B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6367/2015
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
B._______, geboren am [...],
sowie deren Kinder
C._______, geboren am [...], und
D._______, geboren am [...],
Usbekistan,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. September 2015
D-6367/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind usbekische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in Taschkent. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Hei-
matstaat am 31. August 2013 in Richtung Turkmenistan. Am 13. Septem-
ber 2013 reisten sie von Italien her kommend unkontrolliert in die Schweiz
ein und ersuchten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel um Asyl. Am 24. September 2013 wurden sie durch das damalige
Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration
[SEM]) summarisch und am 20. November 2013 (Ehemann) beziehungs-
weise am 1. Juli 2014 (Ehefrau) eingehend zu den Gründen ihrer Asylge-
suche befragt. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfah-
rens dem Kanton Aargau zugewiesen.
B.
B.a Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte anlässlich seiner Befragun-
gen im Wesentlichen geltend, er habe am [...] die nationale usbekische Mi-
litärhochschule abgeschlossen und anschliessend bei der Verwaltung des
Bezirks E._______ der Stadt Taschkent eine Stelle als Polizist im Rang
eines Leutnants angetreten. Am 1. Januar 2013 (Aussage bei der Befra-
gung) beziehungsweise am 1. Januar 2012 (Aussage bei der eingehenden
Anhörung) sei er nachts mit einem Kollegen im Streifendienst unterwegs
gewesen, und sie hätten die Insassen eines Autos kontrolliert. Es habe sich
um einen etwa dreissigjährigen Mann – namens F._______ ‒ und ein etwa
vierzehn Jahre altes Mädchen gehandelt. Die beiden hätten behauptet,
F._______ sei der Onkel des Mädchens. Dies habe er, der Beschwerde-
führer, indessen angezweifelt, wobei er den Verdacht gehabt habe, die bei-
den hätten entweder Rauschgift konsumiert oder es liege ein Fall von Kin-
desmissbrauch vor. F._______ habe ihm zuerst Geld angeboten und dann
damit gedroht, er sei mit der Mafia befreundet und sein Vater habe einen
hohen Posten inne. Trotzdem habe er die beiden Genannten auf den Poli-
zeiposten mitgenommen. Eine ärztliche Untersuchung habe ergeben, dass
die beiden Cannabis geraucht hätten und das Mädchen im zweiten Monat
schwanger gewesen sei, worauf eine Strafuntersuchung eingeleitet wor-
den sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer durch einen Oberst des
Nationalen Sicherheitsdiensts (gebräuchliche russischsprachige Abkür-
zung: SNB) angerufen und gefragt worden, ob er tatsächlich ein so recht-
schaffener Mann sei. Zudem sei es zu Drohanrufen im Haus seiner Familie
gekommen, und er habe deswegen befürchtet, seinen Eltern ‒ bei denen
er bis zu seiner Eheschliessung gewohnt habe ‒ könnte etwas angetan
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werden. F._______ sei zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden,
bereits kurze Zeit später aber aus angeblich gesundheitlichen Gründen aus
der Haft entlassen worden. Am 25. Juni 2013 habe der Beschwerdeführer
seine Ehefrau geheiratet. Am 29. Juni 2013 seien sie gemeinsam zu deren
Mutter gefahren, und tags darauf sei diese unerwartet gestorben. Am
Abend des 30. Juni 2013 seien zwei Angehörige des SNB gekommen und
hätten ihn der Mittäterschaft bei der Tötung seiner Schwiegermutter be-
schuldigt. Die Beamten hätten ihn zum Quartier des SNB gebracht, wo er
in einem Keller gefoltert worden sei. Man habe verlangt, dass er eine Er-
klärung unterzeichne, wonach er am Verbrechen gegen seine Schwieger-
mutter beteiligt gewesen sei. Dies habe er jedoch verweigert. Bei einem
Besuch seines Vaters habe er erfahren, dass auch seine Ehefrau unter
Druck gesetzt worden sei. Man habe von ihr die Unterzeichnung einer Er-
klärung verlangt, wonach bei ihm, dem Beschwerdeführer, eine Spritze ge-
funden worden sei. Ein gerichtsmedizinisches Gutachten habe festgestellt,
dass die Schwiegermutter mit einem Medikament eingeschläfert worden
sei. Dank Beziehungen seines Vaters sei er schliesslich am 1. August 2013
gegen Zahlung einer Kaution von 15‘000 US-Dollar freigelassen worden.
Diese gesamten Schwierigkeiten seien auf die Verhaftung von F._______
zurückzuführen gewesen, der sich an ihm habe rächen wollen und über
beste Beziehungen zum SNB verfüge. In der Folge habe er sich mit seiner
Ehefrau zur Ausreise entschieden.
B.b Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) gab im Rahmen ihrer Befragungen
im Wesentlichen zu Protokoll, ihr Ehemann habe wegen der Verhaftung
eines Angehörigen der Mafia Probleme gehabt und sei in der Folge vom
SNB beschuldigt worden, für den Tod ihrer Mutter verantwortlich zu sein.
Nachdem ihr Ehemann durch die Mafia bedroht worden sei, habe er zwar
seine Eltern an einem anderen Ort untergebracht; jedoch hätten sie nicht
daran gedacht, dass auch ihre Mutter gefährdet sein könnte. Nach der
Hochzeit am 25. Juni 2013 hätten sie ihre Mutter am 29. Juni 2013 be-
sucht, und am 30. Juni 2013 sei diese verstorben. Am Morgen dieses Ta-
ges hätten sie die Nachricht des Todes ihrer Mutter erhalten, und am Abend
sei ihr Ehemann von Mitarbeitern des SNB abgeholt worden. Während der
Haft ihres Ehemannes sei sie selbst vier- oder fünfmal vorgeladen worden.
Man habe ihr den Reisepass abgenommen und von ihr die Unterzeichnung
einer Bestätigung verlangt, wonach ihr Mann ihre Mutter umgebracht habe.
Auch sei sie mit dem Tod bedroht worden.
C.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 (Datum des Eingangs beim BFM)
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übermittelten die Beschwerdeführenden dem Bundesamt verschiedene
Beweismittel (Ehebescheinigung, Photographien, Bestätigungsschreiben
von Drittpersonen, Todesschein der Mutter der Beschwerdeführerin, ärztli-
che Zeugnisse).
D.
Am [...] wurde das Kind C._______ geboren.
E.
Mit Schreiben an das BFM vom 30. April 2014 teilten die Beschwerdefüh-
renden im Wesentlichen mit, der usbekische SNB setze ihre Verwandten
und Bekannten unter Druck, um ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen.
F.
Am [...] wurde das Kind D._______ geboren.
G.
Mit Verfügung vom 3. September 2015 (Datum der Eröffnung: 7. Septem-
ber 2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab
und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekre-
tariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerde-
führenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht genügen.
H.
Mit Eingabe an das SEM vom 10. September 2015 ersuchten die Be-
schwerdeführenden um Einsicht in die Akten ihres Asylverfahrens. Diesem
Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 16. September
2015.
I.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 (Datum des Poststempels: 7. Oktober
2015) fochten die Beschwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der
genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zu-
rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz bezie-
hungsweise allenfalls ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht er-
suchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel
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Kopien dreier ärztlicher Zeugnisse in Bezug auf beide Beschwerdefüh-
rende, eine Kopie des usbekischen Fahrausweises des Beschwerdefüh-
rers sowie zwei Photographien der Beschwerdeführenden als Hochzeits-
paar eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der
eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung ein-
gereicht.
K.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. Oktober 2015
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutgeheissen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2015 wurde den Beschwerde-
führenden bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht
erteilt. Die Beschwerdeführenden gaben hierzu keine Stellungnahme ab.
N.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 übermittelten die Beschwerdeführenden
eine Photographie des Beschwerdeführers in Polizeiuniform sowie Kopien
seines Ausbildungsdiploms sowie eines Auszugs aus seinem polizeilichen
Dienstbüchlein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
4.
4.1 Die Ablehnung der Asylgesuche wurde durch die Vorinstanz damit be-
gründet, die Angaben der Beschwerdeführenden anlässlich der durchge-
führten Befragungen zu den Asylgründen würden erhebliche Widersprüche
und Unstimmigkeiten aufweisen. Dies führe zum Schluss, dass die Vorbrin-
gen als unglaubhaft zu erachten seien.
4.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.3
4.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen,
dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu den zeitlichen Umstän-
den seiner behaupteten Inhaftierung durch den SNB vom 30. Juni bis zum
1. August 2013 als unglaubhaft erweisen. Gemäss diesen Aussagen soll
die Hochzeitsfeier der Beschwerdeführenden am 25. Juni 2013 stattgefun-
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den haben, während die Registrierung der Eheschliessung bei der Zivil-
standsbehörde jedoch am 10. oder 11. Juli 2013 (Protokoll der Anhörung
des Beschwerdeführers, S. 4) und mithin während der angeblichen Haft
des Beschwerdeführers erfolgt sei. In der Tat geht aus der im vorinstanzli-
chen Verfahren als Beweismittel eingereichten Ehebescheinigung hervor,
dass die zivilrechtliche Eheschliessung am 9. Juli 2013 erfolgte. Der ent-
sprechenden Vorhaltung dieser zeitlichen Unvereinbarkeit der Inhaftierung
und der Eheschliessung in der angefochtenen Verfügung hielten die Be-
schwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, das Datum in der
Ehebescheinigung beziehe sich lediglich auf deren Ausstellung, und zu
diesem Zweck hätten sie ‒ nachdem sie bereits am 25. Juni 2013 geheira-
tet hätten ‒ nicht persönlich auf dem Zivilstandsamt erscheinen müssen.
Auf diese Argumentation entgegnete das SEM im Rahmen der Vernehm-
lassung wiederum, die Ehebescheinigung enthalte tatsächlich insgesamt
drei Datumsangaben, die jedoch allesamt auf den 9. Juli 2013 lauten wür-
den: Die eine beziehe sich explizit auf das Ausstellungsdatum, eine weitere
auf das Datum der Trauung und die dritte schliesslich auf die Eintragung
im Eheregister. Angesichts der gleichlautenden Datumsangaben für alle
drei Vorgänge sei darauf zu schliessen, dass die zivile Trauung ‒ ungeach-
tet eines allfälligen privaten Hochzeitsfests am 25. Juni 2013 ‒ am 9. Juli
2013 stattgefunden haben müsse. Anlässlich dieser Trauung, so das SEM
in der Vernehmlassung weiter, hätten beide Beschwerdeführenden persön-
lich vor dem Zivilstandsamt anwesend sein müssen. Dieser Einschätzung
der Vorinstanz ist zu folgen, zumal die Beschwerdeführenden ihr Replik-
recht in Bezug auf die Vernehmlassung nicht wahrgenommen haben. Es
ist somit auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer wie behauptet
vom 30. Juni bis zum 1. August 2013 im Gewahrsam des SNB befand.
4.3.2 Im Übrigen ist im gleichen zeitlichen Zusammenhang zu erwähnen,
dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz auch einen usbeki-
schen Führerausweis abgab, der als Ausstellungsdatum den 12. Juli 2013
trägt und mithin während der Inhaftierung des Beschwerdeführers erlangt
worden sein soll. Diesbezüglich wurde mit der Beschwerdeschrift zwar be-
hauptet, der Führerausweis sei durch den Vater des Beschwerdeführers
bei der betreffenden Behörde abgeholt worden. Indessen hat sich bereits
aufgrund der Ehebescheinigung als unglaubhaft erwiesen, dass sich der
Beschwerdeführer zum geltend gemachten Zeitpunkt in Haft befand, und
es erübrigt sich damit, auf die Umstände der Ausstellung des Fahrauswei-
ses weiter einzugehen.
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4.3.3 Des Weiteren weisen die Aussagen der Beschwerdeführenden in Be-
zug auf den Zeitpunkt der Verhaftung von F._______, welche für ihre Prob-
leme ursächlich sei, erhebliche Widersprüche auf. Wie durch die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung angeführt wurde, bezeichnete der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung das Datum der Kontrolle
und Verhaftung von F._______ als 1. Januar 2013, wobei er diese Angabe
auf entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich bestätigte. Demgegenüber
nannte er bei seiner eingehenden Anhörung ebenso explizit den 1. Januar
2012 als entsprechendes Datum (Protokoll der Anhörung des Beschwer-
deführers, S. 9, 21). Die Beschwerdeführerin wiederum gab einerseits an,
die Verhaftung von F._______ sei im gleichen Jahr wie die Hochzeit und
die Ausreise aus Usbekistan geschehen, also 2013, und zwar ein bis zwei
Monate vor der am 25. Juni 2013 erfolgten Hochzeit (Protokoll der Anhö-
rung der Beschwerdeführerin, S. 9 f.), andererseits, dies sei im November
2012 gewesen (ebd., S. 11). Mit der Beschwerdeschrift wird bezüglich die-
ser Widersprüche geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei anlässlich
seiner Befragungen in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen.
Jedoch vermag dies weder die widersprüchlichen Aussagen des Be-
schwerdeführers selbst ausreichend zu erklären, noch den Umstand, dass
auch die Beschwerdeführerin keine übereinstimmende zeitliche Einordung
dieses für die behaupteten Asylgründe zentralen Ereignisses zu geben ver-
mochte.
4.3.4 Mit Blick auf die angebliche Kontrolle von F._______ und einer min-
derjährigen Begleiterin ist ausserdem festzustellen, dass weitere Elemente
der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft er-
scheinen. So will der Beschwerdeführer die beiden Genannten zu einem
Zeitpunkt nach Mitternacht kontrolliert und anschliessend auf das Polizei-
revier gebracht haben. Dort habe er beide Personen befragt und anschlies-
send die Familienangehörigen des Mädchens telephonisch informiert, wo-
rauf dessen Eltern noch vor ein Uhr nachts auf das Revier gekommen
seien. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus-
geführt hat, erscheint nicht glaubhaft, dass die behaupteten Ereignisse ‒
zumal in einer weitläufigen Grossstadt wie Taschkent ‒ innert weniger als
einer Stunde erfolgt sein könnten. Da der Beschwerdeführer ausserdem
aussagte, er habe auf dem Polizeiposten die gesamten Vorgänge und die
Befragungen der beiden Genannten protokolliert, ist aber davon auszuge-
hen, dass er zu einer zeitlich akkuraten Wiedergabe dieser Ereignisse fä-
hig sein müsste, hätten sich diese tatsächlich wie behauptet zugetragen.
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4.3.5 In der angefochtenen Verfügung werden weitere widersprüchliche
Aussagen der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren aufge-
zählt. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angege-
ben, das Gebäude des SNB, in welchem er während eines Monats festge-
halten worden sei, habe sich im Stadtbezirk G._______ befunden. Bei der
eingehenden Anhörung habe er demgegenüber zu Protokoll gegeben, er
sei im Stadtbezirk H._______ inhaftiert gewesen. Es handle sich dabei um
unterschiedliche grosse Stadtbezirke von Taschkent. Weiter habe der Be-
schwerdeführer ausgesagt, er habe Usbekistan mit seiner Ehefrau verlas-
sen, bevor die Gerichtsverhandlung habe stattfinden können, die aufgrund
der Anklage gegen seine Person bevorgestanden habe. Die Beschwerde-
führerin habe demgegenüber angegeben, ihr Ehemann habe zwischen sei-
ner Freilassung aus der Haft des SNB und der Ausreise mehrfach an Ge-
richtsverhandlungen erscheinen müssen. Schliesslich seien auch die Aus-
sagen der Beschwerdeführenden zu den Umständen der Ausreise aus Us-
bekistan abweichend ausgefallen: Der Beschwerdeführer habe zu Proto-
koll gegeben, sie seien beim Grenzübergang von Turkmen Abbad ausge-
reist, wobei es keine Passkontrolle gegeben habe; vielmehr habe es ge-
reicht, den Fahrausweis und das polizeiliche Dienstbüchlein dabeizuha-
ben. Die Beschwerdeführerin habe im Widerspruch dazu angegeben, sie
hätten die Grenze illegal überquert, wobei sie die Grenzkontrollposten mit
dem Auto umfahren hätten. Diesen Angaben zu den Modalitäten der Aus-
reise hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung entgegen, die illegale
Ausreise – ohne gültige Ausweise und entsprechende Visa – sei nach us-
bekischem Recht strafbar, und die Grenze zwischen Usbekistan und Turk-
menistan werde entsprechend bewacht und sei schwierig zu passieren. Mit
Blick auf diese soeben aufgezählten Widersprüche ist festzuhalten, dass
die Vorinstanz diese zu Recht als nicht nachvollziehbar bezeichnet hat.
Ebenso wie die bereits zuvor erwähnten Widersprüche und Unstimmigkei-
ten tragen sie zur Einschätzung bei, dass die Asylvorbringen als nicht
glaubhaft einzustufen sind.
4.3.6 Schliesslich ist auf die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismittel einzugehen, soweit diese nicht
bereits erwähnt wurden und überhaupt auf die geltend gemachten Asylvor-
bringen Bezug nehmen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass weder den
eingereichten Photographien, die den Beschwerdeführer in Polizeiuniform
und die beiden Beschwerdeführenden am Tag ihres Hochzeitsfests zeigen,
noch den Dokumenten, welche die berufliche Tätigkeit des Beschwerde-
führers als Polizist belegen, noch dem Todesschein der Mutter der Be-
schwerdeführerin eine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Wie die
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Seite 11
vorhin angestellten Erwägungen zeigen, sind die damit jeweilig bekunde-
ten Tatsachen für die Beurteilung der geltend gemachten Asylgründe nicht
ausschlaggebend. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurden ausser-
dem drei schriftliche Zeugenaussagen angeblicher Nachbarn des Be-
schwerdeführers eingereicht, wobei als jeweilige Wohnadressen die
„Strasse I._______“ in Taschkent angegeben war. Aus den genannten
Schreiben geht unter anderem hervor, dass die Nachbarn fünf Tage nach
der Hochzeit der Beschwerdeführenden beziehungsweise am 30. Juni
2013 gesehen hätten, wie der Beschwerdeführer durch zwei Mitarbeiter
des SNB in Handschellen gelegt und mit einem Auto weggebracht worden
sei. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass die Beschwerdeführen-
den zum genannten Zeitpunkt an einer anderen Adresse, nämlich der
„Strasse J._______“ in Taschkent, gelebt haben wollen, während die
„Strasse I._______“ die Wohnadresse der Eltern des Beschwerdeführers
gewesen sei (vgl. Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers, S. 2;
Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin, S. 5). Zum anderen ist
insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der
Vorinstanz aussagte, als die Angehörigen des SNB am 30. Juni 2013 zu
ihm nach Hause gekommen seien, habe er seiner Frau ‒ damit sie sich
keine Sorgen mache ‒ gesagt, er müsse nochmals zur Arbeit, und sei mit
den Beamten mitgegangen. Diese hätten ihn zum Revier gebracht und ihm
dann dort Handschellen angelegt (Protokoll der Anhörung des Beschwer-
deführers, S. 15). Die angeblichen Zeugenaussagen der Nachbarn ‒ wo-
nach sie gesehen hätten, wie der Beschwerdeführer in Handschellen ab-
geführt worden sei ‒ sind somit offensichtlich nicht mit den eigenen Anga-
ben des Beschwerdeführers vereinbar. Des Weiteren wurde gegenüber der
Vorinstanz ein ärztliches Zeugnis abgegeben, aus welchem hervorgeht,
der Beschwerdeführer sei zwischen dem 1. und dem 14. August 2013 we-
gen einer Gehirnerschütterung und verschiedener Prellungen behandelt
worden. Aufgrund dieses ärztlichen Zeugnisses ist zwar nicht auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum die darge-
legten gesundheitlichen Probleme hatte. Jedoch besteht angesichts der
Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe keinerlei Anlass zur An-
nahme, die erwähnten Verletzungen seien, wie vom Beschwerdeführer be-
hauptet, auf die geltend gemachte Inhaftierung durch die usbekischen Si-
cherheitskräfte zurückzuführen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass
die genannten Beweismittel sich entweder hinsichtlich der Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden als offensichtlich nicht beweistauglich erweisen
oder aber als gefälscht beziehungsweise als Falschaussagen zu erachten
sind.
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4.3.7 Mit der Beschwerdeschrift wird argumentiert, die Widersprüchlichkeit
der Aussagen sei auf die psychischen Probleme beider Beschwerdefüh-
renden zurückzuführen. Dabei wird in einem ärztlichen Zeugnis von
Dr. med. K._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in
L._______, vom 11. September 2015 ausgeführt, der Beschwerdeführer
leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die unter anderem
auch zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen führen könne,
wobei die Erinnerungen an problematische Zeitperioden mangelhaft, frag-
mentär oder sogar lückenhaft ausfallen könnten. Es sei denkbar, dass zeit-
liche Unstimmigkeiten im Rahmen seiner Aussagen dadurch erklärt wer-
den könnten. In einem ärztlichen Zeugnis der Psychiatrischen Dienste Aar-
gau vom 1. Oktober 2015 wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin eben-
falls ausgeführt, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Vor allem nach der Geburt ihrer Tochter C._______ habe sie Symptome
einer schweren depressiven Episode mit Suizidgedanken aufgewiesen,
wobei sich in der Folge auch Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörun-
gen, Vergesslichkeit und Beinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten ge-
zeigt hätten. Es sei vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund die-
ser Symptomatik nicht in der Lage gewesen sein könnte, sich an genaue
Vorkommnisse in der Vergangenheit zu erinnern oder diese chronologisch
einzuordnen. Mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen ist allerdings
festzuhalten, dass die meisten der aufgezählten Widersprüche und sonsti-
gen Unstimmigkeiten selbst unter Berücksichtigung gewisser Beeinträchti-
gungen des Erinnerungsvermögens oder der kognitiven Fähigkeiten der
Beschwerdeführenden in keiner Weise erklärbar sind. Somit kommt den
genannten ärztlichen Zeugnissen im Zusammenhang mit der Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen keine entscheidwesentliche Bedeutung zu.
4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien
nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht ab-
gelehnt.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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Seite 13
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. auch
BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR
142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Usbekistan
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerde-
führenden – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen
Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach
Usbekistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I,
S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Be-
schwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der
Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 14
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von
einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen
der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei
sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubezie-
hen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er-
scheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2).
6.3.2 Im vorliegenden Fall ist unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zunächst auf die gesundheitliche Situation der Be-
schwerdeführenden einzugehen, soweit sie zum heutigen Zeitpunkt als
entscheidwesentlich erscheint.
6.3.2.1 Diesbezüglich geht aus den gegenüber der Vorinstanz sowie im
Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Beweismitteln im We-
sentlichen Folgendes hervor: In Bezug auf den Beschwerdeführer hält ein
ärztliches Zeugnis von Dr. med. K._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie in L._______, vom 11. September 2015 fest, der Genannte
sei seit dem 4. Juni 2014 wegen einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung und einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung in am-
bulanter psychiatrischer Behandlung. In Bezug auf die Beschwerdeführerin
bescheinigt ein ärztliches Zeugnis einer „psychoneurologischen Anstalt
des Gebiets Taschkent“ vom 22. Juli 2013, dass die Genannte vom 7. bis
zum 21. Juli 2013 aus nicht näher bezeichneten Gründen behandelt wor-
den sei. Ein ärztliches Zeugnis des Spitals Affoltern am Albis vom 10. Juli
2014 hält fest, die Beschwerdeführerin sei am 19. Juni 2014 in Begleitung
ihres Kindes C._______ zur stationären psychiatrischen Behandlung in die
Mutter-Kind-Abteilung eingetreten. Zur Hospitalisation sei es nach einem
Suizidversuch in der Asylunterkunft gekommen. Massive politische Re-
pressalien, welche die Beschwerdeführerin im Heimatstaat erlebt habe, bil-
deten die Ursache für eine posttraumatische Belastungsstörung. Die ge-
sundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich während ihres
Klinikaufenthalts stabilisieren lassen, und sie könne daher in ein bis zwei
Wochen entlassen werden, wobei eine ambulante Behandlung weiterzu-
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Seite 15
führen sei. Gemäss ärztlichem Zeugnis der Psychiatrischen Dienste Aar-
gau, Ambulatorium L._______, vom 1. Oktober 2015 wurde die Beschwer-
deführerin am 13. März 2014 zur psychotherapeutischen Behandlung zu-
gewiesen. Dabei sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnosti-
ziert worden, was damals einer leichten depressiven Episode entsprochen
habe. In der Folge habe sich ihr psychischer Zustand vor allem nach der
Geburt der Tochter C._______ zunehmend verschlechtert, und sie habe
Symptome einer schweren depressiven Episode mit Suizidgedanken auf-
gewiesen. Vom 4. Mai 2014 bis zum 19. Juni 2015 (sic; recte wohl: 19. Juni
2014) habe sie sich mit ihrem Kind C._______ in der Psychiatrischen Klinik
Königsfelden befunden, wo sie stationär behandelt worden sei. Anschlies-
send habe sich die Beschwerdeführerin bis zum 31. Juli 2014 auf der Mut-
ter-Kind-Station des Spitals Affoltern am Albis befunden. Danach sei sie
am 16. September 2014 zur ambulanten psychiatrischen Behandlung wie-
der dem Ambulatorium L._______ zugewiesen worden. Dabei habe sie
beim Behandlungsbeginn eine teilremittierte depressive Episode und
leichtgradige Symptome im Rahmen einer posttraumatischen Belastungs-
störung gezeigt. Eine erneute Krise mit zunehmender depressiver Symp-
tomatik sei durch einen Angriff auf ihren Ehemann ausgelöst worden, was
die traumatischen Erinnerungen an die Heimat wieder habe aufflammen
lassen.
6.3.2.2 Mit Blick auf die genannten ärztlichen Zeugnisse ist zunächst fest-
zustellen, dass die mit diesen geäusserte Einschätzung, die psychischen
Probleme der Beschwerdeführenden seien auf die in Usbekistan erlittene
Verfolgung zurückzuführen, insofern nicht geteilt werden kann, als die vor-
stehenden Erwägungen gestützt auf eine umfassende Prüfung der Asyl-
vorbringen deutlicherweise zum Schluss geführt haben, dass die behaup-
teten Ereignisse – jedenfalls soweit ihnen asylrechtliche Relevanz zukom-
men könnte ‒ nicht glaubhaft sind. Auch wenn an den von ärztlicher Seite
getroffenen medizinischen Diagnosen nicht zu zweifeln ist, so kann des-
halb mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden,
dass diese auf die behaupteten Asylgründe zurückzuführen sind. Des Wei-
teren ist mit Blick auf die Aussage, eine erneute depressive Krise der Be-
schwerdeführerin sei durch einen Angriff auf ihren Ehemann ausgelöst wor-
den, folgende Feststellung zu treffen: Wie aus den vorinstanzlichen Akten
hervorgeht, entwickelte sich am 4. Mai 2014 in der Kollektivunterkunft für
Asylsuchende, in welcher die Beschwerdeführenden damals wohnhaft wa-
ren, ein Streit mit anderen Bewohnern, in dessen Verlauf es zu Handgreif-
lichkeiten kam. Es ist davon auszugehen, dass dieses Ereignis die Ursa-
che für die genannte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der
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Seite 16
Beschwerdeführerin bildete. Insgesamt ist festzuhalten, dass auch unter
Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Zeugnisse unklar ist, auf wel-
che Ursachen die psychischen Probleme der Beschwerdeführenden zu-
rückzuführen sind. Dabei ist zwar nicht auszuschliessen, dass bestimmte
Ereignisse im Heimatstaat dafür mitverantwortlich sein könnten. Jedoch ist,
wie ausgeführt, mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschlies-
sen, dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung gegeben ist.
6.3.2.3 Zu beantworten ist allerdings in erster Linie die Frage, ob sich die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden – welche sich auf-
grund der vorhandenen Akten auf die erwähnten psychiatrischen Diagno-
sen beschränken – auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zuwirken vermögen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass zwar nicht aus-
zuschliessen ist, dass die Beschwerdeführenden (Ehemann und Ehefrau)
im Falle des bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung mit gewissen,
möglicherweise kurzfristig auch ernsthafteren psychischen Schwierigkei-
ten konfrontiert sein könnten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sol-
che akute Probleme hauptsächlich auf die Tatsache der bevorstehenden
Rückschaffung nach Usbekistan zurückzuführen wären. Einer solchen psy-
chischen Dekompensation kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung
im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Sollten sich im Hinblick
auf die bevorstehende Rückkehr in den Heimatstaat bei der Beschwerde-
führerin ausserdem erneute suizidale Tendenzen entwickeln, so könnte
diesen bis zum Übertritt in heimatstaatliche Betreuungsstrukturen medika-
mentös beziehungsweise allenfalls mit einer adäquaten medizinischen Be-
gleitung während der Rückführung begegnet werden. Es ist in diesem Zu-
sammenhang ausserdem festzuhalten, dass in Usbekistan, zumal in der
Hauptstadt Taschkent, wo die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise
lebten, nicht von einem Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten
und medikamentöser Behandlung auszugehen ist. Wie aus dem im vor-
instanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Zeugnis einer psychiat-
risch-medizinischen Institution in Taschkent vom 22. Juli 2013 hervorgeht,
hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat auch bereits Zugang zu
entsprechender medizinischer Betreuung. Sollten die psychischen Prob-
leme im Heimatstaat anhalten, so hätten die Beschwerdeführenden – ge-
gebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung im Rahmen einer
medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG – die
Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu neh-
men. Festzuhalten ist schliesslich, dass keine gesundheitlichen Beein-
trächtigungen der beiden Kinder geltend gemacht werden. Insgesamt er-
scheint somit im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Usbekistan
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eine auf gesundheitliche Gründe zurückzuführende konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht gegeben
(vgl. dazu auch BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b).
6.3.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob sonstige Gründe bestehen, die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen.
6.3.3.1 Die Beschwerdeführenden selbst machen in diesem Zusammen-
hang ausschliesslich geltend, der Vollzug sei unzumutbar, weil sie wegen
ihres Vorgehens gegen die landesweite Korruption und der deswegen be-
reits einmal erlittenen Inhaftierung und Folterung im Falle einer Rückkehr
nach Usbekistan besonders exponiert seien. Wie bereits die Prüfung der
Asylvorbringen ergeben hat, ist diese Argumentation als haltlos zu bezeich-
nen.
6.3.3.2 Andere Gründe, welche die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Be-
schwerdeführenden in Frage stellen könnten, sind weder aus den Be-
schwerdevorbringen noch aus den vorinstanzlichen Akten zu ersehen.
Vielmehr ergeben sich begünstigende Faktoren, welche die Rückkehr er-
leichtern dürften. Die Beschwerdeführenden lebten in ihrem Heimatstaat
offensichtlich in wirtschaftlich gesicherten, möglicherweise sogar privile-
gierten Verhältnissen. So sagte der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Befragungen aus, seine Familie gehöre zu den adligen Kreisen in Usbekis-
tan, sein Vater sei im Restaurantgewerbe tätig, und sie hätten genügend
Geld für alles gehabt, unter anderem auch für teure Autos (Protokoll der
Anhörung des Beschwerdeführers, S. 4, 12, 16). Auch die Beschwerdefüh-
rerin gab zu Protokoll, sie stamme aus einer gutsituierten Familie, habe ihr
verstorbener Vater doch als Chirurg gearbeitet, ihre Mutter als Juristin (Pro-
tokoll der Befragung der Beschwerdeführerin, S. 4). Beide Beschwerdefüh-
rende verfügen gemäss ihren eigenen Angaben ausserdem über abge-
schlossene akademische Ausbildungen, der Beschwerdeführer als Absol-
vent einer Polizeiakademie, die Beschwerdeführerin als Absolventin einer
Wirtschaftsakademie und einer Universität für internationale Beziehungen
sowie zusätzlich als Englischübersetzerin. Es ist somit davon auszugehen,
dass sie sich auch in beruflicher Hinsicht wieder werden integrieren kön-
nen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit umso mehr auch unter diesem
Aspekt als zumutbar zu bezeichnen.
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6.3.3.3 Im vorliegenden Fall ist ausserdem besonders festzuhalten, dass
auch unter dem spezifischen Aspekt des Kindeswohls keine sonstigen kon-
kreten Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen könnten.
6.3.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.4 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-
sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 20. Oktober 2015 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerde-
führenden keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: