Abtei lung IV
D-6366/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.________, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe D.________,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 D.________,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6366/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.________, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 29. August 2008 und
gelangte zunächst in den Libanon. Von dort sowie ihm unbekannten
Ländern herkommend reiste er am 28. Oktober 2008 illegal in die
Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C.________ um Asyl nach. Am 29. Oktober 2008 wurde der
Beschwerdeführer dort summarisch befragt. Am 26. November 2008
hörte ihn das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen
an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D.________ zu.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen vor, er werde im Heimatland aus politischen Grün-
den verfolgt. Er sympathisiere mit allen kurdischen Parteien in Syrien.
Daher habe er ab dem Jahr 1998 ab und zu an kurdischen Versamm-
lungen gesungen und selbst verfasste Gedichte und Texte vorge-
tragen. Seine Probleme hätten jedoch erst im März 2008 begonnen.
Am 20. März 2008 sei er anlässlich der Newroz-Feier nach E._______
gegangen. Die Sicherheitsbehörden hätten die Feier jedoch aufgelöst,
wobei es Tote und Verletzte gegeben habe. Ein Onkel sei damals auch
verletzt worden. Diesen habe er später im Krankenhaus besucht. Auf
Anregung einer Drittperson hin habe er mit seinem Mobiltelefon ein
Foto seines verletzten Onkels gemacht; dieses hätte er später dem TV-
Sender Roj schicken wollen. Als er das Krankenhaus verlassen habe,
seien jedoch vier Männer auf ihn zugekommen. Einer habe sein Mobil-
telefon sehen wollen. Er habe es nicht hergegeben. Nachdem er den
Männern entkommen sei, sei er zu seiner Tante gegangen. Dort habe
er telefonisch erfahren, dass jemand bei ihm zuhause nach ihm ge-
sucht habe. Daraufhin sei er nach Ägypten geflohen. Einen Monat
später sei er nach Syrien zurückgekehrt, da sein Vater ihm per Telefon
gesagt habe, es gebe keine Probleme mehr, dank der Intervention
seines Onkels werde er nicht mehr gesucht. In der Folge habe er am
1. Mai 2008 an einer kurdischen Versammlung teilgenommen. Auf
Ersuchen von Freunden hin habe er dort ein Gedicht über Mohammed
Mahsuq Khaznawi vorgetragen. Die Versammlung sei von den Be-
hörden aufgelöst worden. In der darauffolgenden Nacht habe er aus
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Angst vor den Behörden nicht zuhause übernachtet. Prompt sei in die-
ser Nacht der Geheimdienst zu seinem Elternhaus gekommen und
habe seine Identitätskarte, sein Foto, seine Bücher und Schriften be-
schlagnahmt und ausserdem seinen Vater vorübergehend mitgenom-
men, befragt und bedroht. Danach habe er sich bis zur Ausreise Ende
August 2008 im Dorf F.________ bei seinem Onkel versteckt. In dieser
Zeit sei er mehrmals zuhause gesucht worden. Er sei aber trotzdem
noch zweimal nach Hause zurückgekehrt, einmal beim Tod seines
Bruders, das zweite Mal unmittelbar vor seiner Ausreise in den
Libanon. Am 29. August 2008 sei er aus Syrien ausgereist. Im Falle
einer Rückkehr müsse er befürchten, festgenommen und
möglicherweise lebenslänglich inhaftiert zu werden.
A.c Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Damaskus,
Syrien, mit Schreiben vom 28. April 2009 um die Vornahme von Ab-
klärungen. Die Botschaft beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom
24. Juni 2009.
A.d Am 1. September 2009 führte das BFM mit dem Beschwerdefüh-
rer eine ergänzende Anhörung durch und gewährte ihm dabei unter
anderem das rechtliche Gehör zur vorgenommenen Botschaftsabklä-
rung. Im Rahmen dieser Anhörung machte der Beschwerdeführer gel-
tend, bei der Ausreise in den Libanon sei er von einem Schlepper be-
gleitet worden. Sein Reisepass sei in der Folge bei diesem Schlepper
im Libanon verblieben, während er selber mit einem anderen
Schlepper weitergereist sei. Er wisse nicht, ob er legal oder illegal aus
Syrien ausgereist sei. Der Schlepper sei von seiner Familie bezahlt
worden. Die Auskunft der Botschaft, wonach er in Syrien nicht gesucht
werde, sei wertlos, da die syrischen Behörden dies den Schweizer Be-
hörden bestimmt nicht mitteilen würden. In Syrien werde man oftmals
auch gar nicht vor Gericht gestellt. Der Beschwerdeführer erklärte
ausserdem, er habe am 14. März 2009 in der Schweiz an einer
politischen Demonstration zum Gedenken an die Vorfälle vom 12. März
2004 in E._______ teilgenommen. Die Bilder der Demonstration seien
im Fernsehen ausgestrahlt worden. Er habe Parolen gerufen und ein
Transparent getragen. Er sei jedoch nicht Mitglied einer kurdischen
Organisation oder Partei. Später habe er auch noch an einer anderen
Demonstration, welche in Lausanne stattgefunden habe, teilgenom-
men. Ausserdem besuche er kleine Feste. Auf seine Gedichte ange-
sprochen führte der Beschwerdeführer aus, er glaube nicht, dass die
von ihm verfassten Texte je in den Medien veröffentlicht worden seien.
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A.e Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens folgende Beweismittel zu den Akten: Identitätsbestätigung,
Schuldiplom, Bescheinigung der Berufshochschule, Arbeitsausweis,
Ausweis eines Sportvereins, Spielerausweis (alles Faxkopien),
mehrere selbstverfasste Gedichte, Prüfungsausweis, ein Foto des Be-
schwerdeführers mit seinem Onkel im Krankenhaus, drei Fotos einer
Demonstration in G.________ am 14. März 2009 sowie ein Flugblatt
der Partei der Demokratischen Union (PYD), mehrere Internet-
Ausdrucke von , Internet-Ausdrucke von ,
Kopie eines Artikels der Zeitung Yeni Özgür Politika.
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2009 – eröffnet am 9. September
2009 – stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien unglaubhaft respektive flüchtlingsrechtlich nicht relevant, wes-
halb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte
das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2009 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
Der Beschwerde lagen vier Fotos bei.
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 13. Oktober
2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Be-
schwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt be-
funden werden.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2009 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Seite 4
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F.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
16. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, so-
fern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM,
welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.3 Wenn eine asylsuchende Person erst infolge ihrer Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten
hat, liegen subjektive Nachfluchtgründe vor. Als subjektive Nachflucht-
gründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen,
illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder
Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen. Subjektive Nachfluchtgründe
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive
Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor
gültigen und zutreffenden Ausführungen in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit
weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
widersprächen in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkennt-
nissen des BFM. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe Syrien
Ende August 2008 mit Hilfe eines Schleppers verlassen, weil er von
den syrischen Behörden gesucht worden sei. Dem Bericht der Schwei-
zerischen Vertretung in Damaskus sei dagegen zu entnehmen, dass
der Gesuchsteller Inhaber eines syrischen Reisepasses sei, am 29.
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August 2008 legal aus Syrien ausgereist sei und von den syrischen
Behörden nicht gesucht werde. Anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs zu diesem Abklärungsergebnis sei es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, dieses zu entkräften. Er habe im Wesentlichen
bestätigt, dass er einen syrischen Pass besessen und Syrien legal ver-
lassen habe. In Bezug auf die Feststellung im Botschaftsbericht, wo-
nach er nicht gesucht werde, habe er lediglich in pauschaler Weise be-
hauptet, die syrischen Behörden hätten eine allmächtige Stellung und
würden den Schweizer Behörden sicher nicht mitteilen, dass sie ihn
suchten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer legal aus Syrien
ausgereist sei, seinen Reisepass jedoch den Schweizer Behörden
nicht abgegeben habe, weise darauf hin, dass er Syrien unter anderen
als den angegebenen Umständen verlassen habe. Aufgrund der Ab-
klärungen stehe fest, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerde-
führer seit seiner Teilnahme an einer Versammlung im Mai 2008 be-
hördlich gesucht werde, nicht stimmen könne. In diesem Zusammen-
hang sei zu erwähnen, dass die Texte des Beschwerdeführers, auf-
grund welcher er angeblich gesucht werde, nie publiziert worden
seien. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen
Behörden den Beschwerdeführer suchen sollten. Sein Vorbringen,
wonach alle, die über Al-Khaznawi sprächen, Probleme bekämen,
seien pauschal und vage. Die eingereichten Beweismittel könnten an
der Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer von den syrischen
Behörden nicht gesucht werde, nichts ändern. Das BFM erwog im
Weiteren, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers führ-
ten zu keiner konkreten Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach
Syrien; denn er sei nicht Mitglied einer Partei oder Organisation und
habe nur in passiver Form an Kundgebungen teilgenommen. Eigenen
Angaben zufolge seien seine Texte über Al-Khaznawi nirgends publi-
ziert worden. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft daher zu ver-
neinen.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt rekapituliert.
Anschliessend wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in Bezug
auf seine Ausreise von Beginn weg die Wahrheit gesagt, nämlich dass
er Syrien mit dem eigenen Pass verlassen und die Ausreise mit Hilfe
eines Schleppers organisiert habe. Man könne ihm nicht vorwerfen,
diesbezüglich falsche Angaben gemacht zu haben. In Bezug auf das
Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach der Beschwerdeführer von
den syrischen Behörden nicht gesucht werde, wird in der Beschwerde-
schrift die rhetorische Frage aufgeworfen, ob die syrischen Behörden
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den Schweizer Behörden gegenüber denn schon jemals zugegeben
hätten, ein politischer Aktivist oder Oppositioneller werde gesucht und
würde bei einer Rückschaffung nach Syrien inhaftiert und gefoltert
werden. Das BFM erwähne in seiner Länderanalyse "Focus Syrien"
vom 18. März 2009, dass es für politisch aktive Personen in Syrien
eine "rote Linie" gebe, welche nicht ohne Risiko überschritten werden
könne, dass es jedoch keine klaren Kriterien für eine Verfolgung gebe.
Bei dieser Sachlage gehe es nicht an, dass das BFM dem Be-
schwerdeführer vorhalte, es sei vorliegend nicht nachvollziehbar, wes-
halb die syrischen Behörden ihn suchen sollten. Es handle sich beim
Beschwerdeführer um eine politisch aktive Person. Er habe mehrmals
für kurdische Anlässe Artikel über die kurdische Geschichte und Revo-
lution sowie über Revolutionäre (Mollah Mustafa Barzani, Abdullah
Öcalan) verfasst, vorgelesen und als Flugblätter verteilt. Er habe sich
für alle kurdischen Parteien eingesetzt, was auch aus den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Fotos des Beschwerdeführers aus dem
Jahr 2006 ersichtlich sei, auf welchen er einmal mit einer Flagge der
PYD, einmal mit einem Schal der Demokratischen Partei Kurdistans
(KDP) zu sehen sei. Das Foto aus dem Jahr 2007 zeige, dass er seine
Gedichte vor grossem Publikum vorgelesen habe, sie seien ausser-
dem im kurdischen Fernsehen und Radio verbreitet worden. Am 1. Mai
2008 habe der Beschwerdeführer Gedichte über die Angriffe der
syrischen Behörden in E._______ vom 20. März 2008 und über Sheikh
Al-Khaznawi vorgetragen. Seine Beiträge seien somit nicht nur kultu-
reller, sondern auch politischer Art gewesen. Schliesslich zeigten auch
seine exilpolitischen Aktivitäten, dass er sich aus Überzeugung für die
Rechte der Kurden in Syrien engagiere. Er sei in seiner Heimat als
H._______ bekannt. Der syrische Nachrichtendienst beobachte alle
Oppositionellen, nicht nur führende Exilpolitiker. Er müsse wegen
seines Exils und seiner politischen Aktivitäten mit einer asylrelevanten
und menschenrechtswidrigen Bestrafung in Syrien rechnen. Es gebe
für ihn keine inländische Fluchtalternative. Dem Beschwerdeführer sei
daher Asyl zu gewähren. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. Die
Kurden würden in Syrien nach wie vor von den Behörden diskriminiert.
Ausserdem sei der Beschwerdeführer in Syrien aktenkundig, und es
sei wahrscheinlich, dass der syrische Nachrichtendienst von den poli-
tischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Ausland Kenntnis er-
langt habe.
Seite 8
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5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde von den syrischen
Behörden aus politischen Gründen gesucht und sei deswegen aus
dem Heimatland ausgereist. Dieses Vorbringen ist indessen aufgrund
der Aktenlage als unglaubhaft zu qualifizieren. Zunächst ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwi-
schen seiner Rückkehr aus Ägypten (ungefähr Ende April 2008) und
dem angeblichen Vorfall vom 1. Mai 2008 nicht durch die Behörden be-
helligt oder gesucht wurde und sich ungehindert im Heimatland auf-
halten konnte. Anlass für die Ausreise aus dem Heimatland war laut
Beschwerdeführer vielmehr folgendes Ereignis: Nachdem er am 1. Mai
2008 an einer kurdischen Versammlung ein Gedicht über Al-Khaznawi
vorgelesen gehabt habe, sei er (erneut) behördlich gesucht worden
und habe sich in der Folge bei Verwandten im Dorf F.________
versteckt. Bis zur Ausreise habe der Geheimdienst mehrmals zuhause
nach ihm gefragt. Diese Darstellung der Ereignisse vermag jedoch
nicht zu überzeugen. Wenn der syrische Geheimdienst den
Beschwerdeführer tatsächlich wegen des von ihm vorgetragenen
Gedichts derart intensiv gesucht hätte, wäre er bei seinen Verwandten
in F.________ kaum in Sicherheit gewesen; denn es darf davon
ausgegangen werden, dass der Geheimdienst nicht nur beim
Beschwerdeführer zuhause, sondern auch bei seinen übrigen
Verwandten und Freunden nach ihm gesucht hätte. Immerhin erklärt
der Beschwerdeführer selber, der syrische Geheimdienst spüre
gesuchte Personen selbst im Nachbarstaat Libanon auf (vgl. A6 S. 8).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Mai und
seiner Ausreise Ende August 2008 nicht vom Geheimdienst
aufgegriffen wurde, weist daher darauf hin, dass die syrischen Be-
hörden entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht nach
ihm suchten. Das Ergebnis der vom BFM veranlassten Botschaftsab-
klärung bestätigt diese Einschätzung: Dem Botschaftsbericht vom
24. Juni 2009 zufolge wird der Beschwerdeführer im Heimatland näm-
lich nicht gesucht. Der Einwand in der Beschwerde, wonach die
syrischen Behörden den Schweizer Behörden ohnehin nie mitteilen
würden, eine bestimmte Person werde gesucht, weshalb die Informa-
tion, wonach der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, zu relativie-
ren sei, ist nicht stichhaltig, zumal die Abklärungen nicht durch An-
gestellte der Schweizerischen Vertretung, sondern in diskreter Weise
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durch einen Anwalt getätigt wurden. Wie dem Botschaftsbericht weiter
zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer Inhaber eines gültigen,
syrischen Reisepasses und legal aus Syrien ausgereist. Dies wird von
ihm im Übrigen grundsätzlich nicht bestritten (vgl. A15 S. 3 sowie die
Ausführungen in der Beschwerde). Ein legaler und kontrollierter
Grenzübertritt unter Vorweisens des eigenen, echten Reisepasses
(vgl. A15 S. 3) wäre indessen mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit nicht möglich gewesen, wenn es sich beim Beschwerde-
führer um eine vom syrischen Geheimdienst gesuchte Person ge-
handelt hätte. Nach dem Gesagten erscheint es daher unglaubhaft,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise von den
syrischen Behörden gesucht wurde und eine asylrelevante Verfolgung
zu befürchten hatte.
5.2 Seitens des Beschwerdeführers wird ausserdem geltend gemacht,
er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an
kurdischen Veranstaltungen teilgenommen habe. Der Beschwerdefüh-
rer sei ein in Syrien bekannter H._______, der unter anderem Artikel
über M. B. und A. O. verfasst habe. Er sei ein überzeugter Verfechter
der Rechte der Kurden und wäre bei einer Rückkehr nach Syrien ge-
fährdet.
5.2.1 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft
es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Die häufig vor-
kommenden, massentypischen und geringprofilierten Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste sind jedoch kaum geeignet, das Inte-
resse des syrischen Geheimdienstes auf sich zu ziehen. Es ist viel-
mehr davon auszugehen, dass sich der syrische Geheimdienst auf die
Erfassung von Personen konzentriert, welche sich aus der Masse der
exilpolitisch tätigen Syrer hervorheben, sei es durch die von ihnen
wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ihnen ausgeübten
Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Die optische Erkennbarkeit
und Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Primär
massgebend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer
Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
weckt, sie stelle eine Gefahr für den Fortbestand des syrischen
Regimes dar.
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5.2.2 Der Umstand, dass die syrischen Behörden die exilpolitischen
Aktivitäten ihrer Staatsbürger beobachten, reicht für sich allein ge-
nommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu
machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht
lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten – dafür vor-
liegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der
syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeind-
liches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Der-
artige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden
Fall nicht. Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage
nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei vor seiner Aus-
reise aus dem Heimatland bei den syrischen Behörden als regime-
kritischer politischer Aktivist registriert gewesen. Zwar ist nicht in
Abrede zu stellen, dass er in Syrien ab und zu an kurdischen Anlässen
und Versammlungen teilgenommen und einmal ein Gedicht über Al-
Khaznawi vorgetragen hat. Dieses Gedicht bezeichnete der Beschwer-
deführer jedoch selber als grundsätzlich unproblematisch (vgl. A6 S. 7)
und kann daher kaum als eigentliche politische Aktivität verstanden
werden. Ein regimekritisches politisches Profil kann dem Beschwerde-
führer bei dieser Sachlage nicht attestiert werden. In der Beschwerde
wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Syrien als H._______
bekannt und habe unter anderem Artikel über M. B. und A. O. verfasst.
Für diese Behauptung werden indessen keinerlei Belege eingereicht,
weshalb sie als unglaubhaft zu erachten ist, zumal sie erst auf Be-
schwerdeebene nachgeschoben wurde. Insgesamt ist daher festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus Syrien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Visier der syrischen Behör-
den stand. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die unglaubhaften
Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung
vor der Ausreise (vgl. vorstehend E. 5.1) sowie namentlich die Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland legal und kon-
trolliert verlassen hat. Weiter ist zu erwägen, dass sich die bisherige
exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz darauf
beschränkte, als parteiloser Mitläufer an zwei Kundgebungen teil-
zunehmen (vgl. A15 S. 4 und 6). Dabei hat er sich nicht von der Masse
der übrigen Kundgebungsteilnehmer abgehoben. Er hat weder Reden
gehalten noch regimekritische Texte veröffentlicht. Der Beschwerde-
führer hat sich damit nicht in herausragender Position für die Inte-
ressen der syrischen Kurden respektive gegen den syrischen Staat
engagiert. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht als überwiegend
wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden von der exilpolitischen
Seite 11
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Tätigkeit des Beschwerdeführers überhaupt Kenntnis erlangt und den
Beschwerdeführer namentlich identifiziert und registriert haben. Mit
Blick auf die bescheidene Quantität und Qualität der exilpolitischen
Tätigkeit des Beschwerdeführers ist im Übrigen selbst für den Fall des
Bekanntwerdens seiner Aktivitäten in der Schweiz nicht davon auszu-
gehen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland mit flüchtlings-
rechtlich relevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen
muss, da er nicht das Profil einer Person erfüllt, welche dem syrischen
Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden
zufügen könnte.
5.2.3 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht als über-
wiegend wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Be-
schwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten – sofern sie
von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in Zukunft Kenntnis
erlangen werden – als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das
politische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr
nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen
müsste.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bezie-
hungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An
dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde noch die damit eingereichten Beweismittel etwas zu
ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt
und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 12
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7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
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Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen
betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon auszu-
gehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Syrien eine derar-
tige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien
lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht
als unzulässig erscheinen.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer
Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im
Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Syrien
herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Grün-
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den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Be-
schwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher in seiner Heimat-
region über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf das
er bei Bedarf zurückgreifen kann. Er verfügt über eine gute Ausbildung
(u.a. Berufsmittelschule, Bachelor (...), Computerkurse) und war vor
der Ausreise seit mehreren Jahren als Schafhändler und Metzger tätig.
Bei dieser Sachlage ist es ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer
Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung ist im
Weiteren nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
Syrien allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre. Syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise
diskriminiert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem
Ausmass, das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen
lassen würde. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen
dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein
Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der
Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz
verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beach-
tenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. die eingereichte Für-
sorgebestätigung vom 17. September 2009) und die Beschwerde nicht
als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer
Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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