Angst, in einem Flüchtlings-
lager entführt zu werden. Dies komme oft vor und man wisse nichts über
den Verbleib der entführten Personen. Im Weiteren fürchte er sich, erneut
inhaftiert und möglicherweise nach Eritrea ausgeschafft zu werden.
Schliesslich erklärte er, im Sudan unter sehr schwierigen Bedingungen zu
leben. Er sei auf die Hilfe von Freunden angewiesen. Aufgrund einer feh-
lenden Aufenthaltserlaubnis im Sudan könne er sich keine Arbeit suchen.
So lebe er versteckt in I._______. Ausser seiner Schwester M._______
lebten keine Verwandten von ihm in der Schweiz oder in einem anderen
Land. Er sehe keine andere Alternative als in der Schweiz um Asyl zu er-
suchen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom
28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft
seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012
gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung des AsylG.
2.
2.1. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und
Italienisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist
in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da
der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden
werden kann.
2.2. Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu er-
achten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich
einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 8
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
5.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwen-
dung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es
aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderli-
chen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die
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voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl.
auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011
vom 14. September 2011 E. 7.1).
6.
6.1. Das BFM stellte fest, dass die Schwierigkeiten des Beschwerdefüh-
rers mit den eritreischen Behörden ernstzunehmende Schwierigkeiten
darstellen würden. Es hat dem Beschwerdeführer jedoch die Einreise in
die Schweiz zwecks Asylgewährung nicht bewilligt, da es ihm zuzumuten
sei, im Sudan zu verbleiben, und er folglich den subsidiären Schutz der
Schweiz nicht benötige.
6.2. Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das
BFM hat in seiner Verfügung vom 23. November 2012 richtigerweise
festgehalten, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im
Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden
Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Be-
schwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht
möglich wäre. Der Beschwerdeführer lebt seit dem 26. Februar 2011, also
seit rund zwei Jahren, im Sudan. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der
Beschwerdeführer im Sudan als Flüchtling registrieren lassen und sich
unter den Schutz des UNHCR stellen kann, womit seine Versorgung (ins-
besondere auch die medizinische) grundsätzlich gewährleistet wäre. Es
liegen keine Hinweise vor, dass eine Doppelregistrierung zu Problemen
führen könnte. Im Weiteren wird festgestellt, dass es im Sudan zwar in
der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlin-
gen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen
nach Eritrea gekommen ist. Laut Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder
Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge an-
erkannt sind, jedoch gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom
9. Februar 2012 E. 6.5.3 und D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1).
Der Beschwerdeführer gab auch nicht an, dass es bislang zu einem Ent-
führungsversuch seiner Person gekommen sei. Im vorliegenden Fall be-
stehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation des Be-
schwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wirt-
schaftliche Schwierigkeiten zu haben, weil er keinem Erwerb nachgehen
könne, ist festzuhalten, dass er sich im Sudan bislang noch nicht beim
UNHCR als Flüchtling hat registrieren lassen. Sobald er dies tut, wird er
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einem Flüchtlingslager zugewiesen, wo er auch die nötige Versorgung
erhält. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass eine Schwester des
Beschwerdeführers in der Schweiz lebt, keinen derart gewichtigen An-
knüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände
im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade
die Schweiz ist, die ihm den erforderlichen Schutz gewähren soll.
6.3. Zusammenfassend ist mit dem BFM davon auszugehen, der weitere
Aufenthalt im Sudan sei für den Beschwerdeführer zumutbar und möglich
und dieser nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen.
Unter diesen Umständen hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers aus dem Ausland zu Recht abgelehnt und ihm die Einreise in die
Schweiz verweigert.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Bot-
schaft in Khartum und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: