Abtei lung IV
D-6376/2006
teb/scm
{T 0/2}
Urteil vom 26. September 2007
Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Therese Kojic, Richter Gérard
Scherrer
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
In der Beschwerdesache
Y._______ C._______, Türkei,
vertreten durch Dieter Gysin, Rechtsanwalt, Zeughausplatz 34, Postfach 375,
4410 Liestal,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 11. Juli 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und lebte zuletzt
in X._______ in der Provinz Y._______. Am 6. September 1999 hatte er in der Schweiz
ein erstes Asylgesuch gestellt, das er indessen am 21. März 2000 zurückzog, um
anschliessend wieder in die Türkei zurückzukehren. Am 9. April 2003 verliess er die
Türkei erneut, reiste am 22. April 2003 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags
bei der Empfangsstelle Basel wiederum ein Asylgesuch. Am 24. April 2003 wurde der
Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle Basel summarisch zu seinen Asylgründen
befragt. Am 29. April 2003 führte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) eine direkte Anhörung im Sinne von Art. 29
Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch. Anschliessend
wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Aargau zugewiesen.
B. Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er habe sich nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahr 2000 – wie
bereits zuvor – in X._______ zugunsten der kurdischen Partei HADEP (Halkin
Demokrasi Partisi, Demokratiepartei des Volkes) wie auch deren Nachfolgeorganisation
DEHAP (Demokrat Halk Partisi, Demokratische Volkspartei) engagiert. Als
Parteimitglied habe er in seiner Heimatregion eine wichtige Rolle eingenommen; so sei
er als Kandidat für das Amt des Gemeindepräsidenten von X._______ vorgesehen
gewesen, was indessen durch den Bezirksrat nicht genehmigt worden sei. Seine
Hauptaufgabe sei es zudem gewesen, in der Bevölkerung zugunsten der Partei zu
werben, wobei er auch Reden über die Unterdrückung der Kurden durch den türkischen
Staat und die politischen Anliegen seiner Partei gehalten sowie Seminare veranstaltet
habe.
Im Januar oder Februar 2001 sei der Beschwerdeführer durch den Kommandanten der
Gendarmerie von X._______ unter dem Vorwurf festgenommen worden, durch
separatistische Bestrebungen gegen den türkischen Staat zu arbeiten. Durch den
zuständigen Untersuchungsrichter von Z._______ sei dann zwar aus Mangel an
Beweisen seine Freilassung angeordnet worden. Dieser Weisung sei der
Gendarmeriekommandant von X._______ indessen nicht gefolgt, sondern er habe sich
an die Spezialeinheit für Terrorismusbekämpfung in Y._______ gewandt. Durch jene
Truppe sei der Beschwerdeführer zunächst zusammengeschlagen und anschliessend
an das "Gericht für schwere Straftaten" in Y._______ überstellt worden. Durch dieses
Gericht sei er in der Folge ohne jede reale Grundlage angeklagt worden, politische
Flüchtlinge und Straftäter ins Ausland geschleust zu haben. Aufgrund dieser
Anschuldigung sei er zunächst während 67 Tagen im Gefängnis von Z._______ und
anschliessend während dreier Monate in Y._______ inhaftiert gewesen. Nachdem das
Gerichtsverfahren begonnen habe, sei er unter Auflagen freigelassen, indessen am
15. Januar 2002 durch das Gericht von Y._______ gleichwohl zu einer Gefängnisstrafe
von zweieinhalb Jahren und einer Busse von rund siebzehn Milliarden Lira verurteilt
worden. Gegen dieses Urteil habe er in der Folge durch seinen Anwalt appelliert,
indessen sei es durch das Kassationsgericht in Ankara bestätigt worden. Im April 2003
schliesslich sei ihm mitgeteilt worden, seine Inhaftierung zum Zweck der Verbüssung
der Haftstrafe stehe unmittelbar bevor, weshalb er sich zunächst nach Istanbul
abgesetzt habe, um eine Woche später ausser Landes zu flüchten. Im Rahmen des
3vorinstanzlichen Verfahrens übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt als
Beweismittel eine Kopie des erwähnten Strafurteils vom 15. Januar 2002 sowie einen
Zeitungsausschnitt. Auf den Inhalt dieser Beweismittel wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerde-
führers ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Verurtei-
lung durch das Strafgericht von Y._______ werde nicht bestritten. Indessen sei der
Beschwerdeführer aufgrund eines gemeinrechtlichen Delikts, nämlich seiner Tätigkeit
als Schlepper, verurteilt worden. Weder den vorliegenden Gerichtsakten noch den Aus-
sagen des Beschwerdeführers, die zu den aktuellen politischen Problemen der Kurden
auffallend undifferenziert und allgemein ausgefallen seien, könnten Hinweise entnom-
men werden, das Strafverfahren sei aus politischen Motiven durchgeführt worden. Da
die strafrechtlichen Massnahmen des türkischen Staates somit legitimen Zwecken ge-
dient hätten, sei die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Gleichzeitig
mit der Ablehnung des Asylgesuchs ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich.
D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2003 ersuchte der Beschwerdeführer das BFF durch seinen
Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten. Das Bundesamt kam diesem Be-
gehren mit Schreiben vom 28. Juli 2003 nach.
E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. August 2003 beantragte der Beschwer-
deführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Ver-
fügung des BFF vom 11. Juli 2003 und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen; subeventualiter sei der
Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwer-
deführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Beweismittel
reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Mitgliederkarte der DEHAP, eine vom
15. Januar 2002 datierende gerichtliche Vorladung, Quittungen für die Ausgabe von Ge-
fängnismahlzeiten, einen Gefängnis-Menüplan sowie einen Passierschein für eine Reise
von Zypern in die Türkei ein. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der
genannten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2003 hiess der Instruktionsrichter der ARK
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ord-
nete dem Beschwerdeführer dessen bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbei-
stand bei.
G. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2003 hielt das Bundesamt vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die da-
bei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
H. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2003 erhielt der Beschwerdeführer Gele-
genheit, zur Vernehmlassung des BFF Stellung zu beziehen.
4I. Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2003 äusserte sich der Beschwer-
deführer zur Vernehmlassung des Bundesamts und reichte eine Honorarnote ein. Auf
den Inhalt der Replik wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
J. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 7. März 2005 und vom 27. November 2006
ersuchte der Beschwerdeführer um baldigen Abschluss seines Beschwerdeverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen
worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2. Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei
der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem
neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bun-
desrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land,
wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
54.
4.1. Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs zunächst auf die Einschät-
zung, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den aktuellen politischen Problemen der
Kurden seien undifferenziert ausgefallen, weshalb nicht glaubhaft sei, dessen Strafver-
folgung durch die türkischen Behörden basiere auf politischen Motiven. Dem damit impli-
zit gezogenen Schluss, die geltend gemachten politischen Aktivitäten seien nicht glaub-
haft, kann nicht gefolgt werden.
4.2. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum
strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, die auch für das Bundes-
verwaltungsgericht einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27
E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Vor-
aussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer
tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hin-
reichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.3. Unter Berücksichtigung der soeben umrissenen Praxis ist zunächst festzustellen,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten Befragun-
gen bezüglich seiner politischen Tätigkeit zugunsten der HADEP bzw. DEHAP sowie der
erlebten Festnahmen und Inhaftierungen durch die türkischen Behörden einen erhebli-
chen Detaillierungsgrad aufweisen und dabei kohärent und insgesamt plausibel erschei-
nen. Die Aussagen sind durchaus lebensnah ausgefallen und vermögen keine grundle-
genden Zweifel daran zu wecken, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte auch
tatsächlich erlebt. Auch die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die politische
Situation der Kurden in der Türkei lassen – anders als durch die Vorinstanz angenom-
men – den Schluss nicht zu, dieser habe zu geringe Kenntnisse in Bezug auf die (da-
mals) herrschenden Verhältnisse. Zudem erscheint die Ausführlichkeit der Aussagen im
Kontext der durchgeführten Befragungen als durchaus angemessen. Der durch das BFF
in diesem Zusammenhang explizit geäusserte Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte an-
lässlich der durchgeführten Befragungen von sich aus auf das Verbot der HADEP oder
die Probleme der Kurden im Irak eingehen müssen, geht offensichtlich fehl. Zum einen
wies der Beschwerdeführer durchaus darauf hin, dass die HADEP durch die DEHAP ab-
6gelöst worden sei, und zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser im Zu-
sammenhang mit der Schilderung seiner Probleme in seiner engeren Heimatregion auf
die Lage im Irak hätte eingehen sollen.
5.
5.1. Nach dem bisher Gesagten sind somit die Vorbringen des Beschwerdeführers in
Bezug auf seine politische Tätigkeit zugunsten der führenden kurdischen Partei der Tür-
kei wie auch seine Behandlung durch die türkischen Sicherheitskräfte als glaubhaft zu
erachten. Ferner wird die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2002
durch das Gericht von Y._______ auch durch die Vorinstanz nicht bestritten. In einem
weiteren Schritt ist danach zu fragen, ob von einer politischen Motivation dieser
Verurteilung und somit einer entsprechenden asylrechtlichen Relevanz ausgegangen
werden kann.
5.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich die Menschen-
rechtslage in der Türkei in den letzten Jahren – insbesondere aufgrund der Rechtsrefor-
men im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme der Türkei in die Europäische Union –
zwar verbessert hat, indessen auch heute noch nicht von einem willkürfreien Justiz-
system gesprochen werden kann (vgl. etwa European Commission against Racism and
Intolerance, Third Report on Turkey, Ziff. 107; REGULA KIENHOLZ/SCHWEIZERISCHE
FLÜCHTLINGSHILFE, Türkei. Zur aktuellen Situation - Mai 2005, Bern 2005, S. 5 ff.; DIES., Tür-
kei. Zur aktuellen Situation - Mai 2006, Bern 2006, S. 4; U.S. Department of State,
Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a,
c- e]). So seien Folter und andere Missbräuche durch die Sicherheitskräfte wie willkürli-
che Festnahmen und Inhaftierungen noch immer verbreitet. In Fällen mit politisch sen-
siblem Hintergrund würden durch die Gerichtsbarkeit nach wie vor die Interessen des
Staates über die Individualrechte gestellt. Auch würden durch die Regierung weiterhin
politisch unliebsame Personen für öffentliche Meinungsäusserungen verfolgt und inhaf-
tiert. Diese für die aktuelle Situation geltenden Beobachtungen treffen in noch weiter ge-
hendem Ausmass für den im vorliegenden Fall relevanten Zeitraum der Jahre 2001 bis
2003 zu. Ferner ist auch notorisch, dass durch die türkischen Behörden jedenfalls bis in
die jüngere Vergangenheit auch das Mittel angewandt wurde, gegen Angehörige von als
staatsfeindlich oder politisch missliebig betrachteten Gruppierungen durch fingierte Vor-
würfe gemeinrechtlicher Straftaten vorzugehen.
5.3. Nachdem wie ausgeführt die anlässlich der durchgeführten Befragungen gemachten
Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft einzustufen sind, erscheint
es durchaus auch als hinreichend wahrscheinlich, dass das gegen den Beschwerdefüh-
rer ergangene Strafurteil auf fiktiven Vorwürfen und mithin politischen Motiven beruht.
Gewisse entsprechende Indizien ergeben sich dabei auch aus dem im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Urteil des Strafgerichts von Y._______ vom 15. Januar 2002:
So geht aus dem genannten Urteil hervor, dass die Anklage unter dem Vorwurf erfolgte,
der Beschwerdeführer habe vier Personen betrogen, indem er diesen gegen Entgelt im
Ausland Arbeit zu vermitteln versprochen, die vereinbarte Leistung jedoch trotz erfolgter
Bezahlung nicht erbracht habe. Weiter ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer
nach erfolgter Anzeige während etwas mehr als drei Monaten, nämlich vom 23. März
2001 bis zum 26. Juni 2001 inhaftiert gewesen sei. Angesichts des erhobenen Vorwurfs
eines relativ geringfügigen Betrugsdelikts erscheint eine Untersuchungshaft von solcher
7Dauer als unverhältnismässig, was Fragen in Bezug auf die Rechtmässigkeit des
Vorgehens der türkischen Behörden aufwirft. Auch das verhängte Strafmass von zwei
Jahren und elf Monaten Haft – nebst einer Busse in der Höhe von rund 18,5 Milliarden
Lira – erscheint ausserordentlich streng.
5.4. Unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte ist nach dem Gesagten mit
insgesamt überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner politischen Aktivitäten zugunsten der kurdischen Partei HADEP
bzw. DEHAP durch die türkischen Justizbehörden einem Strafverfahren unterworfen und
mit dem erwähnten Strafmass verurteilt wurde, was einer Verfolgung im Sinne des Art. 3
AsylG gleichkommt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die
verhängte Haftstrafe im Falle einer Rückkehr in die Türkei abzusitzen hätte, womit die
asylrelevante Gefährdungssituation weiterhin andauert. Da die entsprechende Verfol-
gungsgefahr landesweit besteht, ist in der Türkei zudem keine innerstaatliche Fluchtal-
ternative vorhanden, womit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Fer-
ner ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, die auf das Vorliegen eines Asyl-
ausschlussgrundes hindeuten würden.
6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuhe-
ben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen
und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze
der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember
2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9-13 VGKE), die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinen-
de Kostennote des Rechtsvertreters vom 13. Oktober 2003 sowie unter Berücksichti-
gung der seitherigen Korrespondenz sind dem Beschwerdeführer Fr. 2'100.-- (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist
dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
7.3. Der aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 22. August 2003 gewährten unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG entstandene An-
spruch auf ein amtliches Honorar wird angesichts der zugesprochenen Parteientschädi-
gung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFF vom 11. Juli 2003
wird aufgehoben.
2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.-- zugespro-
chen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Ex. (eingeschrieben; Beilagen:
Mitgliederkarte der DEHAP, gerichtliche Vorladung vom 15. Januar 2002, Quit-
tungen für die Ausgabe von Gefängnismahlzeiten, Gefängnis-Menüplan, Pas-
sierschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr.
N _______)
- M._______ des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (Ref.-Nr. _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand am: