B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6370/2017
lan
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch MLaw Stefanie Santschi,
Gegenschatz Partner,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in E._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
im April 2017 zusammen mit den beiden Töchtern verliess,
dass sie am 8. Mai 2017 von ihr unbekannten Ländern herkommend illegal
in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum F._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie dort am 15. Mai 2015 zur Identität, zum Reiseweg und den Reise-
papieren sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt wurde,
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2017 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, sie sei im Jahr 2009 von ihrer Familie bedroht wor-
den, weil sie eine Beziehung mit K., einem Christen, geführt habe und von
diesem schwanger geworden sei,
dass ihre Familie sie gegen ihren Willen nach Hause zurückgeholt und zur
Abtreibung gezwungen habe,
dass sie anschliessend genötigt worden sei, mit einem von ihrer Familie
ausgewählten Mann namens R. in eheähnlichem Verhältnis zusammen zu
leben,
dass ihre Familie in der Folge den Kontakt zu ihr abgebrochen habe,
dass sie daraufhin bis im April 2017 mit R. zusammengelebt und in dieser
Zeit zwei Kinder geboren habe,
dass das Leben mit R. schwierig gewesen sei, da dieser gewalttätig sei,
dass sie sich schliesslich im April 2017 von R. getrennt habe und ausgezo-
gen sei,
dass sie noch vor der Trennung von R. wieder Kontakt zu K. aufgenommen
habe und von diesem schwanger geworden sei,
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dass sie aufgrund der wiederaufgenommenen Beziehung zu K. erneut
durch ihre Familie bedroht worden sei,
dass sie aus Angst vor einer Verfolgung durch ihre Familie Anfang Mai
2017 zusammen mit ihren Kindern in die Schweiz geflüchtet sei,
dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Protokolle
bei den Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Identität ihren Reisepass so-
wie die Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin am (…) den Sohn G._______ gebar,
dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 6. Oktober 2017 – eröffnet am 10. Oktober 2017 – ver-
neinte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin zu ihrer Beziehung mit K. und den angeblich damit
zusammenhängenden Problemen mit ihrer Familie seien widersprüchlich
und unlogisch ausgefallen,
dass auch ihre Angaben zur angeblichen Heirat und dem darauffolgenden
Zusammenleben mit R. in zahlreichen Punkten nicht nachvollziehbar
seien,
dass aufgrund ihrer Vorbringen nicht davon auszugehen sei, dass sie von
R. etwas zu befürchten hätte,
dass die geltend gemachte Bedrohung durch ihre Familie infolge der
Schwangerschaft von K. ebenfalls nicht geglaubt werden könne, da die Be-
schwerdeführerin auch dazu unlogische und nicht nachvollziehbare Anga-
ben gemacht habe,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdefüh-
rerin in die Schweiz geflüchtet sei, obwohl sich ein Grossteil ihrer Familie
hier aufhalte,
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dass die Asylvorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit (Art. 7 AsylG) nicht standhielten, weshalb die Flüchtlingseigenschaft
zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Tochter B._______ an einer Hüftdysplasie leide und eine Opera-
tion benötige,
dass diesem Umstand durch Ansetzen einer entsprechend längeren Aus-
reisefrist Rechnung getragen werde,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom
9. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei
beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es
sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unent-
geltlichen Rechtspflege ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 26. Oktober 2017, eine Substi-
tutionsvollmacht vom 9. November 2017, die angefochtene Verfügung vom
6. Oktober 2017, ein Bestätigungsschreiben von A. T. P. vom 6. November
2017 (inkl. Übersetzung) sowie das Personalienblatt vom 8. Mai 2017 (al-
les in Kopie) beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG), amtliche Verbeiständung
(Art. 110a AsylG) und Kostenvorschussverzicht mit Zwischenverfügung
vom 21. November 2017 abwies und die Beschwerdeführenden auffor-
derte, bis zum 6. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.–
einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
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dass der verlangte Kostenvorschuss am 1. Dezember 2017 geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der eventualiter gestellte Kassationsantrag (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 der Be-
schwerdeanträge) in der Beschwerde nicht näher begründet wird, weshalb
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diesem Antrag keine weitere Folge zu geben ist, zumal von Amtes wegen
keine Kassationsgründe ersichtlich sind,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe zunächst festzustellen ist,
dass die geltend gemachten Vorfälle aus dem Jahr 2009, auf welche sich
im Übrigen auch das eingereichte Schreiben von A. T. P. bezieht, ungeach-
tet der Frage der Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant sind, da es insbeson-
dere an einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Ausreise im
Jahr 2017 fehlt,
dass die Beschwerdeführerin sodann vorbrachte, sie sei im Mai 2017 aus
dem Heimatland ausgereist, da sie sich aufgrund der Wiederaufnahme ih-
rer Beziehung zu K. und der darauffolgenden Schwangerschaft vor einer
erneuten Verfolgung durch ihre Familie gefürchtet habe,
dass indessen aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ei-
genen Angaben zufolge seit acht Jahren keinen Kontakt zu ihrer Familie
mehr unterhält,
dass es bei dieser Sachlage nicht plausibel erscheint, dass ihre Familie
nach acht Jahren bestrebt sein könnte, der heute 35 Jahre alten Beschwer-
deführerin wegen ihrer – wenn auch aus der Sicht der Angehörigen uner-
wünschten – Beziehung zu K. ernsthafte Nachteile zuzufügen, zumal sich
ihre Angehörigen offenbar überhaupt nicht für sie interessieren (vgl. A12 S.
5),
dass aufgrund der Aktenlage im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass
die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt tatsächlich noch eine Lie-
besbeziehung zu K. unterhält, da dieser den Ausführungen in der Be-
schwerde zufolge zusammen mit seiner Ehefrau in der Schweiz lebt,
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dass die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch Familienan-
gehörige sodann auch deshalb als unglaubhaft zu erachten ist, weil die
Beschwerdeführerin – um der angeblich drohenden Verfolgung zu entge-
hen – offensichtlich freiwillig (vgl. A12 S. 3) in die Schweiz gekommen ist,
obwohl sich die Mehrheit ihrer Angehörigen ebenfalls hier aufhält, anstatt
dass sie beispielsweise innerhalb des Kosovo umgezogen ist,
dass nach dem Gesagten keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür
bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland einer (drohenden)
asylrelevanten Verfolgung seitens ihrer Angehörigen ausgesetzt war res-
pektive derartige Verfolgungshandlungen bei ihrer Rückkehr nach Kosovo
zu gewärtigen hätte,
dass ferner festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin keine aktuelle
und konkrete Bedrohung durch R. respektive eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht geltend machte (vgl. A12 S. 7, 13 und 14),
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der Kosovo als verfolgungs-
sicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt, was die Regelver-
mutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht
stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Hinweise zu entneh-
men sind, welche diese Vermutung widerlegen,
dass insbesondere nichts darauf hinweist, dass die im Kosovo grundsätz-
lich vorhandene Schutzinfrastruktur im vorliegenden Fall versagt hätte, zu-
mal die Beschwerdeführerin selber erklärte, sie habe sich im Zusammen-
hang mit der angeblichen aktuellen Verfolgungsfurcht gar nicht an die Po-
lizei gewandt (vgl. A8 S. 10),
dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin daher selbst bei unter-
stellter Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant wären,
dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden somit
zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass in der Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs
kein Antrag gestellt wurde und dementsprechend auch keine Ausführungen
gemacht wurden,
dass diesbezüglich immerhin festzustellen ist, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass insbesondere die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt,
dass sich vorliegend weder aus den Ausführungen in der Beschwerde noch
aus den vorinstanzlichen Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte da-
für ergeben, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage am Herkunftsort der Beschwerdeführen-
den noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass in Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der
Vollzug der Wegweisung dorthin generell zumutbar ist,
dass mangels anderweitiger konkreter Hinweise nicht davon auszugehen
ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine exis-
tenzielle Notlage geraten,
dass auch das Kriterium des Kindeswohls (vgl. Art. 3 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht, zumal die
Kinder zusammen mit ihrer Mutter nach Kosovo zurückkehren können und
davon auszugehen ist, dass sie sich angesichts ihres Alters ([…]., […] und
[…]) und der nur kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz im Heimatland
wieder einleben können,
dass ausserdem die von der Tochter B._______ offenbar benötigte Hüfto-
peration noch in der Schweiz durchgeführt werden kann und das SEM die
Ausreisefrist zu diesem Zweck verlängert hat,
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dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt zumutbar erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 1. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: