Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6363/2011
U r t e i l v om 1 2 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Partei A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Werner Spirig, Fürsprecher,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September
2011 / D367/2009.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller, afghanischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in Kabul, gelangte nach eigenen Angaben am 10. November
2008 in die Schweiz, wo er um Asyl nachsuchte.
A.b Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 – eröffnet am 24. Dezember
2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
A.c Diese Verfügung focht der Gesuchsteller mit Beschwerde vom
19. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil vom 22.
September 2011 wies das Gericht die Beschwerde vollumfänglich ab.
Bezüglich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte das
Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, der Gesuchsteller stamme
den Akten zufolge aus einer vermögenden Familie in Kabul. Entgegen
den anders lautenden Vorbringen, namentlich im Rahmen der
Stellungnahme vom 7. September 2011, bestehe kein Anlass zur
Annahme, die Familie des Gesuchstellers habe ihren Herkunftsort Kabul
verlassen. Aufgrund der Akten dürfe vielmehr davon ausgegangen
werden, der Gesuchsteller habe dort weiterhin einen tragfähigen
familiären Rückhalt. Er sei jung und verfüge über eine
überdurchschnittliche Schulbildung sowie über Kenntnisse in mehreren
Sprachen. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul erweise sich auch in
Anbetracht der geschilderten Situation in der Hauptstadt im vorliegenden
Einzelfall als zumutbar.
B.
Mit Revisionsgesuch vom 21. November 2011 (Poststempel: 23.
November 2011) gelangte der Gesuchsteller – handelnd durch seinen
Rechtsvertreter – ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei
die Ziff. 1 des Urteils der Schweiz. Asylrekuskommission (recte:
Bundesverwaltungsgericht) vom 22. September 2011 gestützt auf Art. 45
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) in Revision zu ziehen. Es sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Es sei dem
Gesuchsteller die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und beantragte, die kantonale Vollzugsinstanz sei anzuweisen, den
Vollzug der Wegweisung während der Hängigkeit des Verfahrens
auszusetzen.
Zur Begründung seines Gesuchs machte der Gesuchsteller im
Wesentlichen geltend, er habe Mitte Oktober 2011 per Post neue
Beweismittel erhalten, insbesondere einen Mietvertrag sowie ein
Begleitschreiben seines Vaters. Der eingereichte Mietvertrag beweise,
dass sich seine Eltern nicht mehr in Afghanistan, sondern in B._______
im Iran aufhielten. Der Mietvertrag sei zwischen seinem Vater und einem
Vermieter für eine Mietwohnung in B._______ abgeschlossen worden.
Der Mietvertrag sei für die Dauer vom 5. Dezember 2010 bis 4.
Dezember 2011 abgeschlossen worden. Die zeitlich begrenzte Mietdauer
bedeute jedoch nicht, dass die Mieter Anfang Dezember 2011 die
Wohnung wieder verlassen würden; sie würden bleiben und den Vertrag
um ein weiteres Jahr erneuern. Der eingereichte Mietvertrag datiere vor
dem Urteilszeitpunkt vom 22. September 2011. Er beweise damit eine
Tatsache, die vorher bestanden habe – seine Eltern seien zirka 2009 aus
Afghanistan in den Iran geflohen. Er habe den Mietvertrag nicht bereits im
Beschwerdeverfahren einreichen können, weil er mit seinen Eltern seit
deren Flucht in den Iran keinen Kontakt gehabt habe. Im Weiteren sei
darauf hinzuweisen, dass auch seine Schwestern aus Afghanistan nach
Pakistan geflohen seien. Aus diesen Gründen verfüge er in Afghanistan
über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr.
Mit dem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller einen
fremdsprachigen Mietvertrag vom 5. Dezember 2010 (in Kopie; inklusive
deutscher Übersetzung), ein fremdsprachiges Begleitschreiben seines
Vaters vom 9. Oktober 2011 (inklusive deutscher Übersetzung), einen
TNTPlastikumschlag sowie eine Fürsorgebestätigung der Stadt
C._______ vom 28. Oktober 2011 ein.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2011 wies der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab. Gleichzeitig lehnte er auch
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und verfügte, dass der Gesuchsteller bis
zum 15. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200. zu
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bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 14. Dezember 2011 bei
der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR142.31) auf dem Gebiet des
Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist
ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S.
242).
1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss.
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 289).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten auf dem Gebiet des Asyls
Gründe, welche die um Revision nachsuchende Partei bereits im
Rahmen des Verfahrens, das dem nicht mehr anfechtbaren
Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 83 Bst. d Ziff.
1 BGG) voranging, hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
VGG, vgl. auch Art. 66 Abs. 3 VwVG).
2.
2.1. In der Begründung eines Gesuchs um Revision eines
Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgerichts ist
insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die
Rechtzeitigkeit des Begehrens nach den Bestimmungen von Art. 124
BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
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2.2. Der Gesuchsteller macht in der Begründung seiner Gesuchseingabe
vom 21. November 2011 den Revisionsgrund des nachträglichen
Erfahrens erheblicher Tatsachen und nachträglichen Auffindens
entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, so genannte
unechte Noven) geltend und zeigt daneben die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf, womit dieses hinreichend begründet ist.
2.3. Der Gesuchsteller formuliert ausserdem – wie erforderlich (Art. 67
Abs. 3 letzter Satz VwVG) – Begehren für den Fall des Durchdringens mit
dem Revisionsgesuch und der Neubeurteilung seiner Beschwerde vom
19. Januar 2009 durch das Bundesverwaltungsgericht. Sein
Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an
dieses Rechtsmittel (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG)
und wurde innert der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d
BGG) anhängig gemacht. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden
Beschwerdeurteils vom 22. September 2011 und ist zur Einreichung
eines darauf bezogenen Revisionsgesuches legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLIBONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Auf das
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1. Die Revision eines Urteils in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Erheblich
sind Tatsachen und Beweise, die geeignet sind, die Entscheidgrundlage
und damit den Ausgang des vorangegangenen Verfahrens zu
beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_144/2010 vom 28.
September 2010 E. 2.4). Dass es einer um Revision ersuchenden Partei
nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren
beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund
der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der
Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).
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3.2. Als neue und erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG reichte der Gesuchsteller zusammen mit seinem
Revisionsgesuch vom 21. November 2011 nachstehende Dokumente zu
den Akten:
einen fremdsprachigen Mietvertrag vom 5. Dezember 2010 (in Kopie;
inklusive deutscher Übersetzung),
einen TNTPlastikumschlag (aufgegeben am 11. Oktober 2011),
ein fremdsprachiges Begleitschreiben seines Vaters vom 9. Oktober
2011 (inklusive deutscher Übersetzung).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die aufgeführten Beweismittel den
Anforderungen an die revisionsrechtliche Neuheit beziehungsweise der
im Revisionsverfahren geforderten Erheblichkeit zu genügen vermögen.
3.3. Mittels des Mietvertrages vom 5. Dezember 2010 soll gemäss
Revisionsschrift vom 21. November 2011 belegt werden, dass der
Gesuchsteller zum heutigen Zeitpunkt in Kabul über kein soziales
Beziehungsnetz mehr verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung
dorthin unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Die
Frage, ob der Gesuchsteller dieses Beweismittel nicht schon früher hätte
einreichen können, kann vorliegend offengelassen werden, da es schon
der im Revisionsverfahren geforderten Erheblichkeit nicht zu genügen
vermag. Der Mietvertrag vom 5. Dezember 2010 liegt nur in Kopie vor.
Fotokopien kann jedoch grundsätzlich keine genügende Beweiskraft
beigemessen werden, da sie nicht als fälschungssicher bezeichnet
werden können (vgl. dazu BVGE 2007/7, E. 5.1). Dass der
Originalmietvertrag nur in einer Ausführung existieren und sich in den
Händen des Vermieters befinden soll und deshalb für den Gesuchsteller
nicht erhältlich sei, vermag die mangelnde Beweiskraft des eingereichten
Beweismittels nicht zu beseitigen, zumal der Gesuchsteller mit
beweiskräftigen Dokumenten, dass seine Eltern tatsächlich im Iran
Wohnsitz haben, seine Vorbringen hätte untermauern können. Bezüglich
des Begleitschreibens des Vaters des Gesuchstellers vom 9. Oktober
2011 und des TNTUmschlages ist festzuhalten, dass diese gemäss ihrer
Datierung erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. Die
Frage, ob sie daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG
als revisionsrechtlich zulässig zu erachten sind, kann vorliegend
offengelassen werden, da sie schon der im Revisionsverfahren
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geforderten Erheblichkeit nicht zu genügen vermögen. Einerseits ist es
gerichtsnotorisch, dass insbesondere Asylbewerber aus Afghanistan
unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und
andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen, weshalb
Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel bestehen.
Andererseits ist deren Beweiswert auch deshalb als gering einzustufen
ist, da Familienangehörige von Asylsuchenden oft Gefälligkeitsschreiben
oder bestätigungen ausstellen. Hinsichtlich des eingereichten TNT
Plastikumschlags ist schliesslich festzustellen, dass keine Gewähr dafür
besteht, dass dieser tatsächlich vom Vater des Gesuchstellers aus dem
Iran versandt wurde, wie es auf dem TNTUmschlag vermerkt ist, zumal
ohne Weiteres eine Drittperson den TNTUmschlag unter dem Namen
des Vaters des Gesuchstellers versandt haben kann.
Bei den Akten finden sich somit keine beweiskräftigen Dokumente, die
bestätigen würden, dass die Eltern und die Schwestern des
Gesuchstellers tatsächlich – wie im Revisionsgesuch vom 21. November
2011 behauptet – Kabul verlassen haben und heute im Iran
beziehungsweise in Pakistan Wohnsitz haben.
4.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angerufene Revisionsgrund
gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist. Das Gesuch um
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September
2011 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art.
68 Abs. 2 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200. festzusetzen (Art. 1 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
am 14. Dezember 2011 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 14. Dezember 2011 vom
Gesuchsteller zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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