B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6376/2016
thc/kna/shk
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender
sri-lankischer Staatsangehörigkeit tamilischer Ethnie – verliess eigenen
Angaben zufolge seinen Heimatstaat Sri Lanka im Mai 2016 und reiste auf
dem Luftweg über ihm unbekannte Länder am (…) in die Schweiz ein, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die vom SEM in Auftrag gegebene
Handknochenanalyse vom 13. Juli 2016 ergab ein Knochenalter von (…)
Jahren. Am 27. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt
und am 16. August 2016 einlässlich angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, wo
er geboren sei und bis zur Ausreise mit seinen Eltern und der jüngeren
Schwester gelebt habe. Sein Vater sei seit Ende März, Anfang April 2016
telefonisch erpresst worden, indem von ihm Geld verlangt und ihm gedroht
worden sei, seinem Sohn würde ansonsten etwas passieren. Im April 2016
hätten zwei Personen in einem weissen Kleinbus auf seinem Heimweg von
der Schule gewartet. Sie hätten gesagt, sein Vater habe sie geschickt, um
ihn abzuholen. Er habe Angst bekommen, geschrien und sei dann auf sei-
nem Fahrrad geflüchtet. Er habe diesen Vorfall seinem Vater geschildert,
der gemeint habe, dass die Männer sich sicher in der Person getäuscht
hätten. Drei Tage später sei der Kleinbus neben der Strasse gestanden und
drei Personen hätten sich daneben befunden. Diese hätten sich aber nicht
genähert, da er mit älteren Schülern unterwegs gewesen sei. Daraufhin
habe ihn sein Vater zwei Wochen lang in die Schule begleitet und auch
wieder abgeholt. Als er jedoch einmal allein mit dem Fahrrad unterwegs
gewesen sei, habe ihm ein Mann ein weisses Pulver in den Fahrradkorb
gelegt und gemeint, er solle dieses einnehmen. Er habe sich jedoch ge-
weigert, das Pulver zu Boden geworfen und sei davongefahren. Als er spä-
ter mit seinem Vater das Pulver wieder gesucht habe, habe sein Vater ge-
meint, dass es sich bei dem Pulver um Drogen handle. Sein Vater habe ihn
noch drei weitere Tage auf dem Schulweg begleitet, danach habe er nicht
mehr zur Schule gehen müssen. Sein Vater habe aber weiterhin Drohan-
rufe erhalten. Nach fünf Tagen habe er ihn nach C._______ gebracht und
einem Mann übergeben, mit dem er später per Flugzeug ausgereist sei.
Seit seiner Ausreise sei der Vater acht weitere Male angerufen worden,
man habe ihn gefragt, wo er seinen Sohn verstecke und dass man ihn aus-
findig machen werde, um ihn umzubringen. Die Eltern seien nie Mitglieder
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Es habe jedoch eine
Cousine väterlicherseits gegeben, die bei der LTTE gewesen und im Kampf
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gestorben sei. Sein Vater sei zwar nicht vermögend, doch habe er ein Boot
besessen, welches er verkauft habe, um seine Ausreise zu finanzieren.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine beglaubigte Kopie des Ge-
burtsregisterauszuges mit englischer Übersetzung, seine Taufurkunde, ein
Zertifikat des katholischen Religionsunterrichts, ein Zertifikat eines Wis-
senswettbewerbs (alles jeweils im Original) sowie ein Bestätigungsschrei-
ben der (…) Kirche in B._______ (in Kopie) ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 – eröffnet am 16. September 2016
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Feststellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde.
D.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und es wurde kein Kostenvorschuss er-
hoben. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Am 31. Oktober 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 28. November 2016 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
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bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen
aus, die geltend gemachte Verfolgung sei aufgrund des fehlenden asylre-
levanten Motivs flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie lediglich aus fi-
nanziellem Interesse erfolgt sei, weshalb der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. Bezüg-
lich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass die
ehemals mit der Regierung verbündeten paramilitärischen tamilischen
Gruppierungen auch nach Kriegsende für Entführungen, Erpressungen
und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich gewesen seien
und diesen Verfolgungsmassnahmen kein politisches, sondern finanzielles
Motiv zugrunde gelegen habe. Zielpersonen seien insbesondere Personen
mit tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Verbindungen gewesen. Heute
würden diese Gruppierungen nicht mehr ungehindert agieren können, ihre
Mitglieder würden grundsätzlich keinen Schutz der aktuellen Regierung ge-
niessen und müssten befürchten, wegen krimineller Handlungen straf-
rechtlich verfolgt zu werden, weshalb die behördliche Schutzfähigkeit und
Schutzwilligkeit gegeben sei. Es sei dem Vater des Beschwerdeführers
deshalb möglich und zuzumuten, sich an die sri-lankischen Behörden zu
wenden und um Schutz nachzusuchen. Des Weiteren lasse auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug
nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, dass nicht generell
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in
Sri Lanka unmenschliche Behandlung, sondern dass im Einzelfall eine Ri-
sikoeinschätzung vorgenommen werden müsse und der Vollzug auch im
Hinblick darauf, zulässig sei. Es würden sich weder aus den Angaben des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, dass ihm
im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
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Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter könne auf
eine Bestimmung eines internationalen Abkommens nur dann direkt Bezug
genommen werden, wenn die Norm hinreichend bestimmt und klar sei, um
im Einzelfall die Grundlage eines konkreten Entscheids zu sein. Die im
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989
(KRK, SR 0.107) enthaltenen Bestimmungen seien im Allgemeinen zu we-
nig präzis, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen.
Im Hinblick auf minderjährige und asylsuchende Personen und Flüchtlinge
enthalte insbesondere Art. 22 KRK Programmsätze, wonach sich die Staa-
ten verpflichten, unter anderem im Rahmen des innerstaatlichen Rechts
geeignete Massnahmen zu treffen. Der Vollzug der Wegweisung sei nur
dann unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen
Rechts oder einer Behördenpraxis beruhe, die namentlich mit Art. 22 KRK
nicht vereinbar sei. Die erwähnten Verpflichtungen seien im innerstaatli-
chen Recht insbesondere in Art. 83 AuG, Art. 46 AsylG und Art. 17 Abs.
2bis AsylG präzisiert. Diese Bestimmungen würden bereits den internatio-
nalen Verpflichtungen der Schweiz genügen. Gestützt auf diese Ausfüh-
rungen erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Ge-
sichtspunkt als zulässig.
Weiter habe das Militär keinen Auftrag mehr, sich um zivile Belange zu
kümmern, auch wenn die Militärpräsenz im Norden und Osten des Landes
nach wie vor hoch sei. Aufgrund substantieller Verbesserungen der allge-
meinen Situation sowie insbesondere der Sicherheitslage werde der Weg-
weisungsvollzug bei Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien
nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar erach-
tet. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der in seiner
Heimat über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz und auch
über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Es könne daher davon aus-
gegangen werden, dass er bei einer Rückkehr mit der Unterstützung seiner
Familie rechnen könne. Seine Familie lebe gemäss seinen Angaben von
den Einkünften, die sein Vater als (…) und Tagelöhner erwirtschafte. Es
würden sich deshalb keine individuellen Gründe ergeben, die gegen einen
Wegweisungsvollzug sprechen würden.
4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, es habe sich durch Telefongespräche mit seinen Eltern herausge-
stellt, dass die Erpresser zum Geheimdienst der Armee gehören würden.
Sie hätten den Vater bedroht, nachdem er tatkräftig die Eelam People’s
Revolutionary Liberation Front (EPRLF) und die Tamil National Alliance
(TNA) in den Wahlkämpfen unterstützt habe. Sein grosses Engagement für
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die tamilischen Parteien erwecke den Verdacht, er wolle diese Bewegung
wiederbeleben. Dies werde dadurch verstärkt, dass eine Cousine väterli-
cherseits LTTE-Mitglied gewesen und im Kampf gestorben sei. Der Vater
gebe an, seit Längerem unter Beobachtung des Geheimdienstes zu ste-
hen. Die Erpressungen würden mutmasslich der persönlichen Bereiche-
rung zweier Mitglieder des Armee-Geheimdienstes dienen. Er sei zuerst
telefonisch und, nachdem er die Telefonnummer gewechselt habe, auf der
Strasse bedroht worden. Derzeit gehe der Vater aus Angst keiner Arbeit
mehr nach und verlasse das Haus kaum noch. Auch die Mutter und
Schwester würden sich zu Hause versteckt halten. Die wirtschaftliche Si-
tuation der Familie sei entsprechend prekär. Die Kommunikation mit den
Eltern gestalte sich relativ schwierig, da sie nur Tamilisch sprechen würden
und ein Dolmetscher anwesend sein müsse. Teilweise funktioniere das Te-
lefon nicht oder die Eltern würden aus Angst nicht abnehmen. Die Wahrheit
seiner Aussagen sei von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden und das
Asylgesuch sei aufgrund mangelnder Asylrelevanz sowie der behördlichen
Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit abgelehnt worden. Dieser Einschät-
zung widerspreche das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1073/2015 vom 1. Juni 2016, das in Bezug auf die Karuna-Gruppe fest-
halte, diese paramilitärische Organisation habe weiterhin enge Beziehun-
gen zum Staat. Es sei von erheblicher Tragweite, dass für die in den ver-
gangenen Jahren begangenen Menschenrechtsverletzungen eine weitge-
hende Straflosigkeit herrsche. So seien auch verschiedene Fälle dokumen-
tiert, in welchen Personen von Sicherheitskräften, darunter auch des Cri-
minal Investigation Department (CID) oder der Eelam People’s Democratic
Party (EPDP), entführt, gefoltert und unter Lösegeld freigelassen worden
seien. Die Familien der Opfer seien Drohungen und teilweise massiven
Übergriffen ausgesetzt gewesen. Der Einsitz der TNA in provinziale und
das nationale Parlament sei noch zu wenig relevant, um die Partei als re-
gierungsbeteiligt zu bezeichnen. Das politische Programm der TNA bein-
halte den Anspruch auf eine weitgehende Autonomie der tamilischen Be-
völkerung Sri Lankas. Der Vater sei somit seit Längerem wegen seines po-
litischen Engagements für die TNA unter Beobachtung des Geheimdiens-
tes gestanden. Dadurch sei er ein leichtes Opfer für Erpressungen gewor-
den. Die Erpresser würden davon ausgehen, dass eine Entführung des
einzigen Sohnes den Vater am meisten unter Druck setzen würde, um den
Geldforderungen nachzukommen. Der Vater habe die Erpresser in der
Nähe der Polizeistation gesehen und sie hätten auch damit gedroht, dass
die Polizei bei einer Anzeige auf ihrer Seite stehen würde. Durch eine all-
fällige Anzeige bei der Polizei wäre die Familie mit grösster Wahrschein-
lichkeit noch grösseren Gefahren ausgesetzt und müsste mit der Rache
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der Erpresser rechnen. Die Einschätzungen der Vorinstanz seien somit
nicht zutreffend. Die Erpresser seien nicht einfache Kriminelle, sondern
würden aus den Reihen der Sicherheitskräfte kommen, womit sie vor Straf-
verfolgung geschützt seien. Angesichts der völligen Straflosigkeit der Er-
presser und der Schutzlosigkeit des Beschwerdeführers vor Entführung,
Misshandlung oder gar Tötung zwecks Erpressung der Eltern sei klar, dass
ihm bei einer Rückkehr ernsthafte und konkrete Gefahr drohe. Auch sei der
Vollzug der Wegweisung aufgrund der wirtschaftlichen Situation seiner Fa-
milie nicht zumutbar.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer
sei an den Befragungen in der Lage gewesen, nachvollziehbare und an-
schauliche Schilderungen zu machen. Seine Aussagen würden von einer
guten Beobachtungsgabe und einer differenzierten Wahrnehmung zeugen.
Es sei durchaus vorstellbar, dass ihm der Vater gewisse Einzelheiten der
vorgebrachten Erpressungsgeschichte vorenthalten habe. Nicht vorstellbar
sei aber, dass der Vater ihm gegenüber nicht die geringste Andeutung ge-
macht habe, dass die Erpressung einen politischen Hintergrund besitze
und er beim Vater nicht entsprechend nachgefragt habe, zumal er vor der
Anhörung telefonischen Kontakt zu den Eltern gehabt habe. Es dürfe an-
genommen werden, dass der Vater ihn spätestens dann über einen politi-
schen Hintergrund der Erpressung in Kenntnis gesetzt hätte. Hinsichtlich
des politischen Hintergrundes stelle sich ausserdem die Frage, weshalb
der Sohn Zielscheibe der Erpresser geworden sei, da doch der Vater ins
Visier der Sicherheitskräfte geraten sei. Das geltend gemachte Gefähr-
dungsprofil des Beschwerdeführers vermöge deshalb nicht zu überzeugen.
Beim Hinweis auf den geltend gemachten politischen Hintergrund der Er-
pressung handle es sich um eine Behauptung, deren Wahrheitsgehalt nicht
überprüft werden könne und deshalb als Schutzbehauptung zu klassifizie-
ren sei. Im Weiteren sei auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung
zu verweisen, an denen das SEM vollumfänglich festhalte.
4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, weitere
Abklärungen mit den Eltern hätten ergeben, dass der Vater seit 2002 die
EPRLF und die TNA unterstütze. Er habe insbesondere in den Jahren 2005
und 2009 bei der Unterstützung der Parteien in den Wahlkämpfen mitge-
wirkt. Seine Aufgabe habe darin bestanden, Versammlungen und De-
monstrationen zu organisieren, Leute anzuwerben, hohe Parteimitglieder
zu bewachen, die Bevölkerung über die Aktivitäten der Partei zu informie-
ren sowie während des Wahltages die stimmenden Personen zu registrie-
ren. Bereits im Jahr 2009 sei ihm von den Sicherheitskräften mit dem Tod
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gedroht worden, sollte er die politischen Aktivitäten nicht einstellen. Nach
dem Tod seiner Nichte im August 2009 hätten sich die Drohungen intensi-
viert und ihm sei unterstellt worden, selbst ein Mitglied der Bewegung zu
sein. Ab 2009 hätten ihn zwei Personen zu erpressen versucht, wobei sie
einen Betrag in der Höhe von 500‘000 Rupien verlangt hätten. Der Betrag
habe sich bis zur Ausreise des Sohnes auf 1‘500‘000 Rupien erhöht. Da
der Vater diese Geldbeträge nicht gezahlt habe, seien sie davon ausge-
gangen, die Entführung des einzigen Sohnes würde ihn am meisten unter
Druck setzen. Nach dem zweiten Entführungsversuch des Sohnes im April
2016 habe der Vater bei der örtlichen Polizei Anzeige erstatten wollen. Auf
dem Polizeiposten habe er jedoch die beiden Erpresser erkennen können.
Der Verdacht, dass diese Angehörige des CID seien, sei durch einen be-
freundeten Polizisten bestätigt worden. Eine Anzeige hätte die Situation
verschlimmert und die Familie einer noch grösseren Gefahr ausgesetzt. Im
Mai 2016 hätten die Erpresser ihr Haus mehrmals aufgesucht und Vermö-
genswerte beschlagnahmt. Die Mutter und Schwester des Beschwerdefüh-
rers würden immer wieder sexuell belästigt, beziehungsweise würde ihnen
angedroht, sie würden vergewaltigt werden. Infolgedessen würden sie ihr
Haus nicht mehr verlassen. Der Vater könne somit seiner Arbeit nicht nach-
gehen und sei auf finanzielle Unterstützung der Verwandten angewiesen.
Die Drohungen würden folglich von Erpressern ausgehen, die dem CID
angehörten, womit sie aus den Reihen der sri-lankischen Sicherheitskräfte
stammen würden. Die Erpressung habe aufgrund der politischen Aktivität
des Vaters und aufgrund der Nichte, die bei der LTTE gewesen sei, einen
politischen Kontext. Es sei somit dem Vater nicht möglich, sich an die sri-
lankischen Sicherheitskräfte zu wenden. Durch die weit verbreitete Straflo-
sigkeit bei Vergehen gegen Tamilen, welche die Willkür der Sicherheitsbe-
hörden begünstigen und durch den noch in Kraft stehenden Prevention of
Terrorism Act (PTA) sei die behördliche Schutzwilligkeit nicht gewährleistet.
Auch anlässlich des ersten Telefongesprächs mit seinem Vater sei er von
diesem nicht über den wirklichen Grund der Erpressung informiert worden.
Dies sei erst dann geschehen, als die Rechtsvertretung den Vater kontak-
tiert habe. Aufgrund seines jungen Alters könne nicht von ihm erwartet wer-
den, über eventuelle politische Aktivitäten seines Vaters informiert zu sein
oder nach dem Grund der Erpressung zu forschen. Insbesondere da in der
tamilischen Gesellschaft von den jungen Generationen Gehorsam und
Respekt erwartet würden. Die Vorinstanz treffe gemäss ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Pflicht, bei der Anordnung
des Wegweisungsvollzugs einer minderjährigen unbegleiteten Person spe-
zifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des
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Kindeswohls vorzunehmen. Gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG müsse die zustän-
dige Behörde sicherstellen, dass die rückkehrende Person im Rückkehr-
staat einem Familienmitglied oder einer Einrichtung übergeben werden
könne, welche den Schutz des Kindes gewährleiste. Der Hinweis des SEM
auf das intakte familiäre sowie soziale Beziehungsnetz genüge jedoch
nicht, da die Familie aufgrund der Erpressung des Vaters den Schutz des
Beschwerdeführers nicht gewährleisten könne. Die Vorinstanz wäre ver-
pflichtet gewesen, konkreter abzuklären, ob er in ein familiäres Umfeld zu-
rückgeführt werden könne. Da sie auch in der Vernehmlassung nicht auf
die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzug eingegangen sei, habe sie
ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Des Weiteren seien auch die
erforderlichen Zumutbarkeitskriterien für den Wegweisungsvollzug nicht
erfüllt. Die Mutter und Schwester würden das Haus nicht verlassen, der
Vater sei nicht mehr in der Lage, seiner Arbeit nachzugehen. Die Erpresser
hätten zudem bei einem Hausbesuch jegliche Vermögenswerte beschlag-
nahmt, was die finanzielle Situation noch prekärer mache. Seine Familie
könne ihm in Sri Lanka deshalb keinen Schutz gewähren. Der Vollzug der
Wegweisung sei nicht zumutbar.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
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Seite 11
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57
E. 2.3).
5.2 Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
der Befragungen werde weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungs-
gericht angezweifelt. Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer
hingegen weiter geltend, der Vater werde aufgrund eines politischen Mo-
tivs, nämlich der Unterstützung zweier pro-tamilischer Parteien, von Ange-
hörigen des CID erpresst. Es ist dabei, anders als vom SEM dargetan, nicht
unvorstellbar, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine weiteren
Nachforschungen zum Grund der Erpressung angestellt hatte. Hingegen
lässt das späte Vorbringen des starken politischen Engagements des Va-
ters auf Beschwerdeebene, obschon der Beschwerdeführer bereits anläss-
lich des erstinstanzlichen Verfahrens in Kontakt mit seinen Eltern stand,
gewisse Zweifel an diesen Vorbringen entstehen. Da jedoch selbst bei
Wahrunterstellung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbrin-
gen diese nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qua-
lifizieren sind (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf eine eingehende
Beurteilung der Glaubhaftigkeit seitens des Bundesverwaltungsgerichts
verzichtet werden.
6.
6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im
Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshand-
lung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen
Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zu-
dem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung
ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in
Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
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Seite 12
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2 m.w.H.).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und sie ist andererseits durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
6.3 Der Beschwerdeführer macht durch sein Vorbringen, sein Vater sei auf-
grund seines politischen Engagements erpresst worden, wobei gedroht
worden sei, seinen ältesten Sohn und somit ihn (den Beschwerdeführer)
zu entführen, im asylrechtlichen Sinne eine Reflexverfolgung geltend (vgl.
BVGE 2010/57 E. 4.1.3 m.w.H.). Dazu ist festzustellen, dass das SEM in
berechtigter Weise die Frage aufwirft, weshalb der Beschwerdeführer und
nicht der Vater selbst zur Zielscheibe der Entführer wurde. So wird in der
Replik ersichtlich, dass die Erpressung des Vaters bereits im Jahr 2009
begonnen haben soll und nach der Ausreise des Sohnes weiterhin andau-
erte. Der Vater sei bereits seit 2009 mit dem Tod bedroht worden und ihm
sei der (…) abgenommen worden. Die Telefondrohungen hätten jedoch
erst im Jahr 2016 begonnen. Der Beschwerdeführer machte in den Befra-
gungen und auch auf Beschwerdeebene keine Angaben darüber, dass er
diese Beeinträchtigungen im Alltag des Vaters oder der gesamten Familie
wahrgenommen hätte oder dass diese thematisiert worden wären. So ist
davon auszugehen, dass der Vater grundsätzlich ungestört seiner Arbeit
nachgehen konnte, sich die Mutter und Schwester draussen frei bewegten
und der Beschwerdeführer die Schule ohne Einschränkungen besuchen
konnte. Über den langen Zeitraum von sechs bis sieben Jahren haben die
Bedrohungen die Familie in ihrem Alltag und im Beruf des Vaters offen-
sichtlich nicht beeinträchtigt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass
hinter den Drohungen eine konkrete, sich realisierende Gefahr steht oder
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Seite 13
die Drohungen auf eine gewisse Intensität der Verfolgung deuten würden.
Auch kann der lange Zeitraum und die sich dabei stetig steigernde Summe
des „Lösegelds“ als eher unkonkretes Vorgehen betrachtet werden, mit
dem Ziel, die Familie allenfalls zu „kontrollieren“ und den Vater von weite-
rem politischen pro-tamilischen Engagement fernzuhalten. Ferner sind
denn auch die drei geltend gemachten Ereignisse respektive Entführungs-
versuche nicht als besonders intensiv zu werten. Zweimal konnte der Be-
schwerdeführer ohne Weiteres mit seinem Fahrrad entkommen, wobei
nicht genau ersichtlich ist, inwiefern das Ereignis mit dem weissen Pulver
als Entführungsversuch zu werten ist, und einmal haben sich die angebli-
chen Entführer dem Beschwerdeführer nicht einmal genähert. Insgesamt
betrachtet liegen daher keine genügend intensiven ernsthaften Nachteile
vor. Die lange Zeitdauer der Erpressung ohne sicherheitsrelevante Vorfälle
deutet, wie oben bereits erwähnt, nicht auf eine genügend intensive Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG hin.
6.4 Der Beschwerdeführer weist ferner zu seinem Kindesalter keine der im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8
(als Referenzurteil publiziert) erarbeiteten Risikofaktoren (Eintrag in die
„Stop-List“, Verbindung zur LTTE, exilpolitische Tätigkeiten, Narben am
Körper oder frühere Verhaftungen) auf, weshalb nicht anzunehmen ist,
dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lan-
kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich ziehen würde.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-6376/2016
Seite 14
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-6376/2016
Seite 15
9.3
9.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.).
9.3.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K.
gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr.
25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung,
ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver-
schiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 (als Referenz-
urteil publiziert) identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand
gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte,
auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk"
darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
9.3.3 Nach den Ausführungen in E. 6.4 bestehen somit auch keine Anhalts-
punkte dafür, dem Beschwerdeführer würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
D-6376/2016
Seite 16
9.4 Der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger unterliegt den
Normen der KRK. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der
KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von
Art. 83 Abs. 4 AuG (nachfolgend) als gewichtige Aspekte zu berücksichti-
gen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6, 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
9.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch indi-
viduelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen
demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinzen (mit Ausnahme des
„Vanni-Gebiets“) ist zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 [als Referenzurteil
publiziert]). Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges ist der besonderen Situation unbegleiteter minderjähriger
Asylsuchender besondere Beachtung zu schenken. Es ergibt sich für das
SEM die Pflicht, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen As-
pekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen
der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE
2015/30 E. 7.3). Es bedarf indessen – entgegen der vertretenen Ansicht in
der Beschwerde – in der Regel nicht weitergehender Abklärungen, wenn
klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein tragfähiger Anknüpfungs-
punkte bestehen, sondern es ist vorab sicherzustellen, dass die minderjäh-
rige Person wiederum in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3552/2012 vom 23. Juli 2012
m.w.H.).
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Seite 17
10.3 Der Beschwerdeführer verfügt in B._______ über seine Eltern und
seine Schwester, mit denen er bis zur Ausreise lebte und wo er die Schule
besuchte. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer angesichts dieser Umstände bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu-
rechtfinden wird respektive ihm die familiären und verwandtschaftlichen
Strukturen in einer sozial und kulturell gewohnten Umgebung für seine
Weiterentwicklung förderlich sein dürften. Sein noch junges Alter und der
nur kurze Aufenthalt in der Schweiz sprechen ebenfalls dafür, dass er bei
seinen Eltern im Sinne des Kindeswohls am besten aufgehoben ist. Es ist
davon auszugehen, dass der Vater, der über viele Jahre Berufserfahrung
als (…) verfügt, für den Unterhalt der Familie aufkommen kann.
10.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen,
dass das SEM die individuellen Faktoren, welche den Wegweisungsvoll-
zug als zulässig und zumutbar erachten lassen, von welchen Kriterien es
sich leiten liess und warum es zum Resultat der Verfügung gelangte, in der
angefochtenen Verfügung in genügender Weise dargelegt hat, zumal aus
den Akten klar hervor geht, dass die gesamte Familie – mit welcher der
Beschwerdeführer in Kontakt steht – in B._______ lebt, diese das Leben
zu bestreiten vermag und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht zu ihnen zurückkehren könnte. Das SEM hat demzu-
folge den Sachverhalt genügend abgeklärt und die Begründungspflicht im
Sinne von Art. 29 VwVG nicht verletzt.
10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, beziehungsweise seiner
Vertrauensperson oder seinem Beistand in der Schweiz, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 18
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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