Abtei lung IV
D-6377/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Markus König,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], Irak,
vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 27. August 2007 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6377/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus Erbil, ersuchte
am 20. November 2006 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung
machte er anlässlich der summarischen Befragung vom 28. November
2006 und der einlässlichen Anhörung vom 19. Dezember 2006 durch
das BFM im Wesentlichen das Folgende geltend:
Er sei für rund ein Jahr Mitglied der PUK (Patriotische Union Kurdi-
stans) gewesen und habe in dieser Zeit als Polizist in Erbil gearbeitet.
Am 20. September 2006 habe er seine Stelle aufgegeben, um in der
Türkei Agronomie zu studieren. Sein Freund (I.F.) sei Mitglied in einer
turkmenischen Partei gewesen, mit deren Hilfe I.F. das Studium habe
organisieren wollen. Am 19. Oktober 2006 hätten der Beschwerdefüh-
rer und I.F. den Irak verlassen. Während des anschliessenden Aufent-
halts in Ankara habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass die Mit-
glieder der turkmenischen Partei beziehungsweise der türkische Ge-
heimdienst ihm nicht ein Studium habe finanzieren, sondern ihn als
Spion habe einsetzen wollen. Da er dieses Vorhaben nicht habe unter-
stützen wollen, sei er nach einem zehntägigen Aufenthalt in Ankara
nach Istanbul weitergereist. Er könne nicht mehr in den Irak zurück-
kehren, da er eine Inhaftierung durch den kurdischen Sicherheits-
dienst (Asaisch) wegen seiner Kontakte mit dem türkischen Geheim-
dienst beziehungsweise den Mitgliedern der turkmenischen Partei zu
befürchten habe. Auf Anraten seines Vaters habe der Beschwerdefüh-
rer daraufhin die Türkei verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 lehnte das BFM das Asylge-
such mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab und ordnete die Weg-
weisung an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs wurde die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 12. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwä-
ge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gewährte ihm dazu
das rechtliche Gehör, welches dieser jedoch nicht wahrnahm.
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D-6377/2007
D.
Mit Verfügung vom 27. August 2007 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf; er habe die Schweiz bis am
22. Oktober 2007 zu verlassen.
E.
Dagegen wurde mit Eingabe des zwischenzeitlich mandatierten
Rechtsvertreters vom 21. September 2007 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu belassen.
Mit der Rechtsmitteleingabe wurden Kopien von diversen Zeitungsbe-
richten zur Lage und zu Ereignissen im Nordirak zu den Akten ge-
reicht.
Auf die Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der
Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen.
F.
In der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Oktober
2007 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses wurde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft und
gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) auf-
gehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Ab-
sätze 5 bis 7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes
sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Be-
schwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 28. Dezember
2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG
vorläufig aufgenommen und war demnach, aufgrund der auf-
schiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, auch am
1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen. Gemäss der genannten
übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG
zu prüfen.
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
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5.
Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit,
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, dessen Asyl-
gesuch abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig
verneint worden sei, verstosse nicht gegen das Refoulement-Verbot.
Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche sodann aufgrund
der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei.
Beim Beschwerdeführer handle es sich sodann um einen jungen und
gesunden Mann, der sein Leben bis zur Ausreise in Erbil verbracht
und dort auch gearbeitet habe. Zudem verfüge er dort über ein
soziales Beziehungsnetz (Vater, Stiefmutter sowie Geschwister),
welches ihm in der Anfangsphase bei der Reintegration unterstützend
zur Seite stehen könne. Überdies stehe es dem Beschwerdeführer
offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen.
6.
In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, die
Situation im Nordirak sei bei weitem nicht so gesichert, wie die Vor-
instanz dies festgestellt habe. Das Positionspapier der SFH vom
25. Juni 2007 gebe über die aktuelle Lage im ganzen Irak, wie auch
speziell in den genannten nordirakischen Provinzen, Auskunft.
Unter Hinweis auf diverse Zeitungsartikel wird insbesondere auf die
internen Spannungen im kurdischen Nordirak, welche indirekt durch
die hohe Zahl von landesintern Vertriebenen und direkt durch den
Konflikt zwischen der türkischen Armee und den Kurden im Nordirak
bedingt seien, hingewiesen. Weiter sei die kurdische Regional-
regierung nicht bereit, einer unfreiwilligen Rückkehr zuzustimmen. Es
erscheine deshalb sinnwidrig, Wegweisungsvollzüge in den Nordirak
für zumutbar und möglich zu erachten.
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7.
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges auch WALTER STÖCKLI, Asyl in:
Uebersax/Rudin/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009 Rz. 11.67, S. 546 f.).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit
Verfügung vom 28. Dezember 2006 rechtskräftig festgestellt hat, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
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einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit
weiteren Hinweisen).
Wie bereits erwähnt, wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend die Fluchtgründe im ordentlichen Verfahren rechtskräftig als
nicht asylrelevant qualifiziert. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
wurde diesbezüglich nichts Neues vorgebracht. Die Eingabe enthält
keinerlei auf die Situation des Beschwerdeführers bezogene,
individuell-konkrete Ausführungen. Deshalb ist nicht davon auszu-
gehen, er sei wegen der vorgebrachten allgemeinen Gewaltsituation
an Leib und Leben bedroht.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report
vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government
Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl.
auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 – fast sechs
Monate nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde – aufgrund
einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen,
dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt
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ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direkt-
flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent-
fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid fest-
gehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel
für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur-
sprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere
Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist
bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
gegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und
insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.).
An dieser Lageeinschätzung vermögen der in der Beschwerde er-
wähnte Bericht der SFH vom 25. Juni 2007 sowie die Zeitungs-
berichte, welche der Beschwerdeschrift beigelegt wurden, nichts zu
ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung
basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener
Organisationen, darunter auch der SFH und von UNHCR (vgl. die
Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er-
wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen
sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation
beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die
SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "ver-
gleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene
und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen
im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen
Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (vgl.
MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14.
August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen
Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu be-
jahen ist.
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Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Be-
schwerdeführers keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der alleinstehende, heute bald 24-jährige Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische
Provinz Erbil aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Dabei
soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen
Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von zurück-
kehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office, a.a.O.,
Ziff. 26.23).
Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu
Protokoll gegebenen Ausführungen hat er seit seiner Geburt bis zur
Ausreise im Jahre 2006 in Erbil gelebt und zuerst auf dem Bau und
danach als Polizist gearbeitet. Ende August 2006 habe er sich dazu
entschlossen, Agronomie zu studieren (vgl. A1/11 S. 1 bis 3). Er habe
nie Probleme mit irgendwelchen Behörden im Irak gehabt (A1/11 S. 7).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche
Schwierigkeiten nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der
ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) keine
existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen
(EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159).
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nord-
irak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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