B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6373/2013
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 27. Au-
gust 2013 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Sie wurde am 10. September 2013 zu ihrer Person und summarisch zum
Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
C.
Am 25. September 2013 wurde sie von einem Experten über ihr Alltags-
wissen hinsichtlich ihrer angeblichen Herkunftsregion befragt.
D.
Eine vertiefte Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs und den Er-
gebnissen der Evaluation des Alltagswissens fand am 15. Oktober 2013
statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit,
dass sie chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei. Aufgrund
einer Filmvorführung sei sie in den Fokus der chinesischen Behörden ge-
raten, woraufhin sie das Land am 7. Juni 2013 verlassen habe.
E.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 (Eröffnung am 21. Oktober 2013)
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
die Wegweisung und den Vollzug an, wobei der Wegweisungsvollzug
nach China explizit ausgeschlossen wurde.
F.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. No-
vember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter
sei aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Des Weiteren wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ersucht. Überdies sei die zuständige Behörde anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche
Datenweitergabe an denselben zu unterlassen oder es sei bei bereits er-
folgter Weitergabe die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten
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Verfügung zu informieren. Als Beweismittel lagen der Beschwerde diverse
Berichte über die Lage in Tibet bei.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2013 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut. Auf die Anträge hinsichtlich der Unterlassung der Da-
tenweitergabe wurde unter Hinweis auf Art. 97 AsylG nicht eingetreten.
H.
Das BFM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2014 zu
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
I.
Mit Replik vom 19. Juli 2014 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie
ethnische Tibeterin sei und aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde
C._______ im Bezirk und in der Präfektur D._______, Provinz
E._______, stamme, wo sie bis zur Ausreise gelebt habe. Ihr Vater habe
als Händler gearbeitet und dabei im Geheimen auf DVDs gespeicherte
Filme erhalten, welche die Selbstverbrennung tibetischer Mönche zeigen
würden. Diese DVDs habe sie unter ihrem Bett versteckt und ihr Vater
habe die Datenträger heimlich an andere Tibeter weitergereicht. Sie (die
Beschwerdeführerin) habe die DVDs zweimal einigen Personen bei ihr
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zuhause gezeigt, nämlich einmal zwei Tage vor der Abreise sowie ein an-
deres Mal am Tag ihrer Ausreise. Nachdem sie die Filme das zweite Mal
gezeigt habe, sei ihr Vater nach Hause gekommen und habe ihr mitge-
teilt, die chinesische Polizei habe von den Vorführungen erfahren. Sie
habe ihr Heimatdorf daher noch am selben Tag, am 7. Juni 2013, verlas-
sen und sei zu Fuss zu ihrer Grossmutter nach F._______ gegangen. Von
dort sei sie nach G._______ und dann weiter nach Nepal gelangt, wo sie
bei einem Bekannten des Schleppers gewohnt habe. Am (…) sei sie mit
dem Flugzeug an einen unbekannten Ort geflogen, von wo sie mit einem
anderen Flugzeug an einen anderen, ebenfalls unbekannten Ort weiter-
geflogen sei. Schliesslich sei sie (…) mit dem Zug in die Schweiz gelangt.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass bereits aufgrund
der fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache Zweifel an der Her-
kunft aufgekommen seien. Im Rahmen des Alltagswissenstests habe die
Beschwerdeführerin unzutreffende Angaben zur nächstgelegenen Schule,
zur administrativen Zugehörigkeit des Dorfes B._______ sowie zu den
Flussnamen in der Umgebung gemacht und sie habe die zahlreichen
Nachbardörfer nicht benennen können. Die Behauptungen, keine Schule
besucht zu haben und jeweils nach D._______ zum Einkaufen gegangen
zu sein, seien nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für das Vorbringen, ih-
re Familie habe ihr Land brachliegen lassen und sämtliche Nutztiere ge-
gen Milch getauscht. Die Preisangaben von Alltagsartikeln seien unzutref-
fend. Die Behauptung, ihr Vater habe für die Aufstellung seines Verkaufs-
standes einen Geldbetrag zahlen müssen, entspreche nicht den Erkennt-
nissen des Alltagsspezialisten. Schliesslich seien auch die Angaben zur
Ausstellung eines Personalausweises, zur Währung sowie zur Ausreise
unzutreffend. Daraus ergebe sich eine äusserst geringe Wahrscheinlich-
keit, dass die Beschwerdeführerin überhaupt im von ihr angegebenen
geografischen Raum gelebt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu
den Resultaten der Evaluation des Alltagswissens habe sie pauschal auf
der Richtigkeit ihrer Angaben beharrt, ohne in der Lage gewesen zu sein,
substanziierte Einwände vorzubringen.
Die Ausreise sei widersprüchlich und unsubstanziiert geschildert worden,
indem etwa unterschiedliche Angaben zur Art und Weise der Grenzüber-
querung zwischen Tibet und Nepal gemacht worden seien und weder die
Transitländer noch die benutzten Fluggesellschaften hätten bezeichnet
werden können. Die Angaben zum Passieren der Flughafenkontrollen in
Europa seien offensichtlich tatsachenwidrig und die Ausführungen zum
Verbleib der Identitätskarte seien widersprüchlich. Ohnehin seien weder
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Ausweispapiere noch Reisedokumente zu den Akten gereicht worden.
Dies lasse darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre tatsächli-
che Herkunft sowie den Reiseweg absichtlich zu verschleiern versuche.
Schliesslich seien auch die eigentlichen Fluchtgründe widersprüchlich
und unsubstanziiert vorgebracht worden. In der BzP habe die Beschwer-
deführerin ausgesagt, ihr Vater habe die DVDs von einem nepalesischen
Händler in H._______ gekauft, während die Datenträger gemäss Anhö-
rung von einem Tibeter aus I._______ stammen würden. Auf diesen Wi-
derspruch angesprochen, habe sie ihre Aussage dahingehend zu korri-
gieren versucht, dass DVDs auch aus Nepal, aber mehrheitlich aus
I._______ kämen. Ihr Dorf habe sie gemäss BzP am 7. Juni 2013 verlas-
sen. Im späteren Verlauf der BzP habe sie ausgesagt, die Filmaufnahmen
am 6. Juli 2013 zuhause gezeigt zu haben, woraufhin ihr Vater am
6. August 2013 festgenommen worden sei und sie am Tag darauf geflo-
hen sei. In der Anhörung sei zuerst erwähnt worden, sie habe das Dorf
am 6. Juli 2013 verlassen. Wenig später habe die Beschwerdeführerin
dem widersprechend ausgeführt, ihren Vater letztmals am 7. Tag des
sechsten Monats im Dorf gesehen zu haben, nämlich am Tag, an wel-
chem sie das Dorf verlassen habe. Auf diesen Widerspruch hingewiesen
habe sie das Abreisedatum auf den 7. Juni 2013 korrigiert. Zwei Tage da-
vor habe sie die DVDs anderen Leuten gezeigt. Auf die Aussagen in der
BzP hingewiesen habe sie vorgebracht, die Filme zweimal gezeigt zu ha-
ben und zwar einmal zwei Tage vor der Abreise und einmal am Abreise-
tag. Im Unterschied zur BzP habe sie jedoch behauptet, ihr Vater sei nicht
festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei ferner nicht in der
Lage gewesen zu beschreiben, seit wann sie von der Existenz derartiger
DVDs wisse, seit wann sie diese selbst verstecke, und wie ihr Vater erfah-
ren habe, dass die Polizei davon Kenntnis erlangt habe.
Aufgrund dieser Erwägungen sei auszuschliessen, dass die Beschwerde-
führerin in der von ihr angegebenen Region gelebt habe und chinesische
Staatsbürgerin sei. Im Exil geborene Tibeterinnen würden die Staatsbür-
gerschaft Chinas nicht erhalten.
4.3 Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift
entgegnet, dass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt habe,
die Schule zu besuchen, da es in ihrem Dorf keine gegeben habe. Nach-
dem die Mutter gestorben sei, habe sie auf ihre Schwester aufpassen
müssen und ihre Familie sei gezwungen gewesen, die Nutztiere weg-
zugeben. Nur weil der Alltagsspezialist sage, dies sei nicht nachvollzieh-
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bar, bedeute dies nicht, dass sie nicht die Wahrheit gesagt habe. Sie
spreche kein Chinesisch, da sie keine Schule besucht habe und sie kaum
mit Chinesen in Kontakt gekommen sei. Ihre Identitätskarte habe sie dem
Schlepper gegeben, und sie wisse nicht, wo dieser sich aufhalte. Andere
Papiere besitze sie nicht und die Beschaffung neuer Papiere sei kaum
möglich. Sie habe im Telefoninterview sehr wohl die Nachbardörfer ge-
nannt und ihre Aussage, der Vater habe Standmiete bezahlen müssen,
beruhe auf dessen Auskunft. Die Flucht nach Nepal sei nicht geplant ge-
wesen und sie habe unter enormem emotionalem Stress gestanden, so
dass sie den äusseren Umständen der Flucht nicht viel Beachtung ge-
schenkt habe. Die Ausführungen des BFM würden sich zur Hauptsache
auf die Aussagen des Alltagsspezialisten stützen. Anlässlich des rechtli-
chen Gehörs sei sie über die Qualifikation eines Mannes aufgeklärt wor-
den, sie habe das Telefoninterview jedoch mit einer Frau geführt. Die
Qualifikation dieser Frau müsse ihr ebenfalls offengelegt werden. Sie er-
fülle daher die Flüchtlingseigenschaft und ihr sei Asyl zu gewähren. Ande-
renfalls sei ihr die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nach-
fluchtgründe zuzusprechen, da sie Tibeterin aus China sei und aufgrund
der illegalen Ausreise verfolgt werde.
4.4 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, dass gemäss neues-
ter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Asylgesuch ab-
zuweisen sei, wenn eine Person tibetischer Ethnie über ihre wahre Her-
kunft falsche Angaben mache. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu,
zumal die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente eingereicht ha-
be und ihre Ausführungen zum Reiseweg unglaubhaft ausgefallen seien.
Somit habe die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer Verletzung der Mit-
wirkungspflicht zu tragen, indem die Asylbehörden den Schluss zögen, es
spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Es
sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass der Wegwei-
sungsvollzug nach China in der angefochtenen Verfügung explizit ausge-
schlossen worden sei.
4.5 Diesen Ausführungen hielt die Beschwerdeführerin in der Replik ent-
gegen, dass sie ihre Identitätskarte nicht einreichen könne, da diese ihr
vom Schlepper abgenommen worden sei. Die Flucht sei für sie sowohl
physisch als auch psychisch sehr anstrengend gewesen, wodurch sie
sich nicht mehr an alles erinnern könne. Sie habe zu allen vom BFM be-
anstandeten Punkten bereits in der Beschwerde Stellung genommen. Sie
wolle nochmals betonen, dass sie Tibeterin aus der Volksrepublik China
sei und in Anwendung der Rechtsprechung von EMARK 2006 Nr. 1 die
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Flüchtlingseigenschaft mindestens gestützt auf subjektive Nachflucht-
gründe erfülle. Ihr sei eine Frist zur Ausreise gesetzt worden, sie wisse
aber nicht, wohin sie gehen könnte, zumal eine Ausreise nach Nepal sehr
gefährlich wäre. Sie habe von Geburt bis zu ihrer Ausreise in Tibet gelebt,
wo sich ihre Familie weiterhin befinde. Sie sei höchst motiviert, sich in der
Schweiz zu integrieren, Deutsch zu lernen und möglichst schnell zu arbei-
ten oder eine Ausbildung zu absolvieren, um finanziell auf eigenen Füs-
sen zu stehen.
5.
5.1 Das BFM hat im Ergebnis das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgelehnt.
5.2 Im Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom
20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis ge-
mäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer
Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermu-
tungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-
enthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verun-
mögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwir-
kungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respek-
tive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im
Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch
die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf
ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9 f. [zur Publikation
vorgesehen]). Die Berufung der Beschwerdeführerin auf die nunmehr
veraltete Rechtsprechung gemäss EMARK 2006 Nr. 1 ist somit unbe-
helflich.
5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei
kann zur Hauptsache auf die Evaluation des Alltagswissens verwiesen
werden. Diese stammt von einer qualifizierten Person und vermag im Er-
gebnis zu überzeugen, wohingegen es der Beschwerdeführerin im Rah-
men des rechtlichen Gehörs nicht gelungen ist, die Schlussfolgerungen
zu entkräften. Allerdings ist zur Evaluation des Alltagswissens zu bemer-
ken, dass die darin gemachten Ausführungen nicht in allen Belangen
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gleichermassen durchschlagend erscheinen. So erwiesen sich die Ant-
worten der Beschwerdeführerin nicht durchwegs als unzutreffend und ei-
nige der von der Expertin angesprochenen Aussagen der Beschwerde-
führerin, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden,
sind bei genauer Betrachtung nicht als vollends abwegig, sondern ledig-
lich als ungewöhnlich zu bezeichnen. Einige in der Evaluation angespro-
chene Aspekte lassen die Ausführungen der Alltagsspezialistin jedoch im
Ergebnis betrachtet als zutreffend erscheinen. So machte die Beschwer-
deführerin hinsichtlich der Gewässer ihrer angeblichen Heimatregion fal-
sche Angaben, was aufgrund der grossen Bedeutung dieser Gewässer
für die betreffende Region nur schwer nachvollziehbar ist. Ebenfalls über-
zeugend ausgefallen sind die Ausführungen der Alltagsspezialistin zur
Beschaffung der Lebensmittel. Zudem spricht die Beschwerdeführerin
kein Chinesisch, was ebenfalls als gewichtiges Indiz zu werten ist. So ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres All-
tags mit anderen Leuten in Kontakt gekommen und dabei mit dem in der
Umgangssprache gebräuchlichen Chinesisch konfrontiert worden wäre
und sich mit dieser Sprache schliesslich auch vertraut gemacht haben
dürfte. Jedenfalls ist festzuhalten, dass für das Fehlen von einfachstem
Chinesisch keine nachvollziehbaren Gründe angebracht wurden, zumal
die Erklärung, sie habe keine Schule besucht, in Anbetracht der nicht un-
wesentlichen Durchdringung der Alltagssprache durch das Chinesische,
zu kurz greift. Die Erklärung, nicht zur Schule gegangen zu sein, da sie
auf ihre Schwester aufgepasst habe, vermag überdies vor dem Hinter-
grund, dass die Beschwerdeführerin bereits 15 Jahre alt war, als die
Schwester geboren wurde, ohnehin nicht zu überzeugen. Schliesslich
vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem Einwand in der Beschwer-
de, die Aufklärung über die Qualifikation des Spezialisten habe sich auf
einen Mann bezogen, während das Interview von einer Frau geführt wor-
den sei, nicht durchzudringen, zumal bei der Aufklärung über Qualifikation
standardmässig die männliche Form benutzt wird, selbst wenn es sich um
eine Spezialistin handelt, und sich die vom BFM offengelegten Qualifika-
tionen auf die Person beziehen, welche tatsächlich die Alltagsevaluation
vorgenommen hat.
Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft
durch die Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung verstärkt. So
wies das BFM zu Recht auf diverse Widersprüchlichkeiten in den Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin zu den eigentlichen Fluchtgründen hin,
wobei diesbezüglich – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die in vor-
stehender Erwägung 4.2 zusammengefassten vorinstanzlichen Ausfüh-
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rungen verwiesen werden kann. Zusätzlich ist noch auf einen weiteren
Widerspruch hinzuweisen, indem die Beschwerdeführerin in der Anhö-
rung zuerst ausführte, die DVD zweimal angesehen zu haben, einmal zu-
sammen mit der Schwester und einmal mit 26 Personen zwei Tage vor
der Ausreise (act. A11 F85 bis F87). Nachdem sie auf den Widerspruch
hinsichtlich ihrer Aussage anlässlich der BzP, wonach sie die DVD am
Tage ihrer Flucht gezeigt habe, angesprochen wurde, korrigierte sie ihre
soeben gemachte Angabe dahingehend, dass die die Aufnahmen zwei-
mal denselben 26 Personen gezeigt habe, einmal zwei Tage vor der Aus-
reise und das zweite Mal am Tag der Ausreise (ebd. F92 bis F98). Im Zu-
sammenhang mit der DVD-Vorführung fällt überdies auf, dass die Be-
schwerdeführerin in der Anhörung angab, beim Publikum habe es sich
um Grossväter und Grossmütter gehandelt (ebd. F88), während in der
BzP eine Freundin und Fluchtgefährtin Erwähnung fand, die bei der Vor-
führung ebenfalls anwesend gewesen sei (act. A4 s. 7). Diese Freundin
respektive Fluchtgefährtin wurde anlässlich der Anhörung nicht wieder
erwähnt.
Schliesslich ist auch die Ausreise pauschal und ohne Details geschildert
worden, was sich nicht allein mit dem Einwand in der Beschwerde erklä-
ren lässt, die Beschwerdeführerin habe unter grossem emotionalem
Stress gestanden. Darüber hinaus weist das BFM zu Recht darauf hin,
dass die eigentliche Reise in die Schweiz ohne Substanz beschrieben
wurde und die Aussage, in Europa am Flughafen keine Ausweispapiere
benötigt zu haben, allzu aussergewöhnlich erscheint. Ebenso vermag der
Einwand in der Beschwerdeschrift, sie habe den Ausweis dem Schlepper
überlassen und sie wisse nicht, wo sich jener befinde, nur bedingt zu
überzeugen, verstrickte sich die Beschwerdeführer doch anlässlich der
Beantwortung der Frage nach dem Verbleib des Ausweises in Widersprü-
che (vgl. act. A11 F5 bis F15).
Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die eingereichten Beweismittel
einzugehen.
5.4 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung dieser Elemente ist in Überein-
stimmung mit dem BFM festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über
ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014
E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung ist das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin mithin abzulehnen, die Wegweisung zu bestätigen und der
Vollzug für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
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Seite 11
5.5 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und
damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und –
wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl.
BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in
Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung,
(nochmals) darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und somit
auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China
auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. November
2013 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: