Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D637/2011
U r t e i l v om 2 4 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. Dezember 2010 / N .
D637/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, gelangte
am 18. Februar 2000 in die Schweiz und stellte gleichentags in
M._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. November 2001
lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. November 2003 ab.
B. Mit Eingabe vom 30. August 2007 reichte der Beschwerdeführer
– ohne in der Zwischenzeit in den Heimatstaat zurückgekehrt zu sein –
ein zweites Asylgesuch ein. Auf dieses Gesuch trat das BFM wegen
Nichtleistens des eingeforderten Gebührenvorschusses mit Verfügung
vom 10. Oktober 2007 nicht ein. Mit Urteil vom 16. November 2010 hob
das Bundesverwaltungsgericht diese Verfügung des BFM auf und wies
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
C.
C.a. Das BFM hörte den Beschwerdeführer in der Folge am 13.
Dezember 2010 direkt an. Er begründete sein zweites Asylgesuch im
Wesentlichen mit seinen politischen Aktivitäten ab dem Jahre 2005. Er
sei sowohl Mitglied der Kinjit (Coalition for Unity and Democracy Parties
[CUDP]) als auch der AES (Association des Ethiopiens en Suisse) und
habe einige Male an Kundgebungen teilgenommen. Ausserdem bezahle
er jährlich eine Spende in Höhe von Fr. 50.. Im Übrigen machte der
Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme, namentlich
Magenprobleme und Depressionen, geltend.
C.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine Foto, ein undatiertes ärztliches Schreiben, ein Schreiben der AES
vom 8. April 2006 sowie ein Schreiben der Kinjit vom 6. Juni 2007 zu den
Akten.
D.
D.a. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 – eröffnet am folgenden Tag
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
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sowie den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe
von Fr. 600..
D.b. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine
politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft
machen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen könne dazu auf
die Verfügung des BFM vom 29. November 2001 und insbesondere das
Urteil der ARK vom 24. November 2003 verwiesen werden. Es bestehe
somit kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor dem
Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld
der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als
Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge
sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der
Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden
gestanden habe. Die Äusserungen des Beschwerdeführers liessen
zudem in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass er sich in der
Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe. Vielmehr habe er
in den vergangenen sieben Jahren als einfaches Mitglied insgesamt an
fünf bis sechs Kundgebungen teilgenommen. Ansonsten habe er sich bis
auf regelmässige Spenden nicht weiter engagiert. Zudem enthielten die
Akten keine Hinweise, wonach die äthiopischen Behörden von der
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Kinjit oder der AES
überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche
Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Der
Beschwerdeführer habe sich zwar, wie viele seiner Landsleute,
exilpolitisch engagiert. Die diesbezüglichen Ausführungen zu seinen
Aktivitäten seien aber oberflächlich und pauschal geblieben, und er habe
mehrmals auf sein erstes Asylgesuch verwiesen. Die von ihm
eingereichten Beweisunterlagen – wie auch zahlreiche weitere, ähnlich
dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren – zeigten jedoch, dass
allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe
stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte
Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in
einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund
erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden
allen diesen – oft nur schlecht erkennbaren – Gesichtern konkrete Namen
zuordnen könnten. Selbst wenn sie über die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts
der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen
nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte
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auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische
Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in
Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres
Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie
regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen,
Veröffentlichung von entsprechendem Bild und Textmaterial usw.)
nachgingen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen
vermöchten vor diesem Hintergrund zu keiner anderen Einschätzung zu
führen.
D.c. Zum Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums vom
31. Juli 2006 halte das BFM folgendes fest: Dieses Rundschreiben sowie
die darin in Erinnerung gerufenen, bereits früher erlassenen Richtlinien
seien dem BFM bekannt. In besagtem Schreiben und den darin
erwähnten Richtlinien würden die Auslandsvertretungen nicht dazu
aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch
aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu
sammeln. In den Richtlinien werde nämlich sehr wohl differenziert:
Danach bestehe die eine Gruppe aus Personen, die ohne jede Toleranz
eine Hasspolitik betreiben würden. Die zweite Gruppe bestehe aus
gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Den
gesicherten Erkenntnissen des BFM zufolge hätten die äthiopischen
Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person,
wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden – wie erwähnt – keine
Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in
dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert hätte. Er gehöre
mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven
oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen
Behörden interessierten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die
vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer
nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei sein
Asylgesuch ebenfalls abzuweisen und die Wegweisung anzuordnen.
D.d. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
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Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. In Bezug auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ergäben sich im Übrigen aus den Akten auch
keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach
Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hätten offensichtlich
bereits vor dessen Ausreise aus Äthiopien bestanden. Eine adäquate
medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sei gemäss den
Erkenntnissen des BFM in Äthiopien grundsätzlich gewährleistet.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch
durchführbar.
E.
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer die
vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich beantragte
er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
F.
F.a. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 wies der
Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Februar 2011 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600. zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
F.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 9. Februar 2011.
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F.c. Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 (Poststempel vom 16. Februar
2011) liess der Beschwerdeführer einen Bericht der Psychiatrischen
Poliklinik des Universitätsspitals N._______ (O._______) vom 1.
Dezember 2008 sowie ein Schreiben vom 30. Dezember 2010 eines
Allgemeinpraktikers an das O._______ zu den Akten reichen.
F.d. Mit Eingabe vom 8. März 2011 liess der Beschwerdeführer ein
Schreiben des Präsidenten des CUDP Support Committee Switzerland
einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeschrift ist weder ein Begehren um Gewährung von Asyl
noch ein solches um Aufhebung der Wegweisung zu entnehmen. Die
Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mit
Ablauf der 30tägigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
Beschwerdegegenstand bilden demnach nur die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Vollzug der Wegweisung.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl
ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat oder
Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung
der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK
2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz
politisch betätigt, nämlich als Mitglied der KINJIT wie auch der AES. Im
Rahmen seiner Mitgliedschaft habe er an diversen öffentlichen
Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung
teilgenommen. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz verfüge der
Beschwerdeführer über ein qualifiziertes politisches Profil. Die
Mitgliedschaft in mehreren regimekritischen Exilorganisationen deute klar
darauf hin. Entgegen der Annahme der Vorinstanz überwachten die
äthiopischen Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in Europa
sehr genau. Ausserdem habe das äthiopische Aussenministerium am
31. Juli 2006 eine neue Weisung erlassen, welche in casu von
erheblicher Relevanz sei. In dieser Weisung würden sämtliche
äthiopischen Auslandsvertretungen aufgefordert, Informationen über
sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und deren
Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Die exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten im Falle einer Rückkehr mit
hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge, nicht zuletzt
aufgrund seines unermüdlichen Eintretens für eine Demokratisierung
Äthiopiens. Eine objektive Betrachtungsweise führe zum Schluss, die
Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten durchaus ein Ausmass
erreicht, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der äthiopischen
Behörden zu bewirken beziehungsweise eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr nach Äthiopien zu begründen. Schliesslich sei der
Wegweisungsvollzug dem Beschwerdeführer auch nicht zuzumuten, weil
er den eingereichten Arztzeugnissen zufolge an einer psychosomatischen
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Seite 9
Erkrankung leide, für die in Äthiopien keine zureichenden medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten bestünden oder für den Beschwerdeführer
aus finanziellen Gründen unerreichbar seien.
6.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von
Bundesrecht, indem dem Beschwerdeführer zu Unrecht die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Wie jedoch bereits in
der Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 festgestellt, kommt nun das
Bundesverwaltungsgericht auch nach einer vertieften Prüfung der
vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz zutreffen und die Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht
geeignet sind, diese zu entkräften. Zwar hat der Beschwerdeführer im
ersten Asylverfahren eine Verfolgungssituation geltend gemacht, doch
haben sich die entsprechenden Vorbringen als unglaubhaft erwiesen.
Dementsprechend gibt es keinen Anlass zur Annahme, der
Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise ins Blickfeld der äthiopischen
Behörden geraten. Bezüglich seines dargelegten exilpolitischen
Engagements gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Für die
Einschätzung einer Verfolgungsgefahr sind Positionen (z.B. Vorsitzende/r
einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z.B. gewaltsamer
Protest) massgeblich (vgl. allgemein zum Grad der Exponierung bei
exilpolitischen Tätigkeiten auch BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 f., Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D5231/2006 vom 18. September 2009
E.5.2, E4390/2006 vom 27. August 2009 E.3.4.3 und D5907/2006 vom
16. Juli 2009 E.4.5.3). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne
einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine
derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck
erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des
äthiopischen Systems wird. Dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden
zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und
Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein
Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf
auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Äthiopien
vorausgesetzt werden. Bei dieser Sachlage liegt beim Beschwerdeführer
kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor, und dies
umso weniger, als im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise
darauf fehlen, dass gegen ihn aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten in
Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen
eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis
auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass
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Seite 10
es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch
nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im
Heimatland des Beschwerdeführers abzuklären. Im Übrigen wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz und
die Zwischenverfügung des Gerichts vom 28. Januar 2011 verwiesen. Die
erhobene Rüge (Verletzung von Bundesrecht) erweist sich nach dem
Gesagten als unbegründet.
6.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
übrigen Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel
eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte und er auch die Voraussetzungen für die
Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54
AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
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Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
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Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer In
seiner Beschwerdeschrift die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
unter dem Gesichtspunkt seiner medizinischen Versorgung in Frage
stellen. Wie sich indessen bereits aus dem in der Beschwerdeschrift
zitierten Bericht vom 10. Juni 2009 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) zur psychiatrischen Versorgung in Äthiopien ergibt, existieren allein
in Addis Abeba 53 psychiatrische nichtstationäre Behandlungszentren,
sechs stationäre Behandlungszentren und eine psychiatrische Klinik.
Daneben gibt es in dieser Stadt Kliniken, die auch psychisch Erkrankte
aufnehmen, sowie eine grössere Anzahl Spitäler für die somatische
Medizin. Demnach ist nicht davon auszugehen, die Leiden des
Beschwerdeführers (Oberbauchschmerzen, Colon irritabile mit Neigung
zur Verstopfung, Hämorrhoiden, soziale Phobie, leichte depressive
Episode) seien in Addis Abeba nicht behandelbar. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bspw.
D4738/2010 vom 3. Februar 2011; bereits EMARK 1998 Nr. 22). Seit der
Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea
am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNOSoldaten die Grenze zwischen
den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches
Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite
Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden.
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Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung des
Beschwerdeführers ausgegangen werden.
8.4.2. Im Weiteren ist das Vorliegen individueller
Wegweisungshindernisse des Beschwerdeführers zu prüfen.
Wie sich aus den Akten ergibt, wurden die individuellen
Wegweisungshindernisse, welche sich nicht auf den Gesundheitszustand
beziehen, bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens beurteilt; in
diesem Zusammenhang wurde die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs bejaht. Wie sich aus prozessualen Grundsätzen
ergibt, kann die bereits beurteilte Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers nicht erneut Gegenstand einer materiellen
Beurteilung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715).
Dementsprechend geht es nachstehend einzig noch um die Beurteilung
der vom Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 24. November 2003
geltend gemachten medizinischen Probleme. Ob diese nach der
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Addis Abeba vollumfänglich
bestehen bleiben, ist indessen fraglich, wird doch im Arztzeugnis vom 1.
Dezember 2008 der psychiatrischen Poliklinik des O._______
ausdrücklich festgehalten, die Ärzte gingen davon aus, "dass sowohl das
Auftreten der sozialen Phobie als auch der depressiven Entwicklung
durch die Flucht aus der Heimat, den Verlust der gewohnten sozialen
Umgebung, wichtiger Bezugspersonen (…) und seiner Arbeit begünstigt
wird." Dies bedeutet, dass nach Auffassung der Ärzte der weitere
Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz jedenfalls unter
psychologischen Gesichtspunkten eher kontraindiziert ist und mit der
Rückkehr in den Heimatstaat eine Verbesserung der psychischen
Befindlichkeit einhergehen könnte. Trotzdem mag die
Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers auch nachher noch
eine Weile andauern. Für diese Eventualität gilt es auf die Möglichkeit
des Beschwerdeführers hinzuweisen, ein Gesuch um medizinische
Rückkehrhilfe nach Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG beim BFM einzureichen.
Diese Möglichkeit steht ihm auch in Bezug auf die psychosomatischen
Oberbauchschmerzen zur Verfügung. Dementsprechend gibt es keinen
Anlass zur Annahme, er werde im Heimatstaat faktisch keinen Zugang zu
einer analogen medizinischen Betreuung haben. Schliesslich gilt es
darauf hinzuweisen, dass dem oben erwähnten Bericht der SFH zufolge
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mittellose Personen durch den Staat eine kostenlose
Gesundheitsversorgung erhalten, weshalb er auch dann nicht ohne
medizinische Versorgung bliebe, falls es ihm wider Erwarten nicht
gelingen sollte, an seine achtjährige Berufserfahrung als Fahrer (vgl.
Akten BFM A2/9 Ziff. 8 S. 2) anzuknüpfen und seinen Lebensunterhalt
(und zusätzlich Pillen, Tropfen und Salben) aus eigener Kraft zu
bestreiten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9.
Februar 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 9. Februar 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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