Abtei lung IV
D-6365/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______
Somalia,
B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 22. September 2009 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6365/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger aus Moga-
dishu, suchte am C.________ in der Schweiz um Asyl nach mit der
wesentlichen Begründung, er habe seinen Heimatstaat wegen der
Kriegssituation verlassen. Im Jahr 1992 seien seine Eltern und sein
Bruder bei Kämpfen in Mogadishu ums Leben gekommen und im Jahr
2000 hätten bewaffnete Milizen von ihm gefordert, sein Land in Fronar-
beit für sie zu bewirtschaften. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse
und aus Furcht vor weiteren Behelligungen habe er Somalia im
Oktober 2004 verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz ab, ordnete indessen
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige
Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in
Rechtskraft.
C.
In seinem Schreiben vom 8. November 2006 an den Beschwerdeführer
hielt das Bundesamt fest, dass es unter anderem von der Anzeige der
D._______vom E._____ wegen Verstosses gegen das
Betäubungsmittelgesetzes Kenntnis genommen habe. Es wies darauf
hin, dass zwar zum jetzigen Zeitpunkt eine Aufhebung der gewährten
vorläufigen Aufnahme nicht als verhältnismässig erscheine, weshalb
darauf verzichtet werde, indessen bei einer allfälligen Fortführung des
deliktischen Verhaltens eine Neueinschätzung der Situation vorbehal-
ten bleibe.
D.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, angesichts der erneut festgestellten Delinquenz (u.a. Verurteilung
durch das F.________vom G._______ wegen Raub zu einer
Gefängnisstrafe von 14 Monaten beziehungsweise durch die
H.________ vom I._______ wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch,
einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, sexuelle Belästigung,
mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- und
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Transportgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten) erwäge es
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis
zum 15. August 2009 gegeben, eine Frist, die in der Folge unbenutzt
verstrich.
E.
Mit - am 24. September 2009 eröffneter - Verfügung vom
22. September 2009 hob das Bundesamt die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers angesichts dessen wiederholter Delinquenz auf,
ordnete den Vollzug der Wegweisung an und entzog einer allfälligen
Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.
F.
Mit auf den 7. Oktober 2009 datierter, zuhanden der Schweizerischen
Post am 8. Oktober 2009 aufgegebener Eingabe an das Bundesver-
waltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung
sinngemäss Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Be-
stimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die,
wie vorliegend der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 sowie des AuG vor-
läufig aufgenommen waren, das neue Recht gilt. Diese spezielle Regel
geht der allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1 AuG (s. dazu BVGE
2008/1) vor. Für die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist
im vorliegenden Fall somit Art. 84 Abs. 1 – 3 AuG anwendbar.
2.2 Im angefochtenen Entscheid hat das Bundesamt wegen der Straf-
fälligkeit des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 83 Abs. 7
Bst. b AuG die vorläufige Aufnahme aufgehoben.
Nach Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 3 AuG wird die vor-
läufige Aufnahme nicht verfügt beziehungsweise aufgehoben, wenn
die weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese respektive die innere oder die äussere Si-
cherheit gefährdet. Diese Bestimmung stimmt inhaltlich überein mit
Art. 62 Bst. c AuG, welche Bestimmung die allgemeinen Voraussetzun-
gen des Widerrufs von Bewilligungen oder anderen Verfügungen nach
jenem Gesetz regelt.
Aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt sich zunächst,
dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zu einem Wi-
derruf bzw. zu einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme genügt, son-
dern dass dieser von einer gewissen Schwere sein muss.
Im Weiteren ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Dieses
Prinzip (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet,
vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird für den vorliegend
relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festge-
schrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensaus-
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übung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu
berücksichtigen haben.
In diesem Sinne sind bereits die früheren Bestimmungen von Art. 10
Bst. a und sowie von Art. 14a Abs. 6 aANAG, welche durch die soeben
genannten neuen Bestimmungen des AuG abgelöst wurden, durch die
massgebliche Rechtsprechung ausgelegt worden.
So hat die Praxis der Asylrekurskommission (ARK) bei der Anwendung
von Art. 14a Abs. 6 aANAG eine Abwägung zwischen den Interessen
des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der
Schweiz an seiner Wegweisung vorausgesetzt und dabei die Interes-
sen des Staates am Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung eingeschränkt
(vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 S. 271, EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a S. 26,
EMARK 1995 Nr. 10 und 11). Die Ausschlussklausel von Art. 14a
Abs. 6 aANAG sei mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beach-
tung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (EMARK 2004
Nr. 39 E. 5.3 S. 271, EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a S. 27 und EMARK 1997
Nr. 24).
Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe beispielsweise lässt
in der Regel noch nicht auf eine schwerwiegende Verletzung oder Ge-
fährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schliessen; jedoch
kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene
Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteili-
gen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte
Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen (vgl. EMARK
1995 Nr. 11). Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt
ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch
die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Im Weiteren kann
auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwä-
gung mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 S. 271).
Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Ausweisung nach dem vormaligen Art. 10 Bst b aANAG wurde für die
Anwendung dieser Bestimmung eine Interessenabwägung vorausge-
setzt, d.h. die Massnahme muss nach den gesamten Umständen an-
gemessen, d.h. verhältnismässig sein. Dabei sind namentlich die
Schwere des Verschuldens des Betroffenen, die Dauer seiner Anwe-
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senheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 134 II 1, E. 2.2, m.w.H.).
Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit
nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, son-
dern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Zu
berücksichtigen sind insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter
und die Schwere des Verschuldens. Steht nicht der Ausschluss von der
vorläufigen Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur Disku-
ssion, wird auf Seiten des Ausländers im Rahmen der Interessenab-
wägung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie
den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönli-
chen und familiären Nachteilen ein vergleichsweise hoher Stellenwert
beizumessen sein (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.3 S. 126 ff.).
2.3 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer durch
die von ihm begangenen Straftaten, wie von der Vorinstanz festge-
stellt, einen Grund nach Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt hat, und ob die
vorläufige Aufnahme deshalb gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG aufzuhe-
ben ist.
2.4 Die Anwendung von Art. 84 Abs. 3 AuG setzt voraus, dass die
weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese respektive die innere oder die äussere Si-
cherheit gefährdet.
2.4.1 Der Beschwerdeführer wurde seit 2005 in der Schweiz wegen
zahlreicher Delikte angezeigt, verwarnt und verurteilt.
Im Zeitraum zwischen anfangs 2005 und Oktober 2006 wurde der Be-
schwerdeführer unter anderem wegen Diebstahl und unanständigem
Benehmen infolge Trunkenheit (....) und Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (....) angezeigt und wegen Reisens ohne
gültigen Fahrausweis vom (...) zu Bussen von jeweils Fr. 60.-- und am
(....) wegen unanständigen Benehmens zu einer Busse von Fr. 100.--
verurteilt. Im Weiteren erfolgte gegen den Beschwerdeführer am 7.
Oktober 2006 nach Sicherstellung von zwei Kugeln Kokain eine
Ausgrenzungsverfügung der (....)
Nachdem das BFM in seinem Schreiben vom 8. November 2006 den
Beschwerdeführer darauf hingewiesen hatte, eine allfällige Fortführung
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des deliktischen Verhaltens könnte die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme zur Folge haben (vgl. Sachverhalt, C), wurde der Beschwerde-
führer in der Folge vom (....) am (...) wegen Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von Kokain) zu einer Busse von
Fr. 300.-- (...), am (....) wegen Ungehorsam gegen eine amtliche
Verfügung zu einer Busse von Fr. 1'200.-- und am (...) wegen Reisens
ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von Fr. 60.-- verurteilt. Im
Weiteren erfolgten mehrere Anzeigen wegen Diebstahl (....) vom (...)
und der (...) vom (....) und Widerhandlungen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz (...). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am (...)
vom (...) wegen Raub zu einer Gefängnisstrafe von vierzehn Monaten
und am (...) vom (...) wegen Diebstahl, mehrfach begangen,
Hausfriedensbruch, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, sexuel-
ler Belästigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
und das Transportgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und
einer Busse von Fr. 1000.--verurteilt.
2.4.2 Auch wenn die meisten der vom Beschwerdeführer begangenen
Delikte und die damit verundenen Strafen (mit Ausnahme insbesonde-
re der Verurteilung vom [....]) für sich alleine genommen als nicht sehr
gravierend erscheinen, so wiegen diese jedenfalls in ihrer Gesamtheit
schwer. Der Beschwerdeführer hat unmittelbar nach seiner Ausreise
über Jahre hinweg regelmässig delinquiert und sich von den jeweils
ausgesprochenen Strafen nicht von der Begehung weiterer Delikte
abhalten lassen, wobei er sich - offenbar als Kleindealer in der
Drogenszene tätig - immer schwerere Straftaten zuschulden kommen
liess und dadurch wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG verstossen hat.
2.4.3 Da vorliegend der Aufhebungsgrund von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art.
83 Abs. 7 Bst. b AuG gegeben ist, muss im Weiteren geprüft werden,
ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände des vorliegenden Falles verhältnismässig ist.
Dabei ist das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug dem priva-
ten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib ge-
genüberzustellen.
2.4.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung wiederholt verstossen hat, lässt per se das öf-
fentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhe-
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bung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gewichtig er-
scheinen.
Dabei ist festzuhalten, dass das uneinsichtige Verhalten des Be-
schwerdeführers von einer unübersehbaren Orientierungslosigkeit und
steter Bereitschaft zur Delinquenz zeugt, zumal es sich bei den letzten
vom Beschwerdeführer begangenen Delikte um zusehends schwerere
Delikte handelt (Raub, sexuelle Belästigung). Aus diesen Gründen be-
stehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht
mehr gefährden wird, weshalb an sich ein erhebliches öffentliches In-
teresse am Wegweisungsvollzug besteht.
2.4.5 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Be-
schwerdeführers gegenüberzustellen. Dabei ist mit der Vorinstanz
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, der während seines
bisherigen fünfjährigen Aufenthaltes nie erwerbstätig war, sich offen-
bar regelmässig in der Drogenszene aufgehalten und auch keine sons-
tigen Bemühungen um soziale Integration gezeigt hat, keine besonde-
re Verbundenheit zur Schweiz aufweist. Bei dieser Sachlage ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Wegwei-
sungsvollzug aus einem besonders engen Beziehungsumfeld heraus-
gerissen und damit eine persönliche Härte vorliegen würde. Wie vom
BFM im Weiteren zutreffend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer,
welcher seine Kindheit sowie die prägenden Jugendjahre in seinem
Heimatstaat verbracht hat, mit vierundreissig Jahren seine Heimat ver-
lassen, weshalb davon auszugehen ist, dass er nach fünf Jahren Ab-
wesenheit mit den dortigen Gegebenheiten nach wie vor vertraut sein
wird. Auch in Berücksichtigung der allgemeinen unsicheren Lage in
Somalia bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte darauf,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer offensichtlichen
Gefährdung ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung vermögen auch
die nicht näher substanziierten Hinweise in der Beschwerde auf die
allgemein schwierigen Lebensumstände in Somalia nichts zu ändern.
2.4.6 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass auch in Berück-
sichtigung der unsicheren Situation in Somalia angesichts der wieder-
holten Delinquenz des Beschwerdeführers und der nach wie vor beste-
henden Rückfallsgefahr die öffentlichen Interessen an einer Wegwei-
sung gegenüber den entgegenstehenden privaten Interessen des Be-
schwereführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen.
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3.
3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländer oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Wie die Vorinstanz
zutreffend feststellte, wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwach-
senen Entscheid vom 26. Januar 2005 festgestellt, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Daher kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
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im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in
Somalia noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
4.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwer-
deführer die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– (Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3])
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und sind mittels beigelegtem Einzahlungsschein innert 30 Ta-
gen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Gérard Scherrer Daniel Merkli
Versand:
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