Abtei lung IV
D-6370/2008
sch/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______ geboren _______, Staatsangehörigkeit
unbekannt,
vertreten durch Elio G. Baumann, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6370/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine angebli-
che Heimat, den Sudan, im Jahre 2008 verliess und am
5. September 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung, die am 12. September 2008 im Emp-
fangszentrum A._______ durchgeführt wurde, und bei der Anhörung
zu den Asylgründen vom 24. September 2008 im Wesentlichen geltend
machte, er habe im Dorf B._______ (Sudan) gelebt,
dass die Janjaweed eines Tages das Dorf angegriffen hätten, während
er auf der Farm gearbeitet habe,
dass ihm Leute begegnet seien, die das Dorf fluchtartig verlassen hät-
ten,
dass ihm eine Frau erzählt habe, eine Gruppe von Menschen würde
die Dorfbewohner umbringen und die Häuser anzünden,
dass er in das Dorf geeilt sei und alle Häuser niedergebrannt vorge-
funden habe,
dass er seine Eltern nicht gefunden habe,
dass er sein Fahrrad genommen habe und weit weg gefahren sei,
dass am folgenden Tag ein Bus, der einer Missionsstelle gehört habe,
angehalten habe, als er weinend am Strassenrand gestanden habe,
dass ihm ein Mann, dem er sein Schicksal erzählt habe, geholfen
habe, sein Heimatland zu verlassen,
dass er von diesem Mann zu einem anderen Mann gebracht worden
sei, der auf einem grossen Schiff gearbeitet habe, welches beladen
worden sei,
dass er für die Reise nichts habe bezahlen müssen und es ihm gelun-
gen sei, ohne Reisepapiere in die Schweiz zu gelangen,
dass er vor langer Zeit von der Polizei festgenommen, misshandelt und
zwei Tage lang festgehalten worden sei,
Seite 2
D-6370/2008
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 – eröffnet am glei-
chen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilde-
rung des Reisewegs durch den Beschwerdeführer sei angesichts der
zahlreichen Personenkontrollen auf Schiffsüberfahrten von Afrika nach
Europa nicht realitätskonform,
dass er kein einziges Land angegeben habe, durch welches er gereist
sei, und behauptet habe, er sei ohne zu bezahlen bis nach Basel ge-
reist, weil ihm ein fremder Mann geholfen habe,
dass zudem Ungereimtheiten bezüglich der Herkunft des Beschwerde-
führers bestünden, sodass angenommen werden müsse, er sei auf an-
derem Weg in die Schweiz gereist und halte seine Identitätspapiere
bewusst vor, um seine Identität zu verschleiern und eine allfällige Aus-
reise zu erschweren,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen
von Identitätspapieren vorlägen,
dass aufgrund des vom Beschwerdeführer gesprochenen Englisch
eine Herkunft aus dem Sudan auszuschliessen sei,
dass er ein westafrikanisches Englisch gesprochen habe, was sich
auch durch das Verwenden von Ausdrücken, die Sudanesen, die Eng-
lisch sprächen, nicht in dieser Form gebrauchten, geäussert habe,
dass er keine der in seiner Herkunftsgegend gesprochenen anderen
Sprachen spreche,
dass er wenige, leicht zugängliche Informationen über seine Her-
kunftsgegend habe zu Protokoll geben können, aber keine einzige
Sprache, die dort gesprochen werde, habe nennen können,
Seite 3
D-6370/2008
dass er die bekannten Ethnien nicht habe bezeichnen können und
nicht gewusst habe, wo sein Heimatdorf liege,
dass eine Herkunft aus dem Sudan ausgeschlossen werden müsse,
dass er zum fluchtauslösenden Ereignis nur oberflächlich und stereo-
typ geantwortet und keine fundierten Angaben zu den Janjaweed ge-
macht habe,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und dabei beantragen liess, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu
gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zwecks Be-
schaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren, und die
Wegweisung sei zu annullieren bzw. auszusetzen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
Seite 4
D-6370/2008
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
Seite 5
D-6370/2008
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass die von ihm höchst unsubstanziiert geschilderten Modalitäten sei-
ner Reise vom Sudan in die Schweiz nicht zu überzeugen vermögen,
dass aufgrund seiner Aussagen – deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt
– zu schliessen wäre, er sei auf einem Frachtschiff nach Europa und
mit dem Zug in die Schweiz gelangt,
dass seine Behauptung, er habe für diese Reise weder etwas bezah-
len müssen noch sei er je kontrolliert worden, somit keineswegs zu
überzeugen vermag,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, es seien in den ersten sieben
Monaten des Jahres 2008 14'420 Afrikaner, die über keine Identitäts-
papiere verfügt hätten, in Lampedusa angekommen, nichts an der Un-
glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Modalitäten
seiner Reise zu ändern vermag, zumal dieser gerade nicht die gleiche
Art der Reise, wie die besagten 14'420 Afrikaner, gewählt haben soll,
dass das BFM berechtigterweise den Schluss gezogen hat, der Be-
schwerdeführer halte den Asylbehörden die Reisepapiere, mit denen
er in die Schweiz reiste, bewusst vor,
Seite 6
D-6370/2008
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 24. September 2008 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Erlebnisse in
einer Art zu schildern, die den Eindruck aufkommen liesse, er habe
über selbst Erlebtes berichtet, was auch nicht durch die Ausführungen
in der Beschwerde, er habe sich noch nie in einer auch nur annähernd
vergleichbaren Situation befunden, erklären lässt,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aussageverhaltens seine
angebliche Herkunft aus dem Sudan zudem nicht glaubhaft machen
konnte,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage vielmehr davon auszugehen
ist, der Beschwerdeführer stamme aus einem westafrikanischen Land,
was seinen Asylvorbringen jegliche Grundlage entzieht,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
Seite 7
D-6370/2008
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass diese Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind,
die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerde-
führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Subs-
tanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbe-
hörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypo-
thetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend ausge-
führt hat, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Her-
kunft und seiner Biographie offensichtlich nicht glaubhaft sind,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift auf die Erwägun-
gen des BFM nicht eingeht und auch nicht ansatzweise versucht, sei-
nen bisherigen Vorbringen authentischere Konturen zu verleihen,
dass angesichts der dürftigen Qualität seiner Angaben betreffend die
persönlichen Lebensumstände nicht glaubhaft ist, dass der Beschwer-
deführer sein bisheriges Leben unter den von ihm behaupteten Um-
ständen verbracht hat,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
Seite 8
D-6370/2008
dass die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme zudem nicht dem
Zweck dienen kann, dem Beschwerdeführer die Beschaffung von Iden-
titätspapieren zu ermöglichen, worauf der Vollständigkeit halber hinzu-
weisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse
erkennbar sind (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-6370/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (per
Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N _______)
- kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
Seite 10