Abtei lung IV
D-6366/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Bendicht Tellenbach ,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren ge-
meinsame Kinder C._______, D._______, und
E._______,
Kosovo,
vertreten durch Haki Feratti, Feratti Beratungen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
vom 8. Juli 2003 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6366/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer ersuchten am 26. Mai 1999 in der Schweiz um
Asyl. Sie machten insbesondere geltend, sie seien albanischer Ethnie,
kämen aus F._______, Kosovo, und hätten ihre Heimat wegen des
Krieges verlassen. Da die Beschwerdeführerin gesundheitliche Proble-
me geltend machte, wurde sie aufgefordert, ärztliche Berichte bezüg-
lich ihrer medizinischen Vorbringen einzureichen. In den eingereichten
Arztzeugnissen der behandelnden Ärzte vom Sommer/Herbst 1999
und vom 5. Oktober 2000 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin
leide seit ihrer Kindheit am Maffucci-Syndrom. Dieses äussere sich in
flachen Hämangiomen am linken Arm. Die Beschwerdeführerin sei
deshalb bereits im Kosovo zweimal operiert worden. Die rezidivieren-
den Tumore hätten in der Schweiz zwei weitere Operationen nötig ge-
macht, die im Jahr 1999 durchgeführt worden seien. Zurzeit gebe es
keine Anhaltspunkte für weitere Rezidive, diese seien jedoch nicht
auszuschliessen und müssten unter Umständen erneut operiert wer-
den. Die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin sei gegeben, aktuell
sei keine Behandlung erforderlich.
B.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2001 wies das Bundesamt das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Voll-
zug an. Es wurde insbesondere festgehalten, der Wegweisungsvollzug
sei zumutbar. Die Krankheit der Beschwerdeführerin bedürfe derzeit
keiner Behandlung mehr und im Falle eines Rezidivs existierten im Ko-
sovo Kliniken, in denen die Beschwerdeführerin behandelt werden
könne. Der Wegweisungsvollzug sei mithin zumutbar.
C.
Eine am 7. Februar 2001 dagegen erhobene Beschwerde wies die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 30. April
2003 ab. Im Wesentlichen stellte die ARK fest, aus dem ärztlichen Be-
richt vom 5. Oktober 2000 gehe hervor, dass keine Nachbehandlung
der Beschwerdeführerin nötig sei. In Berücksichtigung, dass jene be-
reits seit Geburt an dieser Krankheit (Venentumor) leide und bereits
einmal in G._______ deswegen operiert worden sei, erscheine der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nicht als unzumutbar,
zumal auch künftige Kontrolluntersuchungen in G._______ durchge-
führt werden können.
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D.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2003 ersuchten die Beschwerdeführer um
Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. Zur Begründung
führten sie aus, die Tumorerkrankung der Beschwerdeführerin sei wie-
der aufgetreten und nur eine erneute Operation könne ihr Leben ret-
ten. Im Kosovo wäre eine solche nicht möglich. Die erforderlichen Me-
dikamente seien nur auf dem Schwarzmarkt erhältlich und daher für
die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen nicht zugänglich. Zu-
dem existiere im Kosovo kein Gesundheitsministerium, das die dorti-
gen Medikamente überprüfe. Der Beschwerdeführer habe ferner vor
zwei Monaten einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem der mit ihm be-
freundete Lenker ums Leben gekommen sei. Er selber habe sich für
einige Tage in Spitalpflege begeben müssen und leide seither unter ei-
nem depressiven Zustand, habe Persönlichkeitsstörungen und Proble-
me beim Gehen und Denken. Weiter baten die Beschwerdeführer um
eine Frist von zwei Wochen, um entsprechende ärztliche Berichte
nachzureichen.
E.
Das Bundesamt forderte die Beschwerdeführer am 16. Juni 2003 auf
ärztliche Berichte einzureichen. Die Beschwerdeführer kamen dieser
Aufforderung nicht nach.
F.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2003, eröffnet am 9. Juli 2003, wies das Bun-
desamt das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung
vom 8. Januar 2001 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angekündig-
ten ärztlichen Berichte seien nicht eingereicht worden, womit die neu-
en gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht als er-
stellt betrachtet werden könnten. Die vom Beschwerdeführer benötig-
ten Medikamente könne dieser für die erste Zeit nach der Rückkehr
aus der Schweiz in die Heimat mitnehmen. Die Behandlungsmöglich-
keiten psychisch kranker Menschen im Kosovo hätten sich stark ver-
bessert; entsprechende Medikamente seien erhältlich. Es treffe nicht
zu, dass der Kosovo über kein Gesundheitsministerium verfüge. Viel-
mehr sei dieses eines von zehn Ministerien, das gemäss Rahmenab-
kommen mit der UNMIK und unter Oberaufsicht derselben, von der ko-
sovarischen Regierung selbst geführt werde.
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G.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2003 (Poststempel: 10. Juli) erhoben die Be-
schwerdeführer gegen den Entscheid des Bundesamtes Beschwerde
bei der ARK und beantragten die Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung. In der Hauptsache sei ihnen „Asyl zu gewähren“ und es
sei der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin mit zu be-
rücksichtigen. Als Beweismittel wurde ein Arztzeugnis vom 26. Mai
2003 eingereicht, in dem der behandelnde Facharzt für Gefässchirur-
gie bestätigte, die Beschwerdeführerin leide an einem semimalignen
(halbbösartigen) Gefässtumor, der zu Lokalrezidiven neige. Da die Pa-
tientin bereits wieder über starke Armschmerzen klage, sei mit weite-
ren Rezidiven zu rechnen. Die Behandlung derselben sei nur in einem
spezialisierten Zentrum möglich, das im Kosovo „eher“ nicht bestehe.
H.
Ebenfalls am 10. Juli 2003 (Poststempel) reichten die Beschwerdefüh-
rer bei der Vorinstanz ein mit dem Titel „Wiedererwägungsge-
such/Fristenerstreckung“ versehenes Gesuch ein und einen den Be-
schwerdeführer betreffenden Arztbericht vom 21. März 2003. Sie
machten geltend, er (der Beschwerdeführer) sei im März 2003 bei ei-
nem Verkehrsunfall schwer verletzt worden, so dass er über mehrere
Tage im Koma gelegen habe und seither schwer depressiv sei. Zudem
habe er sonstige psychische Beschwerden und müsse sich in der psy-
chiatrischen Poliklinik Zürich einer Behandlung unterziehen lassen.
Aus ärztlicher Sicht könne er unmöglich aus der Schweiz weggewie-
sen werden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2003 gab der zuständige In-
struktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung bei und teilte
den Beschwerdeführern mit, ihre als „Wiedererwägungsgesuch/Frist-
enerstreckung“ bezeichnete Eingabe vom 10. Juli 2003 ans Bundes-
amt werde als Ergänzung zu der bei der ARK eingegangenen Be-
schwerde entgegengenommen. Er ordnete die Bezahlung eines Kos-
tenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.– bis zum 22. August 2003
an.
J.
Das Gesuch der Beschwerdeführer vom 22. August 2003 um Redukti-
on oder Ratenzahlung des Kostenvorschusses lehnte der Instruktions-
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richter mit Zwischenverfügung vom 25. August 2003 ab. Der einver-
langte Kostenvorschuss wurde innert der gewährten Nachfrist bezahlt.
K.
Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2003 stellte das Bundesamt fest,
das Arztzeugnis vom 26. Mai 2003 habe zum Zeitpunkt des Wiederer-
wägungsgesuchs vom 3. Juni 2003 bereits bestanden, sei aber, ob-
wohl der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dazu aufgefordert wor-
den sei (vgl. Bst. E), nicht eingereicht worden. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer behaupte in seiner Beschwerdeschrift, bei der Be-
schwerdeführerin seien die Tumore wieder aufgetreten und müssten
operiert werden. Dies entspreche nicht dem Inhalt des Arztzeugnisses
vom 26. Mai 2003.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2003 brachte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführern den Inhalt der Vernehmlas-
sung zur Kenntnis und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme bis zum
22. Oktober 2003 an. Die Beschwerdeführer machten von ihrem Re-
plikrecht keinen Gebrauch.
M.
Am 11. Mai 2004 kam der Sohn der Beschwerdeführer, D._______, zur
Welt.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2006 forderte der zuständige In-
struktionsrichter den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zur Einrei-
chung aktueller Arztberichte auf. Auf entsprechendes Gesuch hin wur-
de eine Fristverlängerung bis zum 3. August 2006 gewährt. Bis heute
gingen keine entsprechenden Arztberichte ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
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ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
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verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
Obwohl der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer formell den Antrag
auf wiedererwägungsweise Asylgewährung stellt, macht er in seinen
Eingaben keine Gründe dafür geltend. Es sind mithin keine zwischen-
zeitlich eingetretene Ereignisse ersichtlich, welche geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu begründen (vgl. Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Es kann deshalb diesbezüglich auf die Erwä-
gungen des Bundesamtes in seiner Verfügung vom 8. Januar 2001, so-
wie auf das Urteil der ARK vom 30. April 2003 verwiesen werden.
4.1 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die Be-
schwerdeführerin ihre gesundheitlichen Probleme bereits im ordentli-
chen Asylverfahren geltend gemacht hat. Die Frage der Zulässigkeit,
der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs wurde
in der Verfügung des Bundesamtes vom 8. Januar 2001 sowie im Urteil
der ARK vom 30. April 2003 geprüft. Im Zusammenhang mit dem Weg-
weisungsvollzug wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin bedürfe
laut Arztberichten zurzeit keiner Therapie, im Falle eines erneuten
Ausbrechens ihrer Krankheit stünden im Kosovo jedoch medizinische
Kliniken zur Verfügung.
4.2 Im Wiedererwägungsgesuch vermögen die Beschwerdeführer
diesbezüglich keine neuen Tatsachen, die sie nicht bereits im ordentli-
chen Verfahren hätten vorbringen können, geltend zu machen.
Es wird zwar angeführt, die Krankheit der Beschwerdeführerin sei wie-
der ausgebrochen, ohne dass dies durch ein Arztzeugnis belegt wor-
den wäre. Vielmehr besagt das aus unersichtlichen Gründen erst auf
Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis von H._______ vom
26. Mai 2003, dass bis anhin kein Rezidiv aufgetreten ist. In ihrer
Rechtsmitteleingabe werden keine Gründe geltend gemacht, die die
vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften vermöchten. Damit ist da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Krankheit, an der
sie aktenkundig seit ihrer Geburt leidet, im Falle eines Wiederauftre-
tens auch im Kosovo behandeln lassen könnte, dies umso mehr, als
dort bereits zwei Operationen durchgeführt wurden (vgl. diesbezüglich
auch fact-sheet Kosovo der International Organization for Migration,
April 2008, S. 5 Nr. 3.3). Das bei der Beschwerdeführerin diagnosti-
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zierte Maffucci-Syndrom steht somit einem Wegweisungsvollzug wei-
terhin nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer hat im März 2003 – also rund drei Monate be-
vor das Wiedererwägungsgesuch gestellt wurde – als Beifahrer einen
Autounfall erlitten, bei dem der Lenker, sein Freund, ums Leben kam
und er selbst verletzt wurde. Der Bericht des Kantonsspitals Aarau
vom 21. März 2003 gibt darüber Auskunft, dass er eine Hirnerschütte-
rung mit Commotio, Schnittwunden im Gesicht, Quetschungen im
Brustbereich, am Unterarm und am Knie, sowie Nasenverletzungen er-
litt. Ein weiterer Arztbericht von I._______ vom 2. Juni 2003 beschreibt
den Beschwerdeführer als angespannt, nervös, depressiv, unruhig,
schlafgestört, und aufgrund des psychischen Zustands nur einge-
schränkt reisefähig; er sei auf Medikamente angewiesen. Ein Bericht
der integrierten Psychiatrie Winterthur vom 25. Juli 2003 attestiert dem
Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls eine posttraumatische Belas-
tungsstörung und stellt fest, regelmässige psychiatrische Gespräche
und eine Fortführung der medikamentösen Therapie seien notwendig.
Die Reisefähigkeit wird als gegeben beurteilt. Immerhin könnten in der
Regel nach einer mehr als halbjährigen Behandlung wesentliche The-
rapieerfolge erzielt werden, namentlich wenn diese – wie im vorliegen-
den Fall – rasch nach dem auslösenden Ereignis einsetzten. Wie die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat,
können im Kosovo leichte bis mittelschwere psycho-soziale Krankhei-
ten behandelt werden und die entsprechenden Medikamente stehen
zur Verfügung. Im Rahmen der Rückkehrhilfe, um die der Beschwerde-
führer beim BFM nachsuchen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m.
Art. 75 AsylV 2), ist sodann neben einer finanziellen Unterstützung
auch die Mitgabe der erforderlichen Medikamente möglich.
4.3 Schliesslich lässt die Tatsache, dass die Beschwerdeführer trotz
entsprechender Aufforderung bis heute keine aktuellen Arztberichte
eingereicht haben, darauf schliessen, dass sie keine gravierenden ge-
sundheitlichen Probleme (mehr) haben. Hinsichtlich des Beschwerde-
führers ist sodann darauf hinzuweisen, dass dieser seit über einem
Jahr als Maurer tätig ist, was diese Schlussfolgerung zusätzlich unter-
mauert. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges ist grundsätzlich das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 6). Auch wenn die zwei älteren Kinder inzwischen
zwischen 11- und 7 jährig sind und das zweite Kind dieses Jahr einge-
schult worden ist, lassen diese Umstände die Wegweisung nicht als
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unzumutbar erscheinen, zumal die Kinder noch in einem Alter sind, in
welchem ihre persönliche Entwicklung noch stark an die Beziehung zu
ihren Eltern gebunden ist. Die gemeinsame Rückkehr und das Zusam-
menleben mit den engsten Bezugspersonen dürfte ihnen die (Re-)Inte-
gration in ihrem Heimatland nach anfänglichen Schwierigkeiten er-
leichtern. Von einer übermässigen Härte und damit einer relevanten
Beeinträchtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(SR 0.107) kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden (vgl.
diesbezüglich Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2799/2007
vom 26. Februar 2008 E. 6.4 und C-378/2006 vom 12. September
2008 E.6.2.3; 6.2.4; 6.3). Ferner verfügen die Beschwerdeführer im
Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (vgl. Urteil
der ARK vom 30. April 2003 E. 5 aa; kantonale Protokolle S. 4 und 5)
und dem Beschwerdeführer wird seine hier in der Schweiz erworbene
Berufserfahrung als Maurer auch im Heimatland von Nutzen sein.
Insgesamt ist eine Rückkehr in den Kosovo daher zumutbar.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungs-
gründe vorliegen. Das Bundesamt hat somit das Wiedererwägungsge-
such zu Recht abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V. m.
Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]) und
mit dem am 1. September 2003 einbezahlten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr.1'200.– werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad 1 431 472 (in Kopie, Bei-
lage: Kopie Identitätskarte (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Stella Boleki
Versand:
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