Abtei lung IV
D-6363/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Türkei,
alle vertreten durch Advokatin lic. iur. Nicole Hohl,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6363/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (damals noch zusammen mit ihrem
Ehemann beziehungsweise Vater) am 3. April 2002 ein erstes Mal in
der Schweiz um Asyl ersuchten,
dass die beiden älteren Söhne C._______ und D._______, die später
in die Schweiz eingereist waren, in das laufende Asylverfahren ihrer
Eltern und ihres jüngeren Bruders einbezogen wurden,
dass das BFF mit Verfügung vom 28. Juni 2004 das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden ablehnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. November 2007
eine Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid des BFF ab-
wies und den Vollzug der Wegweisung in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden (damals noch zusammen mit ihrem
Ehemann beziehungsweise Vater) mit Eingabe vom 11. Januar 2008
um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. No-
vember 2007 ersuchten und die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie die Gewährung von Asyl beantragten,
dass die Beschwerdeführenden mit schriftlicher Eingabe ihres damali-
gen Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2008 nach Konfrontation mit
dem Resultat der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Bot-
schaftsabklärung ihr Revisionsgesuch zurückzogen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid vom
28. Oktober 2008 das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben hat,
dass die Beschwerdeführenden (im vorliegenden Verfahren ohne ihren
Ehemann beziehungsweise ihren Vater) am 27. Juli 2009 erneut um
Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass den Beschwerdeführenden diesbezüglich am 28. beziehungswei-
se 30. Juli 2009 das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
Seite 2
D-6363/2009
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden vom 27. Juli 2009 nicht eingetreten ist und die
Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),
dass das BFM zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden seien am 6. November
2008 in Frankreich daktyloskopiert worden und hätten in Frankreich ein
Asylgesuch gestellt,
dass deshalb Frankreich gestützt auf die einschlägigen internationalen
Abkommen für die Durchführung des Asylverfahrens betreffend die Be-
schwerdeführenden zuständig sei,
dass Frankreich einem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom
12. August 2009 betreffend die Beschwerdeführenden am 26. August
2009 zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin II Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4
Dublin II Verordnung) – bis spätestens zum 26. Februar 2009 (recte:
26. Februar 2010) zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs vom 28. beziehungsweise 30. Juli 2009 geltend gemacht
hätten, sie hätten sich in Frankreich überhaupt nicht einleben können
und seien dort auch nicht willkommen gewesen,
dass auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten
sei und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Oktober 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben haben und beantragen liessen, der Ent-
scheid des BFM vom 5. Oktober 2009 sei aufzuheben und die Be-
schwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei der
Entscheid des BFM aufzuheben und der Fall zur Überprüfung der Zu-
mutbarkeit der Wegweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
Seite 3
D-6363/2009
dass sie in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchen liessen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei und deshalb vorläufig,
während der Dauer des Beschwerdeverfahrens, von jeglichen Fernhal-
temassnahmen abzusehen sei, es sei das Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt anzuweisen, vorderhand von jeglichen Wegweisungs-
massnahmen abzusehen, es sei die vom BFM angeordnete Sicher-
heitshaft umgehend aufzuheben, es sei der Unterzeichnenden (bezie-
hungsweise der Rechtsvertreterin) die Möglichkeit zu gewähren, nach
Erhalt sämtlicher Verfahrensakten eine ergänzende Beschwerdebe-
gründung einzureichen und gegenüber allfälligen Stellungnahmen des
BFM sei den Beschwerdeführenden das Replikrecht einzuräumen,
dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen
diverse Arztberichte zu den Akten reichten,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung ausgesetzt hat,
dass daraufhin die Beschwerdeführenden gleichentags aus der Aus-
schaffungshaft entlassen wurden,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 die Zwischenverfügung
vom 8. Oktober 2009 aufhob, das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung im Sinne vorsorglicher Massnahmen abwies,
den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte und die Beschwer-
deführenden darauf hinwies, dass sie den Ausgang des Verfahrens im
Ausland abzuwarten hätten,
dass er das Gesuch um Aufhebung der Ausschaffungshaft als gegen-
standslos geworden abschrieb,
dass er die Beschwerdeführenden überdies darauf hinwies, dass über
die weiteren Begehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde,
Seite 4
D-6363/2009
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art.
34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt wird,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
Seite 5
D-6363/2009
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin Assoziierungsabkommen
{DAA}, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-
DVO]) Frankreich als für die Durchführung des Asylverfahrens zustän-
dig zu erachten ist,
dass Frankreich der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ge-
mäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt hat,
dass der Drittstaat Frankreich somit für die Prüfung ihres Asylgesuchs
staatsvertraglich zuständig ist,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, bei der Stellung ihres
Asylantrages in Frankreich vorgebracht zu haben, sie hätten aus Angst
vor einer Abschiebung in die Türkei wahrheitswidrig ausgesagt, zwi-
schenzeitlich – sprich nach dem rechtskräftig abgeschlossenen Asyl-
verfahren in der Schweiz – in die Türkei ausgereist zu sein, nichts an
dieser Zuständigkeit ändert, da Frankreich am 26. August 2009 dem
Übernahmeersuchen der Vorinstanz zugestimmt hat,
dass die Beschwerdeführenden das französische Asylverfahren nicht
kritisieren,
dass im vorliegenden Fall auch sonst keine konkreten Hinweise darauf
bestehen, Frankreich werde sich nicht an die massgeblichen völker-
rechtlichen Bestimmungen insbesondere an das Refoulementverbot
sowie die einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) halten,
Seite 6
D-6363/2009
dass wie nachfolgend aufgezeigt wird die Beschwerdeführenden auch
im Übrigen keine Gründe vorbringen können, die die Zuständigkeit der
Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren nach
sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat
entgegen stünden,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass Frankreich als EU-Mitgliedstaat grundsätzlich als sicherer Dritt-
staat gilt und unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
Seite 7
D-6363/2009
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass sich aus den Akten sodann keinerlei Anhaltspunkte für eine Ge-
fährdung der Beschwerdeführenden im Sinne der FK, der EMRK oder
FoK ergeben,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen
für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Frankreich aufhaltende
Personen stellten eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführen-
den dar,
dass insbesondere die vorgebrachten psychischen und physischen
Probleme der Beschwerdeführenden die zuständigen französischen
Behörden im Asylverfahren zu beurteilen haben,
dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführenden in Frank-
reich gewährleistet ist,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs vom 28. beziehungsweise 30. Juli 2009,
sie hätten sich in Frankreich überhaupt nicht einleben können und sei-
en dort auch nicht willkommen gewesen, nicht gegen die Zumutbarkeit
der Wegweisung spricht,
dass sich aus den Akten auch keine weiteren individuellen Gründe er-
geben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Frankreich sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Frankreich faktisch möglich ist, weil Frankreich zur Wiederaufnahme
der Beschwerdeführenden am 26. August 2009 zugestimmt hat und
folglich staatsvertraglich verpflichtet ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
Seite 8
D-6363/2009
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
dass die übrigen Begehren in der Beschwerde vom 8. Oktober 2009
abzuweisen sind, da sie am Ergebnis des Verfahrensausgangs nichts
zu ändern vermögen,
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-6363/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben, Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 10