B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-637/2015
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizer Vertretung in Colombo
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2014 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 11. November 2009 (Poststempel) reichte die Beschwer-
deführerin bei der Schweizer Vertretung in Colombo (nachfolgend: die Ver-
tretung) ein Asylgesuch ein und beantragte die Einreisebewilligung in die
Schweiz.
B.
B.a Mit Schreiben vom 26. November 2009 unterbreitete die Vertretung der
Beschwerdeführerin eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sach-
verhalts. Mit Eingabe vom 7. Januar 2010 (Eingangsstempel der Vertre-
tung) liess sich die Beschwerdeführerin vernehmen.
B.b Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 teilte die Vertretung der Beschwer-
deführerin mit, dass im vorliegenden Fall in Erwägung gezogen werde,
keine Befragung zu ihren Asylgründen durchzuführen.
C.
Auf Einladung vom 7. Juli 2014 fand am 8. August 2014 in der Vertretung
eine Befragung der Beschwerdeführerin statt.
D.
D.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie, machte im Rahmen ihres Asylgesuches sowie ihrer schriftli-
chen Eingaben und eingereichten Unterlagen im Wesentlichen geltend, sie
stamme aus der Region B._______, wo sie auch heute noch lebe und in
einem Spital arbeite. Zwei ihrer insgesamt acht Geschwister seien auf der
Seite der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Kämpfen gegen die
Armee gefallen. Sie sei im Jahr 1999 von der LTTE zwangsrekrutiert und
in der Administration, zuletzt als Managerin einer von der LTTE geführten
Bank, eingesetzt worden. Nach der Abspaltung der Karuna-Fraktion seien
ihre Vorgesetzten ins Vanni-Gebiet gezogen und sie habe sich im April
2004 in ihr Dorf zurückbegeben, wo sie gleich nach ihrer Rückkehr von der
Special Task Force (STF) befragt worden sei. Während der Endphase des
Krieges im Jahr 2009 sei sie vom Criminal Investigation Department (CID)
beschuldigt worden, die LTTE mit Informationen versorgt zu haben. Sie
habe sich bis zum Jahr 2012 regelmässig im Armee-Camp melden müs-
sen, wo sie befragt worden sei. Im Jahr 2013 sei sie von unbekannten Per-
sonen wiederholt belästigt worden. Ungefähr im Januar 2014 sei sie auf
dem Polizeiposten befragt worden. Aus Angst vor der Armee würde sie die
Nächte bei ihren Geschwistern verbringen.
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D.b Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichte die Beschwer-
deführerin diverse Unterlagen in Kopie als Beweismittel zu den Akten. Auf
deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 20. November 2014, welche der Beschwerdeführerin
am 13. Dezember 2014 eröffnet wurde, verweigerte ihr die Vorinstanz die
Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
E.a Zur Begründung wurde bezüglich des Vorbringens der Beschwerde-
führerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten Angst vor einer Ver-
folgung durch den sri-lankischen Staat im Wesentlichen ausgeführt, diese
könne die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zum
heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich begründen. Zwar treffe es zu, dass die
sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinan-
dersetzungen alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE
zu verhindern, und es sei daher nicht auszuschliessen, dass die Beschwer-
deführerin wegen ihrer früheren Verbindung mit der LTTE auch nach dem
Ende des Bürgerkrieges unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden
stünde. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemei-
nen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Be-
hörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität
kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Vorfälle und Befragungen und die damit
verbundenen Beeinträchtigungen würden aufgrund ihrer Art und Intensität
keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Sie sei auch nie an-
geklagt oder verurteilt worden. Wären die sri-lankischen Behörden über-
zeugt gewesen, dass sie in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicher-
heit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre sie zweifellos inhaf-
tiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die von ihr geltend
gemachte Furcht vor Verfolgung durch den sri-lankischen Staat könne un-
ter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Ver-
folgung nicht begründen.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Behelli-
gungen durch unbekannte Personen wies die Vorinstanz vorerst darauf
hin, dass sich die von ihr geschilderten Nachteile aus lokal beziehungs-
weise regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen,
denen sie sich durch Wegzug in einen andern Teil ihres Heimatlandes ent-
ziehen könne. Hierzu sei ferner festzuhalten, dass der Staat Sri Lanka als
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schutzfähig gelte und für sie folglich die Möglichkeit bestehe, sich an die
lokalen Instanzen zu wenden und um Schutz zu ersuchen, falls sie in Zu-
kunft immer noch von Drittpersonen belästigt würde. Eine faktische Garan-
tie der Schutzgewährung für langfristigen, individuellen Schutz einer Per-
son könne jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die ab-
solute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Aus der
vorliegenden Aktenlage könnten zudem keine Hinweise entnommen wer-
den, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeu-
ten würden. Dass die Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten,
nunmehr zehn Jahre andauernden Gefährdung ihr Heimatland nicht ver-
lassen habe und auch nicht geltend gemacht habe, dazu nicht in der Lage
gewesen zu sein, sei ein weiterer Hinweis dafür, dass sie nicht dermassen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder nicht dermassen begründete
Furcht habe, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Eine Ein-
reisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person
bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Letzteres
treffe, wie vorstehend ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht zu. Die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile könnten demzufolge
nicht zur Gewährung einer Einreisebewilligung führen. An diesen Erwägun-
gen könnten auch die eingereichten Dokumente nichts ändern. Diese wür-
den lediglich Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit vorderhand nicht in
Frage gestellt werde.
F.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 (Poststempel) in englischer Sprache an
die Vertretung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 20. November 2014. Die Vertretung überwies
die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Be-
handlung. Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. Bevor sie in den "Government Service" gekommen
sei, sei sie Bedrohungen unterworfen gewesen. Die sri-lankische Regie-
rung könne sie nicht schützen, deshalb ersuche sie um Asyl, um in der
Schweiz in Frieden leben zu können.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen in Englisch
akzeptiert, und ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde-
führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
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2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzu-
wenden.
5.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall.
6.
6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
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kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat,
dass den von der Beschwerdeführerin geltend gemachtem Schwierigkeiten
und Behelligungen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann
deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
(vgl. vorstehend unter E.). An dieser Einschätzung können auch die weite-
ren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe
nichts ändern, zumal sie im Wesentlichen an der von ihr geltend gemach-
ten Gefährdungssituation in Sri Lanka festhält. Das Bundesverwaltungsge-
richt schliesst sich somit den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich
an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der
Vorinstanz entkräften könnte.
6.4 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdefüh-
rerin zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat
der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer
Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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