B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6365/2019
tsr
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Albanien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. November 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Albanien am
15. Januar 2019 verliessen und am 16. Januar 2019 in die Schweiz
einreisten, wo sie am 18. Januar 2019 um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 6. Februar
2019 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Februar 2019 sowie
der ergänzenden Anhörung vom 27. Februar 2019 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei von ihrem Ex-Mann,
von dem sie sich aus finanziellen Gründen habe scheiden lassen, mit dem
sie aber weiterhin zusammengewohnt habe, über Jahre hinweg misshan-
delt worden,
dass aus einem Verhältnis mit (…) ihr jüngster Sohn geboren worden sei,
wobei die Familie dieses (…) über das Verhältnis Bescheid gewusst und
ihr Ehemann sowie dessen Familie dieses vermutet hätten,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen, Unterhaltungen mit ihrem Ex-Mann
auf den sozialen Medien einreichte, in denen er sie angeblich bedrohte,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 22. November 2019 – eröffnet am 26. November 2019 – ablehnte so-
wie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die schwierige
Ehe und die daraus resultierende Affäre, in deren Folge sie Mutter gewor-
den sei, sowie die letzte heftige Auseinandersetzung mit ihrem Ex-Mann,
welche sie dazu veranlasst habe, ihn zu verlassen, seien zwar nicht in Ab-
rede zu stellen,
dass aber ihre aktuelle Befürchtung, ihr Ex-Mann würde sie angesichts ih-
res jüngsten Fortgangs umbringen, objektiv nicht begründet sei,
dass sie die Schande schon vor über (…) Jahren über ihren Ex-Mann ge-
bracht habe, spätestens mit dem Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft
im (…), ohne dass dieser bis heute etwas unternommen habe und sie seit
Jahren regelmässig in die Schweiz und nach Albanien zurückreise,
dass es sich bei Albanien zudem um einen verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 6a Abs. lit. a AsylG (SR 142.31) handle, sodass die gesetz-
liche Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung
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nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet
sei,
dass es ihr nach dem Gesagten zuzumuten sei, sich an die albanischen
Behörden zu wenden, um Schutz vor Übergriffen zu suchen,
dass diese Einschätzung unbeachtet ihrer Hinweise gelte, wonach es in
ihrem Land täglich zu verschiedenen Delikten komme und jeden Tag eine
Frau umgebracht werde, wonach die Familie ihres Ex-Mannes aus Nordal-
banien stamme, wo der Kanun gelte, und wonach Albanien keine Sicher-
heit biete,
dass daraus nicht der Schluss gezogen werden könne, dass das Ersuchen
um staatlichen Schutz von vornherein nutzlos sei beziehungsweise der
albanische Staat der Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkomme, zumal
kein Staat in der Lage sei, die Sicherheit vollumfänglich zu gewährleisten,
dass Drohungen und Angriffe auf die körperliche Integrität in Albanien
grundsätzlich strafbare Handlungen darstellten, die von den zuständigen
Strafbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet wür-
den,
dass die von ihr eingereichten Beweismittel in Form von Unterhaltungen
mit ihrem Ex-Mann auf den sozialen Medien keiner weiteren Würdigung
bedürften,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei guter Gesundheit
seien, sie mit ihrer (…) in Albanien über ein Beziehungsnetz verfüge, durch
ihre Verwandten in der Schweiz unterstützt werden könne und über ein
Diplom einer (…) verfüge, das ihr den Weg ins Berufsleben ebnen könne,
dass es in Bezug auf das Kindeswohl festzuhalten gelte, dass die Kinder
im Alter von (…), (…) und (…) Jahren noch nicht so lange fern ihrer Heimat
beziehungsweise in der Schweiz seien, als von einer Entwurzelung aus
dem heimatlichen Umfeld und einer Integration in der Schweiz gesprochen
werden könne, zumal sie in ihrer Heimat bis zur Ausreise zur Schule ge-
gangen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer
vorläufigen Aufnahme beantragten,
dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass die Beschwerdeführerin dabei zur Begründung im Wesentlichen aus-
führte, das SEM beurteile die Lage nicht richtig, wenn es davon ausgehe,
dass sie bei ihrer jetzigen Rückkehr keine andere Situation in Albanien vor-
finde, da sie ihren Ex-Mann mit ihrer Flucht offiziell verlassen habe und
damit nach den Grundsätzen des Kanun Schande über die Familie ge-
bracht habe,
dass durch die mit der Beschwerde eingereichte Anklageschrift vom (…)
2019 wegen mehrfachen Mordversuches gegen einen Cousin ihres Ex-
Mannes belegt werde, dass dieser aus einer sehr gefährlichen, gewaltbe-
reiten Familie stamme,
dass das SEM weiter zu Unrecht davon ausgehe, der albanische Staat
würde sie schützen, zumal es in jüngster Zeit genügend Beispiele gegeben
habe, dass der Kanun vollstreckt werde (es folgen Verweise auf diverse
allgemeine Berichte in diesem Zusammenhang),
dass sie in der Vergangenheit bereits sehr viel brutale Gewalt durch ihren
Ex-Mann erfahren habe und als alleinerziehende Mutter von drei Kindern
weder die Mittel noch die Beziehungen habe, um sich in Albanien gegen
ihren Ex-Mann und dessen Familie zu wehren,
dass es abwegig scheine, wenn sie nachweisen müsste, dass ihre Schutz-
suche bei den Behörden erfolglos gewesen sei, zumal sie in diesem Fall
wohl gar nicht mehr am Leben wäre,
dass es klar sei, dass kein Staat hundertprozentigen Schutz gewähren
könne, aber der Schutz in der Schweiz, wo sie sich nicht in der Nähe ihres
Ex-Mannes aber in der Nähe ihrer Familie befinde, viel umfassender sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem unzumutbar sei, da sie nicht zu
ihrem Ex-Mann zurückkehren könne, kein Geld habe, das Haus nur unter
grosser Gefahr verlassen könnte, zwar die Mittelschule abgeschlossen
aber keine Arbeitserfahrung habe, drei minderjährige Kinder habe, in
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Kosovo als Erwachsene nie gelebt habe, ihr Bezug zur Schweiz sehr stark
und sie sehr gut integriert seien,
dass in Albanien nur ihre (…) lebe, welche sie nicht unterstützen würde, da
deren Ehemann mit ihrem Ex-Mann eng verbunden sei,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
4. Dezember 2019 zugestellt wurden (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 Albanien als verfolgungssiche-
rer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde (vgl.
dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]) und die schweizerische Regierung im Rahmen der periodischen
Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) darauf bisher nicht zurückgekom-
men ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermu-
tung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfin-
det und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt,
die im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umges-
tossen werden kann, was der Beschwerdeführerin jedoch vorliegend nicht
gelungen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und über-
zeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass die Erwägungen in der Beschwerde zur mangelnden Schutzfähigkeit
Albaniens nicht zu verfangen vermögen,
dass gerade auch die mit der Beschwerde eingereichte Anklageschrift zu
belegen vermag, dass die albanischen Behörden und Gerichte gegen ein
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Verbrechen vorgehen, das gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin mit
dem Vollzug des Kanun zusammenhänge,
dass die Beschwerdeführerin auch aus den eingereichten allgemeinen Be-
richten bezüglich familiärer Gewalt und der Vollstreckung des Kanun nichts
zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal diese Vorbringen schon von der
Vorinstanz abgehandelt worden sind und die Berichte nicht die Beschwer-
deführerin konkret betreffen,
dass der Hinweis in der Beschwerde, wonach sie bereits tot wäre, wenn
sie die Behörden um Schutz ersucht hätte, nicht nachvollzogen werden
kann,
dass auch aus dem Hinweis, wonach der Schutz in der Schweiz umfassen-
der sei, nicht auf den fehlenden Schutz in Albanien geschlossen werden
kann,
dass überdies auch die Erwägungen des SEM überzeugen, wonach die
Furcht vor ihrem Ex-Mann objektiv nicht begründet ist, nachdem weite Teile
der Verwandtschaft und auch ihr Ex-Mann seit Jahren über die Affäre Ver-
mutungen hegten oder gar konkret Bescheid wussten, ihr Ex-Mann ihr aber
bisher – abgesehen von den Schlägen – nichts angetan hatte und die Be-
schwerdeführerin sich zudem vor über einem Jahr von diesem scheiden
liess,
dass somit das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sie bei ihrer jetzi-
gen Rückkehr eine andere Situation in Albanien vorfinden würde, nicht zu
überzeugen vermag, zumal sie überdies seit Jahren immer wieder zwi-
schen der Schweiz und Albanien hin- und herreise und der Ex-Mann ange-
sichts der Tatsache, dass grosse Teile der nächsten Verwandtschaft der
Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnen, wissen oder vermuten dürfte,
wo sie sich aufhält,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwie-
sen werden kann,
dass die Einwendungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermögen,
dass die Behauptung, wonach die (…) der Beschwerdeführerin in Albanien
ihr nicht helfen würde, nicht zu verfangen vermag, zumal die Beschwerde-
führerin an der Anhörung angab, ihre Töchter hätten bei dieser wohnen
können, als sie mit dem Sohn nach Italien zu ihrem Geliebten gegangen
sei (vgl. Akten des SEM A9 F22),
dass die Beschwerdeführerin überdies auch in Kosovo über Verwandte
verfügt, die sie in der Vergangenheit unterstützt haben und zu denen sie
gemäss ihren Angaben an der Anhörung eine sehr gute Beziehung pflege
(vgl. A9 F12),
dass auch der Hinweis, wonach sie das Haus nicht verlassen könnte, an-
gesichts obiger Erwägungen nicht zu überzeugen vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid gegenstands-
los geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts
der festgestellten Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Unter Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.– den Beschwerde-
führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner