B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6370/2013
spn/kna
U r t e i l v o m 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…), Libanon,
vertreten durch Hansjörg Trüb,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2013 / N (…).
D-6370/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein libanesischer Staatsangehöriger – ersuchte
am 22. Januar 1990 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, er sei von Angehörigen der Hizbollah
entführt und über seine Tätigkeiten für die Amal-Bewegung befragt wor-
den. Wenig später sei er auch vom syrischen Geheimdienst festgenom-
men und über die Tätigkeiten seines Bruders, welcher Polizeibeamter in
Ostbeirut gewesen sei, befragt worden.
Mit Verfügung vom 9. April 1991 lehnte das BFM dieses Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen noch den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft stand. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Am 14. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer in den Libanon
ausgeschafft. Er wurde mit einer Einreisesperre bis zum 12. Dezember
2001 belegt.
B.
Der Beschwerdeführer heiratete am 23. Dezember 1991 eine Schweizer
Staatsangehörige und lebte sodann mit ihr in Deutschland. Am (…) kam
ihre gemeinsame Tochter zur Welt.
C.
Im Jahr 1999 reiste der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau
und der Tochter trotz Einreisesperre in die Schweiz ein. Nach Verbüssung
einer Haftstrafe erhielt er in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B.
D.
Seit dem 8. Oktober 2002 befindet sich der Beschwerdeführer in Haft. Mit
Urteil (…) 2005 wurde er wegen Mordes zu 17 Jahren Zuchthaus verur-
teilt.
E.
Mit Verfügung vom 6. April 2010 wurde eine Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung des Beschwerdeführers durch die zuständige kantonale
Migrationsbehörde abgelehnt, die Wegweisung angeordnet und eine Aus-
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reisefrist alternativ auf den 28. Februar 2014 (mögliche bedingte Entlas-
sung aus dem Strafvollzug) oder bis Haftende angesetzt.
F.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer ein schrift-
liches Asylgesuch (bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde)
ein, welches dem BFM am 16. Januar 2012 (Eingang beim BFM) weiter-
geleitet wurde. Am 9. März 2012 wurde der Beschwerdeführer einlässlich
zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe zwischen 1983 und
1989 der Amal-Bewegung angehört und für diese auch gekämpft. Im Jahr
1991, kurz bevor er aus der Schweiz zurück in den Libanon gekommen
sei, hätten Mitglieder der Hisbollah seinen Vater umgebracht und seinem
Bruder die Nase abgeschnitten. Er habe im Jahr 1992 erfahren, dass ei-
ner der Täter namens B._______ in Deutschland lebe. Er (der Beschwer-
deführer) habe diesen daraufhin in Deutschland gesucht und – als er ihn
gefunden habe – angeschossen. Diese Tat habe er im Jahr 2011 den
deutschen Behörden gestanden. Im Libanon würde er nun aus Rache
von der Hisbollah oder von B._______ Angehörigen verhaftet oder getötet
werden. Auch B._______ selber sei wieder im Libanon bei der Hisbollah.
Die Polizei bestrafe die Täter, welche seinen Vater umgebracht hätten
nicht, da die Hisbollah an der Macht sei. Er werde in einem Buch, das er
schreibe, zudem den Namen eines Schulfreundes nennen, welcher im
Jahr 1983 bei einem Selbstmordattentat über 300 Soldaten umgebracht
habe. Er selber sei aber nicht in dieses Attentat verwickelt gewesen. Fer-
ner habe er am 15. August 2005 zum Christentum konvertiert.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
eines Artikels einer Zeitung, diverse Kopien von Bildern aus libanesischen
Medien, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Z._______
(Deutschland), ein Einvernahmeprotokoll (der Polizei) vom 30. März 2011,
ein Schreiben seines deutschen Anwaltes vom 1. November 2011, einen
Führungsbericht des Gefängnisses Y._______ vom 26. Mai 2005 sowie
46 Seiten seiner Biographie zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 26. März 2012 erkundigte sich der Beschwerdeführer,
wem er den Rest seiner Biographie zustellen könne. Das BFM liess dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2012 die entsprechende
Adresse zukommen.
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Seite 4
H.
Mit Schreiben vom 2. April 2012 reichte der Beschwerdeführer den Rest
seiner Biographie zu den Akten und teilte mit, er habe bei der Anhörung
nicht alles Wichtige zu Protokoll geben können, zum einen da die Zeit ge-
fehlt habe und es ihm gerade nicht eingefallen sei, zum anderen, da er
dem anwesenden Dolmetscher nicht getraut habe. Er bat daher um eine
weitere Anhörung ohne Dolmetscher.
I.
Mit Schreiben vom 27. September 2012 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass seine Biographie veröffentlicht worden sei.
J.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 erkundigte sich der Beschwerdefüh-
rer nach dem Verfahrensstand und teilte mit, dass eine allfällige Entlas-
sung aus dem Gefängnis am 28. Februar 2014 erfolgen werde.
K.
Mit Schreiben vom 6. November 2012 zeigte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers die Mandatsübernahme an und ersuchte gleichzeitig um
Einsicht in die Akten nach Abschluss der Sachverhaltsabklärungen und
vor Fällung des Entscheides.
L.
Mit Eingaben vom 7. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer nochmals
eine Kopie des bereits eingereichten Briefes des deutschen Rechtsanwal-
tes vom 1. November 2011 sowie eine Einstellungsverfügung vom
24. Oktober 2011 bezüglich des Strafverfahrens in Deutschland zu den
Akten reichen.
M.
Am 25. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer abermals das Einvernah-
meprotokoll (der Polizei) vom 30. März 2011, einen Brief seiner Tochter
und die Biographie auf einem Datenträger zu den Akten reichen. Zudem
informierte er das BFM, dass er ein Gesuch um vorzeitige Entlassung auf
den 28. Februar 2014 gestellt habe.
N.
Am 4. Oktober 2013 stellte das BFM dem Beschwerdeführer die wesent-
lichen Verfahrensakten zu.
D-6370/2013
Seite 5
O.
Am 6. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um ergänzende
Akteneinsicht, namentlich um Einsicht in die BFM-Akten des ersten Asyl-
verfahrens sowie in die BFM-Akten B1, B2, B16, B18, B21 und B22.
P.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 – eröffnet am 14. Oktober 2013 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Januar
2012 ab, ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an und entzog einer
allfällig dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Q.
Mit Schreiben vom 13. November 2013 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer Einsicht in die wesentlichen Akten des ersten Asylverfah-
rens.
R.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. November 2013 gegen
den Entscheid vom 11. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit
aufzuheben, als der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde, und der
Beschwerdeführer sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um ergänzende
Akteneinsicht (BFM-Akten B1, B2, B16, B18, B21 und B22), um Verzicht
auf Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und eines Kostenvorschusses sowie um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung.
S.
Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 22. No-
vember 2013 vorsorglich aus.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2013 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe ausgesetzt, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um
Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht teilweise gut.
D-6370/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden
Verfahren im Sinne von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2013 wurde, soweit sie die Fra-
gen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Weg-
weisung betrifft (Ziffern 1 – 3 des Dispositivs) nicht angefochten und er-
D-6370/2013
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wuchs diesbezüglich mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft. Im
Folgenden bildete lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]), Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
So regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche die Ereignisse vor
dem Jahr 1991 betreffen würden, seien mit der Verfügung des BFM vom
9. April 1991 abgehandelt worden. Es erübrige sich somit, auf die zahl-
reich vorhandenen massiven Wiedersprüche in den Vorbringen zwischen
dem ersten und dem zweiten Asylgesuch einzugehen. Betreffend die gel-
tend gemachte Familienfehde und die in diesem Zusammenhang be-
fürchtete Verfolgung sei vorneweg festzuhalten, dass ernsthafte Vorbe-
halte betreffend die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens bestünden. So
gebe es gemäss dem Einvernahmeprotokoll (der Polizei) vom 30. März
2011 Widersprüche zwischen der Tatschilderung des Beschwerdeführers
und den Aussagen des Geschädigten B._______. Die deutsche Staats-
anwaltschaft habe das Verfahren am 24. Oktober 2011 eingestellt. Das
Geständnis der angeblichen Tat, eine Eigendarstellung, sei von den deut-
schen Behörden demnach offenbar nicht anerkannt worden. Die Akten
zum Strafverfahren aus Deutschland verwiesen zudem auf einen anderen
Täter. Bei diesen Vorbringen handle es sich um Furcht vor Verfolgung
durch Drittpersonen, namentlich von B._______ und dessen Angehöri-
gen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM seien die libanesi-
schen Behörden grundsätzlich in der Lage und willens, Hinweisen auf
Übergriffe durch Dritte nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung
einzuleiten. Es sei im Fall von Libanon vom Vorhandensein einer funktio-
nierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen, welche dem
Beschwerdeführer zugänglich sei. In Bezug auf das Vorbringen, er könne
vom libanesischen Staat keine Unterstützung im Tötungsdelikt seines Va-
ters erwarten, beziehungsweise die Täter seien bisher ungestraft geblie-
ben und er sei im Rahmen der Familienfehde selbst zur Rache geschrit-
ten, gelte es anzumerken, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen
D-6370/2013
Seite 8
seien, dass der Beschwerdeführer beim libanesischen Staat bereits um
Schutz ersucht hätte. Es sei ihm zuzumuten, sollte es denn trotz erhebli-
chen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu einer Verfol-
gung kommen, beim libanesischen Staat um wirksamen Schutz zu ersu-
chen. Da demnach insgesamt vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, sei die geltend ge-
machte Furcht vor Verfolgung durch Dritte, nicht asylrelevant. Der Voll-
ständigkeit halber sei zudem festzustellen, dass gemäss dem Subsidiari-
tätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf
den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien. Er mache Furcht vor
Nachteilen geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfol-
gungsmassnahmen durch Dritte und durch die Hisbollah ableiteten. Dabei
handle es sich um eine vom Iran und Syrien unterstützte, mehrere tau-
send Mitglieder umfassende islamistische Organisation, welche sich aus
einem politischen Flügel (Partei Gottes) sowie einer Miliz zusammen set-
ze. Das Einflussgebiet der Hisbollah konzentriere sich auf Teile der Be-
kaa-Ebene, auf südliche Vororte von Beirut und auf den Südlibanon. Ob-
wohl die Hisbollah seit dem 11. Juli 2008 einen Minister in der libanesi-
schen Allparteienregierung stelle, bleibe ihr Machtbereich weiterhin auf
diese Region beschränkt. Der überwiegende Teil des Landes werde von
anderen Gruppierungen wie Sunniten, maronitischen Christen oder Dru-
sen kontrolliert und sei dem Machtbereich der schiitischen Hisbollah ent-
zogen. Der Beschwerdeführer könne sich somit allfälligen künftigen Ver-
folgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen solchen Teil Liba-
nons entziehen, wo ihm zugemutet werden könne, effektiven Schutz
durch den libanesischen Staat in Anspruch zu nehmen. Demnach sei er
auf den subsidiären Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Die einge-
reichte Kopie des Zeitungsauschnittes habe keine Beweiskraft bezie-
hungsweise vermöge die Erwägungen betreffend die Familienfehde in
keiner Weise zu beeinflussen. So gebe dieser Zeitungsausschnitt ledig-
lich Auskunft über die Geschehnisse, die zum Tod seines Vaters geführt
hätten. Ebenso wenig Beweiskraft komme den drei kopierten Fotografien
zu, die der Beschwerdeführer angeblich mit Waffen zeigen sollten. Die
Beweiskraft entfalle, da es sich bei den eingereichten Dokumenten ledig-
lich um Kopien handle und somit deren Echtheitsgrad nicht überprüfbar
sei. Zudem liessen sich aus diesen Bildern keine Hinweise auf Verfolgung
ableiten. Der Beschwerdeführer habe auf Fragen betreffend der Konver-
sion und der Buchveröffentlichung keine asylrechtlich relevanten Vorbrin-
gen geäussert. Somit sei auf die Beweiskraft dieser Dokumente nicht wei-
ter einzugehen. Die eingereichten Beweismittel müssten somit für die Un-
termauerung der geltend gemachten Fluchtgründe als untauglich erachtet
D-6370/2013
Seite 9
werden und würden nichts an den ausgeführten Feststellungen ändern.
Betreffend der Konversion zum Christentum sei anzumerken, dass im Li-
banon die Glaubensfreiheit verfassungsmässig geschützt sei und die
Freiheit des Übertritts in eine andere Religionsgemeinschaft vom Gesetz
garantiert werde. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auf entspre-
chende Fragen nie Furcht vor Verfolgung geäussert.
4.2 In seiner Beschwerde vom 13. November 2013 wiederholte der Be-
schwerdeführer den Sachverhalt und hielt den Erwägungen des BFM im
Wesentlichen entgegen, er sei bereits als Achtjähriger zum Kämpfer der
Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) ausgebildet worden und
habe sich dann nach einigen Schuljahren der Amal-Miliz angeschlossen.
Im Jahr 1987 sei er dann für die libanesische Armee tätig gewesen, aus
welcher er jedoch wieder ausgetreten sei. Zwei Jahre später sei er von
der Hisbollah während zweier Wochen festgehalten und dann bei einem
Gefangenenaustausch freigelassen worden. 1989 sei er wieder der liba-
nesischen Armee beigetreten. Diese Vorbringen, welche die Zeit vor dem
ersten Asylentscheid im Jahr 1991 beträfen, müssten in Bezug auf die
Zulässigkeit des Vollzugs berücksichtigt werden, da es gelte, jede Verlet-
zung völkerrechtlicher Verpflichtungen zu verhindern, unabhängig von ei-
ner früheren Möglichkeit, solche Verletzungen geltend zu machen. Zudem
dürfe eine Neubeurteilung der Situation nach 22 Jahren durchaus erwar-
tet werden. Ferner habe er sich in der Einvernahme vom 30. März 2011
und in der Anhörung dazu bekannt, seinen Kontrahenten angeschossen
zu haben. Die strafrechtlichen Ermittlungen seien wegen Widersprüchen
eingestellt worden. Dafür seien allerdings weitestgehend die Geschädig-
ten verantwortlich. Eine Durchsicht der Einvernahmeprotokolle bringe
zahlreiche Widersprüche innerhalb und zwischen diesen Protokollen zu-
tage. Sie seien deshalb nicht dazu geeignet, zur Prüfung der Glaubhaftig-
keit seiner Aussagen beigezogen zu werden. Eine Einstellung des Ermitt-
lungsverfahrens sei kein Freispruch. Es sei somit nach wie vor möglich,
dass er die Tat begangen habe. Dies sei aber unbeachtlich. Denn trotz
der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten stehe die Tat selbst
fest. Die Geschädigten hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie ihn
und seinen Bruder verdächtigten. In ihren Augen sei er zumindest mitver-
antwortlich. Sie hätten sich zum Prinzip der Blutrache bekannt. Es sei da-
her unwesentlich, ob er oder sein Bruder die Tat begangen habe. In bei-
den Fällen drohe ihm Rache. Er habe in der Anhörung und in seinem
Buch die Verbindung der Geschädigten zur Hisbollah glaubhaft dargelegt.
Dass diese ihre Verbindung zur Hisbollah abstreiteten, sei verständlich,
gelte doch die Hisbollah-Miliz in der Europäischen Union (EU) als Terror-
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Seite 10
organisation. Als ehemaliger Amal-Kämpfer habe er damals gegen die
Hisbollah gekämpft. Seit dem Schuss in den Kopf von B._______ drohe
ihm von Hisbollah-Anhängern Blutrache. Damit wäre sein Leben im Falle
einer Rückkehr in den Libanon erheblich gefährdet. Mit der Verfolgung
durch die Hisbollah und seiner Kontrahenten würden ihm mit grosser
Wahrscheinlichkeit der Tod oder schwere Misshandlungen drohen. Eine
Rückführung in den Libanon würde damit gegen das völkerrechtlich ga-
rantierte Recht auf Leben oder das Verbot unmenschlicher Behandlung
verstossen. Er habe ferner in seinem Buch die Verantwortung des lang-
jährigen Führers der Amal-Milizen und heutigen Parlamentspräsidenten
sowie den Namen des Selbstmordattentäters für den Anschlag im Jahr
1983 enthüllt. Das Buch sei nun publiziert. Er habe den Parlamentspräsi-
denten (…) auf die Veröffentlichung des Buches hingewiesen. Mit dieser
Enthüllung habe er einen der drei höchsten Libanesen einer Tat bezich-
tigt, welche über 200 Personen das Leben gekostet habe und das Ver-
hältnis Libanons zu den USA erheblich beeinträchtigt habe. Er sei als
Strafgefangener nicht in der Lage gewesen, Beweise für seine Enthüllung
zu finden. Das sei aber nicht von Belang, genüge doch bereits die öffent-
liche Anschuldigung an die Adresse des libanesischen Parlamentspräsi-
denten und damit verbunden dessen schwere Verunglimpfung, um sich
einer lebensbedrohlichen Verfolgung auszusetzen. Eine Drittstaatalterna-
tive stehe gegenwärtig nicht zur Verfügung. Daher sei er im Sinne einer
Ersatzmassnahme vorläufig aufzunehmen.
5.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.1 So darf grundsätzlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise
in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(vgl. Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochte-
nen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Gemäss den Ausführungen des BFM ist es dem Be-
D-6370/2013
Seite 11
schwerdeführer jedoch nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asyls wurden sodann auf
Beschwerdeebene nicht angefochten und erwuchsen damit in Rechts-
kraft. Ohnehin wäre aber darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerde-
führer nicht auf das Rückschiebungsverbot im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK stützen könnte, da er wegen eines beson-
ders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. Art. 5
Abs. 2 AsylG und Art. 33 Abs. 2 FK). Der in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann demzufolge im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Libanon ist demnach unter diesem Aspekt recht-
mässig.
5.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech-
te (EGMR) zu Art. 3 EMRK muss die betroffene Person eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") in diesem Sinne nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihr im Fall einer Rückschiebung eine von dieser Bestimmung verbo-
tene Massnahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei sind die
allgemeine Situation im betreffenden Staat einerseits und die persönli-
chen Umstände der betroffenen Person andererseits massgebliche Krite-
rien (vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 130, mit weiterem Hin-
weis).
Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verbieten – als Schutzbestimmungen für
elementarste Werte demokratischer Gesellschaften – Folter sowie un-
menschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung in absoluter Wei-
se (vgl. u.a. General Comment No. 2 des Komitees gegen Folter [CAT]
vom 24. Januar 2008). Im Zusammenhang mit der Ausweisung bezie-
hungsweise Rückschiebung einer ausländischen Person bedeutet dies,
dass auf eine solche – unabhängig vom Verhalten dieser Person, wie un-
erwünscht und gefährlich dieses auch sein mag – zu verzichten ist, wenn
sie eine konkrete Gefahr einer nach diesen Bestimmungen verbotenen
Massnahme schlüssig dartun kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
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Seite 12
richts vom 20. September 2011 E-5012/2006). Der EGMR hat immer wie-
der festgehalten, sich der grossen Schwierigkeiten bewusst zu sein, mit
denen Staaten sich heute konfrontiert sähen, wollten sie ihre Gesellschaft
vor Gewalt schützen. Gleichzeitig betonte er auch vor diesem Hintergrund
regelmässig den absoluten Charakter des Folterverbots. Eine Abwägung
zwischen dem drohenden Risiko einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Be-
handlung oder Strafe und den Gründen, die zur Aus- oder Rückweisung
geführt haben, schloss er wiederholt kategorisch aus (vgl. EGMR, Daoudi
gegen Frankreich, Urteil vom 3. März 2010, Beschwerde Nr. 1957/08 [in
der Folge: "Fall Daoudi"], § 64; Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren
Hinweisen; Chahal gegen Grossbritannien, Urteil vom 15. November
1996, Beschwerde Nr. 22414/93, §§ 79 - 80).
5.2.2 Nachfolgen ist demnach zu prüfen, ob aufgrund der Vorbringen des
Beschwerdeführers von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Folter
oder unmenschlicher Behandlung auszugehen ist, beziehungsweise ob
eine solche Gefahr schlüssig dargetan werden konnte.
5.2.2.1 In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer zu-
nächst darauf, er sei bereits aufgrund der Ereignisse während des Bür-
gerkrieges noch vor seiner ersten Ausreise im Jahre 1990, seiner damali-
gen Tätigkeit für die Amal-Miliz und seiner Desertion auch heute noch ge-
fährdet. Aus diesen allgemeinen Vorbringen lässt sich jedoch keine kon-
krete Gefahr im oben beschriebenen Sinne schlüssig ableiten, zumal der
Beschwerdeführer nicht geltend macht, politisch eine bedeutende Rolle
gespielt zu haben. Im Übrigen ist er im Jahr 1991 kontrolliert in den Liba-
non zurückkehrte, ohne Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Die
entsprechenden Tätigkeiten liegen sodann über 20 Jahre zurück und die
politische Landschaft hat sich wesentlich verändert (vgl. auch E. 5.2.2.3).
5.2.2.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er würde im
Falle der Rückkehr Racheakten seitens B._______ oder dessen Angehö-
rigen ausgesetzt. So würden diese davon ausgehen, B._______ sei im
Jahre 1996 von ihm oder seinem Bruder angeschossen worden, aus Ra-
che für den Tod ihres Vaters durch Hisbollah-Milizen im Jahre 1991. Der
Beschwerdeführer habe die Tat im Jahre 2011 bei der deutschen Polizei
eingestanden und auch in seinem Buch ausführlich beschrieben. Diesbe-
züglich ist vorauszuschicken, dass das Bundesverwaltungsgericht ge-
wichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf die Tat in Deutschland hat. So hat denn auch die
D-6370/2013
Seite 13
Staatsanwaltschaft Z._______ (Deutschland) das Ermittlungsverfahren
trotz eines Geständnisses des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2011
eingestellt. Auch aus dem Einvernahmeprotokoll (der Polizei) werden
diesbezüglich essentielle Widersprüche zwischen den Aussagen des Be-
schwerdeführers und den Geschädigten deutlich, welche der Beschwer-
deführer nicht zu erklären vermochte (vgl. dazu Einvernahmeprotokoll
(der Polizei) vom 30. März 2011,S. 13 und 14). Schliesslich kann auch
aufgrund der entsprechenden Passagen in der Biographie des Be-
schwerdeführers nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Ereignisse
hätten sich wie dargestellt abgespielt, zumal der angebliche Tatablauf,
abgesehen von den Widersprüchen zu den Aussagen der Opfer, von ei-
ner Vielzahl von Zufälligkeiten und Unstimmigkeiten geprägt ist. Insbe-
sondere soll der Beschwerdeführer einem Bekannten des Opfers, ein Au-
tohändler, einen Mercedes zum Kauf angeboten haben, dieser sei unmit-
telbar darauf mitten in der Nacht zur angegebenen Adresse gelangt und
zwar zufällig in Begleitung des vom Beschwerdeführer ins Auge gefass-
ten Opfers (vgl. A._______, (…) S. 121f.) . Dies wirkt in keiner Weise rea-
listisch. Der Beschwerdeführer kann denn auch seine Furcht vor dieser
Verfolgung in der Anhörung nicht substantiiert und nachvollziehbar be-
gründen und weicht der Frage, vor was er sich bei einer Rückkehr fürch-
te, mehrmals aus (vgl. B11 F31 und F43), bevor er diese in allgemeiner
Weise beantwortet (vgl. B11 F53). Es ergeben sich ausserdem aus den
Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der Geschädigte oder dessen An-
gehörige tatsächlich davon ausgehen, der Beschwerdeführer oder sein
Bruder sei an der Tat beteiligt gewesen, und ihnen deshalb nach dem Le-
ben trachteten. So hat sich der Beschwerdeführer wie auch sein Bruder
nach der Tat und nach einer ersten Einstellung des Verfahrens im Jahre
1997 noch jahrelang in Deutschland aufgehalten, ohne den geringsten
Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Sodann wird auch nicht gel-
tend gemacht, die Familie im Libanon sei ernsthaften Übergriffen oder
Drohungen ausgesetzt gewesen. Insgesamt vermag der Beschwerdefüh-
rer nicht schlüssig darzulegen, er sei im Falle der Rückkehr wegen einer
Familienfehde einem "real risk" ausgesetzt.
Solche Übergriffe von privaten Dritten wären im Übrigen nur dann rele-
vant, wenn der Staat nicht in der Lage wäre, seinen Schutzpflichten nicht
nachzukommen. Zwar ist der Libanon von politischen und religiösen
Spannungen geprägt, das Land verfügt jedoch über ein pluralistisches
Parteiensystem, eine demokratisch gewählte Regierung und über ein
funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Dies wird vom Beschwerde-
führer denn auch nicht bestritten, vielmehr wird geltend gemacht, ein
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Schutzersuchen sei nicht möglich, da das Opfer und seine Familie der
Hisbollah-Miliz angehörten und er deshalb von dieser Organisation Über-
griffe zu befürchten hätte. Angesichts der Zersplitterung der Macht und
der starken Stellung der Hisbollah könne ihn der Staat nicht schützen, im
Gegenteil ihm drohe auch von dieser Seite Verfolgung. Auf diese Vorbrin-
gen ist in den beiden nachfolgenden Abschnitten einzugehen.
5.2.2.3 Zu bemerken ist zunächst, dass die Hisbollah und die Amal-
Bewegung heute in einer "antiwestlichen Koalition" genannt "8. März" po-
litisch vereint sind. Aufgrund der politischen Vergangenheit des Be-
schwerdeführers für die Amal-Bewegung, die im Übrigen mehr als 20
Jahre zurück liegt, droht ihm daher offensichtlich keine Gefahr seitens der
Hisbollah. Allein der Umstand, dass sein angeblicher Kontrahent
B._______ ein Hisbollah-Anhänger sei, genügt sodann in keiner Weise,
um daraus abzuleiten, die Hisbollah-Miliz habe ein Interesse daran, ge-
gen den Beschwerdeführer vorzugehen. Bei der Hisbollah handelt es sich
um eine Gruppierung mit mehreren tausend Mitgliedern, wobei es kaum
wahrscheinlich erscheint, dass sich der Beschwerdeführer durch ein all-
fälliges Delikt in Deutschland an einem Anhänger der Hisbollah in einer
Weise exponiert hätte, dass er sich nun seitens der gesamten Organisati-
on vor Behelligungen im Sinne von Art. 3 EMRK fürchten müsste. Dies
umso weniger, als nicht geltend gemacht wird, B._______ habe eine ho-
he oder exponierte Position inne. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit
nicht, schlüssig darzulegen, aus welchem Grund ihm eine ernsthafte Ge-
fahr von Seiten der Hisbollah drohen sollte. Zudem kann sich das Bun-
desverwaltungsgericht den Ausführungen der Vorinstanz in dem Sinne
anschliessen, als dass das Einflussgebiet der Hisbollah auf gewisse Teile
des Libanons beschränkt ist, und dem Beschwerdeführer somit eine in-
nerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. Diesen Er-
wägungen der Vorinstanz vermochte der Beschwerdeführer in seiner Ar-
gumentation denn auch nichts entgegen zu setzen. Schliesslich vermag
auch der Umstand, dass die Schuldigen am Tod des Vaters aus den Rei-
hen der Hisbollah offenbar bis heute noch nicht zur Rechenschaft gezo-
gen worden seien, nichts an diesen Erwägungen zu ändern, zumal der
Beschwerdeführer daraus offensichtlich keine Gefahr vor Folter oder un-
menschlicher Behandlung für sich abzuleiten vermag.
5.2.2.4 Bezüglich der befürchteten Verfolgung durch politische Machtha-
ber wegen angeblicher Enthüllungen in seiner Biographie im Zusammen-
hang mit einem Bombenanschlag im Jahr 1983 auf das amerikanische
Quartier im Libanon ist Folgendes zu bemerken: In den erwähnten Text-
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Seite 15
stellen, findet sich zwar ein Name des angelblichen damaligen Attentäters
und einen Hinweis auf mögliche Drahtzieher. Die Ausführungen zum At-
tentat im Jahr 1983 beschränken sich jedoch auf knapp drei Seiten, wo-
bei es sich grösstenteils um eigene Wahrnehmungen, allgemeine Ausfüh-
rungen und Vermutungen handelt (vgl. A._______, a.a.O., S. 35 – 37). So
nennt er in den relevanten Stellen seines Buches keine Quellen, Details
oder Hintergrundinformationen, welche für die Wahrheit der Behauptun-
gen sprechen würden. Zwar wird in der Beschwerde impliziert, der Be-
schwerdeführer sei nur deshalb nicht in der Lage, entsprechende Bewei-
se zu liefern, weil er derzeit inhaftiert sei. Er unterlässt es aber bezeich-
nenderweise darzulegen, wie und welche Beweise er beizubringen ge-
denkt. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass der
Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt gerade 15 Jahre alt war und
damit kaum massgebliche Kontakte gehabt haben dürfte. Auch die Nen-
nung des Namens des libanesischen Parlamentspräsidenten und des
Schulfreundes des Beschwerdeführers, welcher für das Selbstmordatten-
tat im Jahr 1983 verantwortlich gewesen sein soll, am Ende des Werkes
verbleiben ohne Beweise und sind daher lediglich bedeutungslose An-
schuldigungen (vgl. A._______ a.a.O., S. 223). Es erscheint insgesamt
äusserst unwahrscheinlich, der erwähnte Politiker könnte durch diese va-
gen Beschuldigungen ernsthaft unter Druck geraten. Es ist denn auch
festzustellen, dass die erwähnten Enthüllungen offenbar bisher zu keiner-
lei Reaktionen weder in der Presse, noch auf politischer Ebene, noch ge-
genüber seinen Familienmitgliedern geführt haben, obwohl das Buch
nunmehr seit über einem Jahr publiziert ist. Eine überwiegend Wahr-
scheinlichkeit der Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung ist
auch infolge dieser Aussagen in seinem Buch daher nicht auszumachen.
5.2.2.5 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich seiner Konversion zum
Christentum in der Anhörung explizit keine Furcht vor Verfolgung vor und
auch in der Beschwerde wird auf diesen Punkt nicht mehr näher einge-
gangen. Somit ist – unter Verweis der zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung – auch eine Gefährdung aufgrund der religiö-
sen Überzeugung auszuschliessen, womit sich eine eingehende Prüfung
erübrigt.
5.2.3 Auch im Übrigen vermögen die bei der Vorinstanz eingereichten
Beweismittel und die auf Beschwerdeebene angeführten Argumente an
der Einschätzung der fehlenden Gefährdung im Sinne eines "real risk"
nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
zulässig.
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Seite 16
6.
6.1 Einer Ausländerin oder einem Ausländer ist die vorläufige Aufnahme
zu gewähren, wenn der Vollzug unzumutbar oder technisch nicht möglich
ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG). Jedoch wird die vorläufige Aufnahme in
diesen Fällen nicht verfügt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde
(Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG).
6.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil (…) 2005 wegen Mordes zu
17 Jahren Zuchthaus verurteilt. Da dies zweifelsohne eine längerfristige
Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG darstellt und die
Anwendung der Ausschlussklausel angesichts der Schwere der vom Be-
schwerdeführer ausgeübten Straftat offensichtlich auch als verhältnis-
mässig erscheint, erübrigen sich weitere Erwägungen zur Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig erachtet und nach dem Gesagten fällt auch im Übrigen eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerde wurde
jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung
wird von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos er-
scheint. Aufgrund des Auszugs des Betreibungsregisters vom 8. Mai 2005
in der Verfügung des Kantons Luzern (vgl. B2 S. 4), welcher 20 Betrei-
bungen und einen offenen Verlustschein in einer Gesamtsumme von rund
35'000 Franken aufweist, sowie der langjährigen Inhaftierung des Be-
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Seite 17
schwerdeführers scheint die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erwie-
sen. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos
zu bewerten. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
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