B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6374/2013
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2013 / N (…).
D-6374/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimat-
staat (…) 2012 auf dem (…) in Richtung B._______, wo er sich während
(…) in einem Flüchtlingslager aufhielt. Als er dieses verliess, wurde er in
C._______ verschleppt, wo es ihm nach der Ankunft gelang, den Entfüh-
rern zu entkommen. Mit Eingabe vom (…) 2012 (…) suchte sein in der
Schweiz wohnhafter D._______ beim BFM um Asyl nach. Mit Verfügung
vom (…) 2012 erteilte ihm das BFM die Einreisebewilligung zwecks
Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Am (…) 2012 wurde ihm
durch die Schweizer Botschaft in E._______ ein Laissez-Passer mit ei-
nem Einreisevisum ausgestellt, nachdem er dort gleichentags persönlich
um Asyl nachgesucht hatte. Am (…) 2012 reiste er auf dem (…) von
E._______ legal in die Schweiz ein. Am (…) 2012 suchte er in F._______
um Asyl nach. Am (…) 2012 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am 3. Oktober 2013 wurde er
durch das Bundesamt in Bern-Wabern in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei – geboren
in der Provinz G._______ im heutigen B._______ – eritreischer Staats-
angehöriger katholischen Glaubens und gehöre der tigrinischen Ethnie
an. Im Jahr 1992 sei er zusammen mit seinen Eltern nach H._______ ge-
zogen. Am (…) 1995 sei er in den Militärdienst eingezogen, der Luftwaffe
zugeteilt und in der Folge zum (…) ausgebildet worden. Nach Abschluss
seiner Ausbildung sei er im Jahr 1999 inhaftiert worden, weil man ihn des
Kontakts mit der (…) Regierung bezichtigt habe. Er sei während (…) Jah-
re unter schwierigen Bedingungen festgehalten und dabei auch geschla-
gen worden. Nach seiner Haftentlassung habe man ihm den Sold gestri-
chen. Am (…) 2002 habe er nach religiösem Brauch geheiratet. Seine
(…) Kinder seien in den Jahren (…) geboren. Als im Jahr 2004 (…) erit-
reische I._______ nach J. geflüchtet seien, sei ihm Kontakt mit diesen
unterstellt worden. Deshalb habe man ihm jegliche Verantwortung entzo-
gen und ihn kaum mehr arbeiten lassen. Am (…) 2011, dem Tag des (…),
sei er ohne Erlaubnis nach Hause gegangen, um seine Familie zu besu-
chen. Am selben Abend sei er von Soldaten abgeholt und inhaftiert wor-
den. Als es ihm gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, habe man ihn
ins Spital (…) in H._______ eingeliefert. (…) 2012 sei ihm mithilfe eines
K._______ die Flucht aus dem Spital gelungen. Im Anschluss daran habe
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er sich während (…) Wochen in L._______ aufgehalten, bevor er sich (…)
illegal nach B._______ begeben habe.
Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte
der Beschwerdeführer eine eritreische Identitätskarte, einen (…) zu den
Akten.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 – eröffnet am (…) 2013 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz an, nahm ihn indes wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig auf.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen, welche der Beschwerdeführer in Erit-
rea erlebt habe, genügten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. Zwischen der
geltend gemachten Inhaftierung im Jahr 1999, den schwierigen Haftbe-
dingungen, der Streichung des Soldes, dem im Jahr 2004 erhobenen
Vorwurf der Verbindung zu den (…) desertierten I._______ und dem dies-
bezüglichen Entzug der Verantwortung einerseits und der Ausreise des
Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat andererseits fehle der in
zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderliche genügend enge Kausalzu-
sammenhang. Da der Beschwerdeführer nach (…) Haft freigelassen und
infolge des besagten Vorwurfs aus dem Jahr 2004 – abgesehen vom er-
wähnten Verantwortungsentzug – keinen weiteren Nachteilen ausgesetzt
worden sei, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er auf-
grund dieser Ereignisse weitere staatliche Verfolgungsmassnahmen zu
befürchten gehabt hätte. Diese Vorbringen stellten deshalb keine Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes dar. Sodann habe er den Vorfall vom
(…) 2011 und die nachfolgenden Vorbringen äusserst unsubstanziiert, wi-
dersprüchlich und realitätsfremd geschildert. Deshalb würden bereits be-
züglich der angeblichen Verhaftung an jenem Tag erhebliche Zweifel be-
stehen. Die Erfahrung zeige, dass eritreische Deserteure oft erst Wochen
oder sogar Monate nach ihrer Desertion bei ihren Familien gesucht wür-
den. Auch die Schilderung des Vorbringens, wonach er während der Haft
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immer schwächer geworden, eines Tages gestürzt und deshalb ins Spital
eingeliefert worden sei, sei sehr undifferenziert ausgefallen und vermöge
nicht zu überzeugen. Krass unglaubhaft sei insbesondere die Schilderung
der angeblichen Flucht aus dem Spital. Trotz mehrmaligen Nachfragens
sei es ihm nicht gelungen darzulegen, wie K._______, welcher offenbar
die Flucht von aussen organisiert habe, ihn in seine Fluchtpläne habe
einweihen können. Nach mehreren ausweichenden Antworten habe der
Beschwerdeführer schliesslich zu Protokoll gegeben, dass man ihn – trotz
sehr strenger Sicherheitsvorkehrungen in der Spitalabteilung für Militär-
personen – in einem (…) nach draussen zum bereitstehenden Fahrzeug
gebracht habe, wo er vom besagten K._______ erwartet worden sei. Ob-
wohl er gemäss eigenen Angaben alle Umstände der Flucht mitbekom-
men habe, sei er zur Angabe, wer den (…) nach draussen gebracht habe,
nicht in der Lage gewesen: Es hätte der Arzt, aber auch der bewachende
Polizist sein können. Nur wenig später habe er erklärt, es habe sich um
mehrere Personen gehandelt. Dies habe er in der Folge wieder verneint,
um bei der Version einer Einzelperson zu bleiben. Auf die erneute Nach-
frage hin, wo sich während der Flucht der für seine Bewachung zuständi-
ge Polizist befunden habe, habe er erklärt, diesen nicht gesehen zu ha-
ben. Dies widerspreche in krasser Weise seiner ersten Aussage, wonach
möglicherweise dieser Polizist den (…) nach draussen geschoben habe.
Demgegenüber – so das Bundesamt weiter – sei aus den Akten ersicht-
lich, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal und im militärdienstpflichti-
gen Alter verlassen habe, weshalb er begründete Furcht habe, bei einer
Rückkehr dorthin ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu werden, womit er aus diesem Grund (sog. Nachflucht) die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da die flüchtlingsrelevanten Elemente mit-
hin erst mit der Ausreise aus Eritrea entstanden seien, sei er gemäss den
gesetzlichen Bestimmungen (Art. 54 AsylG) praxisgemäss von der Asyl-
gewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen.
C.
Mit Eingabe vom 11. November 2013 (…) an das BVGer beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten und Ent-
schädigungsfolge, es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
wurden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzei-
tig wurden ein ärztlicher Bericht eines eritreischen Militärarztes vom (…)
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2010 samt deutscher Übersetzung, ein Bestätigungsschreiben eines Mili-
tärkameraden vom (…) 2013 und (…) Fotos im Original sowie ein Bericht
von Amnesty International bezüglich Folter in Eritrea vom (…) 2013 und
ein Internetausdruck der M._______ betreffend den eritreischen
N._______ vom (…) 2003 in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie
auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2013 teilte das BVGer dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, verschob den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeit-
punkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
E.a Mit Vernehmlassung vom 25. November 2013 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundesamt
aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertig-
ten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Der
Arztbericht, das Bestätigungsschreiben, die (…) Fotos und der Internet-
ausdruck betreffend N._______ vermöchten – unabhängig vom äusserst
geringen Beweiswert dieser Dokumente – nichts zur Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Vorbringen beizutragen. Das BFM habe in seinem
Entscheid vom 15. Oktober 2013 nicht daran gezweifelt, dass der Be-
schwerdeführer in Eritrea Militärdienst geleistet habe, sondern lediglich
festgestellt, dass die angebliche Desertion nicht glaubhaft sei. Im Übrigen
verwies es auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten
wurde.
E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. Novem-
ber 2013 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist bis zum 11. Dezember
2013 zur Replik angesetzt.
E.c
In seiner Replik vom 2. Dezember 2013 nahm der Beschwerdeführer
Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, worin er grundsätzlich an sei-
nen bisherigen Vorbringen festhielt. So habe er in der Beschwerde aus-
führlich dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er in einem konkreten
Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe (was von der Vorinstanz
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nicht bestritten worden sei) und sich diesen nur durch Desertion habe
entziehen können. Er sei nach wie vor im wehrdienstpflichtigen Alter,
nicht behindert und nicht schwanger (!), gehöre nicht zum Personenkreis,
welcher den Militärdienst abgeschlossen habe, bevor im (…) 1995 das
Nationaldienstgesetz in Kraft getreten sei, und habe nicht am Befreiungs-
krieg von 1962 bis 1991 teilgenommen. Damit sei keine der abschlies-
senden Voraussetzungen für die Freistellung vom Nationaldienst gege-
ben, weshalb ihm keine andere Möglichkeit als die Desertion geblieben
sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar
2014 – hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
entsprechenden Übergangsbestimmungen).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.
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3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
(in formeller Hinsicht) eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da
die Vorinstanz keine Abwägung der für und gegen ihn sprechenden
Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern im Gegenteil, auf unwe-
sentliche Nebenpunkte abstellend, nur die angeblich gegen ihn spre-
chenden Elemente erwähnt habe. Von ihm geschilderte Glaubhaftigkeits-
elemente und eingereichte Beweismittel seien unzulässigerweise gänz-
lich ausgeklammert beziehungsweise willkürlich gewürdigt worden. Damit
habe die Vorinstanz auch den Anspruch auf rechtliches Gehör bezie-
hungsweise die darin enthaltene Begründungspflicht verletzt. Die Ge-
samtheit der Vorbringen des Beschwerdeführers sei entgegen den Aus-
führungen der Vorinstanz nicht unglaubhaft. Er habe auf alle gestellten
Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die dem,
was er erlebt habe, entspreche. Dazu wird nebst den Beweismitteln, wel-
che seine Militärdienstpflicht belegen, auf seine überaus genauen und
schlüssigen Angaben verwiesen. Sodann handle es sich bei der Ein-
schätzung der Vorinstanz, wonach eritreische Deserteure oft erst Wochen
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oder sogar Monate nach ihrer Desertion bei ihren Familien gesucht wür-
den, um eine durch nichts belegte Mutmassung. Zudem habe die Vorin-
stanz in Verletzung der Begründungspflicht nicht ausgeführt, weshalb sie
das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer immer schwächer gewor-
den, eines Tages umgefallen und deshalb ins Spital eingeliefert worden
sei, als unglaubhaft qualifiziert habe. In diesem Zusammenhang wird auf
den zu den Akten gereichten Bericht von Amnesty International verwie-
sen, in welchem die Situation in eritreischen Gefängnissen eindrücklich
beschrieben werde. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerde-
führers deckten sich damit sowie mit anderen Berichten von anerkannten
Menschenrechtsorganisationen und würden mithin seine Glaubwürdigkeit
unterstreichen. Der Beschwerdeführer habe klare und schlüssige Anga-
ben zu den Umständen seiner Haft gemacht. Falls die Vorinstanz der
Meinung sei, er habe diesbezüglich zu wenig Angaben gemacht, hätte sie
weitergehende Fragen stellen können. Dies habe sie jedoch in Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen.
5.2 Weiter wird in der Beschwerde bestritten, dass sich der Beschwerde-
führer bezüglich der Flucht aus dem Spital widersprochen habe. Zwar
habe es Missverständnisse darüber gegeben, ob er von einer oder meh-
reren Personen (…) nach draussen geschoben worden sei, und um wel-
che Personen es sich dabei gehandelt habe. Er habe, was von der Vorin-
stanz nicht erwähnt worden sei, erklärt, dass die betreffende Person nor-
male Kleider getragen habe. Insofern wisse er auch heute nicht, um wen
es sich dabei gehandelt habe. Jedenfalls habe er anlässlich der Befra-
gung klargestellt, dass der (…) von lediglich einer Person nach draussen
gebracht worden sei.
5.3 Schliesslich wird der fehlende genügend enge Kausalzusammenhang
zwischen der Inhaftierung im Jahr 1999 und der Flucht ins Ausland nicht
bestritten. Der Hauptasylgrund sei die Desertion aus dem Militärdienst
und die damit einhergehende unverhältnismässige Bestrafung, welcher
von der Vorinstanz mit keinem Wort gewürdigt worden sei. In diesem Zu-
sammenhang wird in der Beschwerde auf Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3
verwiesen und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich im militär-
dienstpflichtigen Alter befunden, als er seinen Heimatstaat verlassen ha-
be, wobei aufgrund der eingereichten Beweismittel und seinen präzisen
Angaben zum Militärdienst davon ausgegangen werden könne, dass er
wie jeder Dienstpflichtige in Eritrea dem Militärdienst unterstanden habe.
Insofern bestünde unabhängig von den zahlreichen ins Recht gelegten
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Beweismitteln bereits aufgrund seines Alters und der allgemein bekann-
ten Rekrutierungswelle in Eritrea eine natürliche Vermutung dafür, dass er
militärdienstpflichtig gewesen sei. Er habe als Nachweis für seinen geleis-
teten Militärdienst seinen Militärausweis, sein (…)diplom, seinen Luftwaf-
fen-Ausweis und eine Kopie seines Wehrpflichtszeugnisses ins Recht ge-
legt, welche – zentralen, aber von der Vorinstanz mit keinem Wort gewür-
digten – Beweismittel rechtsgenüglich belegten, dass er im Sinne der
asylrechtlichen Praxis in direktem Kontakt zu den Militärbehörden ge-
standen habe. Die Schweizerischen Flüchtlingshilfe schreibe in einem
Bericht vom (…) 2006, dass seit (…) 2005 der Militärdienst häufig auf un-
bestimmte Zeit ausgedehnt werde, wobei auch demobilisierte Veteranen
und Reservisten, einige nach zehnjähriger Dienstzeit, seit Juni 2005 wie-
der zum Dienst einberufen worden seien. Die Vorinstanz verkenne diese
Situation in Eritrea in gravierender Weise. Gemäss einem Bericht von
Amnesty International würden nur Veteranen (…) und behinderte Perso-
nen explizit von der Wehrpflicht befreit. Der Beschwerdeführer gehöre je-
doch nicht zu diesen Personenkategorien. Unter diesen Umständen wür-
de kein Zweifel daran bestehen, dass ein junger Mann wie der Be-
schwerdeführer in den Militärdienst eingezogen worden sei und sich die-
sem nur durch Flucht habe entziehen können. Zwecks weiterer Unter-
mauerung, dass er unter der Befehlsgewalt des Verteidigungsministeri-
ums und in direktem Kontakt mit den Militärbehörden gestanden habe,
seien zusammen mit der Beschwerde weitere Beweismittel eingereicht
worden. So könne dem Arztbericht entnommen werden, dass dieser vom
Verteidigungsministerium ausgestellt worden sei. Dabei handle es sich
um eine Art Kostengutsprache, die von den Militärbehörden beziehungs-
weise dem behandelnden Militärarzt ausgestellt werde, wenn die Weiter-
behandlung des Soldaten in einem zivilen Spital erfolge. Die (…) Fotos
belegten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontakte mit
N._______ und den (…) mit einem entführten (…) entflohenen I._______.
Zusammenfassend könnten aufgrund der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers, der allgemeinen Rekrutierungswelle und der zahlreichen eingereich-
ten Beweismittel keine Zweifel daran bestehen, dass er unter der Be-
fehlsgewalt und damit in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden
in Eritrea gestanden habe. Durch seine Flucht habe er sich seiner
Dienstpflicht entzogen, weshalb ihm eine unverhältnismässige Strafe im
Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung drohe.
5.4 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit der angeblichen Verfolgung bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus
Eritrea kommt das BVGer zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis zu
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Recht diese als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht genügend erachtet beziehungsweise ihre asylrechtliche Re-
levanz verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, der
Replik und die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern.
5.4.1 Der vorinstanzliche Entscheid kam entgegen den Beschwerdevor-
bringen nicht unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und von
Bestimmungen des rechtlichen Gehörs zustande. Zwar war das BFM
gehalten, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eine Abwä-
gung vorzunehmen. Eine Verletzung dieser Abwägungspflicht kann aber
nicht schon im Umstand, dass das BFM in seinen Erwägungen lediglich
die aus seiner Sicht zentralen Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Dar-
legungen explizit auflistete, erblickt werden. Die Beschränkung auf die
Auflistung lediglich entscheidwesentlicher Argumente erscheint vielmehr
als zulässig und schliesst eine vorgängige Auseinandersetzung mit As-
pekten, welche allenfalls, wenn auch nicht ausschlaggebend, für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, offensichtlich nicht aus. Die be-
hördliche Untersuchungsmaxime wird durch die Mitwirkungspflicht des
Betroffenen begrenzt. In Anbetracht der untenstehend zu thematisieren-
den Unglaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers, weil dieser am (…) 2011 von seinem Arbeitsplatz ohne Erlaubnis
nach Hause gegangen sei, waren weitere Massnahmen zur vollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere das Stel-
len von weitergehenden Fragen, entgegen den Beschwerdevorbringen
nicht geboten. Auch die Würdigung der eingereichten Dokumente ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden und dem Beschwerdeführer war es mög-
lich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Demnach
ist weder eine Verletzung der Untersuchungsmaxime noch eine solche
der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz zu erkennen. Vielmehr er-
gibt sich nach einer Überprüfung der Akten, dass die Vorinstanz die er-
wähnten Vorbringen mit zutreffender Begründung als unglaubhaft ein-
schätzte (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.
Vielmehr werden die erheblichen Zweifel an den erwähnten Verfolgungs-
vorbringen durch den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Be-
richt eines Militärarztes noch verstärkt, zumal dieser Bericht vom (…)
2010 datiert, indes der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzli-
chen Verfahrens für das Jahr 2010 keinerlei Behandlung in einem Spital
geltend gemacht, sondern erklärte hatte, er sei nach der angeblichen
Verhaftung vom (…) 2011 erst im (…) 2012 wegen einer medizinischen
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Behandlung ins Spital gebracht worden. Demnach kann dem Beschwer-
deführer die geltend gemachte Desertion aus dem Militärdienst nicht ge-
glaubt werden.
5.4.2 Was die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die gleichzeitig
eingereichten Beweismittel anbelangt, sind auch diese nicht geeignet, et-
was an der angefochtenen Verfügung zu ändern. Diesbezüglich kann ei-
nerseits auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM verwie-
sen werden, welche sich ebenfalls als zutreffend erweisen (vgl. Sachver-
halt Bst. E.a). Anderseits geht sowohl aus dem Militärausweis als auch
aus der Kopie des Wehrpflichtszeugnisses hervor, dass der Beschwerde-
führer seinen obligatorischen nationalen Dienst in der (…) Runde vom
(…) 1995 bis zum (…) 1996 absolviert hat: Am(…) 1999 erhielt er von der
Luftwaffe ein Diplom für (…); sein Luftwaffen-Ausweis wurde am (…)
2008 ausgestellt, wobei aus Letzterem und den (…) eingereichten Fotos
– auf dem einen sei er in Uniform mit N._______ und auf dem anderen
mit den (…) geflüchteten I._______ abgebildet – klarerweise darauf ge-
schlossen werden kann, dass die diesbezüglichen Vorfälle im Jahr 2004
seine Anstellung bei der Luftwaffe offensichtlich nicht beeinträchtigt ha-
ben. Gegenteiliges kann jedenfalls weder dem Bericht von M._______
vom (…) 2003 zur erneuten Verhaftung von N._______ noch aus dem
Bestätigungsschreiben des Militärkameraden O._______ des Beschwer-
deführers vom (…) 2013 entnommen werden. In Letzterem führt
O._______ insbesondere aus, er sei zusammen mit dem Beschwerdefüh-
rer Soldat gewesen und habe mit ihm bei der Luftwaffe gedient; jedenfalls
wisse er, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2008 bei der Luftwaffe
gewesen sei, wobei O._______ in jenem Jahr aus Eritrea ausgereist sei,
weshalb er über die darauffolgende Zeit kein Zeugnis ablegen könne.
Darüber hinaus könne er noch bezeugen, dass der Beschwerdeführer
immer wieder Probleme gehabt habe und auch verhaftet worden sei.
Das BVGer geht mit der Vorinstanz darin einig, dass zwischen der Ver-
haftung des Beschwerdeführers im Jahr 1999 mit der anschliessenden
(…) Haft und dessen Ausreise aus Eritrea im (…) 2012 weder in zeitlicher
noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang
besteht und diese Vorbringen mithin asylrechtlich nicht relevant sind. Zu-
dem lässt sich weder aus den vom Militärkameraden O._______ in pau-
schaler Weise geschilderten Verfolgungsvorbringen noch aus dem – im
Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2004 er-
hobenen Vorwürfen – geltend gemachten Verantwortungsentzug bei der
Luftwaffe eine begründete Furcht vor weiteren staatlichen Verfolgungs-
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Seite 12
massnahmen ableiten. Wie in der Beschwerde unter Bezugnahme auf
EMARK 2006 Nr. 3 zutreffend ausgeführt wird, ist die Furcht vor einer Be-
strafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion dann begründet,
wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbe-
hörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig dann anzunehmen,
wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus
ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird,
dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (vgl. a.a.O. E. 4.10).
Aus den vorliegen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach der
Rekrutierung seinen obligatorischen Nationaldienst ordnungsgemäss
während 18 Monaten absolviert, eine Ausbildung zum (…) bei der Luft-
waffe abgeschlossen hat und bei dieser beruflich tätig war. Demgegen-
über bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er erneut hätte rekrutiert
oder in den Militärdienst einbezogen werden sollen. Demnach stand der
Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Ausreise aus Eritrea in keinem
konkreten Kontakt zu den Militärbehörden seines Heimatstaats. Daran
vermag nichts zu ändern, dass er beruflich für die Luftwaffe tätig war. Zu-
dem hat sich die von ihm geltend gemachte Desertion als unglaubhaft
erwiesen. Die begründete Furcht des Beschwerdeführers, bei einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden, entstand erst durch seine illegale Ausreise aus
seinem Heimatstaat im dienstpflichtigen Alter, welches für Männer und
Frauen vom 18. bis zum 40. Lebensjahr dauert. Diesem Umstand wurde
jedoch von der Vorinstanz dadurch in zutreffender Weise Rechnung ge-
tragen, dass sie den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG als Flüchtling anerkannte, ihm indes wegen des Vorliegens subjek-
tiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG kein Asyl gewährte.
5.5 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Be-
schwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser in Be-
zug auf den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb
die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, der Eingabe vom
2. Dezember 2013 (Replik zur Vernehmlassung) und die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz
hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt.
6.
D-6374/2013
Seite 13
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.3 Wegen des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds im Sinne
von Art. 54 AsylG ordnete das BFM in der angefochtenen Verfügung vom
15. Oktober 2013 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als
Flüchtling an (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hin-
weisen). Somit erübrigen sich in casu weitere Ausführungen hinsichtlich
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich
die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als
aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6374/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlas-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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