B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6368/2013
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2013 / N (…).
D-6368/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Syrien am 3. März 2010 und reiste über die Türkei, Griechenland und
Italien am 15. April 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 22. April 2010 wurde er vom BFM summarisch zu seinen
Asylgründen befragt und am 10. Mai 2010 einlässlich dazu angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus Syrien, habe als Ajanib jedoch keine
Staatsangehörigkeit. Er habe am (…) 2010 mit einem respektive mit vier
Freunden in Z._______ Flugblätter der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat,
übers: Partei der Demokratischen Union) verteilt beziehungsweise sie hät-
ten dies vom Haus des Onkels aus tun wollen. Die syrischen Behörden
hätten davon erfahren. Zufällig anwesende Kinder hätten ihm und seinen
Freunden gesagt, dass Männer des syrischen Nachrichtendienstes unter-
wegs seien. Diese seien in einem langen weissen Jeep in Richtung des
Hauses seines Onkels an einer Schule vorbeigefahren. Aus Angst vor
ihnen sei er daraufhin zu seiner Tante nach Y._______ geflohen, wo er
geblieben sei, bis er Syrien verlassen habe. Vor diesem Ereignis sei er nie
politisch tätig gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden
gehabt. Er habe nur manchmal mit Freunden über Politik gesprochen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine unleserliche Kopie eines
Familienregisterauszugs ein.
B.
Am 9. Juni 2010 bat das BFM die Schweizerische Botschaft in X._______
(nachfolgend: Botschaft) um die Abklärung, ob der Beschwerdeführer syri-
scher Staatsangehöriger sei, er einen syrischen Pass besitze, legal aus
Syrien ausgereist sei und ob er von den syrischen Behörden gesucht
werde. Am 23. Juni 2010 sandte das BFM den erhaltenen Ausländerregis-
terauszug des Beschwerdeführers nach.
C.
Mit Schreiben vom 20. September 2010 teilte die Botschaft dem BFM mit,
die Abklärungen des Vertrauensanwaltes hätten ergeben, dass der Be-
schwerdeführer kein syrischer Staatsangehöriger sondern Ajanib sei, kei-
nen syrischen Pass besitze, keine Daten bezüglich der Ausreise vorhan-
den seien und er nicht von den syrischen Behörden gesucht werde.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 24. April 2013 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
verlangte der Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten und
reichte eine Mitgliedschaftsbestätigung der Yekiti Partei Kurdistani –
Schweiz (nachfolgend PYK-S) sowie weitere Belege seiner exilpolitischen
Aktivitäten (inkl. Fotos des Beschwerdeführers) in arabischer Sprache mit
deutscher Übersetzung ein. Er machte geltend, er habe sich exilpolitisch
betätigt, indem er für die PYK-S in der Schweiz an verschiedenen Tagun-
gen und Kundgebungen teilgenommen habe.
E.
Mit Schreiben vom 9. September 2013 gab die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer Gelegenheit, sich innert Frist zu den Ergebnissen der Botschafts-
abklärung zu äussern.
F.
Der Beschwerdeführer führte in der Eingabe vom 19. September 2013 aus,
die ersten drei Ergebnisse der Botschaftsabklärung würden seine Aussa-
gen stützen. Das Ergebnis, dass er nicht von den syrischen Behörden ge-
sucht werde, sei jedoch fraglich, da die syrischen Sicherheitsdienste dafür
bekannt seien, verdächtige Personen unter Druck zu setzen, wiederholt
vorzuladen, kurzfristig in Haft zu setzen, zu bedrohen und zu foltern, ohne
eine offizielle Untersuchung gegen die betreffende Person zu eröffnen.
Ausserdem habe sich die Situation in Syrien seit der Abklärung grundle-
gend verändert. Insbesondere würden exilpolitisch tätige Syrer systema-
tisch überwacht und schikaniert.
G.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 – eröffnet am 16. Oktober 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit auf.
H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Novem-
ber 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die Ver-
fügung sei in den Punkten 1-3 des Dispositivs aufzuheben und er sei als
Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 1 und 2
D-6368/2013
Seite 4
(recte: Art. 65 Abs. 1 und 2) VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Auszug des Asyl-Info von
Amnesty International (Ausgabe 9/2012 S. 13) mit Hinweis auf einen Erlass
des Landes W._______ (Deutschland) bezüglich der aktuellen Situation in
Syrien und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), "Sy-
rien: Staatsbürgerschaft für Ajanib" vom 3. Juli 2013 zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2013 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, forderte ihn auf, innert Frist eine Fürsorgebestäti-
gung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und wies das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG ab.
J.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2013 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und forderte die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2013 nahm das BFM zu den
neu eingereichten Beweismitteln Stellung, hielt im Übrigen an seinen bis-
herigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
In seiner Replik vom 20. Januar 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer
zur Vernehmlassung und reichte weitere Kopien von Einträgen auf Face-
book und anderen Internetportalen (in Arabisch inkl. Übersetzung ins Deut-
sche) ein.
N.
Mit Gesuch vom 3. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM,
D-6368/2013
Seite 5
es sei die Staatenlosigkeit festzustellen und er sei gemäss Art. 1 Ziff. 1 des
Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der
Staatenlosen (SR 0.142.40, nachfolgend: Staatenlosenübereinkommen)
als staatenlos anzuerkennen. Zudem seien ihm Identitäts- und Reiseaus-
weise auszustellen.
O.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 machte der für das Verfahren betreffend
Feststellung der Staatenlosigkeit neu mandatierte Rechtsvertreter darauf
aufmerksam, dass er mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdefüh-
rers beauftragt worden sei.
P.
Mit Verfügung ebenfalls vom 22. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer werde als Staatenloser anerkannt.
Q.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 stellte das SEM fest, die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers sei erloschen, da ihm der Kanton Aar-
gau am 12. August 2015 eine Niederlassungsbewilligung erteilt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehören zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat am 3. Juli 2015 beim SEM um die Feststel-
lung der Staatenlosigkeit ersucht. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer werde als Staatenloser anerkannt.
3.2 Die Schweiz hat sowohl das Staatenlosenübereinkommen als auch
das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) ratifiziert. Ist der Status einer Person zu klären, welche
die Anforderungen sowohl von Art. 1 FK als auch von Art. 1 Staatenlosen-
übereinkommen erfüllt, so wird davon ausgegangen, dass die Flüchtlings-
konvention anzuwenden ist. Die Begründung ist darin zu sehen, dass die
Flüchtlingskonvention die vorteilhafteren Bestimmungen enthält und zu-
dem Rechte gewährt, die vom Staatenlosenübereinkommen nicht gewährt
werden (vgl. Art. 17 Abs. 2 FK [Ausnahme der Flüchtlinge von Restriktionen
bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt], Art. 31 FK [Flüchtlinge, die sich un-
rechtmässig im Aufnahmeland aufhalten] und Art. 33 FK [Rückschiebungs-
verbot]). In diesen Bereichen geniessen Flüchtlinge demnach umfassen-
dere Rechte als staatenlose Personen. Ein weiterer Grund, grundsätzlich
erst über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden, ist darin zu sehen, dass
die Prüfung der Staatenlosigkeit unter Umständen Kontakt mit dem Her-
kunftsstaat zur Abklärung der dortigen Rechtslage bezüglich Staatsange-
hörigkeitsrecht erfordert und ein solcher Kontakt die betroffene Person,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, gefährden könnte (vgl. BVGE
2015/5 E. 7.7.3 mit weiteren Hinweisen).
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Seite 7
3.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
auch nach der Anerkennung als Staatenloser ein schützenswertes Inte-
resse an der Prüfung seines Asylgesuchs und gegebenenfalls an der Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft hat.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, die Vorinstanz habe
sich in Bezug auf seine illegale Ausreise lediglich auf eigene Erkenntnisse
gestützt. Eine Grundlage für die Einschätzung der illegalen Ausreise als
gemeinrechtliches Vergehen nenne die Vorinstanz indessen nicht. Damit
sei sie ihrer verfassungsmässigen Pflicht, Entscheide in nachvollziehbarer
Weise zu begründen, nicht nachgekommen und habe damit das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Diese for-
melle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung führen könnte.
4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs.
1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermög-
lichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35
Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher;
verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst
wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Art. 35, Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend keine Verletzung der
Begründungspflicht feststellen. Zunächst ist auffallend, dass die Verfügung
eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und rechtliche Würdigung
beinhaltet, aus welcher klar ersichtlich wird, von welchen Kriterien sich die
Vorinstanz leiten liess und warum sie zum Resultat der Verfügung ge-
langte. Bezüglich des Verweises auf eigene Erkenntnisse ist festzuhalten,
dass Fachwissen als solches, wie etwa Kenntnisse über das Herkunfts-
land, nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung beziehungsweise Auflis-
tung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungs-
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verfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei ei-
ner Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die
Begründungspflicht dient denn auch nicht der Offenlegung von Amtswis-
sen. Sie verlangt vielmehr, dass die Vorinstanz die wesentlichen Überle-
gungen nennt, die sie dem konkreten Entscheid zugrunde legt, was sie
vorliegend getan hat. Die Verfügung konnte auch sachgerecht angefochten
werden. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan und das rechtliche
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt worden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im We-
sentlichen aus, aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen könne
dem Beschwerdeführer die Verfolgungssituation nicht geglaubt werden.
Insbesondere seien seine Vorbringen widersprüchlich und unsubstantiiert.
Bei der Befragung habe er angegeben, er habe am (…) 2010 bei verschie-
denen Familien Flugblätter verteilt, welche er zuvor von einem Lehrer er-
halten habe. Während dem Verteilen seien die Behörden gekommen. In
der Anhörung habe er erklärt, er habe zuerst vom Lehrer die Flugblätter
erhalten und sei dann zu seinem Onkel gegangen. Nachdem er dessen
Haus verlassen habe, sei er einer Patrouille des Nachrichtendiensts be-
gegnet, welche in Richtung des Hauses seines Onkels unterwegs gewesen
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sei, und deshalb sei er aus Angst nach V._______ geflohen. Er sei jedoch
bei keiner Familie gewesen. Weiter habe er bei der Anhörung erzählt, die
Behörden seien nach dem (…) 2010 drei bis vier Mal bei ihnen zu Hause
gewesen und hätten nach ihm gefragt. Diese Vorfälle habe er jedoch in der
Befragung mit keinem Wort erwähnt. Ebenso habe er bei der Befragung
nichts davon gesagt, dass er am fraglichen Tag zunächst bei seinem Onkel
gewesen sei und dieser danach mitgenommen, verhört und wieder freige-
lassen worden sei, wie er es an der Anhörung behauptet habe. Er habe
diesbezüglich entgegnet, er habe bereits bei der Befragung gesagt, dass
er bei seinem Onkel gewesen sei, dieser sei aber nicht zu Hause gewesen.
Dies vermöge nicht zu überzeugen, da ihm das Befragungsprotokoll am
Schluss übersetzt worden sei und er Gelegenheit gehabt habe, Ergänzun-
gen zu machen. Es sei ihm auch bei der Befragung Gelegenheit gegeben
worden, seine Asylgründe darzulegen und es dürfe von ihm erwartet wer-
den, dass er von den erwähnten Vorbringen berichten würde, da sie für die
Beurteilung seiner Verfolgungssituation durchaus wichtig gewesen seien.
Nach den vorgebrachten Besuchen des Nachrichtendiensts gefragt, habe
er keine genauen Angaben machen können, jedoch ausgesagt, diese hät-
ten nur nach ihm gefragt, dies sei alles gewesen. Später in der Anhörung
habe er behauptet, die Behörden hätten jeweils auch das Haus durchsucht,
wenn er zu seinen Eltern gegangen sei. Allgemein seien seine Schilderun-
gen der Vorfälle äusserst unsubstantiiert. So vermöge er denn auch nicht
nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Behörden ihn verfolgt haben soll-
ten. Daher könne ihm seine Verfolgungssituation nicht geglaubt werden.
Diese Einschätzung stehe in Einklang mit den Abklärungen der Botschaft
in Damaskus. Zu seinem Vorbringen, die Abklärungen der Botschaft wür-
den sich lediglich auf die offiziellen Register beschränken, sei festzuhalten,
dass sich die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen und sei-
ner Verfolgungssituation keineswegs nur auf das Abklärungsergebnis der
Botschaft stütze, sondern diese die Unglaubhaftigkeit lediglich bestätige.
Seinem Vorbringen, dass Botschaftsabklärungen dazu geeignet seien, die
syrischen Behörden auf die betreffende asylsuchende Person aufmerksam
zu machen, sei entgegenzuhalten, dass die Abklärungen stets diskret vor-
genommen würden. Die Behauptung, es könne nicht ausgeschlossen wor-
den, dass die Informationen der Botschaft aus verbotener geheimdienstli-
cher Tätigkeit stammen würden, sei rein spekulativ. Im Übrigen habe auch
das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen die Rechtmässigkeit
des Vorgehens bei Botschaftsabklärungen bestätigt. Zusammenfassend
hielten die erwähnten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse.
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Die übrigen Vorbringen hingegen seien auf ihre Asylrelevanz zu prüfen.
Der Beschwerdeführer sei ein in Syrien als Ausländer registrierter Kurde
(Ajanib). Die Kurden stellten die grösste ethnische Minderheit dar. Die
Mehrheit von ihnen gelte als integriert und habe keine besonderen Prob-
leme. Für sogenannte staatenlose Kurden würden aber weitreichende Dis-
kriminierungen bestehen. Ajanib würden gemäss geltender Rechtspre-
chung in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Gemäss präsidia-
lem Dekret 49 vom 7. April 2011 hätten die im Distrikt U._______ registrier-
ten Ajanib die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten.
Seither liessen sich unzählige Ajanib einbürgern und seien somit den Kur-
den gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsan-
gehörigkeit gewesen seien. Dem Umstand, dass er Ajanib sei, komme da-
her keine asylrelevante Bedeutung zu.
Zu den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass be-
kannt sei, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv
seien und oppositionelle Kreise aus Syrien überwachten. Angesichts der
umfangreichen exilpolitischen Betätigung von syrischen Staatsangehöri-
gen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, welche qua-
lifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Her-
vortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit,
sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein
Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung
wahrgenommen werde. Der Beschwerdeführer mache geltend, Mitglied
der PYK-S zu sein und an verschiedenen Tagungen und Kundgebungen
teilgenommen zu haben. Er mache jedoch nicht geltend, sich besonders
exponiert zu haben. Die in der Bestätigung der Partei erwähnte "grosse
Rolle" bei den Parteiaktivitäten werde sodann weder weiter ausgeführt
noch belegt. Deshalb seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitä-
ten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu be-
gründen.
6.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er sei Mitglied der PYK-S in der Schweiz und nehme in diesem Zu-
sammenhang an öffentlichen Kundgebungen und Tagungen teil. Auf den
eingereichten Fotos halte er sich in der ersten Reihe der Protestierenden
auf, was die vom Parteivorstand im Solidaritätsschreiben bezeugte "grosse
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Seite 11
Rolle" bestätige. Weiter zeige gerade auch der Umstand, dass er an Ta-
gungen der Partei teilnehme den hohen Grad seiner organisatorischen und
ideellen Eingebundenheit in die syrisch-exilpolitische Bewegung in der
Schweiz. Die eingereichten Fotos zeigten denn auch den überschaubaren
Kreis, in welchem sich die Treffen jeweils abgespielt hätten. Damit werde
deutlich, dass er zum inneren Kreis der Partei gehöre, welche die exilpoli-
tischen Aktivitäten massgeblich mitpräge und somit klar aus der breiten
Masse syrischer Aktivisten in der Schweiz herausrage. Der syrische Ge-
heimdienst sei mit überwiegender Sicherheit bereits jetzt in Kenntnis der
exilpolitischen Tätigkeiten, werde es aber spätestens beim Verhör anläss-
lich der Wiedereinreise sein. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung, dass
er zum Zeitpunkt der Ausreise in Syrien nicht gesucht worden sei, habe
indes keinerlei Entscheidrelevanz. Nicht nur würden die Abklärungen der-
massen weit zurück liegen, dass sie über seine aktuelle Gefährdung ohne-
hin nichts auszusagen vermöchten, auch sei die Botschaftsabklärung an
sich zu kritisieren. Die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. September
2010 und ein Erlass des deutschen Bundeslandes W._______ vom August
2012 würden zahlreiche Gründe gegen das undurchsichtige, unzuverläs-
sige und die Betroffenen gefährdende Beweismittel aufzählen.
Er gehöre der Gruppe der Ajanib an, die in Syrien als ausländische Kurden
registriert seien. Unbestrittenermassen würden diese weitreichenden Dis-
kriminierungen unterliegen, hätten keine staatsbürgerlichen Rechte und er-
hielten keine regulären Reisedokumente. Wie von der Vorinstanz richtiger-
weise festgestellt, habe der unter Druck geratene syrische Präsident am 7.
April 2011 das Dekret 49 erlassen, wodurch ein Teil der staatenlosen Kur-
den die Staatsbürgerschaft erhalten sollten. Wie die SFH in der Auskunft
vom 3. Juli 2013 festgehalten habe, werde dies sowohl von kurdischen In-
teressenverbänden als auch von unabhängigen Beobachtern als Versuch
gewertet, die Opposition zu spalten und könne nicht über die Tatsache hin-
weg täuschen, dass die kurdische Sprache und Kultur weiterhin unter-
drückt bleibe. Ferner würden die Antragstellenden von den Sicherheits-
diensten befragt, eingeschüchtert und zum Militärdienst gezwungen. Ent-
gegen der Aussagen der Vorinstanz stelle bereits dieser Zwang zum Mili-
tärdienst für ein Regime, welches die kurdische Ethnie seit Jahrzehnten
blutig unterdrücke, klarerweise eine menschenunwürdige staatliche Re-
pressalie dar. Auch dass die Vorinstanz sich auf Rechtsprechung aus den
Jahren 2002 und 2011 stütze, zeige, mit welcher Ernsthaftigkeit sie die Ein-
schätzung der Bedrohungslage für die staatenlosen Kurden in Syrien vor-
genommen habe. Dass sich deren Lage mit der fatalen Zuspitzung des
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Syrien-Konflikts noch weiter verschlechtert habe, lasse sich vernünftiger-
weise nicht anzweifeln. Dies werde denn auch vom Bundesverwaltungsge-
richt angenommen.
Er habe Syrien illegal verlassen. Die Einschätzung der Vorinstanz vermöge
diesbezüglich in sachlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Bereits im Jahre
2008, also noch vor Ausbruch der Syrien-Krise, sei berichtet worden, dass
die Bestrafung von illegal ausgereisten Rückkehrenden stark von den per-
sönlichen Umständen abhänge. Dass es sich bei ihm um einen papierlosen
Kurden mit exilpolitischem Profil handle und das Regime in seinem Kampf
ums Überleben mit zunehmender Hemmungslosigkeit gegen potenzielle
Dissidenten vorgehe, spreche im vorliegenden Fall klar gegen eine güns-
tige Prognose. Wie verschiedene Quellen bestätigten, habe er bei einer
Rückkehr auf jeden Fall mit einer Festnahme zu rechnen.
Gesamthaft betrachtet sei er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten,
seiner ethnischen Herkunft sowie seiner illegalen Ausreise aus Syrien bei
einer Rückkehr unmittelbar bedroht. Deshalb sei diesbezüglich die Flücht-
lingseigenschaft nachgewiesen beziehungsweise zumindest als glaubhaft
gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG zu betrachten.
6.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2013
an ihren Erwägungen fest und machte insbesondere geltend, lediglich auf-
grund von Fotos (zum Teil in schlechter Qualität), auf welchen der Be-
schwerdeführer bei Treffen der PYK-S zu sehen sei, lasse sich nicht darauf
schliessen, dass er tatsächlich die behauptete "grosse Rolle" bei der Partei
habe. Auch könne zum Beispiel nicht ausgeschlossen werden, dass ledig-
lich ein Teil der Teilnehmer dieser Treffen fotografiert worden sei. Die Fotos
würden sich somit als Beweismittel für das Profil des Beschwerdeführers
als untauglich erweisen. In der Beschwerdeschrift werde wiederum nicht
erwähnt, welches denn die wichtige Rolle des Beschwerdeführers sei. Auf-
grund dieser unsubstantiierten Vorbringen könne auf jeden Fall nicht davon
ausgegangen werden, dass er sich klar aus der breiten Masse syrischer
Aktivisten in der Schweiz abhebe und vom syrischen Regime tatsächlich
als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde.
6.4 In der Replik vom 20. Januar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung Stellung. Es sei zu entgegnen, dass es gerade die PYD
sei, welche auf einem Schreiben seine "grosse Rolle" hervorhebe. Diese
Rolle bestehe in seinem grossen Engagement für die Partei und seiner
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Seite 13
Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen, aber auch im Motivieren an-
derer syrischer Staatsangehöriger, sich politisch zu engagieren. Dass die
Fotos auf den Treffen manipuliert worden seien, sei ein haltloser Vorwurf,
der jeglicher Grundlage entbehre. Es könne in der heutigen Zeit schliess-
lich jedes Foto potentiell manipuliert werden; sei es in der Art der Aufnahme
oder auch mit technischen Mitteln. Es müsse also konsequenterweise dann
überhaupt allen Fotos jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Es
gebe aber vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Manipulation.
Bei genauerer Betrachtung der Fotos falle es schwer, sich vorzustellen,
dass nebst dem fotografierten Tisch noch weitere Tische in diesem eher
klein erscheinenden Raum Platz haben sollten. Auch sehe man auf dem
zweiten Foto klar das Ende des Tisches, was ebenfalls vermuten lasse,
keine weiteren Personen seien an diesem Tisch gesessen. Es sei daher –
in Verbindung mit dem Schreiben der PYK-S – vielmehr davon auszuge-
hen, dass ihm eben tatsächlich eine bedeutende Rolle in der Partei zu-
komme. Schliesslich sei er auch auf seiner Facebook-Seite überaus poli-
tisch aktiv. Er poste immer wieder Karikaturen, welche Assad al-Bashar
zeigten, sowie regimekritische Texte. Auch Bilder der Zerstörung fänden
sich auf seinem Facebook-Profil oder ein Bild von Kindern in einer proviso-
risch eingerichteten Flüchtlingsunterkunft. Auf der Homepage (…) publi-
ziere er Texte gegen das syrische Regime, in welchen er unter anderem
die Untätigkeit der internationalen Gemeinschaft anprangere. Auch auf der
Webseite (…) publiziere er politische Artikel. In einem Artikel vom Novem-
ber 2013 prangere er die Regierung an, weil diese den Kurden jegliche
Rechte verweigere. Schliesslich sei er auch auf (…) aktiv, wo er ebenfalls
einen Text publiziert habe, in welchem er die Verwehrung der Bürgerrechte
bei Kurden kritisiere. Somit sei er sowohl im Internet als auch bei Demonst-
rationen überaus politisch aktiv und steche mit seinem Engagement gegen
das syrische Regime klar aus der Masse heraus. Insbesondere zähle er zu
den wichtigen Aktivisten der PYK-S.
7.
7.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge-
fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die
Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu
Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat, was vor-
liegend klar der Fall ist (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter
D-6368/2013
Seite 14
Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts
des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner
BVGE 2015/3 E. 6.1).
7.2 Der seit dem Jahr 2011 herrschende syrische Bürgerkrieg ist zum einen
durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien
und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher Prägung gekenn-
zeichnet. Zum anderen ist zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die
Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise vorgegangen wird. Infolge der das
ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der
Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen
ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen,
und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der
Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014). Somit ist
die Situation in Syrien als anhaltend instabil und in stetiger Veränderung
begriffen zu bezeichnen. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemü-
hungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt kei-
nerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage er-
kennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zuneh-
mend und in dramatischer Weise weiter verschlechtere. Ebenso ist in kei-
ner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer
beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten
ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher
Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen
einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert]).
8.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Ergeb-
nis, dass die Vorinstanz dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sach-
verhalt bezogen auf die Vorbringen betreffend die Verfolgungssituation vor
seiner Ausreise aus Syrien zu Recht keine Grundlage zuerkannte, die die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen
könnten. Der Beurteilung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen werden
in der Beschwerde keinerlei Argumente entgegengehalten, obschon zwei-
malig die Aufhebung der Dispositivziffer 2 (Asylpunkt) beantragt wird. Es
ist somit vollständig auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung
des BFM zu verweisen und nicht weiter darauf einzugehen.
D-6368/2013
Seite 15
9.
Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ajanib wird nicht in Frage
gestellt. Indes ist in der derzeitigen Bürgerkriegssituation nicht bekannt,
dass die Ajanib in Syrien in besonderer und gezielter Weise unter asylrele-
vanten Anfeindungen und Behelligungen zu leiden hätten, zumal diese sich
heutzutage grundsätzlich in Syrien einbürgern lassen können. Den allge-
meinen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Diskriminierung der
Ajanib in Syrien kommt im vorliegenden Verfahren mangels Intensität keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, wobei es der Beschwerdeführer auch
unterlässt, darzulegen, inwiefern er selbst diskriminiert worden sei. Im
Lichte dieser Ausführungen kann verzichtet werden, auf diese Vorbringen
weiter einzugehen.
10.
10.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Da-
bei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Ok-
tober 2015 E. 6.3 mit vielen weiteren Hinweisen [als Referenzurteil publi-
ziert], BVGE 2009/28 E. 7.1).
10.2 Der Beschwerdeführer machte mit Hinweis auf seine nach der Ein-
reise begonnene Teilnahme an Tagungen und Kundgebungen für die Be-
lange der kurdischen Minderheit in der Schweiz, dem Beitritt bei der PYK-
D-6368/2013
Seite 16
S und seine Aktivitäten auf Facebook und anderen Internetseiten das Vor-
liegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Dazu reichte er Ausdrucke
von Fotos (auf denen er abgebildet ist), Berichte und ein Schreiben der
PYK-S zu den Akten.
10.3
10.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad
sind in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig.
Sie haben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Per-
sonen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern
und zu bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in
Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syri-
schen Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Syrische
Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zu-
dem nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regel-
mässig einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unter-
zogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachts-
momente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, werden die
betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt.
Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangs-
weisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kur-
den syrischer Herkunft mehr gegeben. Angesichts des rigorosen Vorge-
hens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland (vgl. Ur-
teil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publi-
ziert]) ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende
Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tä-
tigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden
und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen wären (vgl.
Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).
10.3.2 Jedoch ist zu beachten, dass die Aktivitäten der syrischen Geheim-
dienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichten-
dienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten auf-
grund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben kön-
nen. Es ist angesichts der Dimension der aus Syrien geflüchteten Men-
schen zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste
über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtli-
che regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöri-
ger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch
zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den
D-6368/2013
Seite 17
Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin pri-
mär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3).
10.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus,
dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Aus-
land nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und ge-
zielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die An-
nahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niert. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Expo-
nierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des
Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des
syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl.
Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, mit weiteren
Hinweisen [als Referenzurteil publiziert]).
10.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vor-
verfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 7 f.). Es kann daher ausgeschlossen
werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per-
son ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich
alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von
Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil
als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksam-
keit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auf-
grund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerde-
führers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch
tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat.
Zwar wird im Schreiben vom 5. April 2013 ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe eine "grosse Rolle" inne, jedoch wird dies nicht weiter substanzi-
iert. Das Bestätigungsschreiben der PYK-S für sich alleine vermag die
"grosse Rolle" nicht zu bestätigen. Aus den eingereichten Beweismitteln
geht ferner hervor, dass er lediglich an zwei Demonstrationen (…) und zwei
Parteitagungen ([…]) teilgenommen hat. Im Verlaufe des Verfahrens
machte er denn auch auf keine weiteren Aktivitäten mehr aufmerksam, was
D-6368/2013
Seite 18
jedoch im Hinblick auf seine Mitwirkungspflicht erwartet werden durfte. So-
mit ist davon auszugehen, dass er – wie Tausende syrischer Staatsange-
höriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und
anderen europäischen Staaten – ebenfalls an diversen Kundgebungen teil-
genommen hat, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahr-
scheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse
an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die
exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf
Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich enga-
gierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Daran än-
dert nichts, dass der Beschwerdeführer im Internet zahlreiche regimekriti-
sche Beiträge veröffentlicht hat, zumal solche Aktivitäten bei einer Vielzahl
von Asylsuchenden festzustellen sind. Aufgrund des Gesagten übersteigt
das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, entgegen den Be-
hauptungen in der Beschwerde, die Schwelle der massentypischen Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger
nicht. Es ist an dieser Stelle überdies darauf hinzuweisen, dass den Ergeb-
nissen der Botschaftsabklärung vorliegend in der Tat kaum Entscheidrele-
vanz zukommt. Allerdings wurde dargelegt, dass auch ohne deren direkte
Berücksichtigung keine asylrechtlich relevanten Gefährdung glaubhaft ge-
macht werden konnte. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten wer-
den, dass sowohl die Asylgesuchstellung in der Schweiz als auch die Tat-
sache einer illegalen Ausreise aus Syrien in diesem Zusammenhang für
die Annahme einer asylrelevante Gefährdung ebenfalls nicht ausreicht (vgl.
neben vielen Urteil des BVGer D-5079/2013 vom 21. August 2015). Bei
diesem Ergebnis kann schliesslich auf eine Prüfung nach Art. 3 Abs. 4
AsylG verzichtet werden.
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
12.
12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
D-6368/2013
Seite 19
12.2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juli 2015 des SEM
als Staatenloser anerkannt wurde und nunmehr über eine Niederlassungs-
bewilligung verfügt, ist die angeordnete Wegweisung dahingefallen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11.c). Deshalb ist
das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung infolge Wegfalls des
Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden.
13.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer be-
züglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von
Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und
unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft. Im
Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
14.
14.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens
zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten er-
mässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Ver-
halten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun
der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14.2 Die Anerkennung als Staatenloser ist nicht als ein die Gegenstands-
losigkeit bewirkendes Verhalten im Sinne der genannten Bestimmung zu
werten. Hinsichtlich der Frage der Kostenauflage wären deshalb die Erfolg-
schancen der Beschwerde vor der Anerkennung als Staatenloser zu ermit-
teln. Die diesbezügliche Überprüfung der Akten ergibt, dass die Wegwei-
sung als gesetzliche Regelfolge der Asylverweigerung zu bestätigen gewe-
sen wäre (Art. 44 AsylG). Somit hätte die Beschwerde vor der Anerkennung
als Staatenloser hinsichtlich der Fragen der Wegweisung keine Chance auf
Erfolg gehabt.
14.3 Es wäre deshalb vom vollumfänglichen Unterliegen des Beschwerde-
führers auszugehen gewesen. Ihm wären damit die Verfahrenskosten auf-
D-6368/2013
Seite 20
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfü-
gung vom 18. Dezember 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und auch nicht von einer Veränderung
seiner finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind ihm keine Kosten auf-
zuerlegen.
14.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 5 i.V.m. Art. 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6368/2013
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft abgewie-
sen.
2.
Hinsichtlich der Wegweisung wird die Beschwerde als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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