B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-637/2013
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Mit
Verfügung vom (…) stellte das BFM fest, dass sie die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) erfülle, weshalb ihr Asyl gewährt wurde.
B.
Mit als "Gesuch um Familiennachzug" bezeichneter Eingabe vom 18. Juni
2012 (Eingangsstempel BFM: 22. Juni 2012) ersuchte die Beschwerde-
führerin das BFM für B._______ um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz beziehungsweise um Familiennachzug. Zur Begründung führte
sie aus, sie habe bereits im Rahmen ihres Asylverfahrens erklärt, dass
der Kindsvater, C._______, B._______ im Jahr (…) nach D._______ mit-
genommen habe. Da sie nicht verheiratet gewesen seien, habe sie nichts
dagegen unternehmen können. Der Kindsvater lebe jetzt mit einer ande-
ren Frau zusammen und habe mit dieser gemeinsame Kinder. Er wolle für
B._______ nicht mehr Sorge tragen. Sie habe B._______ seit über (…)
nicht mehr gesehen. Als (…) Mutter fühle sie sich für B._______ verant-
wortlich. Auch würde sie sich darüber freuen, B._______ wieder in die
Arme zu nehmen. Als anerkannter Flüchtling sei sie im Besitz einer Auf-
enthaltsbewilligung B. Gleichzeitig reichte sie einen Geburtsschein
B._______ im Original samt englischer Übersetzung zu den Akten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2012 forderte das BFM die Be-
schwerdeführerin auf, eine schriftliche Bestätigung des Kindsvaters, wo-
nach ihr das Sorgerecht zustehe, und die Geburtsurkunde B._______ im
Original einzureichen. Zudem ersuchte es um Angaben darüber, wo und
mit wem B._______ vor der Ausreise nach D._______ gelebt habe.
D.
Mit Schreiben vom 14. November 2012 (Eingangsstempel BFM:
15. November 2011) reichte die Beschwerdeführerin (…) Erklärung des
Kindsvaters vom (…) samt englischer Übersetzung ein, wonach dieser
nichts dagegen habe, dass sich B._______ zwecks Aufenthalt bei (…)
Mutter in die Schweiz begebe. Zudem führte die Beschwerdeführerin aus,
dass B._______ seit (…) Geburt bis zu (…) Ausreise im Jahr (…) bei ihr
in E._______ gelebt habe.
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E.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 – eröffnet am 11. Januar 2013 – ver-
weigerte das BFM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Gesuch um Familiennachzug ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss der vom Bundesverwal-
tungsgericht weitergeführten Praxis der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) zu Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG müsse eine in
der Heimat lebende Ehegattin, unbesehen der engen Familienbande, mit
dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Partner zum Zeitpunkt von
dessen Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und eine
Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich sein
sowie in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt werden. Gemäss den
Angaben (…) Mutter (Beschwerdeführerin) sei B._______ im Jahr (…)
vom Kindsvater nach D._______ mitgenommen worden und habe diese
seither keinen Kontakt mehr mit B._______ gehabt beziehungsweise
B._______ seit (…) nicht mehr gesehen. Zudem habe die Beschwerde-
führerin im Rahmen ihres Asylverfahrens erklärt, vor ihrer Ausreise im
Jahr (…) nur mit (…) zusammengelebt zu haben. Aus den Akten ergäben
sich keine Hinweise darauf, dass die Mutter vor ihrer Flucht im Jahr (…)
mit B._______ zusammengelebt habe. Insgesamt seien keine hinrei-
chenden Hinweise vorhanden, welche auf einen gemeinsamen Wohnsitz
und eine gelebte Familiengemeinschaft vor der Flucht hindeuteten. Damit
sei es durch die Flucht nicht zu einer Trennung der Familiengemeinschaft
gekommen, womit die vorerwähnte Voraussetzung für eine Gewährung
von Familienasyl nicht gegeben sei. Da die Mutter vor ihrer Ausreise nicht
mit B._______ im gleichen Haushalt gelebt habe, könne betreffend den
Zeitpunkt der Flucht nicht von einer Familiengemeinschaft im Sinne des
AsylG ausgegangen werden. Es stehe der Beschwerdeführerin offen, das
Familienleben in D._______ mit B._______ wieder aufzunehmen. Im Üb-
rigen sei sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B, weshalb ihr eben-
falls offenstehe, bei der kantonalen Migrationsbehörde gestützt auf das
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG) ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2013 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzu-
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heben und B._______ im Sinne von Art. 51 AsylG die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist festzustellen, dass im Gesuch vom 18. Juni 2012, welches Ge-
genstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, keine persönliche Verfol-
gung B._______ der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG gel-
tend gemacht wird. Mithin ist dieses praxisgemäss nicht nach Treu und
Glauben als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG zu
verstehen. Somit entfällt auch die gemäss Praxis der Prüfung des deriva-
tiven Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling vorangehende Überprü-
fung, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft originär, auf-
grund einer eigenen persönlichen Gefährdung erfüllt (vgl. BVGE 2007/19
E. 3).
Nach dem Gesagten sind vorliegend einzig die Voraussetzungen der Be-
willigung der Einreise B._______ der Beschwerdeführerin in die Schweiz
gestützt auf Art. 51 AsylG (Familiennachzug) zu prüfen beziehungsweise
ob diesem unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter in
der Schweiz Asyl zu gewähren ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG wird minderjährigen Kindern von
Flüchtlingen die Einreise auf Gesuch hin bewilligt, wenn sie durch die
Flucht getrennt wurden und sie sich im Ausland befinden. Nach der Ein-
reise werden die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge
anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen.
5.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wieder-
holung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird ausgeführt, das BFM
habe übersehen, dass die Beschwerdeführerin nicht freiwillig nicht mit
B._______ zusammengelebt habe. Sie sei mit dem Kindsvater nicht
verheiratet gewesen. Ihr habe im Jahr (…) das Sorgerecht
zugestanden. Der Kindsvater habe B._______ nicht nur nach
D._______ entführt, sondern sich auch während (…) nicht bei ihr
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gemeldet und sie über (…) Schicksal im Unklaren gelassen. Dies habe
sie bereits im Rahmen ihres eigenen Asylverfahrens dargelegt. Das
BFM habe auch übersehen, dass der Kindsvater, welcher B._______
entführt habe, und dessen Familie B._______ nicht die erforderliche
Fürsorge zukommen liessen (vgl. Beschwerde S. 3-4).
5.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht
die Einreise B._______ der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht
bewilligt und das Gesuch um Familienasyl abgelehnt hat (vgl.
Sachverhalt Bst. B und E). Insbesondere erweist sich der Einwand, die
Vorinstanz habe übersehen, dass B._______ durch (…) Vater entführt
worden sei, als unbegründet. Unbenommen davon vermag dieser
Umstand nichts daran zu ändern, dass die Mutter vor ihrer Flucht im
Jahr (…) über (…) lang nicht mit B._______ zusammengelebt hat und
mithin die Familiengemeinschaft nicht durch Flucht getrennt wurde,
womit die vorerwähnte Voraussetzung für die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz beziehungsweise die Gewährung von Familienasyl
nicht gegeben ist. Das BFM hat in diesem Zusammenhang in seiner
Verfügung im Übrigen zu Recht auf die Möglichkeit der
Beschwerdeführerin hingewiesen, als Inhaberin einer
Aufenthaltsbewilligung B beim zuständigen Kanton gestützt auf das
AuG ein entsprechendes Familiennachzugsgesuch einzureichen.
Schliesslich sei immerhin noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin
im Rahmen ihres Asylverfahrens bei ihrer seinerzeitigen ersten
Anhörung beim BFM am 12. August 2010 den Vornamen ihres
damaligen Lebenspartners nicht mit F._______ sondern mit G._______
angab und weiter ausführte, keine Ahnung zu haben, wo sich dieser
und B._______ heute in D._______ aufhalten würden.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
den Einschluss B._______ der Beschwerdeführerin in das
Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG beziehungsweise die
Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4
AsylG nicht gegeben sind. Das BFM hat somit die Einreise von
B._______ in die Schweiz und das Familienasylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. Dasselbe gilt auf-
grund des direkten Entscheids für das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, weshalb über diese beiden Gesuche
nicht zu befinden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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