B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6363/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Janu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt, nach eigenen Angaben
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2018 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. November 2015 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach und gab unter anderem
an, am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein.
B.
Am 25. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Hin-
sichtlich seines Alters gab der Beschwerdeführer, sein Geburtsdatum von
seinen Eltern erfahren zu haben, bei diesen sich auch seine Tazkera be-
finde. Seine Mutter habe dieses Datum auf der hintersten Seite des Korans
vermerkt (vgl. SEM-Protokoll A4 S. 3). In der Folge veranlasste das SEM
am 26. November 2015 eine Handknochenanalyse, welche mit Befund
vom 30. November 2015 ein Skelettalter von 19 Jahren oder älter ergab.
Am 14. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer zum Befund der
Handknochenanalyse angehört. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer
mit, aufgrund seines Aussehens, der Knochenaltersbestimmung und der
fehlenden Identitätsdokumente von dessen Volljährigkeit auszugehen (vgl.
SEM-Protokoll A7/2).
C.
Nach Beendigung eines eingeleiteten Dublin-Verfahrens wurde der Be-
schwerdeführer am 27. September 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen
angehört.
Er gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara
aus dem in der Provinz B.______ (Bezirk C._______) gelegenen Ort
D.________ beziehungsweise E.________. Dort habe er aufgrund seiner
Herkunft Benachteiligungen erlebt und auch die allgemeine Situation sei
sehr unsicher gewesen. Im Weiteren hätten seine Eltern Drohbriefe der
Taliban erhalten, in dem sie dazu aufgefordert worden seien, den Be-
schwerdeführer in den Heiligen Krieg zu schicken.
D.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Eröffnung am 9. Oktober 2018) lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen
Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich, wobei es die geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit
beziehungsweise die geltend gemachte Herkunft innerhalb Afghanistans
als unglaubhaft erachtete.
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E.
Mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 8. November 2018
erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispo-
sitivziffern 4 und 5. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug un-
zumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31)
ersucht.
F.
Mit Schreiben vom 14. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2018 ist, soweit sie die Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen.
Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs)
grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage,
ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz darauf hin, dass
der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdoku-
mente eingereicht und teils widersprüchliche, teils unsubstanziierte Anga-
ben zu seinem Alter und seiner Herkunft gemacht habe.
So habe der Beschwerdeführer, nachdem er zuvor durch die griechischen,
mazedonischen und serbischen Behörden mit dem Geburtsdatum (…) er-
fasst worden sei (vgl. A22/3), auf dem selbstständig ausgefüllten Persona-
lienblatt (vgl. A1) den (…) als sein Geburtsdatum angegeben. Im Rahmen
der BzP habe er davon abweichend geltend gemacht, am (…) geboren zu
sein. Seine Mutter habe letzteres Datum auf der hintersten Seite des Ko-
rans vermerkt (vgl. A4 S. 3). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer ab-
weichend von der Angabe an der BzP, wonach sich seine Tazkera zuhause
befinde (vgl. A4 S. 6), anlässlich der Anhörung geltend gemacht, er habe
diese auf seine Reise mitgenommen und unterwegs verloren (vgl. A21 S.
2). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer
entgegnet, dass es sich bei der erwähnten Tazkera zuhause um ein Dupli-
kat handle (vgl. A21 S. 2).
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Auch zu seinen familiären Verhältnissen und zum Schulbesuch habe der
Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er an der
BzP von acht Jahren Schulbildung und fünf Geschwistern gesprochen (vgl.
A4 S. 4), anlässlich der Anhörung indessen von neun Schuljahren und
bloss drei Geschwistern (vgl. A21 S. 7 und S. 9). Ebenso widersprüchlich
seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Her-
kunftsort ausgefallen. Im Rahmen der BzP habe der Beschwerdeführer als
Geburts- und Wohnort B._______, C._______ Bezirk, Provinz D._______
, genannt (vgl. A4 S. 3). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Alter habe
er diese Angabe revidiert und erklärt, sein Wohnort heisse eigentlich
E.________, hingegen sei B.________ Bela der Name der Moschee (vgl.
A7). Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer wiederholt, aus
B._________ zu stammen, habe jedoch, nach Moscheen an seinem Woh-
nort gefragt, E._________ nicht mehr erwähnt, sondern zwei andere (vgl.
A21 S. 3). Darüber hinaus lasse sich ein Dorf namens B._______ nicht in
dem vom Beschwerdeführer genannten Bezirk finden. Letzteren habe der
Beschwerdeführer mit F._________ bezeichnet. Die Frage, ob es sich da-
bei um denselben Bezirk wie B._________ handle, habe dieser verneint
und offensichtlich den Begriff B.________ nicht gekannt (vgl. A21 S. 3).
Dies sei erstaunlich, da der offizielle Name des Bezirks sowie auch des
Hauptortes B._________ laute. Im Weiteren erstaune, dass der Beschwer-
deführer den Hauptort des Bezirks nicht habe nennen können. Danach ge-
fragt, ob es denn eine grössere Stadt namens B.________ gebe, habe der
Beschwerdeführer entgegnet, er vermute, dass es eine Ortschaft namens
B.________ in D._________ gebe, diese gehöre aber nicht zu E.________
(vgl. A21 S. 4). Diese Aussagen seien nicht nachvollziehbar, zumal der Be-
schwerdeführer an der BzP davon gesprochen habe, B._______ von sei-
nem Wohnort aus innert 30 Minuten zu erreichen (vgl. A4 S. 3). Auf diese
Ungereimtheiten angesprochen, habe der Beschwerdeführer angegeben,
sich an seine Aussage an der BzP nicht mehr erinnern zu können,
C._______ sei zwei Stunden Fussmarsch beziehungsweise eine Auto-
stunde von B.________ entfernt (vgl. A21 S. 4). Im Weiteren sei der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage gewesen, eine Ortschaft auf dieser Stre-
cke zu benennen. Die Erklärungsversuche, wonach er damals nicht alt ge-
nug gewesen sei, um alle Ortschaften in der Umgebung seines Heimatdor-
fes zu kennen beziehungsweise er sein Heimatdorf nicht oft verlassen
habe (vgl. A21 S. 5), seien nicht überzeugend, zumal der Beschwerdefüh-
rer weder die Hauptstadt noch den Gouverneur der Provinz D.________
habe nennen können. Er habe nur ein Nachbardorf genannt (F.______),
das indessen auf der Landkarte nicht verzeichnet sei. Obwohl angeblich
über neun Jahre zur Schule gegangen, habe er nur zwei von insgesamt
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acht Bezirke seiner angeblichen Heimatprovinz angeben können. Auffal-
lend detailliert seien im Vergleich dazu die Angaben zu Kabul ausgefallen
(vgl. A21 S. 5).
Aus den genannten Gründen könne zwar nicht ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer die afghanische Staatsangehörigkeit besitze
und in Afghanistan geboren und aufgewachsen sei. Indessen bestünden
aufgrund der widersprüchlichen, tatsachenwidrigen und vagen Angaben
zum Alter, zu den familiären Verhältnissen und zum angeblichen Heimat-
dorf begründete Zweifel an der geltend gemachten Herkunft innerhalb Af-
ghanistans. Daher sei es nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsäch-
lichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu äussern. Zwar seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an
der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Asylsuchenden.
5.2 In der auf den Vollzug der Wegweisung beschränkten Beschwerde
machte der Beschwerdeführer unter Einreichung von Landkartenauszügen
geltend, er stamme aus dem Ort F._______, der im alltäglichen Sprachge-
brauch B.________ genannt werde und unter dieser Bezeichnung auf der
Landkarte nicht aufzufinden sei. Der eingereichte Auszug aus dem Internet
beweise, dass es für die Bezeichnung von Orten in Afghanistan sehr un-
terschiedliche Schreibweisen gebe. Schliesslich werde er die von seinen
Eltern per Post versandte Tazkera bei Erhalt nachreichen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prü-
fen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG),
der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann
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daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungvoll-
zugshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.).
6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist aufgrund der unglaub-
haften Angaben zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und der
fehlenden Einreichung von Identitätsdokumenten davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Es
ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan
stammt, indessen kann die geltend gemachte lokale Herkunft nicht ge-
glaubt werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen die feh-
lenden Kenntnisse des angeblichen Herkunftsortes und die widersprüchli-
chen Angaben zum Alter und zu den familiären und persönlichen Verhält-
nissen nicht zu erklären, zumal auf zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente
nicht näher eingegangen wird. An dieser Einschätzung würde auch das
Nachreichen der Tazkera nichts ändern, ist doch deren Beweiskraft im all-
gemeinen und vorliegend – insbesondere in Berücksichtigung der wider-
sprüchlichen Angaben zu deren Verbleib – als gering einzustufen, zumal
der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, diese im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einzureichen.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.5 Dem Beschwerdeführer obliegt es, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.
Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
AsylG), und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist.
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9.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
10.
Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos erschien,
sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG abzuwei-
sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [(VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: