Abtei lung IV
D-6365/2010
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.__________, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6365/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B.___________ (Sulei-
maniya), am 29. April 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 5. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatlandes befragte und ihn am 11. Mai 2009 – mit Fort-
setzung am 26. Mai 2009 – einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe sexuelle Kontakte mit Männern
gehabt und werde nun von der Polizei gesucht, weil von Dritten einem
Kommissar eine Videokassette, welche ihn und zwei seiner Freunde
beim gleichgeschlechtlichen Verkehr zeige, in die Hände gespielt
worden sei,
dass der Kommissar seinem Bruder, der Arzt sei, eine Vorladung für
ihn (den Beschwerdeführer) in die Praxis geschickt habe,
dass dadurch sein Bruder den Grund für die Vorladung vom Kom-
missar erfahren habe, worauf ihn sein Bruder zu Hause beschimpft,
bespukt und beleidigt habe,
dass er der Vorladung keine Folge geleistet habe, eines Tages jedoch
ein Polizeiauto vor dem Haus vorgefahren sei, weshalb er sich für un-
gefähr drei Monate nach Erbil begeben habe, um seine Ausreise vor-
zubereiten,
dass nach seiner Ausreise der Kommissar gegen eine Geldzahlung
das Verfahren eingestellt und seinem Bruder die Videokassette über -
reicht habe,
dass der Kommissar zwischenzeitlich unter dem Verdacht, die Ange-
legenheit vor den Behörden verheimlicht, Bestechungsgeld entgegen-
genommen und allenfalls die Ermordung der Person, welche über die
Videokassette verfügte, veranlasst zu haben, verhaftet worden sei,
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dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. April
2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
lassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen,
dass die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom
19. Juni 2009 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3977/2009
vom 12. April 2010 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufge-
hoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2010 – eröffnet am
12. August 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 29. April 2009 ablehnte,
dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn – unter An-
drohung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz bis zum 30. September 2010 zu verlassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der
Beschwerdeführer, vor dem Hintergrund der muslimisch geprägten
Gesellschaft des Nordiraks es mit Bestimmtheit niemals gewagt hätte,
im Elternhaus, wo er gewohnt habe, die von ihm geschilderten homo-
sexuellen Kontakte und Praktiken zu pflegen, da das Risiko enorm
hoch gewesen wäre, dabei eines Tages von einem Familienmitglied
überrascht zu werden,
dass vor dem gleichen Hintergrund mit Recht davon auszugehen sei,
der Beschwerdeführer hätte einen allenfalls bestehenden Videofilm mit
dem von ihm geltend gemachten Inhalt niemals an Dritte, die er ledig-
lich vom Sehen her gekannt habe, abgegeben,
dass er es jedoch dennoch getan habe, habe er mit dem Umstand be-
gründet, er habe damals befürchtet, jene hätten ihre Drohungen wahr-
machen können und ihn bei der Asaish bzw. der Polizei anzeigen
können,
dass diese Begründung nicht nachvollziehbar sei, da der Beschwerde-
führer den kompromittierenden Film hätte vernichten können, womit
keine Beweise mehr vorhanden gewesen wären, bezeichnenderweise
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sei der Beschwerdeführer denn auch nicht in der Lage, auf einen be -
treffenden Vorhalt seitens des BFM hin eine plausible Erklärung darü-
ber abzugeben,
dass das BFM weiter erklärte, der Beschwerdeführer habe sich in
seinen Aussagen beim BFM in Widersprüche verstrickt, indem er an-
lässlich der Fortsetzung der Anhörung am 26. Mai 2009 explizit aus-
gesagt habe, er habe den brisanten Videofilm in einem Raum im
Elternhaus einem der Erpresser übergeben, demgegenüber er im
früheren Verlauf des Asylverfahrens zu Protokoll gegeben habe, die
Übergabe des Films sei vor dem Haus erfolgt,
dass er vorerst angegeben habe, nicht von C.__________, sondern
von seinem Kameraden einen Faustschlag verpasst erhalten zu
haben, bei der Fortsetzung der Anhörung hingegen ausgesagt habe,
er wisse nicht, von welcher Person er den Faustschlag erhalten habe,
dass überdies die Aussagen des Beschwerdeführers, wenn er vom
BFM nach Daten hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse ge-
fragt worden sei, auffällig ausweichend, unpräzise und widersprüchlich
seien, so habe er vorgebracht, das Ganze habe sich zwischen Sep-
tember und Oktober oder zwischen Oktober bis November 2008 zuge-
tragen, an anderer Stelle er jedoch angab, den gemeinsamen Sex mit
D.___________ und E.___________ erstmals im Winter 2007/08
gefilmt zu haben,
dass im Lichte obiger Erwägungen festzustellen sei, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Verfolgungsvorbringen
glaubhaft darzutun, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2010 (Da-
tum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei
ihm Asyl zu gewähren; subsidiär sei ihm die vorläufige Aufnahme
wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu gewähren,
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dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass
zwar im Irak die Homosexualität vom Gesetz her nicht bestraft werde,
Milizen, welche homosexuelle Personen foltern und töten, jedoch
Straffreiheit geniessen würden, und die Polizei auch mache, was sie
wolle, weshalb er, sobald er festgenommen würde, riskiere gefoltert zu
werden,
dass homosexuelle Beziehungen nirgendwo in Sicherheit ausgelebt
werden könnten und es im Elternhaus noch am sichersten sei,
dass er den Film herausgerückt habe, weil C.__________ ihm gedroht
habe, er werde ihn sonst in der Öffentlichkeit denunzieren, wovor er
sich gefürchtet habe, da er den Ruf der Familie nicht habe be-
schmutzen wollen,
dass die vom BFM festgestellten Widersprüche wahrscheinlich auf
einem Übersetzungsfehler beruhen und insoweit es ihm vorwerfe zwei
Versionen betreffend Datum der Videoaufnahmen geschildert zu
haben, er in der Tat zwei Videoaufnahmen produziert habe: die erste
im Winter 2007/2008 und eine zweite im Herbst 2008,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Ver-
fügung vom 20. September 2010 feststellte, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, bis zum 5. Oktober 2010 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- zu überweisen,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 1. Oktober 2010
einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am
1. Oktober 2010 innert angesetzter Frist leistete,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Einwand in der Beschwerde, die widersprüchlichen Aussagen
seien auf Übersetzungsfehler zurückzuführen, nicht überzeugt,
dass nämlich die Befragungsprotokolle dem Beschwerdeführer jeweils
rückübersetzt wurden, er jeweils erklärte, er habe die dolmetschende
Person "gut" verstanden (vgl. act. A1/10 S. 2 und 13, A8/28 S. 2 F3,
S. 25 F187), er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit sowie Voll-
ständigkeit der Protokolle bestätigte und auch die bei der Anhörung
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anwesende Hilfswerkvertretung offenbar keine Verständigungs-
schwierigkeiten beobachtete, da sie keine entsprechenden Einwände
zum Protokoll anbrachte,
dass demnach davon auszugehen ist, dass die Anhörung ohne
sprachlich bedingte Verständigungsprobleme durchgeführt werden
konnte und die Aussagen des Beschwerdeführers in den Anhörungs-
protokollen korrekt wiedergegeben sind,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, aus
welchen Gründen es die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers als nicht glaubhaft beurteilt,
dass die diesbezüglichen Ausführungen bei Sichtung der Akten durch-
wegs überzeugen,
dass zudem hinlänglich ausgeschlossen ist, dass dem Beschwerde-
führer im Nordirak allein aufgrund seiner – so sie denn tatsächlich
bestehen sollte – homosexuellen Orientierung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile drohen,
dass im Nordirak Homosexualität zwar tabuisiert und als Widerspruch
zu den religiösen und sozialen Normen angesehen wird, ein Ausleben
einer offener homosexueller Beziehung nicht möglich ist und homo-
sexuelle Personen ihre Orientierung verstecken müssten (Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi
Asylum-Seekers des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) vom April 2009, S. 194),
dass jedoch abgesehen vom sozialen Druck und der Gefahr von
Ehrenmorden durch die Familie homosexuelle Personen im Nordirak,
nicht wie im Zentral- und Südirak, der erhöhten Gefahr ausgesetzt
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sind, Opfer von Folter und Tötung durch staatliche oder nichtstaatliche
Akteure zu werden,
dass der Beschwerdeführer erklärte, seine Familie werfe ihm vor, er
habe Schande über die Familie gebracht, gleichzeitig gab er aber zu
Protokoll, sie habe ihm die Ausreise empfohlen und ihm die Reise
finanziert (vgl. act. A8/28 S. 12 F83, S. 22 F160),
dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer Opfer eines Ehrenmordes durch seine Familie
werden könnte,
dass selbst wenn man davon ausginge, der Beschwerdeführer habe
tatsächlich aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung in B.___________
Probleme gehabt, festzuhalten ist, dass er sich vor seiner Ausreise un-
gefähr drei Monate in Erbil aufgehalten hat (vgl. act. A8/28 S. 4), ohne
dass ihm dort asylrelevante Nachteile widerfahren wären, weshalb
davon auszugehen ist, er könnte sich dort seinen allfälligen Problemen
in B.___________ entziehen,
dass deshalb dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Nord-
irak aufgrund seiner angeblichen sexuellen Orientierung keine asyl-
relevanten Nachteile drohen,
dass das BFM folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers man-
gels Bestehens der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli -
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die ihm im Irak droht,
dass im Übrigen auch die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE
2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Rückführung in den kurdischen Nordirak nicht generell unzu-
mutbar ist, da dort aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
(vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.),
dass im Weiteren in der Regel die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur-
sprünglich aus der KRG-Region ("Kurdistan Regional Government"
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[KRG]) stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass mithin nicht ersichtlich ist, weshalb der 30-jährige und – soweit
bekannt – gesunde Beschwerdeführer, mit mehrjähriger Schulbildung
und als Schneider mit einem grossen Beziehungsnetz im Falle des
Wegweisungsvollzugs in den Nordirak aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten soll,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak unter diesen Um-
ständen – übereinstimmend mit dem BFM – nicht als unzumutbar zu
bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 1. Oktober 2010 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.--
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Ver-
fügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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