Abtei lung IV
D-6375/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon
Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Jordanien,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 28. September 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6375/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Jordanien am 3. September 2008 auf dem
Luftweg verliess,
dass er nach der Ankunft im Flughafen D._______ seine Reise nach
E._______ fortsetzen wollte, indessen mangels Geldes das
erforderliche Flugticket nicht kaufen konnte,
dass die Grenzpolizei die Rückreise des Beschwerdeführers nach
F._______ organisierte und das Rückreisedatum auf den 5. September
2008 festlegte,
dass der Beschwerdeführer am 4. September 2008 aufgrund eines
Fluchtversuchs aus der Transitzone von der Polizei festgenommen und
wegen Fluchtgefahr in Haft genommen wurde,
dass sich der Beschwerdeführer am 5. September 2008 - dem von den
schweizerischen Behörden festgelegten Rückreisetag - weigerte, die
Rückreise nach Jordanien anzutreten, weshalb er in Ausschaffungs-
haft genommen wurde,
dass er am 11. September 2008 der Flughafenpolizei am Flughafen
G._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 11. September 2008 die Einreise in die Schweiz vor-
läufig verweigerte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung vom
16. September 2008 sowie der Anhörung vom 23. September 2008 im
Wesentlichen geltend machte, er stamme aus Jordanien und habe ge-
meinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in H._______ gelebt,
dass ein Freund von ihm im Jahr 2004/2005 beim Versuch, Waffen
über die jordanisch-palästinensische Grenze zu transportieren, von
der militärischen Grenzwacht erschossen worden sei,
dass die Polizei durch Befragung von Nachbarn herausgefunden habe,
dass er mit dem Getöteten befreundet gewesen sei,
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dass man ihm vorgeworfen habe, von den Plänen seines Freundes ge-
wusst zu haben, und ihn deshalb mehrmals ins Gefängnis gesteckt
habe,
dass er aus der Haft entlassen worden sei, die Polizei jedoch von ihm
verlangt habe, sie über Pläne für weitere Anschläge zu informieren,
dass die Polizei im Juni 2008 nach seinem Bruder gesucht habe, weil
dieser im Verdacht gestanden habe, Im Besitz von Flugblättern, CDs
und Waffen zu sein,
dass seine Mutter den Beamten den Zutritt ins Haus verwehrt habe,
worauf diese seine Mutter beiseite gestossen hätten,
dass er in der Folge einem Polizisten ein Messer in den Brustkorb ge-
rammt habe und über das Dach geflohen sei,
dass er seither von der Polizei gesucht werde und sich aufgrund der
vorgängig geschilderten Situation sowie der allgemeinen wirtschaftli-
chen Lage in Jordanien zur Ausreise entschieden habe,
dass bezüglich der weiteren Angaben auf die Protokolle bei den Akten
zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 28. September 2008 - eröffnet am 30. September 2008 - abwies,
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und
gleichzeitig festhielt, die Verfügung des Bezirksgerichts D._______
über die Bestätigung der Ausschaffungshaft bleibe weiterhin bestehen,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht nur unzureichend be-
gründet, sondern auch nicht nachvollziehbar und würden der allgemei-
nen logischen Erfahrung nicht entsprechen,
dass sie insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer unter anderem nicht in der Lage gewesen
sei, irgendetwas über den Inhalt, der Herkunft oder der Bedeutung der
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angeblich von seinem Bruder im Zimmer des Beschwerdeführers ver-
steckten Flugblätter und CDs zu sagen,
dass auch die weiteren Angaben äusserst vage ausgefallen seien, so
habe er unter anderem die behaupteten Festnahmen äusserst undiffe-
renziert geschildert und könne nicht erklären, worum es sich bei den
Anschlägen gehandelt habe, obschon er in diesem Zusammenhang
während mehrerer Jahre verschiedentlich festgenommen worden sei,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die jordanische Polizei den
Beschwerdeführer auch nach Jahren noch festnehmen sollte, wenn sie
doch bis heute nichts gegen ihn in der Hand habe und ihr der Be-
schwerdeführer auch keine Informationen geliefert habe,
dass bezeichnenderweise auch nie eine Anklage gegen den Be-
schwerdeführer erhoben worden sei und er selbst erklärt habe, es sei
nicht "richtig" nach ihm gesucht worden, bis er den Polizisten angegrif-
fen habe,
dass ebensowenig nachvollziehbar sei, weshalb die Polizei nur nach
dem Beschwerdeführer und nicht nach seinem Bruder suche, zumal
gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sein Bruder bezichtigt
worden sei, Flugblätter, CDs und Waffen zu Hause zu haben, und der
Umstand, dass diese Waren im Zimmer des Beschwerdeführers gefun-
den worden seien, den Bruder nicht entlasten würden,
dass es für die Behörden logisch und ein Leichtes gewesen wäre, ihn
auch bei den übrigen Familienmitgliedern zu suchen, hätte er tatsäch-
lich einen Polizisten mit einem Messer verletzt, der Beschwerdeführer
jedoch erklärt habe, er sei zu seiner Schwester in ein anderes Quartier
von H._______ geflüchtet, wo ihn die Polizei nicht gesucht habe,
dass es für jemanden, welcher einen Polizisten mit dem Messer nie-
dergestochen hat, kaum möglich wäre, auf offiziellem Weg über den
Flughafen von F.______ auszureisen und es ebenso wenig nachvoll-
ziehbar sei, einer Person, welche von den Behörden der Kollaboration
mit einem Waffenschmuggler verdächtigt werde, werde in dieser Zeit -
während der er immer wieder verhaftet worden sei - ein Reisepass
ausgestellt,
dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer angeblich verübten An-
griff auf einen Polizisten um ein gemeinrechtliches Delikt handle, des-
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sen Ahndung einem rechtsstaatlich legitimen Zwecke diene, welche
keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle,
dass ein Wegweisungsvollzug nach Jordanien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit einer von ihm
in Arabisch verfassten handschriftlich ergänzten Formulareingabe vom
7. Oktober 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 28. Sep-
tember 2008 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei,
und folglich die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei
eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits
erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren,
dass er schliesslich beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten,
dass der Beschwerdeschrift unter anderem ein Schreiben der Sozial-,
Rechts- und Rückkehrberatung des Schweizerischen Roten Kreuzes
Kanton D._______ vom 7. Oktober 2008 beilag, in welchem das
Bundesverwaltungsgericht ersucht wurde, eine amtliche Übersetzung
der Rechtsschrift zu veranlassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Flughafenpolizei beauftragte,
die in Arabisch gehaltene Beschwerdeschrift in eine Schweizer Amts-
sprache übersetzen zu lassen,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2008 in
Kopie beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintra-
fen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass gleichentags die bei der Flughafenpolizei in Auftrag gegebene
Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax eintraf,
dass bezüglich der Begründung der Beschwerde auf die Erwägungen
verwiesen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen wurde, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag
nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
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wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sach-
verhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird,
dass sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift in einer rudimentä-
ren Wiederholung der bereits aktenkundigen Vorbringen zu seiner per-
sönlichen Situation erschöpfen und es der Beschwerdeführer vollstän-
dig unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den festge-
stellten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen, weshalb
die Vorbringen nicht ansatzweise geeignet sind, zu einer von der Vorin-
stanz abweichenden Einschätzung zu führen,
dass in der Rechtsmitteleingabe ergänzend wirtschaftliche Gründe an-
geführt werden und vorgebracht wird, aufgrund vieler Absenzen habe
er seine Arbeitsstelle verloren und der Vater seiner Geliebten habe
sich einer Heirat entgegengestellt und ihm vorgeworfen, nebst Proble-
men mit der Regierung weder eine Arbeit noch eine eigene Wohnung
zu haben,
dass er auch in I._______ keine Aussicht auf eine Arbeitsstelle habe,
da er die erforderlichen Diplome nicht vorweisen könne,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass Nachteilen, welche auf die
allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen oder politischen Lebensbe-
dingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylrechtliche
Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
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spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche
der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs entgegenstehen wür-
den, zumal es sich beim Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - um
einen jungen, gesunden Mann mit Berufserfahrungen als Mechaniker
und familiärem Beziehungsnetz handelt, weshalb es ihm zuzumuten
ist, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen und vorbestandene sozia-
le Kontakte wieder aufzunehmen,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie nament-
lich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die an-
sässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation
darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in
den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 1994
Nr. 19 S. 149 E. 6b), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrati-
onsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entge-
genstehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter ande-
rem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben
gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen
kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
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dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA; SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver-
neint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent-
scheid verfügt wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. April 2007 abgelehnt hat, weshalb formal die Voraussetzun-
gen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers oder seiner Angehörigen durch eine allfällige Be-
kanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personen-
daten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen, abzuweisen ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weiterga-
be von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an
die zuständige ausländische Behörde offen zu legen,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine eventuell be-
reits erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständige auslän-
dische Behörde offen zu legen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, OPC, zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (per Tele-
fax, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beige-
legte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundes-
verwaltungsgericht umgehend zuzustellen)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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