Abtei lung IV
D-6374/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Thomas
Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
1. Z1._______, geboren _______, Syrien,
2. Z2._______, geboren _______, Syrien,
3. Z3._______, geboren _______, Syrien,
4. Z4._______, geboren _______, Syrien,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
28. April 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6374/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin syrischer Staatsangehörigkeit mit
letztem Wohnsitz in A._______, verliess ihren Heimatstaat nach
eigenen Angaben zusammen mit ihren drei jüngsten Kindern am 12.
Februar 2002 und reiste über die Türkei und unbekannte Länder am
21. Februar 2002 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz
ein, wo sie am 25. Februar 2002 für sich und ihre Kinder ein
Asylgesuch stellte. Am 7. März 2002 wurden sie und ihr Sohn
Z2._______ in der Empfangsstelle B._______ summarisch befragt.
Mit Verfügung vom 7. März 2002 wurden die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______
zugeteilt. Am 10. Juli 2002 hörte die zuständige kantonale Behörde die
Beschwerdeführerin und ihren Sohn Z2._______ zu den Asylgründen
an.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihr
Heimatland wegen der Probleme ihres Lebenspartners beziehungs-
weise Ehemannes (D-_______) und Vaters ihrer Kinder verlassen.
Zwei Tage später, nachdem er am 5. März 1999 zu Verwandten nach
Damaskus gegangen sei, hätten Polizisten und Beamte des Nachrich-
tendienstes ihren Wohnort aufgesucht und sie sowie ihre Kinder
zwecks Befragung über den Verbleib des Lebenspartners beziehungs-
weise Vaters auf den Polizeiposten mitgenommen. Ihm sei vorgewor-
fen worden, er sei in einer kurdischen Partei. Einige seiner Freunde
seien in umliegenden Dörfern festgenommen und gefoltert worden. Sie
seien unter Schlägen aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort preis-
zugeben. Am folgenden Morgen habe man sie freigelassen. Bis zur
Ausreise seien sie drei bis vier Mal pro Monat – erstmals zwei Tage
nach der ersten Mitnahme und insgesamt etwa zwischen zehn und
zwanzig Mal – auf den Posten mitgenommen worden. Ausserdem sei
das Haus durchsucht worden. Sie hätten diesen Druck nicht mehr aus-
gehalten und sich deswegen zur Ausreise entschieden. Im Übrigen
machte die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten im Zusammenhang
mit dem Ausländerstatus ihres Lebenspartners und der Kinder geltend.
Insbesondere hätten sie ihre Ehe nicht registrieren lassen können und
den Kindern sei infolge ihres Status keine höhere Schulbildung erlaubt
worden.
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Der Sohn Alan brachte im Wesentlichen die gleichen Gründe wie seine
Mutter vor.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2003 stellte das BFF fest, die Beschwer-
deführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte das
BFM im Wesentlichen an, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
und ihres Sohnes Z2._______ insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht genügten, weil sie widersprüchlich
ausgefallen seien, mit der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbart
werden könnten und sich auf Tatsachen stützten, welche vom BFF
abschliessend als unglaubhaft beurteilt worden seien. Die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges wurde
bejaht.
C.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2003 (Poststempel) an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Be-
schwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern, ihr Beschwerdeverfah-
ren sei mit demjenigen ihres Ehemannes/Vaters zu koordinieren, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststel-
lung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren oder
es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das rechtliche
Gehör sei verletzt und damit der rechtserhebliche Sachverhalt nicht
vollständig und richtig abgeklärt worden. Zudem liessen sich die wider-
sprüchlich wirkenden Angaben erklären. Die vermeintlich mit der allge-
meinen Erfahrung nicht zu vereinbarenden Angaben seien ebenfalls
erklärbar, zumal die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, dass man
sie nie in Ruhe lassen werde, bis der Lebenspartner zurückkomme,
was erkläre, weshalb die ständig wiederkehrenden Festnahmen trotz
der Kenntnis der Behörden über den Aufenthaltsort des Lebenspart-
ners nicht aufgehört hätten. Da zudem das Verfahren des Lebenspart-
ners der Beschwerdeführerin nach wie vor in zweiter Instanz hängig
sei, sei es unlogisch und rechtsstaatlich bedenklich, wenn die Vorin-
stanz ausführe, die Vorbringen des Lebenspartners seien vom BFF ab-
schliessend als unglaubhaft beurteilt worden. Von einer abschliessen-
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den Beurteilung könne nicht die Rede sein. Zudem hätten eigene Re-
cherchen der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen ergeben,
dass Freunde des Lebenspartners, mit welchen dieser politisch aktiv
gewesen sei, festgenommen worden seien. Entsprechende Beweismit-
tel könnten möglicherweise beigebracht werden. Zusammenfassend
sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder reflex-
verfolgt seien. Zudem müsse im Fall einer Rückkehr nach Syrien von
einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden, da die Beschwer-
deführerin und ihre Kinder als Kurden ohne syrische Staatsangehörig-
keit systematisch diskriminiert würden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2003 wurde den Beschwerdefüh-
rern mitgeteilt, sie könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz abwarten. Ausserdem wurden sie aufgefordert, innert
Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
E.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2003 wurde um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und um Befreiung von den Verfahrenskosten
ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2003 kam die ARK auf ihre Zwi-
schenverfügung vom 10. Juni 2003 zurück und verzichtete wiedererwä-
gungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Im Rahmen der Vernehmlassung kam die Vorinstanz auf ihre Verfü-
gung vom 28. April 2003 zurück und nahm die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder mit Verfügung vom 15. September 2005 infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf.
H.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2005 hielten die Beschwerdeführer an
den übrigen Anträgen ihrer Beschwerde – insbesondere der Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung – fest. Als Bei-
lage wurde die Kopie eines vom Lebenspartner der Beschwerdeführe-
rin verfassten Artikels unter der Homepage der Yekiti-Partei einge-
reicht und geltend gemacht, dass subjektive Nachfluchtgründe vorlä-
gen. Zudem wurde der Antrag gestellt, die internen Akten der Vorin-
stanz hinsichtlich der Begründung der vorläufigen Aufnahme seien zu
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edieren, zumal die entsprechende Argumentation wohl auf Asylgründe
schliessen lasse. Die ARK wurde ausserdem um Mitteilung ersucht,
bis wann ein Entscheid gefällt werden könne.
I.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2005 wurden weitere, vom Lebenspart-
ner der Beschwerdeführerin verfasste und im Internet veröffentlichte
Artikel in Kopie zu den Akten gereicht, in welchen er das syrische Re-
gime mit scharfen Worten kritisiere. Insbesondere habe er den syri-
schen Staat als Staat des Terrors bezeichnet. Er sei deshalb ins Visier
der syrischen Behörden und deren Vertreter in der Schweiz geraten.
Es wurde erneut darum ersucht, die internen Akten des BFM – die Be-
gründung der vorläufigen Aufnahme betreffend – zu edieren und rasch
einen Entscheid zu fällen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2007 wurde der Rechtsver-
treter der Beschwerdeführerin eingeladen, eine Kostennote einzurei-
chen. Diese gab er am 20. Dezember 2007 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden,
zu welchen das BFM (respektive zuvor das BFF) gehört. Gegen des-
sen auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestütz-
te Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 – sofern zu-
ständig – die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht Einwände
gegen das erstinstanzliche Asylverfahren geltend, indem sie rügte, das
rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil ihr die Protokolle aus dem
erstinstanzlichen Asylverfahren ihres Lebenspartners nicht zugesandt
worden seien, obwohl die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit ihrer Aus-
sagen unter anderem mit Widersprüchen zwischen ihren Aussagen
und denjenigen ihres Lebenspartners begründet habe. Mangels Vorlie-
gens dieser Protokolle habe nicht Stellung genommen werden können,
obwohl der Beschwerdeführerin formell mit Schreiben des BFF vom
24. März 2003 die Widersprüche vorgehalten worden seien und man
ihr auch eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Das Er-
suchen um Zustellung der erwähnten Protokolle mit Eingabe vom 16.
April 2003 sei vom BFF am 22. April 2003 abgewiesen worden mit der
Begründung, die Beschwerdeführerin hätte bei der Rechtsvertretung
ihres Lebenspartners Einsicht in diese Protokolle nehmen können, da
sie dieser zuvor zugestellt worden seien. Der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin könne indessen bei einer Drittperson keinen An-
spruch auf Akteneinsicht geltend machen, weshalb ihm die Protokolle
vor der Entscheidfällung durch das BFF hätten zugestellt werden müs-
sen. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs dar, die selbst dann zur Kassation führen müsse, wenn
die Gehörsverletzung keine Auswirkungen auf den Entscheid gehabt
hätte. Die Gehörsverletzung sei nicht zu heilen. Daran vermöge die
Tatsache, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der seit
dem 21. Mai 2003 auch ihren Lebenspartner im Asylverfahren vertrete,
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inzwischen im Besitz der gewünschten Protokolle sei, nichts zu än-
dern.
3.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983; S. 233 mit
weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) er-
gibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören und ih-
nen das Recht auf vorgängige Äusserungen zu gewähren ist (vgl. Art.
30 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet
auch, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tat-
sachen abstützen darf, zu denen sich der von der Verfügung Betroffe-
ne nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.
Dieser Anspruch bezieht sich auf sämtliche Fragen der Sachverhalts-
ermittlung, nicht indessen auf die Frage der rechtlichen Beurteilung.
Dabei ist im Fall von wesentlichen Sachverhaltselementen einerseits
die Konfrontation der betroffenen Person mit Aussagen von Drittperso-
nen als Ausfluss aus diesem Anspruch zu sehen; andererseits ist den
Betroffenen im Rahmen dieses Anspruchs auch die Möglichkeit zu ei-
ner Stellungnahme einzuräumen, um ihnen die Chance zu geben,
Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Die rechtliche Beurtei-
lung von divergierenden Aussagen zwischen zwei Personen untersteht
hingegen nicht dem Anspruch auf vorgängige Anhörung, sondern stellt
vielmehr einen Teil der Beweiswürdigung dar (vgl. EMARK 1994 Nr.
14).
3.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin mit Schreiben vom 24. März 2003 das rechtliche Ge-
hör zu anderslautenden Vorbringen ihres Lebenspartners und zu eige-
nen Widersprüchen gab und ihr die Möglichkeit einräumte, innert Frist
zu den divergierenden Aussagen Stellung zu nehmen. Dabei be-
schränkte sich die Vorinstanz darauf, den wesentlichen Inhalt der nicht
übereinstimmenden Aussagen in ihrem Schreiben vom 24. März 2003
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festzuhalten. Die fraglichen Protokolle aus dem Verfahren des Le-
benspartners, aus welchen die unterschiedlichen Angaben der Be-
schwerdeführerin und ihres Lebenspartners resultieren, wurden nicht
zugesandt, was der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit den
Eingaben vom 16. und 25. April 2003 rügte und eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend machte. Die Vorinstanz stellte sich indes-
sen in ihrem Schreiben vom 22. April 2003 auf den Standpunkt, Ein-
sicht in die Akten des Lebenspartners der Beschwerdeführerin sei be-
reits dessen Rechtsvertretung im Asylverfahren gewährt worden. Sinn-
gemäss machte sie damit geltend, der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin könne sich bei der Rechtsvertreterin des Lebenspartners
respektive beim Lebenspartner selber um die Einsicht in die fraglichen
Akten bemühen. Die Protokolle der Beschwerdeführerin selber wurden
mit dem gleichen Schreiben zugestellt.
3.5 Aus den Akten des Lebenspartners der Beschwerdeführerin
(D-7206/2006) ist ersichtlich, dass das Vertretungsverhältnis zwischen
ihm und seiner damaligen Rechtsvertreterin am 19. Mai 2003 aufge-
löst wurde. Am 21. Mai 2003 übernahm der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin das Mandat. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent-
scheides hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder (am 28.
April 2003) stand ihr Lebenspartner somit noch nicht mit dem Rechts-
vertreter in einem Mandatsverhältnis. Zudem lag keine Erklärung vor,
gemäss welcher sich der Lebenspartner der Beschwerdeführerin ein-
verstanden erklärt hätte, dem Rechtsvertreter seiner Lebenspartnerin
Einsicht in die fraglichen Akten zu gewähren. Unter diesen Umständen
verwies das BFF bezüglich einer allfälligen Einsicht in die Protokolle
des Lebenspartners der Beschwerdeführerin zu Recht auf dessen da-
malige Rechtsvertreterin. Es wäre einerseits in der Kompetenz des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gewesen, im Rahmen der
Antragsstellung um Einsicht in die fraglichen Protokolle – nämlich in
den Eingaben vom 16. und 25. April 2003 – eine Einwilligungserklä-
rung des Lebenspartners der Beschwerdeführerin beizulegen; ande-
rerseits ist die Auffassung des Rechtsvertreters, er könne kein Recht
auf Akteneinsicht bei einer Drittperson durchsetzen, zu relativieren,
zumal es dem Lebenspartner seiner Mandantin freigestanden wäre,
die fraglichen Protokolle von seiner Rechtsvertreterin herauszuverlan-
gen und dem Rechtsvertreter seiner Lebenspartnerin zu übergeben
oder die Rechtsvertreterin zur Herausgabe zu bevollmächtigen, damit
dieser hätte Einsicht nehmen können. Hinweise darauf, dass dieses
Vorgehen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, sind den
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Akten nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist es dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anzulasten, dass er nicht
rechtzeitig Einsicht in die Protokolle des Lebenspartners seiner Man-
dantin nehmen konnte.
3.6 Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin respektive ihrem
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. März 2003 das rechtliche Ge-
hör, verbunden mit der Möglichkeit zu einer Stellungnahme, zu den
zwischen den Lebenspartnern divergierenden Aussagen gewährte, ist
in formeller Hinsicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs genüge
getan. Diesbezügliche unterschiedliche Angaben zwischen den Le-
benspartnern dürfen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit Verwen-
dung finden.
3.7 Insgesamt ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs un-
begründet. Da zudem der rechtserhebliche Sachverhalt feststeht und
gestützt auf die bestehende Aktenlage mit hinreichender Klarheit beur-
teilt werden kann, ob die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft ist
respektive ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Fall einer
Rückkehr in ihr Heimatland asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu
befürchten haben, ist die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
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sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
Die Vorinstanz begründete die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin unter anderem damit, dass zwischen ihren
Aussagen und denjenigen ihres Lebenspartners wesentliche Divergen-
zen bestünden.
5.1.1 So habe ihr Lebenspartner die von ihr erwähnten regelmässigen
und zahlreichen Festnahmen unerwähnt gelassen. Er habe einzig dar-
gelegt, dass seine Söhne ein paar Mal zum Verhör aufgeboten worden
seien. Es sei indessen nicht nachvollziehbar, dass er die angeblichen
Festnahmen der Beschwerdeführerin mit keinem Wort zur Sprache ge-
bracht habe. Die Erklärung der Beschwerdeführerin im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs, sie habe über ihre Festnahmen
dem Lebenspartner gegenüber aus Angst vor einer Telefonüberwa-
chung, und um ihn nicht zu beunruhigen, nichts berichtet, vermöge an-
gesichts der Tatsache, dass der Lebenspartner über die Verhöre sei-
ner Söhne informiert gewesen sei, nicht zu überzeugen.
5.1.2 In der Beschwerdeschrift wird nochmals vorgetragen, die Be-
schwerdeführerin habe ihren Lebenspartner über die zahlreichen Fest-
nahmen nicht unterrichtet, aus Angst, das Telefon werde abgehört. Au-
sserdem habe sie ihn nicht beunruhigen wollen und er selber habe
sich insbesondere über das Wohlergehen seiner Söhne erkundigt, was
im Hinblick auf den soziokulturellen Hintergrund der patriarchalischen
Gesellschaftsstruktur, in welcher die Beschwerdeführerin und ihre Fa-
milie gelebt hätten, erklärbar sei. Die widersprüchlichen Angaben zwi-
schen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner könnten so-
mit erklärt werden.
5.1.3 Selbst in Berücksichtigung der kulturellen und gesellschaftlichen
Gegebenheiten, in welchen die Beschwerdeführerin als Mitglied einer
kurdischen Familie in Syrien gelebt hat, ist vorliegend die Argumentati-
on der Vorinstanz zu teilen. Die unterschiedliche Darstellung der Um-
stände im Zusammenhang mit der Suche nach dem Lebenspartner der
Beschwerdeführerin ist nicht auf das sozio-kulturelle Umfeld zurückzu-
führen, wie in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, auch wenn das
Interesse des Familienoberhauptes an seinen Söhnen grösser sein
mag als an weiblichen Familienmitgliedern und er sich somit zunächst
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über deren Wohlergehen erkundigt haben mag. Trotzdem ist es nicht
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dem Va-
ter beziehungsweise dem Familienoberhaupt einer patriarchalisch
strukturierten Familie gegenüber eine allfällige Festnahme der Be-
schwerdeführerin – und erst recht deren viele – über Jahre hinweg
verschwiegen hätten. Schon aus diesem Grund bestehen grundsätzli-
che Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen.
5.2 Wie die Vorinstanz zudem zutreffend darlegte, sind die Angaben
der Beschwerdeführerin zur Anzahl der Festnahmen widersprüchlich
ausgefallen, indem sie einerseits vorbrachte, sie sei drei bis vier Mal
monatlich festgenommen worden (Akte B12/16 S. 6), und andererseits
darlegte, insgesamt zehn bis zwanzig Mal festgenommen worden zu
sein (Akte B12/16 S. 9). Die unterschiedlichen Angaben wurden in der
Replik vom 16. April 2003 und in der Beschwerdeschrift mit der fehlen-
den Schulbildung erklärt. Demgegenüber war das BFF der Ansicht,
chronologische Abläufe könnten auch von Analphabeten zutreffend ge-
schildert werden. Auch wenn Menschen ohne oder mit geringer Schul-
bildung nur über einen beschränkten Zugang zur Welt der Zahlen ver-
fügen, ist davon auszugehen, dass sie sich im Lauf der Jahre das Ver-
ständnis für Zahlen insoweit angeeignet haben, als dies zur Bewälti-
gung der Alltagsgeschäfte benötigt wird. Davon ist bei der Beschwer-
deführerin ebenfalls auszugehen. Es ist deshalb zu erwarten, dass sie
selbst ohne Schulbildung angeben kann, ob sie laufend respektive
ständig oder immer wieder innert weniger Tage über mehrere Jahre
hinweg oder ob sie innert der gleichen Zeitspanne ein paar Mal festge-
nommen worden sein will. Unter diesen Umständen sind die krass wi-
dersprüchlichen Angaben nicht mit einer mangelhaften oder fehlenden
Schulbildung zu erklären. Ihre diesbezüglichen Angaben bleiben selbst
in Berücksichtigung einer möglichen fehlenden Schulbildung krass wi-
dersprüchlich und können somit nicht geglaubt werden.
5.3 Zudem erwog die Vorinstanz auch zutreffend, dass die häufigen
Festnahmen im Hinblick auf das geringe politische Profil des Le-
benspartners und Vaters im syrischen Kontext übertrieben erscheint
und mit der allgemeinen Erfahrung nicht zu vereinbaren ist. Dabei ver-
mag der Einwand in der Beschwerdeschrift, die syrischen Behörden
hätten Druck auf die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ausüben
wollen und deshalb – trotz Kenntnis des Aufenthaltsortes des Le-
benspartners – weiterhin Festnahmen angeordnet, insbesondere im
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Hinblick auf die unglaubhaften Angaben des Lebenspartners der Be-
schwerdeführerin (vgl. nachfolgend E. 5.4) nicht zu überzeugen.
5.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht mit heutigem Datum die Vorbringen des Lebenspartners der
Beschwerdeführerin betreffend die politischen Aktivitäten und die in
diesem Zusammenhang geltend gemachte Suche als unglaubhaft
erachtet hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts i.S. D-_______
vom 11. Februar 2008). Auch aus diesen Gründen können die
Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche sich auf die Vorbringen
ihres Lebenspartners stützen, nicht als glaubhaft erachtet werden.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführe-
rin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Ver-
folgungsmassnahmen ist zu verneinen. Bei dieser Sachlage ist das
Begehren auf Herausgabe der internen Akten des BFM – die Begrün-
dung der vorläufigen Aufnahme betreffend – abzuweisen (vgl. auch E.
4.6 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-_______). Ebenso
erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeein-
gabe und die weiteren Eingaben einzugehen, zumal sie am Ergebnis
nicht ändern können.
5.6 Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin wird aufgrund von
subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts i.S. D-_______). Die Beschwerdeführerin
macht keine eigenen Nachfluchtgründe geltend. Da aus den Akten
keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die dagegen sprächen,
sind die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Anwendung von Art. 51
Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz an (Art.
44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton der Beschwerdeführerin
und ihren Kindern keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder können sich auch nicht auf ei-
nen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Ihre
Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen.
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7.
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
erweist sich wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen
Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (vgl. Art. 83 Abs. 1 und
3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme be-
antragt werden. Hinsichtlich der beantragten Gewährung von Asyl und
Aufhebung der Wegweisung ist die Beschwerde abzuweisen. Die an-
gefochtene Verfügung vom 28. April 2003 ist demzufolge entsprechend
aufzuheben, soweit dies nicht bereits wiedererwägungsweise durch
das BFM mit Verfügung vom 15. September 2005 erfolgt ist.
9.
9.1 In ihrer Eingabe vom 25. Juni 2003 beantragten die Beschwerde-
führer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG.
9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem sich
das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos erwiesen
hat und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist,
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut-
zuheissen. Infolgedessen sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich
der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung bezüglich der Asylgewährung
und der Anordnung der Wegweisung) ist von einem teilweisen Obsie-
gen auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorlie-
genden ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Dritteln
angenommen wird.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
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gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer
reichte am 20. Dezember 2007 eine Honorarnote ein, gemäss welcher
er einen Aufwand von 10.13 Stunden und Auslagen in der Höhe von
Fr. 53.10 geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand
erscheint angemessen, weshalb den Beschwerdeführern unter
Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2), des nicht vollumfänglichen Obsiegens und eines
Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine angemessene
Parteientschädigung von total Fr. 1'563.80 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist,
zuzusprechen ist.
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden
ist.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre drei Kin-
der als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'563.80 zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
Versand am:
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