Abtei lung IV
D-6379/2006
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren 8. März 1969, dessen Ehefrau
B._______, geboren 30. Januar 1972,
und deren Kinder
C._______, geboren 22. März 1996,
D._______, geboren 31. August 2000,
Kosovo,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFF vom 25. Juli 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6379/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ sowie deren
Tochter C._______ - slawische Muslime mit letztem Wohnsitz in
E._______, Bezirk Dragash, Kosovo (ehemals Serbien und
Montenegro) - reisten am 26. September 1999 in die Schweiz ein, wo
sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten.
B.
Am 31. August 2000 wurde D._______ in der Schweiz geboren und in
der Folge in das Asylgesuch seiner Eltern A._______ und B._______
einbezogen.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2001 stellte das Bundesamt fest, die Be-
schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei-
sung aus der Schweiz an, erachtete indessen den Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführenden zufolge deren Zugehörigkeit zur ethni-
schen Minderheit der Gorani als nicht zumutbar und ordnete die vor-
läufige Aufnahme an.
D.
Im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ge-
mäss Art. 14b Abs. 2 des damals geltenden Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) gewährte das Bundesamt den Beschwerdeführen-
den mit Verfügung vom 26. Juni 2002 das rechtliche Gehör.
E.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2002 (Poststempel) reichte die Psychothera-
peutin der Beschwerdeführenden, Dr. phil. F._______, ein psycho- und
traumatherapeutisches Gutachten datierend vom 24. Juli 2002 sowie
weitere Unterlagen bei der Vorinstanz ein.
F.
Auf Aufforderung des Bundesamtes vom 25. September 2002 übermit-
telten die Beschwerdeführenden diesem mit Eingabe vom 23. Oktober
2002 ein fachärztliches Gutachten ausgestellt am 21. Oktober 2002
von Dr. med. G._______ betreffend den Beschwerdeführer sowie eine
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von diesem unterzeichnete Entbindungserklärung von der ärztlichen
Schweigepflicht.
G.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 beauftragte das Bundesamt
das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina mit einer Abklärung,
zu deren Ergebnis es den Beschwerdeführenden mittels Verfügung
vom 27. Januar 2003 das rechtliche Gehör gewährte.
H.
Mit Schreiben ihres zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters
vom 5. Februar 2003 ersuchten die Beschwerdeführenden beim Bun-
desamt um Einsicht in die Verfahrensakten sowie um Erstreckung der
ihnen mit Verfügung vom 27. Januar 2003 angesetzten Frist zur Stel-
lungnahme.
I.
Unter Bezugnahme zu den Abklärungsergebnissen des schweizeri-
schen Verbindungsbüros in Pristina wandte sich die Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende H._______ mit Schreiben vom 14. Februar
2003 an die Vorinstanz und reichte gleichzeitig zwei Dokumente ein.
J.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2003 gewährte das Bundesamt den
Beschwerdeführenden antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten
und setzte Frist zur Stellungnahme an.
K.
Am 28. Februar 2003 liess die Vorinstanz den Beschwerdeführenden
eine Kopie des aktuellen Aktenverzeichnisses sowie Kopien eines wei-
teren Schreibens des schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina
vom 5. Februar 2003 einschliesslich Beilagen (Aktenstück B16/24) zu-
kommen.
L.
Auf Antrag der Beschwerdeführenden vom 5. März 2003 hin stellte die
Vorinstanz diesen mit Verfügung vom 11. März 2003 das Aktenstück
B14/4 (Schreiben der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
H._______ vom 14. Februar 2003) in Kopie zur Einsichtnahme zu und
erstreckte die zuvor mit Verfügung vom 28. Februar 2003 gewährte
Frist zur Stellungnahme betreffend das Abklärungsergebnis des
Verbindungsbüros in Pristina bis am 31. März 2003. Gleichzeitig
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übermittelte das Bundesamt den Beschwerdeführenden Kopien des
Aktenstückes B4/13 und teilte ihnen mit, soweit genanntes Aktenstück
sowie auch die von ihnen im Weiteren eingereichten Eingaben B14/4
und B16/24 teilweise nicht in einer der Amtssprachen abgefasst seien,
seien diese durch sie zu übersetzen.
M.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. April 2003 nahmen die Be-
schwerdeführenden Stellung zum Abklärungsergebnis des schweizeri-
schen Verbindungsbüros in Pristina und beantragten, die vom Bundes-
amt geforderte Übersetzung betreffend das Aktenstück B4/13 sei von
Amtes wegen vorzunehmen. Ihrer Stellungnahme legten sie diverse
Dokumente bei.
N.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 sandte das Bundesamt den Be-
schwerdeführenden eine Kopie einer E-Mail des schweizerischen Ver-
bindungsbüros in Pristina vom 14. Mai 2003 zur Stellungnahme zu.
O.
Zu erwähnter E-Mail vom 14. Mai 2003 äusserten sich die Beschwer-
deführenden mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Juli 2003.
P.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 hob das Bundesamt die mit Verfügung
vom 16. Juli 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führenden auf und forderte diese bis zum 25. September 2003 zum
Verlassen der Schweiz auf.
Q.
Q.a
Unter Beilage diverser Unterlagen liessen die Beschwerdeführenden
mit Eingabe vom 28. August 2003 an die ehemals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) durch ihren Rechtsvertreter ge-
gen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Verfü-
gung des Bundesamtes vom 25. Juli 2003 sei aufzuheben und ihnen
sei die vorläufige Aufnahme zu "verlängern", eventualiter sei festzu-
stellen, dass der Vollzug ihrer Wegweisung nicht möglich, nicht zuläs-
sig und nicht zumutbar sei, und das Bundesamt sei anzuweisen, den
Beschwerdeführenden von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu
"verlängern". In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG ersuchen. Ausserdem liessen sie um Edition der Asylakten von
I._______ und J._______, zweier ehemaliger Dorfbewohner aus
E._______ ersuchen. Ferner liessen sie den Beizug respektive die
Edition der Asylakten des ebenfalls hier in der Schweiz lebenden
Bruders des Beschwerdeführers, K._______, beantragen.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2003 hiess der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch der Beschwerdefüh-
renden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsor-
gebestätigung innert Frist - gut, wies hingegen das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
Die Beschwerdeführenden reichten in der Folge am 19. September
2003 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
S.
In seiner Vernehmlassung vom 25. April 2005 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde. Unter Beilage einer Fürsorgebe-
stätigung und eines Schreibens der Gemeinde M._______ replizierten
die Beschwerdeführenden mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom
25. Mai 2005.
T.
Im Rahmen des Schriftenwechsels zwecks Prüfung der Voraussetzun-
gen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne der inzwi-
schen auf den 1. Januar 2007 aufgehoben Bestimmungen von Art. 44
Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis aANAG (vgl. Ziff. I, II [Anhang
Ziff. 1] und VI ["Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung"
Abs. 2 Bst. a und c] des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Änderung des AsylG [AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772,
AS 2007 5573]) beantragte das N._______ des Kantons H._______
am 9. November 2005 dem Bundesamt gegenüber die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden. Die Vorinstanz hielt demge-
genüber in ihrer Stellungnahme an die ARK vom 13. April 2006 fest,
dass die Kriterien von Art. 44 Abs. 3 - 5 aAsylG vorliegend nicht erfüllt
seien und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. In einer
weiteren Stellungnahme vom 17. Mai 2006 zur Vernehmlassung des
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Bundesamtes vom 13. April 2006 hielt das N._______ des Kantons
H._______ an seiner Auffassung fest, dass die Beschwerdeführenden
die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 3 aAsylG erfüllen würden.
T.a Zu erwähnten Stellungnahmen äusserten sich die Beschwerdefüh-
renden mit Eingabe vom 24. Mai 2006.
U.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden
im Mai 2007 mitgeteilt hatte, dass das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren durch das Gericht übernommen worden sei, forderte es diese mit
Verfügung vom 2. Mai 2008 auf, innert Frist aktuelle ärztliche Berichte
sowie Entbindungserklärungen die ärztliche Schweigepflicht betref-
fend, einzureichen. Zugleich erhielten die Beschwerdeführenden Gele-
genheit, ergänzende Ausführungen anzubringen und weitere Beweis-
mittel zu übermitteln.
V.
Aufgrund eines von ihnen bei der zuständigen kantonalen Behörde
eingereichten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, er-
suchten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. Mai 2008 -
unter Beilegung einer Kostennote sowie diverser weiterer Unterlagen -
um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
W.
Diesem Antrag gab der damals zuständige Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 7. Mai 2008 statt.
X.
Nachdem die zuständige kantonale Behörde dem Bundesverwaltungs-
gericht auf dessen Anfrage hin mitgeteilt hatte, dass eine fremdenpoli-
zeiliche Regelung der Beschwerdeführenden derzeit nicht in Frage
komme, hob der nunmehr zuständige Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts die zuvor verfügte Sistierung am 28. Oktober 2008
wieder auf und erteilte den Beschwerdeführenden gleichzeitig die Ge-
legenheit, innert Frist aktuelle ärztliche Berichte, Entbindungserklärun-
gen die ärztliche Schweigepflicht betreffend und allfällige weitere Be-
weismittel einzureichen.
Y.
Am 27. November 2008 reichten die Beschwerdeführenden einen psy-
chotraumatologischen Bericht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ein
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weiteres medizinisches Zeugnis den Beschwerdeführer A._______
betreffend, Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht
und eine aktualisierte Kostennote wurden zudem von ihnen in Aussicht
gestellt.
Z.
Am 22. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden ein ärztli-
ches Zeugnis des Hausarztes Dr. med. O._______ sowie eine aktua-
lisierte Kostennote ihres Rechtsvertreters ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFF, welches
heute Bestandteil des BFM ist, gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 50
Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die
angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwer-
deführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft ge-
treten; gleichzeitig wurde das aANAG aufgehoben (vgl. Art. 125 i.V.m.
Anhang Ziff I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt
der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig
aufgenommen sind, neues Recht.
3.2 Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung vom 16. Juli
2001 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni
1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufge-
nommen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG waren die Be-
schwerdeführenden somit vorläufig aufgenommen, da die vom Bun-
desamt am 25. Juli 2003 verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me durch sie angefochten wurde und demnach im Zeitpunkt des In-
krafttretens des AuG nicht rechtskräftig war. Aufgrund der übergangs-
rechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist demzufolge im
vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84
Abs. 2 AuG vorliegen.
3.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass bereits mit der auf den
1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes
vom 16. Dezember 2005 die bisherigen asylrechtlichen Bestimmungen
betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) auf-
gehoben wurden, weshalb eine vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führenden wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht
(mehr) in Betracht fällt. Nach geltendem Recht ist es nunmehr dem
Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach
Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Die im
Rahmen des - durch die ehemalige ARK angeordneten - Schriften-
wechsels zu Art. 44 Abs. 3 aAsylG eingereichten Stellungnahmen der
Vorinstanz, des N._______ des Kantons H._______ und der
Beschwerdeführenden sind jedoch im vorliegenden Verfahren zu be-
rücksichtigen, soweit sie die Frage der Unzumutbarkeit nach Art. 83
Abs. 4 AuG betreffen.
Seite 8
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4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen Entscheid vom 25. Juli 2003
im Wesentlichen damit, die Situation für slawische Muslime
(Bosniaken, Torbes und Gorani) in Kosovo habe sich mit Bezug auf die
Bezirke Dragash, Prizren, Gjakove und Pej zwischenzeitlich verändert.
Diese Regionen könnten nun als sicher bezeichnet werden, so dass
der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden, ethnische
Gorani aus dem Bezirk Dragash, grundsätzlich zumutbar sei. Daran
ändere auch der vom Beschwerdeführer A._______ geltend gemachte
Kriegsdienst im Jahre 1999 nichts, da heute keine Anzeichen mehr
dafür bestünden, dass er und seine Familie bei einer Rückkehr des-
wegen konkret gefährdet wären. Trotz erschwerten Umständen seien
zudem die psychischen Leiden des Beschwerdeführers auch in
Kosovo grundsätzlich behandelbar. Schliesslich sei davon auszuge-
hen, dass es der jungen Familie möglich sein sollte, sich im Heimat-
staat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, da der Beschwerde-
führer und seine Ehefrau über Schulbildungen und Berufserfahrungen
sowie in ihrer Heimat über familiäre Grundstücke und Familienangehö-
rige, deren Hilfe sie beanspruchen könnten, verfügen würden. Darüber
hinaus bestünde für sie auch die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in An-
spruch zu nehmen.
4.2 Die Beschwerdeführenden hielten dieser Betrachtungsweise in
ihrer Beschwerdebegründung hauptsächlich entgegen, sie verfügten
hier in der Schweiz über zahlreiche Verwandte, die hier mit Aufent-
haltsstatus N (Asylbewerber), F (vorläufig Aufgenommene), B (Aufent-
haltsbewilligung) oder aber C (Niederlassungsbewilligung) leben wür-
den. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes würden sie zudem in
ihrer Heimat nicht über Grundeigentum verfügen, da die Grundstücke
respektive Häuser in P._______ nicht in ihrem Eigentum, sondern im
Eigentum des Vaters und dessen Brüder sowie des Bruders des
Beschwerdeführers stehen würden. Erwähntes Eigentum sei zwar die
Wirtschaftsgrundlage für die ganze Familie gewesen, indessen sei die-
se seit dem Krieg weggefallen. Alle Gorani, die während des Krieges
von den Serben zwangsrekrutiert worden seien, seien zudem aus
E._______ oder Dragash geflohen. Im Weiteren stehe die
Einschätzung des Bundesamtes betreffend die Sicherheitslage der
ethnischen Gorani in Widerspruch zur Schlussziehung des UNHCR
und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), wonach die ethnische
Frage in Kosovo nach wie vor nicht gelöst sei und es in letzter Zeit
vermehrt wieder zu Spannungen sowie Übergriffen komme.
Seite 9
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Schliesslich lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass die Kinder
C._______ und D._______ hier in der Schweiz in jeder Hinsicht
integriert seien. Eine Wegweisung von C._______ komme auch aus
gesundheitlichen Gründen nicht in Frage, da diese unter
Angstzuständen leide.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 25. April 2005 verwies das Bun-
desamt auf die gemäss dem UNHCR-Bericht vom März 2005 verbes-
serte Lage für slawische Minderheiten in Kosovo und führte im Weite-
ren aus, die Situation der Kinder sei unter dem Aspekt von Art. 44
Abs. 3 aAsylG zu prüfen, wobei sich aber feststellen lasse, dass
keines von ihnen mehr als vier Jahre in der Schweiz eingeschult sei
und sie sich altersmässig fern der Adoleszenz befinden würden. Das
Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne der
erwähnten Norm sei auch deswegen zu verneinen, da sich die Be-
schwerdeführenden keine dauerhafte wirtschaftliche Existenz hätten
schaffen können.
4.4 In ihrer Replik vom 25. Mai 2005 argumentierten die Beschwerde-
führenden hauptsächlich, entgegen der Behauptung des Bundesamtes
lasse sich erwähntem Bericht des UNHCR nicht entnehmen, dass eine
konkrete Gefährdung für slawische Muslime in Kosovo nicht prädomi-
nant erscheinen würde. Ebenso wenig sage der Bericht aus, dass die
Akzeptanz der Gorani weiter gewachsen sei. Aus beiliegender Bestäti-
gung der Gemeinde M._______ gehe sodann hervor, dass sich
A._______ intensiv um eine Arbeitsstelle bemühe, woran er aber
mangels Erhalt einer kantonalen Arbeitsbewilligung gehindert werde.
Zudem sei C._______ inzwischen neun Jahre alt und habe hier den
Kindergarten und zwei Jahre lang die erste Klasse besucht. Derzeit
besuche sie die zweite Klasse. Im August 2005 werde sie somit vier
Jahre lang eingeschult sein.
4.5 Die Vorinstanz stellte sich im Rahmen des weiteren Schriften-
wechsels zu Art. 44 Abs. 3 aAsylG mit Stellungnahme vom 13. Januar
2006 zudem auf den Standpunkt, sowohl A._______ als auch seine
Ehefrau seien gesund und arbeitsfähig, und deren Kinder C._______
und D._______ könnten ihre hier in der Schweiz begonnene Schulbil-
dung im Heimatland - wenn auch nicht auf gleichem Niveau - fortset-
zen. Zudem hätten die Kinder die für ihre persönliche Entwicklung
wichtigen Jahre der Adoleszenz noch nicht erreicht.
Seite 10
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4.6 Der Rechtsvertreter wendete dazu namens der Beschwerdefüh-
renden mit Replik vom 24. Mai 2006 insbesondere ein, entgegen der
Behauptung der Vorinstanz seien die Beschwerdeführenden nicht ge-
sund und für die Tochter C._______, die im Sommer die vierte Klasse
beginne, würde es zudem eine schwere persönliche Härte bedeuten,
wenn sie die angefangene Schulausbildung in der Schweiz nicht be-
enden könnte. Eine Weiterführung der Schule in ihrer Heimat sei nicht
zumutbar, zumal sie nicht über die entsprechenden Sprachkenntnisse
verfüge.
4.7 In ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
27. November 2008 verwiesen die Beschwerdeführenden sodann
hauptsächlich auf einen psychotraumatologischen Bericht, ausgestellt
von Dr. phil. F._______ am 12. November 2008. In diesem wird insbe-
sondere festgehalten, dass sich die posttraumatischen Belastungsfol-
gen, die in den Berichten vom 24. Juli 2002 und vom 20. August 2003
begründet worden seien, bei A._______ weiter auswirken würden. Da
der Beschwerdeführer erneut arbeitslos geworden sei, bestehe eine
belastende Situation, die sich auf die ganze Familie, insbesondere
aber auf die Tochter C._______, auswirke. Die aktuellen Befunde
A._______ betreffend seien den Kriterien eines komplexen posttrau-
matischen Belastungssyndroms (DSM-IV 309.81/F43.1) immer noch
nah und es komme vor, dass Flashbacks den Beschwerdeführer ein-
holen und ihn wieder in lähmende Angstzustände versetzen würden,
so dass er nach belastenden Schlafstörungen vor allem Kopf-
schmerzen, Müdigkeit und ein Gefühl der Ohnmacht verspüre. Er be-
mühe sich sehr, den Angststörungen (DSM-IV 293.89/F06.4) nicht
mehr anheim zu fallen, von denen er jahrelang nicht habe loskommen
können.
5.
Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das Bundesamt die vorläufige Auf-
nahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst wenn
der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und
es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben. Auf Antrag der kanto-
nalen Behörde oder des Bundesamtes für Polizei kann das Bundesamt
die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG) ausserdem aufheben und den
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Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7
AuG gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 3 AuG).
6.
6.1 In der Beschwerde wird zunächst in formeller Hinsicht geltend ge-
macht, das BFF habe das Beschleunigungsgebot verletzt, sei im Zu-
sammenhang der Gewährung der Akteneinsicht bzw. mit der Aufforde-
rung, Beweismittel übersetzen zu lassen, schikanös und überspitzt for-
malistisch vorgegangen, habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt,
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert, den Sachver-
halt willkürlich nicht vollständig und teilweise falsch festgestellt, sich
nicht mit dem Schicksal der Kinder auseinandergesetzt und die Be-
gründungspflicht verletzt.
6.2 Das BFF hat den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
26. Juni 2002 im Hinblick auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
das rechtliche Gehör gewährt. Nachdem die Psychotherapeutin der
Beschwerdeführenden am 29. Juli 2002 unter anderem ein psycho-
und traumatherapeutisches Gutachten vom 24. Juli 2002 einreichte,
und die Beschwerdeführenden auf Aufforderungen des Bundesamtes
hin am 23. Oktober 2002 ein fachärztliches Gutachten von
Dr. med. G._______ betreffend den Beschwerdeführer einreichten,
beauftragte das Bundesamt am 23. Dezember 2002 das schweize-
rische Verbindungsbüro in Pristina betreffend das verwandtschaftliche
Beziehungsnetz, der Eigentumsverhältnisse und der damit allenfalls
verbundenen Erwerbsmöglichkeiten in der Heimat um Abklärungen
und gewährte den Beschwerdeführenden zu deren Ergebnis am
27. vJanuar 2003 das rechtliche Gehör. In der Folge gewährte es den
Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Februar 2003 ent-
sprechend dem Antrag ihres inzwischen mandatierten Rechtsvertre-
ters Akteneinsicht und setzte ihnen mit Verfügung erneut Frist zur
Stellungnahme. Am 28. Februar 2003 gewährte das Bundesamt den
Beschwerdeführenden Einsicht in die ihm inzwischen vom Verbin-
dungsbüro in Pristina zugestellten Unterlagen (B16/24), und auf An-
trag hin stellte es ihnen am 11. März 2003 das Schreiben der Rechts-
beratungsstelle H._______ (B14/4) zu, wobei es gleichzeitig die ihnen
zur Stellungnahme angesetzte Frist erneut erstreckte. Am 1. April
2003 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme ein. Das
Bundesamt sandte den Beschwerdeführenden schliesslich am 16. Juni
2003 eine E-Mail des Verbindungsbüro in Pristina vom 14. Mai 2003
zur Stellungnahme zu. Nachdem sich diese mit Eingabe vom 4. Juli
Seite 12
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2003 - zum Inhalt der E-Mail - geäussert hatten, erliess das Bundes-
amt am 25. Juli 2003 die angefochtene Verfügung.
Angesichts des eben skizzierten Verfahrensverlaufs vor dem Bundes-
amt lässt sich bei objektiver Betrachtung entgegen der in der Be-
schwerde (vgl. daselbst S. 5 Ziff. 3a) eine mit dem Beschleunigungsge-
bot von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) nicht zu vereinbarenden ungebührliche Verzögerung des Ver-
fahrens seitens des Bundesamtes nicht feststellen. Vielmehr lässt sich
konstatieren, dass das Bundesamt nach erfolgten umfangreichen - und
aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts notwendigen - Abklärungen
die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden betreffend
und nach wiederholt bewilligten Fristerstreckungen zwecks Einrei-
chung entsprechender Stellungnahmen dem Rechtsvertreter gegen-
über seinen Entscheid innert angemessener Frist gefällt hat. Sodann
ist festzuhalten, dass das Bundesamt dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden die verfügbaren Akten auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen jeweils umgehend zur Einsicht zukommen liess. Das
Bundesamt hat dem Rechtsvertreter auf dessen Gesuch vom
5. Februar 2003 mit Verfügung vom 19. Februar 2003 Einsicht in die
ihm zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Akten gewährt. In der Fol-
ge hat der Rechtsvertreter am 26. Februar 2003 der Sachbearbeiterin
des Bundesamtes telefonisch mitgeteilt, gemäss Angaben seiner Man-
danten habe der Vater des Beschwerdeführers gegenüber dem Verbin-
dungsbüro in Pristina eine Aussage gemacht und Akten abgegeben
und ihr gegenüber festgestellt, dass ihm diesbezüglich keine Unterla-
gen zugestellt worden seien. Gemäss einer Aktennotiz der Sachbear-
beiterin sind die entsprechenden Unterlagen indessen erst wenige
Stunden nach Versand der Verfügung vom 19. Februar 2003 beim
Bundesamt eingegangen. Aufgrund des Telefonats vom 26. Februar
2003 wurden die entsprechenden Akten (B16/24) dem Rechtsvertreter
schliesslich mit Verfügung vom 28. Februar 2003 zur Einsicht zuge-
stellt. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das
Bundesamt bei der Gewährung der Akteneinsicht „geradezu schika-
nös“ (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3b) vorgegangen sein soll. Schliesslich
lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Sachbearbeiterin des Bun-
desamtes gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
anlässlich der Telefonate vom 26. Februar 2003 (B17/1) bzw. vom
3. März 2003 (B19/2) erklärte, ein Gesuch um Akteneinsicht bzw. um
Erstreckung einer Frist zur Stellungnahme sei schriftlich einzureichen,
nicht ableiten, das Bundesamt sei in einer mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht
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zu vereinbarenden Art und Weise überspitzt formalistisch vorge-
gangen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass
das Verwaltungsverfahren - im Interesse eines geordneten Verfahrens-
ablaufes und damit auch der Rechtssicherheit - grundsätzlich schrift-
lich geführt wird. Eingaben der Parteien haben deshalb grundsätzlich
in schriftlicher Form zu erfolgen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 30 Rz. 14 ff.). Dies
schliesst zwar nicht aus, dass die Behörde bestimmte Anträge der Par-
tei telefonisch entgegen nimmt. Aus dem Verbot des überspitzten
Formalismus ergibt sich jedoch kein Recht der Partei, Anträge tele-
fonisch bei der Behörde zu deponieren. Schliesslich ist auch mit dem
Hinweis, das Bundesamt könne sich nicht mit dem gesamten Inhalt der
Eingaben B4/13, B14/4 und B16/24 befassen, die am 11. März 2003
unter Bezugnahme auf die Mitwirkungspflicht der Partei erfolgte Auf-
forderung zur „allfälligen Übersetzung“ dieser Dokumente in eine
Amtssprache unter dem Gesichtspunkt des Verbots des überspitzten
Formalismus nicht zu beanstanden. Denn in dieser Vorgehensweise
lässt sich - ebenfalls - keine prozessuale Formenstrenge erblicken, die
als exzessiv erschiene, durch kein schutzwürdiges Interesse gerecht-
fertigt wäre, zum blossen Selbstzweck dienen und die Verwirklichung
des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschweren oder gar ver-
hindern würde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat das
Bundesamt in seiner Eingabe vom 1. April 2003 im Übrigen umgehend
darauf hingewiesen, dass seine Mandanten von der Unterstützung der
Fürsorge abhängig und daher nicht in der Lage seien, Übersetzungen
zu liefern; gleichzeitig hat er dieses darauf aufmerksam gemacht, dass
die dem Bundesamt infolge eigener Abklärungen durch das Verbin-
dungsbüro in Pristina zugegangenen Akten von Amtes wegen zu über-
setzen seien. Er hat damit zutreffend die Grenzen der Mitwirkungs-
pflicht seiner Mandanten aufgezeigt und das BFF zu Recht auf den
Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG hingewiesen.
6.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer
sei das rechtliche Gehör verweigert worden, weil er vom BFF nie damit
konfrontiert worden sei, weshalb es nicht mehr davon ausgehe, dass
er während des Krieges zwangsweise rekrutiert worden sei. Diesbe-
züglich ist festzuhalten, dass das BFF dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 27. Januar 2003 vom wesentlichen Inhalt der Abklärungen
des Verbindungsbüros in Pristina Kenntnis gegeben und ihm Gelegen-
heit eingeräumt hat, dazu Stellung zu nehmen. Die Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende H._______ hat dazu in der Folge namens des
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Beschwerdeführers mit Eingabe vom 14. Februar 2003 eine Stellung-
nahme eingereicht (B14/4). Dem - zwischenzeitlich mandatierten -
Rechtsvertreter wurde alsdann auf Gesuch vom 5. Februar 2003 hin
vom BFF die Anfrage vom 23. Dezember 2002 an das Verbindungsbü-
ro in Pristina (B7/2) und dessen Antwort an das BFF vom 23. Dezem-
ber 2002 (B8/2) mit Verfügung vom 19. Februar 2003 zugestellt, wobei
gleichzeitig eine neue Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde. Mit
Verfügung vom 28. Februar 2003 wurden dem Rechtsvertreter auf des-
sen telefonischen Anruf vom 26. Februar 2003 hin, die beim BFF am
19. Februar 2003 eingegangene Zuschrift des Verbindungsbüros
Pristina vom 5. Februar 2003, in welcher die ergänzenden Angaben
des Vaters des Beschwerdeführers zusammengefasst werden und wel-
cher die von diesem abgegebenen Gerichtsdokumente beigefügt wa-
ren (B16/24), zugestellt. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Stellungnah-
me bis zum 7. März 2003 angesetzt. Der Beschwerdeführer hatte mit-
hin die Möglichkeit, zu den im Bericht des Verbindungsbüro in Pristina
widergegebenen Angaben seines Vaters Stellung zu nehmen, darunter
auch zu dessen Aussagen, wonach der Beschwerdeführer 1989 Mili-
tärdienst geleistet habe, danach nie mehr einberufen worden sei, und
während des Krieges teilweise in Mazedonien, teilweise in Bosnien ge-
wesen sei. In der Stellungnahme der Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende H._______ vom 14. Februar 2003, welche wiederum vom
Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 1. April 2003 als richtig
anerkannt und auf die verwiesen wird, hat sich der Beschwerdeführer
denn auch zu den Angaben seines Vaters geäussert. Die Glaubhaftig-
keit seines ursprünglich zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Vorbringens, während des Krieges zwangsweise rekrutiert
worden zu sein, beschlägt im Übrigen nicht die Frage des rechtlichen
Gehörs, sondern die der richtigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Ob das BFF zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Be-
schwerdeführer sei - entgegen seiner ursprünglichen Darstellung und
entgegen dem der Verfügung vom 16. Juli 2001 zugrunde liegenden
Sachverhalt - nicht zwangsweise rekrutiert worden, und ob es dies-
bezüglich den Sachverhalt willkürlich nicht vollständig und teilweise
falsch festgestellt hat, braucht angesichts der nachfolgenden Erwägun-
gen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geklärt zu werden,
weil dies für den Ausgang des Verfahrens letztlich nicht von Belang ist.
Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die im Be-
richt des Verbindungsbüros Pristina zusammenfassend festgehaltenen
Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers als solche nicht ohne
weiteres als gesichert gelten können, weil sie diesem weder rücküber-
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setzt, geschweige denn von diesem unterschriftlich als richtig und voll-
ständig bezeichnet wurden. Daran vermögen auch die nachträglichen
Abklärungen des BFF betreffend die Frage, in welcher Sprache der
vom Verbindungsbüro beim Gespräch mit dem Vater des Beschwerde-
führers beigezogene Dolmetscher gesprochen habe, nichts zu ändern.
6.4 Aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung geht hervor,
dass sich das Bundesamt mit den relevanten spezifischen Aspekten
wirtschaftlicher, sozialer und gesundheitlicher Art, die für den Fall der
Rückkehr der Familie, mithin auch der Kinder, zu erwarten sind, sehr
wohl auseinandergesetzt hat. Das BFM hat ausserdem in der Ver-
nehmlassung vom 25. April 2005 im Zusammenhang mit einer allfälli-
gen schwerwiegenden persönlichen Notlage im Falle der Rückkehr in
die Heimat dargelegt, dass keines der Kinder seit mehr als 4 Jahren
eingeschult sei, sich diese altersmässig noch fern von der Adoleszenz
befinden und stark an die Eltern gebunden seien. Der Einwand in der
Beschwerde, das BFF habe sich nicht mit dem Schicksal der Kinder
auseinandergesetzt (Art. 11 BV), ist demnach nicht berechtigt. Im
Übrigen ist festzustellen, dass sich das BFF mit den relevanten Ge-
sichtspunkten und den sich daraus ergebenden Konsequenzen im Fal-
le der Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Heimat hinreichend
befasst hat, so dass es diesen ohne weiteres möglich war, die Verfü-
gung vom 25. Juli 2003 sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der
Begründungspflicht kann nicht festgestellt werden (Art. 35 VwVG).
6.5
6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5.2 Grundsätzlich erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus me-
dizinischen Gründen dann als unzumutbar, wenn für die betroffene
Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizini-
sche Behandlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraus-
setzungen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffent-
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liche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegwei-
sung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspiel-
raum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, wel-
che für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als
unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in
die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss
und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum
Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123; 2003 Nr. 24
E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.).
6.5.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kin-
deswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt
sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des
Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindes-
wohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu wür-
digen, die im Hinblick auf eine Wegweisung des Kindes wesentlich er-
scheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen
einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife,
Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehun-
gen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unter-
stützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem län-
geren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung
der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei
einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne
guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgeris-
sen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht
nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen
Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Auch kann die Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke
Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine
Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Um-
ständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f., 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.).
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6.5.4 Zunächst ist festzustellen, dass sich gemäss konstanter Praxis
der schweizerischen Asylbehörden aus der allgemeinen Lage im heuti-
gen, von namhaften Staaten (u.a. auch der Schweiz) anerkannten un-
abhängigen Kosovo kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da
nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt oder
Bürgerkrieg gesprochen werden kann.
6.5.5 Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auf-
fassung auf Beschwerdeebene lässt sodann allein der Umstand, dass
sie der ethnischen Minderheit der Gorani angehören, ebenfalls nicht
auf die Unzumutbarkeit des Vollzuges ihrer Wegweisung schliessen:
Anlässlich der durch die ehemalige ARK vorgenommenen Lagebeur-
teilung der Minderheiten in Kosovo vom Februar 2005 wurde festge-
stellt, dass im März 2004 albanischstämmige Kosovaren insbesondere
Angehörige der serbischen Minderheit, aber auch Roma, Ashkali und
Ägypter angriffen. Weitgehend verschont blieben demgegenüber Ange-
hörige der bosnischen Muslime (vgl. EMARK 2005 Nr. 9, S. 83 ff., mit
weiteren Hinweisen). In den Lageberichten vom August 2004, März
2005 sowie vom Juni 2006 hielt das UNHCR sodann fest, dass na-
mentlich für die Minderheit der slawischen Muslime in Kosovo die
Situation - auch nach den Unruhen vom 17. und 18. März 2004 - weit-
gehend stabil geblieben sei. Gemäss Kenntnis des Bundesverwal-
tungsgerichts geniessen insbesondere die Gorani aus dem Hauptsied-
lungsgebiet Dragash heute zudem genügend Schutz. Die bisherige
Praxis (vgl. EMARK 2002 Nr. 22), wonach der Wegweisungsvollzug
von slawischen Muslimen (Bosniaken, Torbes, Gorani), die vor der
Ausreise ihren letzten Wohnsitz in den Bezirken Dragash, Prizren,
Djakovica und Pec hatten, als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist,
ist daher zu bestätigen und somit festzustellen, dass sich der Vollzug
der Beschwerdeführenden nach Dragash, wo sie herstammen und
ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt hatten (vgl. A1/8 S. 1 f. u. S. 4,
A2/7 S. 1, A5/11 S. 3, A6/10 S. 2 u. 4 f.), grundsätzlich als zumutbar
erweist.
6.5.6 Das Bundesverwaltungsgericht trägt der besonderen Situation
der Angehörigen der slawischen Muslime jedoch dadurch Rechnung,
dass es die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall
nach den Regeln der Individualprüfung vornimmt, wobei Unzumutbar-
keit anzunehmen ist, wenn sich aus der persönlichen Situation ein zu-
sätzliches - das heisst über die schwierige Alltagslage der slawischen
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Muslime hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz ergibt. Zu-
sätzliche Indizien können sich zum Beispiel aus dem fehlenden Bezie-
hungsnetz, der beruflichen oder familiären Situation oder wegen ge-
sundheitlicher Schwierigkeiten ergeben.
6.5.7 Die Gorani sind in Kosovo überdurchschnittlich von der prekären
wirtschaftlichen und sozialen Situation, in welcher sich das Land befin-
det, betroffen. Angesichts der weitverbreiteten Arbeitslosenquote der
Gorani von je nach Quelle bis zu 90% (im Gegensatz zu einer Arbeits-
losenrate von 41% allgemein in Kosovo) sind ungefähr zwei Drittel der
in Kosovo lebenden 18'000 Gorani, welche vor dem Krieg in Kosovo
gelebt hatten, in benachbarte Länder emigriert. Die Situation für Min-
derheitenangehörige im Kosovo ist zudem weiterhin gekennzeichnet
von Diskriminierungen, teilweisem Mangel an Bewegungsfreiheit, Be-
nachteiligungen bei der Arbeitssuche und dem Zugang zu sozialen
Diensten. Mangels staatlicher Krankenversicherung müssen insbeson-
dere im Gesundheitswesen sehr viele Dienstleistungen wie etwa
Untersuchungen, Behandlungen, Transporte und Medikamente - so-
fern überhaupt erhältlich - selber bezahlt werden, was sich gerade bei
Personen, die beschäftigungslos oder verarmt sind, als Hürde für eine
adäquate Behandlung auswirken kann.
6.5.8 Mit Bericht vom 24. Juli 2002 wurde dem Beschwerdeführer,
seiner Ehefrau sowie auch der Tochter C._______ durch die Psycho-
analytikerin Dr. phil. F._______ eine posttraumatische
Belastungsstörung (DSM-IV 309.81/F43.1 sowie 308.3/F43.0)
attestiert. In seinem Gutachten vom 21. Oktober 2002 gelangte der
damals den Beschwerdeführer untersuchende Arzt Dr. med.
G._______ zur Diagnose, dieser leide unter anderem an einem
Zustand nach einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1)
sowie einer aktuellen mittelgradigen depressiven Episode mit
ängstlicher Komponente (F32.10). In ihrem psychotraumatologischen
Gutachten vom 20. August 2003 diagnostizierte erwähnte
Psychoanalytikerin beim Beschwerdeführer sodann ein komplexes
posttraumatisches Belastungssyndrom gemäss DSM-IV
(309.81/F43.1) und eine spezifische Angststörung gemäss DSM-IV
(293.89/F06.4). Diese Diagnose wird durch den aktuellen
psychotraumatologischen Bericht vom 12. November 2008 nicht mehr
bestätigt, hingegen ausgeführt, die aktuellen Befunde A._______ be-
treffend seien den Kriterien eines komplexen posttraumatischen Be-
lastungssyndroms (DSM-IV 309.81/F43.1) immer noch nah. Auch kann
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D-6379/2006
dem Bericht weiter entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau seit zirka zweieinhalb Jahren zwar nicht mehr
regelmässige therapeutische Sitzungen, dafür aber telefonische Ge-
spräche als klärende und teilweise entlastende Therapieform in An-
spruch nehmen. Daraus lässt sich folgern, dass insbesondere der
Beschwerdeführer nach wie vor psychisch angeschlagen ist und des-
wegen weiterhin - wenn auch gegenüber früher in reduziertem Masse -
einer Gesprächstherapie bedarf. Ob die Fortsetzung einer solchen
Therapie in seinem Heimatland Kosovo möglich ist, ist zumindest frag-
lich. So wird die medizinische Betreuung für psychisch Kranke in den
acht vorhandenen ambulanten Behandlungszentren für psychische Er-
krankungen (Community Mental Health Centres) zwar angeboten,
indessen ist eine eigentliche Psychotherapie in diesem Angebot nicht
enthalten. Auch in den fünf vorhandenen psychiatrischen Abteilungen
der vier Bezirkskrankenhäuser sowie dem Universitätsspital in Pristina
sind keine adäquaten Gesprächstherapien durchführbar, da getrennte
Räumlichkeiten zur Durchführung der Gespräche nicht möglich sind.
Selbst wenn aber - der Ansicht der Vorinstanz folgend - von der grund-
sätzlichen Behandelbarkeit der psychischen Beschwerden des Be-
schwerdeführers - und seiner Ehefrau - auszugehen ist, erscheint die
Finanzierung der entsprechenden medizinischen Dienstleistungen,
welche der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nebst dem Unterhalt
der vierköpfigen Familie selbst zu tragen hätten, angesichts der er-
wähnten hohen Arbeitslosenquote, welche den Zugang zum Stellen-
markt selbst für den berufserfahrenen Beschwerdeführer (vgl. A1/8
S. 2 u. 4, A5/11 S. 2 ff.) erschweren dürfte, ohne Unterstützung von
dritter Seite nicht gesichert. Aufgrund der Akten erscheint immerhin
nicht ausgeschlossen, dass die in der Heimat verbliebenen Familien-
angehörigen des Beschwerdeführers ihr Grundstück in P._______,
sollte dieses, wie vom Bundesamt gestützt auf das Abklärungs-
ergebnis des Verbindungsbüros in Pristina angenommen, nach wie vor
vorhanden sein (vgl. B9), zu Gunsten der Beschwerdeführenden
verkaufen könnten oder ihnen zur Verfügung stellen oder aber die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr sonst in ausreichendem
Mass finanziell unterstützen könnten.
6.5.9 Neben diesen erschwerenden Umständen gilt es bei der Beurtei-
lung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auch die Folgen
zu beachten, welche sich im Falle der Rückkehr für die beiden Kinder
der Beschwerdeführenden ergeben. D._______ wurde am 31. August
2000 in der Schweiz geboren, hat damit seine ganze bisherige Kind-
Seite 20
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heit hier verbracht und kennt seinen Heimatstaat nicht. Ab August
2005 besuchte er in der Schweiz den Kindergarten und nahm dabei
gleichzeitig am Deutschunterricht teil, wobei er gemäss Angaben
seiner Lehrerin in der Gruppe sofort akzeptiert wurde (vgl. B43, S. 16
f.). Der heute achtjährige Sohn der Beschwerdeführenden dürfte sich
derzeit in der zweiten Klasse befinden und hier in sprachlicher wie so-
zialer Hinsicht sehr gut integriert sein. Die Tochter der Beschwerdefüh-
renden, C._______, kam als Dreieinhalbjährige mit ihren Eltern in die
Schweiz. Sie besuchte hier ein Jahr lang den Kindergarten, absolvierte
zwei Jahre lang die Einführungsklasse und danach die zweite Klasse.
Ab Herbst 2005 besuchte C._______ die dritte Klasse wobei sie dem
kantonalen Bericht vom 9. November 2005 zufolge bereits im
damaligen Zeitpunkt die deutsche Sprache sehr gut beherrschte,
indem sie im Unterrichtsfach Deutsch zu den besten ihrer Klasse
zählte (vgl. B43/27 S. 4 u. S. 14 ff.). Mittlerweilen dürfte sie sich in der
sechsten Klasse befinden.
Ob sich diese hier in der Schweiz begonnene Schulbildung der Kinder
in angemessener Weise in ihrem Heimatland fortsetzen lässt, er-
scheint fraglich. So ist in Rechnung zu stellen, dass die Kinder die al-
banische Sprache, die in ihrem Heimatstaat gebräuchlichste Sprache,
nicht beherrschen und des Serbokroatischen als Muttersprache ihrer
Eltern wohl lediglich mündlich mächtig sein dürften (vgl. A1/8 S. 2,
A2/7 S. 2) und demnach nicht über die für den Schulunterricht in ihrem
Heimatland entsprechenden schriftlichen Sprachkenntnisse verfügen.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Zugang zum Schul-
respektive Ausbildungswesen für ethnische Minderheiten im Kosovo
nach wie vor mit Hindernissen verbunden sein kann. Den Berichten
der Kindergärtnerin und Lehrerinnen kann sodann entnommen wer-
den, dass sich C._______ von Beginn weg sehr gut ins schweizerische
Schulsystem eingefügt hatte, wird sie doch darin als ruhiges, höfliches
Kind, das - wie erwähnt - die deutsche Sprache sehr gut beherrscht,
gewissenhaft arbeitet, fleissig lernt und auch ausserhalb der Schulzei-
ten in Kontakt mit Mitschülern steht, beschrieben (vgl. B43, S. 13 ff.).
Aufgrund der hier absolvierten Schuljahre sowie auch ihrer ausser-
schulischen Kontakte dürfte C._______ demnach im heutigen Zeit-
punkt an die schweizerische Lebensweise massgeblich assimiliert und
dadurch in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale
Umfeld geprägt worden sein. Da sie fast ihre ganze bisherige Kindheit
in der Schweiz verbracht hat, ist nicht davon auszugehen, dass sie
über eine enge Beziehung zu ihrem Heimatstaat aufweist. Zudem
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dürfte sie mit ihren bald dreizehn Jahren bereits in der Pubertät
stehen. Nach einem nunmehr über neun jährigen Aufenthalt in der
Schweiz wird sie damit aufgrund der von ihr hier bereits verbrachten
und mithin prägenden Jahre bei einer erzwungenen Rückkehr in ihren
Heimatstaat - mehr noch als ihr Bruder - mit beträchtlichen
Integrationsproblemen zu rechnen haben.
Im Falle einer Rückschaffung in ihre Heimat bestünde damit für die
Kinder der Beschwerdeführenden - insbesondere für C._______ - die
Gefahr, aus einem hier gewachsenen sozialen Umfeld herausgerissen
zu werden. Eine solche Entwurzelung einerseits sowie die sich
gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in eine ihnen
weitgehend fremde respektive fremd gewordene Umgebung und Kultur
im Heimatland andererseits dürfte indessen zu einer erheblichen Be-
lastung in ihrer Entwicklung führen, was mit dem Schutzanliegen des
Kindeswohls nicht zu vereinbaren wäre.
6.5.10 Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden erweist
sich demzufolge insbesondere aufgrund der skizzierten Unzumutbar-
keitsfaktoren die Kinder betreffend sowie auch der prekären wirtschaft-
lichen und sozialen Situation in Kosovo, in welche die Beschwerdefüh-
renden als Angehörige einer ethnischen Minderheit zurückkehren
müssten - als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem
sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschluss-
gründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraus-
setzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme weiterhin er-
füllt.
6.6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung vom 25. Juli 2003 aufzuheben.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
In der Kostennote vom 22. Dezember 2008 werden insgesamt
Fr. 6'034.50 (inkl. Auslagen und MWST) als Aufwand ausgewiesen.
Der darin geltend gemachte Arbeitsaufwand von 27 Stunden sowie die
Auslagen von Fr. 208.30 erscheinen als angemessen. Der Stundenan-
satz, der sich auf Fr. 200.-- beläuft, bewegt sich zudem im Rahmen
von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Das BFM ist demzufolge anzuweisen, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 6'034.50 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM (vormals BFF) vom 25. Juli 2003 wird aufge-
hoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6'034.50
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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