Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6369/2010/wif
Urteil vom 14. Januar 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am […], Armenien,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2010 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Armenien eigenen Angaben gemäss im
Herbst 2009 und gelangte von Deutschland her kommend am 26. Juli
2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
vom 9. August 2010 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe seit seiner
Kindheit in einem Waisenhaus in Eriwan gelebt. Im Alter von 15 Jahren
habe er dieses verlassen, da er misshandelt worden sei. Der Leiter des
Hauses habe die Kinder zum Betteln geschickt; wenn diese nicht genug
Geld gebracht hätten, seien sie geschlagen worden. Er sei oft geschlagen
worden, da er sich grundsätzlich geweigert habe, betteln zu gehen. Seine
Geburtsurkunde habe er aus dem Waisenhaus entwendet und in einen
Plastik gehüllt vergraben. Er habe sich an die Polizei gewandt, die ihm
indessen gesagt habe, er solle selber auf sich aufpassen. Da er keine
Angehörigen habe, habe er auf der Strasse leben müssen.
A.b Am 19. August 2010 wurde der Beschwerdeführer, der durch eine
ihm beigeordnete Vertrauensperson begleitet wurde, vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe
versucht, seinen Freund zu erreichen, der seine Geburtsurkunde
ausgraben und an ihn senden könnte. Nach seiner Flucht aus dem
Waisenhaus sei er in Internet-Clubs als Nachtwächter tätig gewesen. Ein
Kunde des Clubs habe ihm Arbeit in Belarus vermittelt. Nachdem die
Arbeit in Belarus erledigt gewesen sei, habe ihm sein Arbeitgeber
geraten, in den Westen zu gehen. Er sei in die Schweiz gekommen, um
sich hier eine Existenz aufzubauen. Die Heimleitung habe die Kinder
zum Betteln geschickt. Er habe jeden Tag etwas von der erarbeiteten
Summe zurückbehalten. Als er zirka 50'000 Dram besessen habe,
habe er diese in Internet-Cafés verspielt. Danach habe er sich dort als
Nachtwächter beworben. Im Fall einer Rückkehr nach Armenien
werde er dort auf der Strasse landen.
B.
Das BFM trat mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. August 2010
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein,
und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der
Wegweisung erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich.
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C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. September 2010
liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen,
auf sein Asylgesuch einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen
und eine neue Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei festzustellen, dass
eine Rückkehr in seine Heimat nicht zumutbar respektive nicht zulässig
sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt
betreffend allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse erneut und
rechtsgenüglich abzuklären, dies unter Berücksichtigung seiner
Minderjährigkeit. Es sei gegebenenfalls eine Nachfrist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere
Beweismittel bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom
9. September 2010 gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde zur Einreichung seines
Geburtsscheins im Original eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der
Verfügung angesetzt.
E.
Die Rechtsvertreterin teilte am 5. Oktober 2010 mit, der
Beschwerdeführer habe ihr bislang weder die Geburtsurkunde noch
andere Dokumente überreicht.
F.
Der Instruktionsrichter übermittelte dem BFM am 11. November 2010 die
Akten zur Vernehmlassung.
G.
Dem Beschwerdeführer wurde von der zuständigen
Vormundschaftsbehörde am 12. November 2010 ein Vormund
bestellt.
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H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. November 2010
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember
2010 an seinen Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet
die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung;
sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheide und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.
2.1. S. 240 f.).
3.2. Im Falle eines Nichteintretensentscheides auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist über das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem
diesbezüglichen Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
3.3. Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
4.
4.1. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG).
4.2. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründe nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
5.
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5.1. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass dem
Beschwerdeführer offenbar bewusst gewesen sei, sich in einem Gast-
beziehungsweise Asylland rechtsgenügend ausweisen zu müssen,
habe er doch angegeben, vor seinem Ausbruch aus dem Waisenhaus
seine Geburtsurkunde vergraben zu haben. Diese Behauptung ergebe
keinen Sinn, da jeder armenische Staatsangehörige über 16 Jahre
registriert sein und einen Pass besitzen müsse. Da er erwerbstätig
gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er einen Pass besitze. Es
liege die Vermutung nahe, dass er dem BFM seinen Pass vorenthalte,
um den Vollzug einer Wegweisung zu erschweren oder zu
verunmöglichen und um die Asylbehörde über seine Identität zu
täuschen. Die Zweifel des BFM würden dadurch bestärkt, dass die
Angaben über die angebliche Arbeitsvermittlung nach Belarus nicht
überzeugten. Es lägen deshalb keine entschuldbaren Gründe vor, die es
ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.
Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, als Waisenkind soziale
und wirtschaftliche Probleme zu haben, liege keine asylbeachtliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Es sei festzuhalten, dass
seine Angaben über das Waisenhaus in Eriwan wenig glaubhaft und
tatsachenwidrig seien. In Armenien gebe es seit 2004 ein "Law on
social protection of children left without parents", das Pflichten des Staats
gegenüber Waisen und deren Rechte festlege. Für Waisen sei der
Zugang zu einer geeigneten Institution per Gesetz festgeschrieben und
gewährleistet. Die Kinder erhielten einen Vormund, Ausweise und
Schulunterricht. Mit dem Gesetz sei auch das Problem beseitigt, dass die
Kinder in der Regel im Alter von 16 Jahren die Institution hätten verlassen
müssen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich. Deshalb sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
5.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
seit seinem zweiten Lebensjahr im Waisenhaus aufgewachsen. Ausser
der vergrabenen Geburtsurkunde habe er nie Identitätsdokumente
besessen. Nachdem er das Waisenhaus verlassen habe, habe er weder
über eine feste Wohnadresse noch die finanziellen Mittel verfügt, um sich
einen Reisepass oder eine Identitätskarte zu beschaffen. Er habe
seinen Freund kontaktiert und dieser habe ihm die Telefax-Kopie der
Geburtsurkunde zugestellt. Er habe das Waisenhaus nicht in der
Absicht verlassen, in einem europäischen Land ein Asylgesuch zu
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stellen, sondern habe im Heimatland ein eigenständiges Leben führen
wollen. Eine bezahlte Arbeitstätigkeit habe er aber nicht gefunden. Er
habe die Geburtsurkunde entwendet, weil ihm dazu geraten worden sei
und es das einzige Dokument sei, mit dem er seine Identität belegen
könne. Es sei nachvollziehbar, dass seine Arbeitgeber nicht auf der
Vorlage eines Passes bestanden hätten. Die Argumentation, er
versuche über sein Alter zu täuschen, vermöge nicht zu überzeugen, sei
er doch während des Verfahrens zu Recht als Minderjähriger behandelt
worden. Die Ausführung des BFM, der Beschwerdeführer wäre
verpflichtet gewesen, einen Pass zu besitzen, habe nicht verifiziert
werden können. Zudem habe er andere Sorgen gehabt, als sich einen
Reisepass zu beschaffen, selbst wenn er dazu verpflichtet gewesen
wäre. Hinsichtlich des Kindeswohls sei festzuhalten, dass er in Armenien
keinen Vormund gehabt habe, und ihm niemand bei der Suche nach
seinen Eltern behilflich gewesen sei. Die Umsetzung des Gesetzes zum
Schutz von Waisenkindern lasse in Armenien indessen zu wünschen
übrig; dazu sei auf eine Abklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom Februar 2007 zu verweisen. Aufgrund einer
Schnellrecherche der SFH vom September 2010 bestehe der Verdacht,
dass das Dekret 1419 vom 30. Oktober 2003, wonach dem Waisenhaus
entwachsene Kinder vom Staat unterstützt werden sollten, nicht oder
nicht zufriedenstellend umgesetzt werde. Von der Vorinstanz sei nicht
abgeklärt worden, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von
Seiten der Behörden Hilfe erhalten würde. Die Vorinstanz wäre dazu
verpflichtet gewesen und dürfe die diesbezüglichen Abklärungen nicht an
die Vollzugsbehörden delegieren. Aufgrund der Länderberichte müsse
davon ausgegangen werden, dass das Kindeswohl des
Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Armenien gefährdet sei.
Eine Rückkehr sei aufgrund der Gesamtzustände als unzumutbar zu
erachten.
5.3. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, eine grobe Verletzung
der Mitwirkungspflicht könne den Vollzug einer Wegweisung nicht
verhindern, wenn der Beschwerdeführer eine sinnvolle Prüfung, ob
ihm im Heimatland Gefahr drohe, verunmögliche. Es sei nicht Sache
der Asylbehörden, nach Wegweisungshindernissen zu forschen,
wenn eine asylsuchende Person Angaben zur Identität verschleiere.
Das BFM sei nicht der Ansicht, dass er sich ernsthaft bemüht habe,
Dokumente zu beschaffen, die seine Identität nachwiesen. Er habe sich
den Anordnungen der Asylbehörden mehrfach widersetzt, sei in
tätliche Auseinandersetzungen involviert gewesen, sei mehrfach nicht
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in die ihm zugewiesene Unterkunft zurückgekehrt und tagelang
unbekannten Aufenthalts gewesen. Er sei bereits mehrfach wegen
Diebstahls straffällig geworden und sei am 18. August 2010 aus dem
Gebiet des Kantons Basel-Landschaft ausgegrenzt worden.
Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass er nicht interessiert
sei, bezüglich einer vertieften Abklärung allfälliger
Vollzugshindernisse mit den Asylbehörden zu kooperieren.
5.4. In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe
alles in seiner Macht stehende getan, um sich eine Kopie seiner
Geburtsurkunde zukommen zu lassen. Er habe sehr konkrete
Angaben zum Waisenhaus gemacht, in dem er seine Kindheit verbracht
habe. Es wäre für die Vorinstanz möglich gewesen, den Wahrheitsgehalt
seiner Angaben zur Biographie und Identität ohne grossen Aufwand zu
überprüfen. Die von ihm angeblich begangenen Straftaten dürften nicht
als generelle Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht mit den
Asylbehörden interpretiert werden.
6.
6.1. Vorliegend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob und inwieweit die
Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen glaubhaft
sind oder nicht. Im Wesentlichen gab er an, er sei im Alter von zwei
Jahren von seinen Eltern in ein staatliches Waisenhaus gebracht
worden, wo er bis zum 15. Altersjahr gelebt habe. Da er dort schlecht
behandelt worden sei, weil er sich teilweise geweigert habe, Betteln zu
gehen, teilweise zu wenig Geld erbettelt habe, sei er schliesslich
entwichen. Das einzige Dokument, über das er verfügt habe – eine
Geburtsurkunde – habe er aus dem Waisenhaus entwendet und
vergraben.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom Beschwerdeführer dargelegten Lebensumstände aus
verschiedenen Gründen als unglaubhaft. So machte er bei der Erstbefragung geltend, er habe die
Geburtsurkunde in einem kleinen Wald weit weg des Waisenhauses vergraben. Er sei nachher nie mehr in
diese Gegend gegangen. Er habe befürchtet, das Dokument werde ihm gestohlen, da er keine Bleibe
gehabt habe (act. A1/11 S. 6). Er könne das Versteck indessen einem Freund verraten (act. A1/11 S. 5).
Bei der Anhörung sagte er hingegen aus, er habe gewusst, dass er auf dem Weg in die Schweiz Gewässer
passieren müsse, weshalb er befürchtet habe, das Dokument könnte vernichtet werden. Er sei oft mit
seinem Freund im Versteck, wo die Urkunde vergraben sei, gewesen (act. A14/9 S. 2). Des Weiteren
sagte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung aus, er sei ab und zu gezwungen gewesen, Betteln zu
gehen, als er die Schläge nicht mehr ausgehalten habe (act. A1/11 S. 6). Bei der Anhörung hingegen
machte er geltend, er sei seit Monaten zum Betteln geschickt worden und habe jeden Tag etwas vom
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Geld zurückbehalten, so dass er etwa 50'000 Dram gehabt habe. Auf Nachfrage gab er dann an, er sei
seit dem 9. oder 10. Lebensjahr täglich zum Betteln geschickt worden (act. A14/9 S. 7). Zudem sagte er
bei der Erstbefragung aus, er habe sich auf dem Polizeiposten gemeldet, nachdem er aus dem
Waisenhaus abgehauen sei und dort gesagt, er habe keine Bleibe. Die Polizei habe ihm nicht geholfen
(act. A1/11 S. 6). Bei der Anhörung gab er hingegen an, er sei einige Tage, bevor er abgehauen sei, zur
Polizei gegangen (act. A14/9 S. 5). Er habe dort geklagt, dass er geschlagen und zum Betteln geschickt
werde, aber die Polizisten hätten ihn weggeschickt. Kurz danach gab er an, man habe ihn für einen
Strassenjungen gehalten und aus dem Polizeipräsidium geworfen. Auf Nachfrage sagte er, er sei zurück
ins Waisenhaus gegangen und erst ein paar Monate später abgehauen (act. A14/9 S. 6).
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe im Waisenhaus […] im Stadtteil Z._______ von Eriwan
gelebt, wo er die interne Schule besucht habe (act. A1/11 S. 1 f.). In der Stellungnahme vom 7. Dezember
2010 wird die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe sehr konkrete Angaben zum Waisenhaus
gemacht, in welchem er einen grossen Teil seiner Kindheit verbracht habe. Bei aufmerksamer Durchsicht
der Auskunft der SFH vom 6. September 2010 hätte dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen
Rechtsvertreterin jedoch auffallen müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den
Tatsachen entsprechen. So gibt es zwar in Y._______ ein spezialisiertes Waisenhaus für Kinder und
Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren. Der Beschwerdeführer gab an, der Leiter des Waisenhauses
heisse B._______ (act. A1/11 S. 4), während in der Auskunft der SFH angegeben wird, der Direktor
heisse C._______. Weit gewichtiger ist, dass es sich beim in Z._______ gelegenen Waisenhaus um eine
Anstalt für körperlich behinderte Kinder handelt, die vom X._______ Waisenhaus dorthin verlegt werden,
wenn sie älter als sechs Jahre alt sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch nicht um eine
behinderte Person und er hat auch nie ausgesagt, dass es sich beim fraglichen Waisenhaus um ein
spezialisiertes Waisenhaus handelt beziehungsweise dass er im Alter von sechs Jahren dorthin
transferiert worden sei. Zudem behauptete er, im Waisenhaus hätten sich 40 oder 41 Kinder
aufgehalten und man habe nur bis zum 16. Altersjahr dort bleiben dürfen (act. A1/11 S. 4). Gemäss
Auskunft der SFH halten sich indessen 265 Kinder bis zum Alter von 18 Jahren dort auf.
Angesichts den vorstehend aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüchen in den Aussagen des
Beschwerdeführers, die zentrale Punkte seiner Ausreisebegründung beziehungsweise seines bisherigen
Lebens beschlagen, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, er habe sein Heimatland aus
anderen als den genannten Gründen verlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gelungen, glaubhaft
darzulegen, dass er in einem Waisenhaus aufwuchs und von der Heimleitung zum Betteln gezwungen
wurde. Aufgrund der Abklärung der SFH ist gar zwingend davon auszugehen, dass er nie im von ihm
genannten Waisenhaus im Stadtteil Z._______ lebte. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer auch nicht
glaubhaft machen konnte, Vollwaise zu sein, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon
ausgeht, er verfüge in der Heimat zumindest über einen erziehungsberechtigten Elternteil.
6.2. Wie vorstehend ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers nicht
davon aus, er habe seine Kindheit in einem Waisenhaus verbracht.
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Kenntnis vom Waisenhaus dürfte er gehabt haben, weil er tatsächlich aus
Eriwan – möglicherweise aus demselben Quartier – stammt oder sich
diesbezüglich – aber ungenügend – kundig machte. Somit ist auch
nicht glaubhaft, dass er vom Waisenhaus seine Geburtsurkunde
entwendete und diese in einem Wald versteckte, zumal er dazu
widersprüchliche Angaben machte. Zudem gab er bei der Erstbefragung
an, er sei mit dem Sammeltaxi nach Georgien und von dort aus mit dem
Zug nach Belarus gereist. Nach Abschluss der Bauarbeiten habe der
Arbeitgeber alle Armenier wieder nach Armenien zurückbringen wollen,
weshalb er abgehauen sei. Er habe die Grenze nach Polen zu Fuss
überquert und sei mit dem Taxi nach Deutschland und schliesslich in die
Schweiz gelangt. Er sei nicht kontrolliert worden (act. A1/11 S. 7 f.).
Bei der Anhörung gab er hingegen an, sein Arbeitgeber habe ihm den
guten Rat auf den Weg gegeben, er solle in den Westen gehen und dort
ein Asylgesuch stellen (act. A14/9 S. 4). Abgesehen davon, dass der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Absichten seines Arbeitgebers
wiederum abweichende Angaben macht und seine Angaben zur
Arbeitstätigkeit in Belarus ohnehin dürftig sind (act. A14/9 S. 3 f.), ist zu
bezweifeln, dass er ohne im Besitz eines Reisepapiers zu sein, mehrere
Grenzen überqueren konnte, ohne je kontrolliert worden zu sein. In
Armenien kann Personen, die das 16. Altersjahr erreicht haben, ein
Reisepass ausgestellt werden, so dass in Anbetracht der gesamten
Aktenlage der Schluss nahe liegt, der Beschwerdeführer sei im Besitz
eines gültigen Reisepapiers gewesen, als er sein Heimatland verliess.
Da er dieses den schweizerischen Asylbehörden nicht abgab, ohne dafür
eine nachvollziehbare und glaubhafte Begründung zu benennen,
bestehen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines
rechtsgenüglichen Identitätspapieres im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er auf
Beschwerdeebene die Telefaxkopie einer Geburtsurkunde einreichte,
da seine Identität nicht feststeht und die Geburtsurkunde ihm somit
nicht zweifelsfrei zugeordnet werden kann.
6.3.
6.3.1. Vorstehend wurde bereits aufgezeigt, dass die Lebensgeschichte
des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen kann.
Abgesehen davon, dass er nie geltend machte, in Armenien einer in
asylrechtlichen Motiven begründet liegenden Verfolgung ausgesetzt
gewesen zu sein, sind die von ihm genannten Ausreisegründe nicht
glaubhaft. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft somit
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offensichtlich nicht und zur Feststellung derselben sind keine weiteren
Abklärung nötig.
6.3.2. In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, das BFM hätte
zumindest zusätzliche Abklärungen hinsichtlich des Vorliegens von
Wegweisungsvollzugshindernissen tätigen müssen. Diese Ansicht ist
aufgrund der konkreten Aktenlage unzutreffend. Da die Identität des
Beschwerdeführers nicht feststeht und er angesichts der Abklärungen
der SFH nicht im Waisenhaus von Z._______ aufgewachsen sein kann,
wären entsprechende Abklärungen bei diesem Waisenhaus von
vornherein untauglich, da dieses nur das bestätigen könnte, was jetzt
schon offensichtlich ist. Der Beschwerdeführer verheimlicht den
schweizerischen Asylbehörden in offenkundiger Weise seine
tatsächlichen Lebensumstände im Heimatland, so dass
weitergehende Abklärungen in diesem nicht erfolgversprechend sind.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest als zweifelhaft und vertritt –
wie das BFM – den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer seine
Mitwirkungspflicht durch die Angabe einer falschen Lebensgeschichte
beziehungsweise allenfalls auch einer falschen Identität in grober Weise
verletzt (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a-c AsylG). Die Folgen dieser Verletzung der
Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer zu tragen, selbst wenn von
seiner Minderjährigkeit ausgegangen wird.
6.3.3. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten.
7.
Die Abweisung eines Asylgesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib,
ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Armenien ist demnach unter diesem Aspekt
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
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[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen
ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002. BBl 2002 3818).
8.4.1. In Armenien herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine
Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land
auszugehen ist.
8.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die von der Vorinstanz
vertretene Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine
Mitwirkungspflicht verletzt hat. In konstanter Praxis gehen die
schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht sinnvoll geprüft werden
kann, wenn ein Asylsuchender unzutreffende Angaben zu seiner
Identität beziehungsweise seiner Lebensgeschichte macht. Vorliegend
hat der Beschwerdeführer offensichtlich unzutreffende Angaben über
das Waisenhaus gemacht, in dem er seit seinem zweiten Lebensjahr
untergebracht gewesen sein soll. Seine Identität steht auch angesichts
der als Telefax-Kopie eingereichten Geburtsurkunde keineswegs fest.
Auch das vom Beschwerdeführer angerufene Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) entbindet
den urteilsfähigen Minderjährigen nicht davon, wahre Angaben zu seiner
Identität und Lebensgeschichte zu machen. Da der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen konnte, in einem Waisenhaus aufgewachsen zu
sein, davon auszugehen ist, er verfüge in Armenien zumindest über
einen erziehungsberechtigten Elternteil und weitere Abklärungen
angesichts seines Aussageverhaltens nicht erfolgversprechend sind,
darf davon ausgegangen werden, dem Kindeswohl sei am besten
gedient, wenn er zu seinen Angehörigen ins Heimatland zurückkehrt. In
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diesem Zusammenhang darf nicht unbeachtet bleiben, dass der
Beschwerdeführer, der in seinem Heimatland zumindest gemäss eigenen
Aussagen nicht straffällig war (act. A14/9 S. 3), in der Schweiz offenbar
den Halt verloren hat. So wurde im Kanton Basel-Stadt gegen ihn bereits
am 2. August 2010 Strafantrag wegen Ladendiebstahls gestellt und mit
Verfügung vom 16. August 2010 wurde er aus dem Gebiet des Kantons
Basel-Landschaft ausgegrenzt. Am 29. August 2010 war er in der
Unterkunft in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt und am 2.
Oktober 2010 wurde er im Kanton Zürich wegen Verdachts auf Diebstahl
festgenommen. Am 4. November 2010 wurde der Beschwerdeführer im
Kanton Neuenburg, dem er am 18. Oktober 2010 für den weiteren
Aufenthalt während des Asylverfahrens zugeteilt wurde, wegen
Ladendiebstahls festgenommen; diesbezüglich zeigte er sich geständig.
Bereits am 9. November 2010 wurde der Beschwerdeführer erneut
wegen Ladendiebstahls und zusätzlich wegen Hausfriedensbruchs
festgenommen. Am 17. November 2010 wurde er wiederum wegen
Ladendiebstahls festgenommen. Wenn auch bezüglich der teilweise
eingestandenen Delikte bisher keine strafrechtliche Verurteilung erfolgte
und die Rechtsvertreterin sich zu Recht auf den Standpunkt stellt, die
angeblich begangenen Delikte dürften nicht als Verweigerung der
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers interpretiert werden, darf
doch davon ausgegangen werden, dass dem Kindeswohl gedient wäre,
wenn der Beschwerdeführer in sein ihm vertrautes Umfeld im Heimatland,
in dem er gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts über ein
familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihm Halt geben könnte,
zurückkehrt. Er wird sich dort in sein gewohntes kulturelles und soziales
Umfeld wieder einfügen können. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar und in Übereinstimmung
mit Art. 69 Abs. 4 AuG stehend.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für die Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegwiesung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
bezeichnete. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht
in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm
mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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