B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6365/2011
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Armenien,
alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2011 / N (…).
D-6365/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (Mutter) verliess zusammen mit den zwei älteren
Kindern eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat auf dem Luftweg im
Juli 2010 und gelangten nach einem rund einmonatigen Aufenthalt in
E._______ am 31. August 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten. Nach einer Kurzbefragung der Beschwerdeführerin im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 15. September
2010 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 26. Oktober 2010 wurde die
Beschwerdeführerin vom BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. Im
Wesentlichen machte sie bei den Befragungen geltend, im Zusammen-
hang mit den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2008 habe H.M. (Ehe-
mann/Vater; D-1762/2009) Probleme mit der Regierung gehabt. Als An-
hänger von Lewon Ter-Petrossian sei er oft zu Hause gesucht worden
und habe schliesslich aus Armenien flüchten müssen. In der Folge habe
er in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Nach der Ausreise von H.M. sei
sie (die Beschwerdeführerin) sowohl von den Anhängern Lewon Ter-
Petrossians (Levonakans) als auch von der Polizei unter Druck gesetzt
worden. Letztere habe den Aufenthaltsort ihres Mannes wissen wollen
und die Levonakans hätten von ihr Dokumente verlangt, von deren Exis-
tenz sie nichts gewusst habe. Auch hätten diese Leute ihr mit der Entfüh-
rung ihrer Kinder gedroht. Sie sei täglich zu Hause aufgesucht und schi-
kaniert worden. Einmal sei sie von den Levonakans zusammengeschla-
gen worden. Im Mai 2008 habe ihr Vater sie nach H._______ zu ihrer
Schwester gebracht. Zuvor habe sie die Polizei in Haft genommen und ih-
ren Pass beschlagnahmt, damit sie das Land nicht habe verlassen kön-
nen; auch habe sie sich dazu schriftlich verpflichten müssen. In
H._______ habe sie anfangs ungestört leben können. Dann sei aber die
Anmeldung mit dem Pass bei der Gemeinde in H._______ verlangt wor-
den. Da sie keinen Pass gehabt habe, habe sie ihre Personalien und den
ehemaligen Wohnort in Armenien (A.) bekanntgeben müssen. In der Fol-
ge habe die Gemeinde H._______ herausgefunden, dass sie in A. polizei-
lich gesucht werde. Etwa am 10. Mai 2010 sei sie von Polizeibeamten
aus A. abgeholt und nach Armenien zurückgebracht worden, wo sie wäh-
rend zwei Tagen in Untersuchungshaft gewesen sei. Wegen ihrer Kinder
habe man sie bis zum Gerichtsprozess frei gelassen. Sie sei aber täglich
zu Hause kontrolliert worden. Ende Mai 2010 hätten die Levonakans er-
fahren, dass sie wieder im Dorf sei. Sie sei von ihnen zu Hause aufge-
sucht und verprügelt worden. Man habe auch versucht, sie zu vergewalti-
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gen. Ihr Vater sei ihr zu Hilfe gekommen. Man habe ihn zusammenge-
schlagen und mitgenommen. Ungefähr einen Monat später habe sie ei-
nen Anruf des Spitals M. in Yerewan erhalten und erfahren, dass ihr Vater
dort eingeliefert worden sei. Da das Spital kein Pflegepersonal gehabt
habe, habe sie ihn gepflegt. Als es ihm dann besser gegangen sei, hätten
er und ihr Schwager die Ausreise organisiert. Ende Juli 2010 habe sie mit
dem Pass ihrer Schwester das Land verlassen. Irgendwelche anderen
Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen verneinte
die Beschwerdeführerin ausdrücklich. Für den Inhalt der weiteren Aussa-
gen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklä-
rungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 – eröffnet am
27. Oktober 2011 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Ausreisefrist wurde mit derjeni-
gen von H.M. koordiniert, welche diesem im Fall der Abweisung seiner
Beschwerde anzusetzen wäre. Zur Begründung wurde teilweise unter
Angabe der Fundstellen in den Protokollen ausgeführt, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht, weshalb die Asylrelevanz der Darlegungen nicht geprüft werden
müsse. Vorgängig sei festzuhalten, dass das BFM die Asylvorbringen von
H.M., auf welche sich die Beschwerdeführerin beziehe, geprüft und als
unglaubhaft erachtet habe (Asylentscheid vom 13. Februar 2009). Es
könne nicht nachvollzogen werden, dass die Levonakans gegen die Ehe-
frau eines politisch Gleichgesinnten wegen irgendwelchen Dokumenten in
der von ihr vorgebrachten Weise vorgehen würden. Ferner habe sie an-
lässlich der Anhörungen keine Angaben zu den Dokumenten machen
können, was umso mehr erstaune, als sie mit ihrem Mann in der Schweiz
zusammenlebe und daher hätte erwartet werden können, dass sie mit
ihm darüber gesprochen habe. Der Hinweis, ihn nicht gefragt zu haben,
weil er dies nicht gewollt habe, sei mit dem Verhalten einer Person in ei-
ner solchen Situation unvereinbar. Einen Aufenthalt der Beschwerdefüh-
rerin und der Kinder in H._______ seit Mai 2008 habe H.M. anlässlich
seiner Anhörungen vom 18. und 26. November 2008 mit keinem Wort er-
wähnt, obschon er sich oft über einen Mann namens A. jeweils über das
Wohlbefinden seiner Familie erkundigt haben will. Vor diesem Hinter-
grund bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
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schwerdeführerin und am Aufenthalt in H._______. Ferner seien die Dar-
legungen nicht hinreichend begründet ausgefallen, womit der Eindruck
vermittelt werde, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte nicht
selbst erlebt habe (Angaben zum Zeitpunkt des angeblichen Gerichtsver-
fahrens, Angaben zur Häufigkeit der polizeilichen Kontrollen, Angaben
zum Zeitpunkt der Passabnahme, Angaben zum Aufenthalt des Vaters
während der (ersten) Heimsuchung durch die Levonakans sowie zur An-
zahl der Heimsuchungen durch diese Leute überhaupt und deren angeb-
liche Suche nach Dokumenten, Angaben zur Anzahl der Kontrollen wäh-
rend der Pflege des Vaters im Spital). Unsubstanziiert geschildert worden
seien ebenfalls wichtige Begebenheiten (Ausführungen zum Ereignis vor
der Ausreise nach H._______, als sie von den Levonakans zusammen-
geschlagen worden sei; Schilderungen zur zweitägigen Untersuchungs-
haft). Auffällig sei weiter, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin an-
lässlich der Ersteinvernahme und der Zusatzanhörung in freier Schilde-
rung beinahe identisch ausgefallen seien, sie auf Nachfragen hin jedoch
kaum fähig gewesen sei, ihre Angaben zu substanziieren und die Vor-
gänge zu erklären. In Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der
Familie hielt das BFM fest, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich sei.
C.
Mit Eingabe vom 23. November 2011 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Die Disposi-
tivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und
von einer Wegweisung sei abzusehen. Den Beschwerdeführenden sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sie seien von Gerichtskosten
frei zu halten, auch sei ihnen ein Kostenvorschuss zu erlassen, und der
Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Auf
die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Nach erfolgter Eingangsbestätigung (24. November 2011) wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 2. Dezember 2011 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhe-
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bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch im Sinne von Art.
65 Abs. 2 VwVG (Rechtsverbeiständung) wurde abgewiesen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2011 hielt das BFM an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie
des Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie Wohnsitzbestätigungen
und Zeugnisberichte der Kinder zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Urteil betreffend H.M. (gleicher Zeitpunkt wie das vorliegende;
gleicher Rechtsvertreter) dessen Asylvorbringen als unglaubhaft erachte-
tete und deshalb das Asylgesuch ablehnte. Die Beschwerdeführerin leite-
te ihre Verfolgungssituation von H.M. ab. Unter diesem Gesichtspunkt
erweist sich der Sachvortrag der Beschwerdeführerin ebenfalls als un-
glaubhaft. Eine Prüfung der Akten ergibt zudem, dass ihre Aussagen al-
lein für sich besehen anlässlich der beiden Anhörungen, den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG auch nicht zu genügen
vermögen. Mit Ausnahme der Ausführungen bezüglich des unterschied-
lich geschilderten Aufenthaltsortes seit Mai 2008 in H._______ zwischen
der Beschwerdeführerin und H.M. geben die übrigen Erwägungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung jedenfalls zu keinen Beanstandun-
gen Anlass. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf diese
verwiesen werden. Hinsichtlich des unterschiedlich geschilderten Aufent-
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haltsortes gilt alsdann festzuhalten, dass die diesbezügliche Argumentati-
on der Vorinstanz in Berücksichtigung der Rechtsprechung (Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 14) nicht hätte herangezogen werden dürfen. Indes
bewirkt dieser Mangel aber keine Änderung der angefochtenen Verfü-
gung, da sich dieses Begründungselement im Gesamtkontext als von un-
tergeordneter Bedeutung herausstellt und letztlich ohne Einfluss auf das
Ergebnis des Urteils bleibt. Angesichts dieser Sachlage braucht auf die
Erklärung in der Beschwerde nicht eingegangen zu werden, wonach die
Eheleute in diesem Zusammenhang offenbar von verschiedenen Zeit-
punkten gesprochen hätten.
4.2. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die
Argumentation der Vorinstanz zu widerlegen. Die Behauptung der Be-
schwerdeführerin, sie habe nicht ausgesagt, von Anhängern Ter-
Petrossians, den Levonakans, verfolgt worden zu sein, findet in den Ak-
ten keine Stütze. Vor allem kann von einem in diesem Zusammenhang
erhobenen Vorwurf der Falschprotokollierung oder –übersetzung respek-
tive dem Hinweis auf das Vorliegen eines fundamentalen Missverständ-
nisses nicht die Rede sein. Bei den beiden über sechseinhalb Stunden
dauernden Anhörungen berief sie sich auf den grundsätzlich gleichen
Sachverhalt. Allfällige Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmet-
schern ergeben sich aus den Akten keine. Auch sind den Protokollen kei-
nerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin
nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Hinweise
für die Annahme, dass ihr nicht genügend Zeit für die Darlegung ihrer
Fluchtgründe zur Verfügung gestanden hätte, sind nicht ersichtlich. Ins-
besondere wurden der Beschwerdeführerin nach ihrer ausführlichen frei-
en Erzählung zu den Gesuchsgründen im EVZ zusätzliche konkrete re-
spektive klärende Fragen zu den von ihr erwähnten Vorkommnissen ge-
stellt. Auch erhielt sie abschliessend die Gelegenheit, allfällige weitere
Gründe, die sie zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, darzu-
tun. Mit den Befragungen beim Bundesamt verhält es sich gleichermas-
sen, wobei die entsprechenden Nachfragen noch bedeutend umfassen-
der ausfielen. Ferner bestätigte die Beschwerdeführerin unterschriftlich
die Richtigkeit (EVZ) und Vollständigkeit (Bundesamt) der diesbezügli-
chen Protokolle, weshalb sie sich bei ihren Aussagen behaften zu lassen
hat. Diese Feststellung erfährt zudem an Gewicht, als dass die beim Bun-
desamt anwesende Hilfswerkvertreterin nach der Wahrnehmung der Ge-
legenheit, selbst Fragen an die Beschwerdeführerin zu richten, keine
Einwände anzumelden beziehungsweise weitere Abklärungen anzuregen
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hatte. Sodann gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der
Rechtsmitteleingabe mit nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden,
äusserst rudimentären und damit als unbehelflich zu qualifizierenden Er-
klärungen bloss zu ein paar wenigen ihr vom BFM vorgeworfenen Un-
glaubhaftigkeitselementen Stellung nimmt (u.a. nicht detaillierte Angaben
zu Einzelfragen ändere nichts an der geltend gemachten massiven Ver-
folgungssituation; bei den Befragungen seien die Schilderungen im Kern
ausführlich, übereinstimmend und glaubhaft überzeugend ausgefallen;
als Frau eines im Herkunftsland politisch Verfolgten [H.M.] sei sie eben-
falls Schikanen und Verfolgungen ausgesetzt gewesen; die Forderung ei-
ner genauen Schilderung hinsichtlich des geltend gemachten Ereignis-
ses, wie sie zusammengeschlagen worden sei, stelle ein unsinniges An-
liegen dar). Zum letztgenannten Einwand ist der Vollständigkeit halber der
Hinweis anzubringen, dass die Erwähnung dieses Sachverhaltsumstan-
des in der Beschwerdeschrift unlogisch anmutet, stellte die Beschwerde-
führerin doch eine Verfolgung durch die Levonakans, von denen sie zu-
sammengeschlagen worden sein soll, in der Beschwerdeschrift eben ge-
rade in Abrede (vgl. E. 4.2 eingangs). Insgesamt ist festzustellen, dass
eine klärende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz in
der Rechtsmitteleingabe nicht stattfindet. Die diversen Unstimmigkeiten
und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin werden
weder beseitigt noch entkräftet. Hinzu kommt, dass die auf Beschwerde-
ebene eingereichte Passkopie den Aussagen der Beschwerdeführerin
diametral widerspricht, datiert doch das Ausstellungsdatum des Passes
vom 1. Juni 2010 und beinhaltet der Pass ein Ausreisevisum gleichen Da-
tums, gültig für ein Jahr; beides Umstände, welche gegen eine Verfolgung
und Inhaftnahme durch die Behörden im Mai 2010 sprechen. Bei dieser
Sachlage – nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-) relevante
Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin unterbleiben – erübrigen
sich weitere Erörterungen.
4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt
werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
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net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
D-6365/2011
Seite 10
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Eine Situation, welche die Beschwerdeführenden als "Gewalt- oder de-
facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Si-
tuation in Armenien nicht in genereller Form bejahen. Weder sind in-
dividuelle Unzumutbarkeitsaspekte aktenkundig noch wurden solche in
D-6365/2011
Seite 11
den Rechtsschriften geltend gemacht. Aus den Akten ergeben sich keine
konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden
könnte, die Beschwerdeführenden würden im Falle der Rückkehr in ihren
Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Die über eine acht-
jährige Schulbildung verfügende Beschwerdeführerin verneinte – ausser
den geltend gemachten und als unglaubhaft erachteten Schwierigkeiten –
ausdrücklich allfällige Probleme mit den heimatlichen Behörden (Protokoll
EVZ S. 3 und 7). Soweit aktenkundig sind die Beschwerdeführenden ge-
sund und im Falle einer Rückkehr ins Heimatland nicht auf sich alleine
gestellt, können sie dort doch auf ein familiäres Beziehungsnetz (Vater,
Schwester und deren Familie) zurückgreifen, was eine Reintegration
zweifelsohne erleichtern dürfte. Darüber hinaus ergeht ein abweisendes
Urteil des Bundesverwaltungsgericht in Sachen H.M. (D-1762/2009) so-
wie dessen Bruders H.V. (D-1761/2009), welche durch den gleichen
Rechtsvertreter wie die Beschwerdeführenden vertreten werden, zum
selben Zeitpunkt. In Berücksichtigung dieser Aspekte ist der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu erachten.
6.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
In Berücksichtigung der Besonderheit des vorliegenden Verfahrens sind
den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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Seite 12
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: