B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6374/2018
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des SEM vom 1. November 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Pakistan – am
16. Oktober 2018 auf dem Luftweg den Flughafen B._______ erreichte, wo
er am 17. Oktober 2018 um Asyl nachsuchte,
dass eine Überprüfung seiner Reise- und Identitätspapiere (Reisepass und
Identitätskarte) durch die Flughafenpolizei ergab, dass diese echt und ihm
zustehend seien, hingegen es sich bei der im Pass enthaltenen spanischen
Aufenthaltsbewilligung um eine Totalfälschung handle,
dass gleichzeitig aufgrund des Abgleichs seiner Fingerabdrücke mit der
CS-VIS Datenbank festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ein Vi-
sum bei der spanischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, beantragt hatte,
welches jedoch abgewiesen worden war,
dass ihm mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 die Einreise in die Schweiz
vorläufig verweigert und ihm der Transitbereich des Flughafens B._______
als Aufenthaltsort für maximal 60 Tage zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2018 zu seiner Person, dem
Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt und am
31. Oktober 2018 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe in der Heimat eine
heimliche Beziehung zu einer jungen Frau namens C._______ gehabt,
was ihre Familie herausgefunden habe, weshalb er von dieser telefonisch
bedroht worden sei,
dass er deshalb grosse Angst bekommen habe und keinen anderen Weg
mehr gesehen habe, als die Heimat zu verlassen,
dass er weder Anzeige bei der Polizei erstattet noch die traditionellen Be-
hörden um Hilfe gebeten habe, da dies ohnehin nichts genützt hätte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
1. November 2018 – eröffnet am 3. November 2018 – ablehnte, die Weg-
weisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ anordnete,
den Beschwerdeführer aufforderte, den Transitbereich spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft ge-
nommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden
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könne, und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung be-
auftragte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe keine staatliche Verfolgung, sondern lediglich eine Verfol-
gung durch Dritte geltend gemacht,
dass eine solche nur dann asylrelevant sei, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe eine junge
Frau kennengelernt und sei mit ihr eine Beziehung eingegangen, deren
Angehörige die Beziehung jedoch nicht akzeptiert und ihn telefonisch auf-
gefordert hätten, diese zu beenden, wobei sie ihn bedroht hätten,
dass es sich dabei um Verfolgungsmassnahmen durch Drittpersonen han-
dle, welche vom pakistanischen Staat weder unterstützt noch geduldet
würden, wobei die pakistanischen Behörden sowohl schutzwillig als auch
schutzfähig seien,
dass der Beschwerdeführer seine Probleme jedoch weder den staatlichen
noch den traditionellen Behörden gemeldet habe, weshalb er diesen nicht
vorwerfen könne, ihm keinen Schutz gewährt zu haben,
dass ihm schliesslich auch die Möglichkeit offen gestanden hätte, sich an
einem anderen Ort im Heimatland niederzulassen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht asylrelevant seien,
weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeits-
elemente in seinen Schilderungen einzugehen,
dass jedoch der Vollständigkeit halber festzustellen sei, dass seine Vor-
bringen im Wesentlichen nicht zu überzeugen vermöchten,
dass bereits Zweifel an seiner Biographie bestünden, da er sich in gewich-
tige Widersprüche bezüglich der Todesdaten seiner Eltern und seines ein-
zigen Bruders verstrickt habe (vgl. A16 S. 3-4),
dass er zudem dürftige Angaben zu seiner Partnerin und seinen Verfolgern
gemacht habe und er ebenso wenig nachvollziehbar habe erklären kön-
nen, weshalb er sich zur Ausreise aus der Heimat entschlossen habe,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2018 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe – welche auf einer bekannten Vorlage basiert
und eine fremdsprachige Begründung umfasst – zur Hauptsache
beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu ge-
währen oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um eine Übersetzung seiner fremdspra-
chigen Beschwerdebegründung ersuchte sowie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses,
dass eine erste vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Über-
setzung der in Urdu verfassten Beschwerdebegründung sich als mangel-
haft und nicht vollständig erwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher die eingereichte Beschwerde
samt Beilagen zur erneuten Übersetzung gab, welche am 23. November
2018 einging,
dass der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, dass der Beschwer-
deführer eine Beziehung zu einer jungen Frau Namens C._______ gehabt
habe, deren Familie gegen ihre Beziehung gewesen sei, da er aus ärmli-
chen Verhältnissen stamme,
dass er dennoch ihren Eltern einen Heiratsantrag geschickt habe, diese
den Antrag jedoch abgelehnt und versucht hätten, C._______ zu zwingen,
einen Mann aus der Familie zu heiraten,
dass er und C._______ sich vor diesem Hintergrund dazu entschlossen
hätten, heimlich zu heiraten,
dass ihre Familie dies jedoch herausgefunden und sie auf dem Weg zur
Trauung abgefangen und tätlich angegriffen habe,
dass ihnen zwar die Flucht gelungen sei, sie dabei jedoch getrennt worden
seien, und er nach diesem Vorfall grosse Angst vor C._______ Familie ge-
habt habe, weshalb er keine andere Lösung gesehen habe, als zu fliehen,
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dass er mittlerweile erfahren habe, dass C._______ Anzeige bei der Polizei
erstattet habe, wie er mit beigelegtem First Information Report (FIR) vom
(…) belegen könne,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und (abgesehen vom sprachlichen Mangel; vgl.
Art. 33a Abs. 1 VwVG) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG),
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Schilderungen des Be-
schwerdeführers über eine angebliche Bedrohung und Verfolgung durch
Familienangehörige seiner Freundin asylrechtlich nicht relevant seien, im
Resultat nicht zu beanstanden sind,
dass eine von Drittpersonen ausgehende Verfolgung nur dann asylrecht-
lich relevant sein kann, wenn diese aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG
abschliessend aufgezählten Gründen droht und der Staat nicht willens oder
nicht fähig ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, er sei einzig deswegen von
der Familie seiner Freundin bedroht beziehungsweise angegriffen worden,
weil er und seine Freundin nicht bereit gewesen seien, ihre Beziehung auf-
zugeben, was kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG er-
kennen lässt,
dass der Beschwerdeführer zudem eigenen Angaben zufolge weder die
Polizei noch die traditionellen Behörden um Hilfe ersucht hat, sondern an-
geblich aus Angst vor der Familie seiner Freundin direkt aus der Heimat
geflohen sei, wobei er die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Lan-
desteil von Pakistan nicht in Betracht gezogen habe,
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dass dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage entgegen gehalten
werden muss, die angebliche Verfolgung vonseiten der Familie seiner
Freundin lasse kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv erkennen, zudem
es ihm offen gestanden hätte, sich an die heimatlichen Behörden zwecks
Schutz zu wenden, und er schliesslich der angeblichen Bedrohung im pri-
vaten Rahmen auch ohne weiteres durch einen Umzug innerhalb seines
Heimatstaates hätte ausweichen können,
dass mit Blick darauf das SEM zu Recht geschlossen hat, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant,
dass darüber hinaus festzuhalten ist – wie dies auch schon die Vorinstanz
getan hat –, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb seiner Vorbringen
in grosse Widersprüche verstrickt hat,
dass er anlässlich der Befragung vom 24. Oktober 2018 noch ausgesagt
hatte, dass es ihm mit der Beziehung zu C._______ nicht ernst gewesen
sei, sie viel telefonisch Kontakt gehabt hätten und er die Beziehung habe
beenden wollen, als ihre Familie dagegen gewesen sei,
dass er jedoch Angst bekommen habe, da er zwei bis drei Mal von ihrer
Familie telefonisch bedroht worden sei und deshalb ausgereist sei,
dass er im Widerspruch dazu anlässlich der Anhörung vom 31. Oktober
2018 vorbrachte, die Beziehung sei beiden sehr ernst gewesen, sie hätten
nicht nur telefoniert, sondern sich auch heimlich getroffen, ihre Familie sei
aber gegen diese Beziehung gewesen und habe ihn telefonisch bedroht,
weshalb er es mit der Angst zu tun bekommen und keinen anderen Weg
mehr gesehen habe, als auszureisen,
dass er schliesslich auf Beschwerdeebene einen dritten Sachverhaltsvor-
trag geltend macht, indem er argumentiert, C._______ sei seine grosse
Liebe gewesen, weshalb er ihrer Familie einen Heiratsantrag gestellt habe,
obwohl er um dessen Aussichtslosigkeit gewusst habe,
dass C._______ Vater diese in der Verwandtschaft habe verheiraten wol-
len, sie aber keinen anderen habe heiraten wollen als ihn, weshalb sie be-
schlossen hätten, heimlich zu heiraten,
dass C._______ Familie dies herausgefunden, sie beide auf dem Weg zu
ihrer Trauung aufgespürt und angegriffen habe, wobei ihnen zwar die
Flucht gelungen sei, sie dabei jedoch getrennt worden seien,
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dass er vor diesem Hintergrund – aus Angst vor einer Racheaktion ihrer
Familie – geflohen sei,
dass der Beschwerdeführer damit im Verlauf des Verfahrens seine Sach-
verhaltsschilderungen fortlaufend verändert hat, was für die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen spricht,
dass er mit der Beschwerde zwar als Beweismittel die Kopie eines FIR
vorgelegt hat, diesem Beweismittel jedoch keine relevante Beweiskraft zu-
zumessen ist, nachdem der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers
insgesamt mangelhaft ist und solche FIR in Pakistan relativ einfach gegen
Bezahlung erhältlich gemacht werden können,
dass zusammenfassend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustel-
len ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft (ge-
mäss Art. 7 AsylG) noch asylrelevant (im Sinne von Art. 3 AsylG) sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und er über einen gültigen Reisepass verfügt bezie-
hungsweise es ihm obliegen würde, bei der Beschaffung gültiger Reisepa-
piere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos geworden ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde auch als aussichtlos zu
bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
Versand: