Abtei lung IV
D-6380/2009
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Serbien,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6380/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz
in Belgrad, Serbien, gemäss ihren Aussagen am 18. Dezember 2000
verliessen und am 21. Dezember 2000 in der Schweiz ein erstes Mal
um Asyl nachsuchten,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 9. Januar 2001 auf die ersten
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat sowie die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, nachdem die
deutschen Behörden am 5. Januar 2001 einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden, die bereits in Deutschland um Asyl nachgesucht
hatten, zugestimmt hatten,
dass die Beschwerdeführenden gemäss einer Meldung der kantonalen
Behörde am 10. Januar 2001 nach Deutschland zurückkehrten,
dass die Beschwerdeführenden Serbien eigenen Angaben zufolge am
19. November 2008 verliessen und am 21. November 2008 in der
Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden bei den Erstbefragungen, die am
27. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
durchgeführt wurden, und den Anhörungen zu den Asylgründen vom
15. beziehungsweise 17. und 22. Dezember 2008 im Wesentlichen
geltend machten, sie seien im Jahr 2001 freiwillig von Deutschland
nach Serbien zurückgekehrt,
dass der Beschwerdeführer von ethnischen Serben, namentlich von
Skinheads, beschimpft und misshandelt worden sei, weil sie ihn auf-
grund seines Aussehens beziehungsweise seines Names für einen
Roma oder Albaner gehalten hätten,
dass er auch mit Polizisten Probleme gehabt habe, die ihn mehrmals
von zu Hause mitgenommen und zur Zusammenarbeit aufgefordert
hätten,
dass er im Juni oder Juli 2008 von zwei Polizisten auf einen Polizei-
posten mitgenommen worden sei, wo man ihn am Geschlechtsteil
schwer misshandelt habe,
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dass er von den Polizisten gezwungen worden sei, Angaben über
Drogenhändler zu machen,
dass er danach mit den Drogenhändlern beziehungsweise deren
Hintermännern Schwierigkeiten gehabt habe,
dass die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2008 zu Hause von zwei
Männer vergewaltigt worden sei, wobei einer der Männer die Vergewal-
tigung mit seinem Mobiltelefon aufgenommen habe,
dass die Männer damit gedroht hätten, ihr Haus anzuzünden, falls sie
Anzeige erstatte,
dass die Vergewaltigung anschliessend im Internet habe angesehen
werden können,
dass die Kinder der Beschwerdeführenden in der Schule und auf der
Strasse verprügelt worden seien, und die diesbezüglichen Beschwer-
den nichts genützt hätten,
dass der älteste Sohn etwa drei Monate vor der Ausreise bei einer
Schlägerei einen Beinbruch erlitten habe,
dass die Polizei nichts unternommen habe, nachdem sie Anzeige er-
statten hätten,
dass die Beschwerdeführerin mehrere, von der Klinik (...) in Belgrad
ausgestellte Arztzeugnisse zu den Akten reichte,
dass sie gemäss den eingereichten Arztzeugnissen seit ihrer Kindheit
unter starker (...) und (...) leidet,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 – eröffnet am
3. Oktober 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Serbien sei
vom schweizerischen Bundesrat am 6. März 2009 als verfolgungs-
sicherer Staat bezeichnet worden,
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dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, welche die
widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen
könnten,
dass von Privatpersonen ausgehende Übergriffe auf Angehörige
ethnischer Minderheiten auch in Serbien Straftaten darstellten, die
strafrechtlich verfolgt würden,
dass die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte, die die notwen-
digen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiteten, auf dem Rechts-
weg vorzugehen,
dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden ernsthaft anzuzweifeln
seien, da in ihren Aussagen erhebliche Ungereimtheiten aufgetreten
seien,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, überzeugend zu
erklären, warum gerade er von der Polizei zur Zusammenarbeit auf-
gefordert worden sei und warum er Drogenhändler habe denunzieren
sollen, hätten diese der Polizei doch bereits bekannt sein müssen
(act. B8, S. 8; B10, S. 5),
dass er auch nicht habe plausibel machen können, wie die Chefs der
Drogenhändler dazu gekommen seien, ihn der Denunziation zu ver-
dächtigen,
dass seine Behauptung, er habe bei der Polizei Protokolle unter-
zeichnen müssen, über deren Inhalt er sich nicht habe erkundigen dür-
fen, anzuzweifeln sei, da eine solche Vorgehensweise der serbischen
Polizei nicht wahrscheinlich sei,
dass es unverständlich sei, weshalb er eine bevorstehende Gerichts-
verhandlung erwähnt habe, ohne darüber Genaueres zu wissen
(act. B10, S. 5),
dass er nicht substanziiert habe schildern können, wie er sich beim
Vorsitzenden der Roma-Organisation beschwert habe, und angegeben
habe, nicht zu wissen, ob dieser seine Beschwerde weitergeleitet habe
(act. B10, S. 6),
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dass ein solches offensichtliches Desinteresse am Ausgang der Be-
schwerde unverständlich und unglaubhaft sei,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Vergewal-
tigung unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen
seien,
dass sie bei der Erstbefragung behauptet habe, zwei unbekannte Per-
sonen seien in der Nacht in ihr Haus eingedrungen und hätten sie ver-
gewaltigt (act. B2, S. 5),
dass sie bei der Bundesanhörung angegeben habe, die Männer seien
um fünf Uhr morgens beziehungsweise um fünf Uhr nachmittags zu ihr
gekommen,
dass sie die Namen und Adressen dieser Personen einer Frauen-
organisation übergeben habe (act. B9, S. 7 und 13),
dass sie bei der Bundesanhörung zuerst ausgesagt habe, zwei
Männer hätten sie gehalten und zwei Männer hätten sie vergewaltigt,
später hingegen gesagt habe, während der Vergewaltigung hätten sich
zwei Männer im Haus und zwei Männer vor dem Haus aufgehalten,
dass nicht verständlich sei, warum ihre Nachbarn nicht ins Haus ge-
kommen seien, obschon diese sich aufgrund ihrer Schreie vor das
Haus begeben hätten,
dass sie sich schliesslich hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausreise aus
Serbien widersprüchlich geäussert habe,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Oktober 2009
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren,
dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei
ihnen eine Frist von zehn Tagen zum Nachreichen einer Begründung
ihrer Anträge zu setzen,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden mit Zwischen-
verfügung vom 16. Oktober 2009 aufforderte, innerhalb von drei Tagen
nach Erhalt derselben eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen
und bis zum 26. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu
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leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten,
dass diese Verfügung den Beschwerdeführenden gemäss Rückschein
am 19. Oktober 2009 eröffnet wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 18. Oktober 2009 (Poststempel:
20. Oktober 2009) eine Beschwerdeverbesserung einreichten, in der
beantragt wurde, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihnen zu gestatten, den erhobenen Kostenvorschuss in zwei bis drei
Raten zu bezahlen,
dass zudem beantragt wurde, der Beschwerdeführerin sei die Ge-
legenheit zu geben, einer medizinisch geschulten weiblichen Person
den Hergang der Vergewaltigung zu schildern,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der raten-
weisen Bezahlung des Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung
vom 23. Oktober 2009 abwies, und den Beschwerdeführenden eine
Notfrist von drei Tagen ab Erhalt derselben zur Leistung des er-
hobenen Kostenvorschusses setzte, unter der Androhung, bei unge-
nutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- am 26. Oktober 2009 ein-
gezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG), zumal die Beschwerdeverbesserung fristgereicht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurden,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem
die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurtei-
lung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht
über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52,
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2009 keine Rege-
lung betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewäh-
rung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise
über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsge-
genstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51
E. 3c), weshalb auf die betreffenden Anträge nicht einzutreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht demnach – sofern es den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – darauf be-
schränkt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen(vgl. Entschei-
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dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass hingegen das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-
Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Ver-
folgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 1. April 2009 zum
"safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und
von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in
Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt
(zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3
AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegwei-
sungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f.,
EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass die Beschwerdeführerin, die bereits bei der Erstbefragung er-
littene sexuelle Übergriffe geltend machte, entsprechend der zu beach-
tenden Vorschriften von einem Frauenteam befragt wurde (vgl. Art. 17
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass sie bei der Anhörung vom 17. Dezember 2008 von sich aus
sagte, sie habe keine Hemmungen, der Befragerin zu erzählen, was
ihr alles zugestossen sei (vgl. act. B9/16, S. 7),
dass dem Befragungsprotokoll denn auch keinerlei Hinweise dafür ent-
nommen werden können, die Beschwerdeführerin habe sich nicht frei
und vollumfänglich zur geltend gemachten Vergewaltigung äussern
können, weshalb der Antrag, es sei ihr Gelegenheit zu geben, einer
medizinisch geschulten weiblichen Person den Hergang der Vergewal-
tigung zu schildern, abzuweisen ist,
dass das BFM die geltend gemachte Vergewaltigung nicht deshalb als
unglaubhaft wertete, weil die Beschwerdeführerin diese nicht genau
beziehungsweise zusammenhängend habe schildern können (vgl. Be-
schwerdeverbesserung S. 2), sondern, weil ihre Schilderung mit
mehreren, wesentlichen Widersprüchen behaftet war,
dass sich die Beschwerdeführerin – wie das BFM zutreffend fest-
stellte – nicht nur zum Hergang der Vergewaltigung widersprüchlich
äusserte, sondern auch zu den danach folgenden Ereignissen unge-
reimte Angaben machte,
dass in der Beschwerde die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in
den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise relativiert
werden,
dass das BFM ebenso zutreffend aufgezeigt hat, dass auch in den
Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Unge-
reimtheiten bestehen,
dass in der Beschwerde auch diesbezüglich keine konkreten und stich-
haltigen Argumente vorgetragen werden, die allenfalls geeignet wären,
zu einem von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung zu ge-
langen,
dass die Einschätzung des BFM, wonach die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden unglaubhaft seien, vorbehaltlos zutrifft, weshalb
zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorinstanz-
lichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass das Bundesamt zudem zutreffend darauf hingewiesen hat, die
serbischen Behörden seien grundsätzlich bereit, Angehörigen
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ethnischer Minderheiten Schutz vor von Privatpersonen ausgehenden
Nachstellungen zu gewähren,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner
Rückkehr aus Deutschland im Jahr 2001 in der Lage war, seiner
Familie durch verschiedene Arbeitstätigkeiten eine, wenn auch be-
scheidene, Lebensgrundlage zu schaffen (act. B8/11, S. 4),
dass den Beschwerdeführenden vom serbischen Staat zudem Sozial-
hilfe gewährt wurde und sie auch vom Roma-Verein unterstützt wurden
(act. B9/16, S. 8 f.), weshalb davon auszugehen ist, sie seien in der
Lage, sich in Serbien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Er-
krankung bereits in ihrem Heimatland in einer Spezialklinik ärztlich ver-
sorgt wurde,
dass die behandelnden Ärzte sich gemäss den eingereichten Arzt-
zeugnissen für eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin
beziehungsweise die Gewährung einer Invalidenrente aussprachen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach ohne weiteres zuzumuten
ist, sich nach einer Rückkehr in ihre Heimat an die Ärzte zu wenden,
von denen sie bereits vor ihrer Ausreise behandelt worden war,
dass in der Beschwerdeverbesserung vorgebracht wird, die Beschwer-
deführerin bedürfe auch psychiatrischer Behandlung,
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dass die Beschwerdeführerin sich auch in Serbien in psychiatrische
Behandlung begeben kann,
dass somit keine medizinischen Gründe zwingend gegen die Zumut-
barkeit des Vollzugs sprechen,
dass es den Beschwerdeführenden offen steht, sich um die Ausrich-
tung von Rückkehrhilfe zu bemühen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab
per Telefax, per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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