B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6366/2013
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A_______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2013 / N (…).
D-6366/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 28. Juli 2010 auf dem Landweg und gelangte am 18. Ok-
tober 2010 in Begleitung eines Onkels unkontrolliert in die Schweiz, wo er
noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 28. Ok-
tober 2010 zur Person (BzP) sowie der Direktanhörung vom 15. Novem-
ber 2010 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus N._______.
Sein Onkel habe für eine ausländische Hilfsorganisation gearbeitet. An-
gehörige der Taliban hätten von ihm Informationen gefordert, verbunden
mit der Androhung, andernfalls würden sie ihn umbringen. Sein Onkel
habe seine Arbeit in der Folge beendet und sei nach Kabul gezogen, wo
er eine neue Stelle angetreten habe. Anfang Juli 2010 sei das Haus sei-
nes Onkels in N._______ angegriffen worden, vermutlich von Angehöri-
gen der Taliban. Ein anderer Onkel und sein Grossvater seien dabei ums
Leben gekommen. Er habe sich in der Folge nach Kabul zu seinem Onkel
begeben.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
ein Schreiben des Ministry of Interior in N._______, Crime Branch, zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 – eröffnet am 17. Oktober 2013 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Was die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs anbelange, so habe der Beschwerdeführer geltend
gemacht, er stamme aus N._______. Aufgrund der gegebenen Umstände
sei ihm zuzumuten, seinen Wohnsitz allenfalls nach Kabul zu verlegen.
Insbesondere verfüge er dort über ein soziales Netz, welches für seine
Wiedereingliederung tragfähig sei. Er habe sich gemäss seiner Darstel-
lung vor seiner Ausreise selber ohne Benachteiligungen in Kabul auf-
gehalten und verfüge im Übrigen auch über eine solide Schulbildung.
Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat
D-6366/2013
Seite 3
nicht nur als zulässig, sondern auch als zumutbar. Des Weiteren sei er
technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 12. November 2013 liess der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeschrift einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechts-
begehren stellen: Die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern 3, 4
und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers un-
zumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Dem Beschwerde-
führer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei
ihm eine amtliche Anwältin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei abzusehen.
Auf die Begründung der Beschwerdeschrift wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2013 stellte der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens sei vorliegend lediglich der Vollzug der Wegweisung.
Des Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies
er hingegen ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung ein.
D.b Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2013 stellte die Vorinstanz
fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigen
könnten. Die Darstellung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene,
er habe jetzt kein soziales Bezugsnetz mehr in Kabul, sei als solche un-
belegt und müsse deswegen als Schutzbehauptung gelten. Im Übrigen
werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen;
an ihnen werde vollumfänglich festgehalten.
D-6366/2013
Seite 4
D.c In seiner Replik vom 24. Januar 2014 verwies der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit seinem angeblichen sozialen Netz auf die Akten
und machte geltend, der Onkel, mit dem er aus Afghanistan geflohen sei,
lebe heute in den USA. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er
eine Kopie der Niederlassungsbewilligung seines Onkels ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Ver-
fahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
D-6366/2013
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2013 ist, soweit sie die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (vgl. Ziffern 1 - 2 des
Dispositivs), nicht angefochten worden und deshalb mit Ablauf der Be-
schwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Daneben ist davon auszugehen,
dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den ange-
ordneten Vollzug der Wegweisung richtet. In der Beschwerde wird zwar
formell auch die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung beantragt, in welcher die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz verfügt wird. Indessen wird in der Beschwerde
nicht dargelegt, weshalb das BFM die Wegweisung, welche als solche
Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 1
AsylG), zu Unrecht verfügt haben soll. Gegenstand des Beschwerdever-
fahrens bildet im Folgenden somit insbesondere die Frage, ob das BFM
den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle
des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu be-
rücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Bedingungen für einen (vorläufi-
gen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit (vgl. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) – sind alterna-
tiver Natur: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu erachten (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
S. 748, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006 Nr. 6
E. 4.2 S. 54 f.). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
D-6366/2013
Seite 6
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.2.1 Für die Beurteilung der allgemeinen Lage in Afghanistan wird zu-
nächst auf das Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2011/7 verwiesen. Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten
Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine
derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Be-
dingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Fest-
stellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. An-
gesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf
des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die huma-
nitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt un-
ter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könn-
ten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings müss-
ten zudem die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Be-
dingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei
in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme
und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Denn
ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen
Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich zu einer exi-
stenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation führen.
4.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt beziehungsweise Pro-
vinz N._______, wo er praktisch bis zu seiner Ausreise lebte. Ein Weg-
weisungsvollzug dorthin ist gemäss den vorstehenden Ausführungen un-
zumutbar.
4.2.3 In einem nächsten Schritt zu prüfen bleibt daher, ob es dem Be-
schwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer Aufenthaltsalternative
in einer Grossstadt, zum Beispiel Kabul, niederzulassen. In diesem Zu-
sammenhang ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführ die
D-6366/2013
Seite 7
letzten zehn Tage vor der Ausreise zusammen mit seinem bereits in Ka-
bul arbeitenden Onkel bei einem von dessen Kollegen gelebt hat (A10/11
F52 S. 7). Auch wenn er diesen Mann als "Onkel" bezeichnet hat, handelt
es sich doch nicht um einen Verwandten (vgl. a.a.O. F54/5 S 7), sondern
bestenfalls um einen flüchtigen Bekannten. Nachdem sein Verwandter mit
ihm in die Schweiz und von hier aus in die USA weitergereist ist, drängt
sich der Eindruck auf, das in Kabul allenfalls vorhandene soziale Netz
könnte sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen. Nach dem Gesagten be-
stehen vorliegend den Akten zufolge keine rechtsgenüglichen Anknüp-
fungspunkte, um einen Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar einzu-
stufen.
4.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zur
Zeit nicht zumutbar ist.
4.2.5 Da sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der
Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, ist die Beschwer-
de, welche sich auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte, vollum-
fänglich gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor-
läufig aufzunehmen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 12. November
2013 beläuft sich auf Fr. 1'864.40 (Stundenansatz Fr. 240.–). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) er-
scheint die eingereichte Honorarnote angemessen, so dass dem Be-
schwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
D-6366/2013
Seite 8
insgesamt Fr. 1'864.40 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zuzuspre-
chen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6366/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. Oktober 2013
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1'864.40 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: