B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6380/2012
spn/sts/kna/mel
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
c/o schweizerische Vertretung in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2012 / N (…).
D-6380/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. August 2011 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Ankara um Asyl. Am 16. Januar 2012 wurde er in den
Räumen der Botschaft in Ankara zu seinen Asylgründen befragt.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei homosexuell und Jude und aus diesem Grund
in der Türkei ständig massivem Druck ausgesetzt. Sein Partner, welcher
unter psychischen Problemen leide und krank sei, habe zwischen 1979
und 2008 in der Schweiz gelebt (C-Bewilligung) und sei danach wegen
ihm in die Türkei zurückgekehrt. Er selber sei schon während seiner Stu-
dienzeit in den späten 90er Jahren im Studentenwohnheim in Z._______
sowie auch in Ankara von anderen Studenten angegriffen und belästigt
worden. Als er diese Vorfälle der Polizei gemeldet habe, habe diese ihn
ausgelacht und verbal belästigt. Zwischen 2005 und 2008 habe er in ei-
nem Reisebüro als Tour-Operator gearbeitet. Dabei sei er wiederholt be-
lästigt und beschimpft worden. Zudem sei sein Lohn nicht ausbezahlt und
er schwersten Arbeitsbedingungen ausgesetzt worden. Da er dies psy-
chisch nicht mehr ausgehalten habe, habe er gekündigt. Seitdem sei er,
abgesehen von einer Arbeit im Reinigungsdienst eines Hotels, bei wel-
cher er im Jahre 2009 auch belästigt worden sei, arbeitslos. Diese Beläs-
tigungen habe er aufgrund der schlechten Erfahrungen in seiner Studien-
zeit nicht der Polizei gemeldet. Im September 2010 seien sein Partner
und er in Y._______ auf dem Weg in den Supermarkt von vier Personen
angegriffen worden. Dabei hätten diese seinen Partner weggeschubst
und ihn mit einem Brieföffner attackiert, wobei er am linken Oberarm ver-
letzt worden sei. Sie hätten versucht zu flüchten, seien dabei von den An-
greifern weiter beschimpft und mit einem Klappmesser angegriffen wor-
den. Er sei dabei am Oberschenkel verletzt worden. Auch diesen Angriff
habe er aus Mangel an Vertrauen nicht der türkischen Polizei gemeldet.
Nach diesem Angriff seien sein Partner und er nach X._______ und drei
Monate später nach W._______ geflüchtet, wo sie zurzeit leben würden.
Doch auch in dieser Wohnung würden sie von den Nachbarn beschimpft
und belästigt. Nach einer verbalen Auseinandersetzung mit seinen Nach-
barn am 21. Juli 2011 habe er diese am 16. August 2011 wegen Lärmbe-
lästigung angezeigt und diese hätten ihn ihrerseits auch angezeigt. Im
November 2011 sei er auf dem Weg zum Tierarzt von zwei Verwandten
des Nachbarn angegriffen worden, welche ihm den Weg versperrt und ihn
beschimpft hätten. Als sie ihn geschubst hätten, sei die Tasche mit seiner
D-6380/2012
Seite 3
Katze auf den Boden gefallen und die Katze sei, als sie auf die Strasse
gelaufen sei, von einem Auto überfahren worden. Im Dezember 2011 sei-
en zwei Beamte aufgrund der Lärmbelästigungsanzeige, welche die
Nachbarn im Juli 2011 gemacht hätten, zu ihnen gekommen und hätten
sie einvernehmen wollen. Als er gesagt habe, dass er die Nachbarn an-
zeigen werde, habe der Polizist entgegnet, dass er in der Türkei keine
Rechte habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Aussa-
geprotokoll bei der Polizei vom 16. August 2011 inklusive summarische
Übersetzung, einen Beschluss der Staatsanwaltschaft in W._______ vom
25. August 2011, in welchem beschrieben wird, dass das Verfahren be-
treffend Beleidigung begangen am 17. August 2011 nicht eröffnet werde,
da die Anzeige zurückgezogen worden sei, Ausdrucke von verschiedenen
E-Mails unter anderem an Behörden, Menschenrechtsorganisationen,
das UNHCR und Journalisten, in welchen er sich über seine Situation be-
schwert, CDs mit Videoaufnahmen, den Impfpass der überfahrenen Kat-
ze, einen Internetauszug der Webseite des türkischen Staates, in wel-
chem attestiert wird, dass er von der Verfügungsbereitschaft, der jährli-
chen Meldung an die Rekrutierungsstelle und von der Teilnahme an
Kriegsmanövern freigestellt sei, eine Mitteilung der schweizerischen Aus-
gleichskasse an seinen Partner, ein ärztliches Attest über den Gesund-
heitszustand seines Partners sowie verschiedene Fotos von ihm, seinem
Partner sowie der Katze zu den Akten.
B.
Das Asylgesuch wurde dem BFM durch die Schweizerische Botschaft mit
Schreiben vom 22. Februar 2012 übermittelt.
C.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2012 führte der Beschwerdeführer ergänzend
aus, dass er, sein Partner und seine Katze sich immer noch unter psychi-
scher und physischer Gewalt und unter Druck befänden. Zur Stützung
dieser Aussagen reichte er Fotos von einem angeblich antisemitischen
Schriftzug auf seinem Türpfosten, Fotos von anonymen Briefen und eine
CD mit Videoaufnahmen zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 führte der Beschwerdeführer ergänzend
aus, dass er, sein Partner und seine Katze nach wie vor von verschiede-
nen Personen und Polizeibeamten belästigt und mittlerweile auch phy-
D-6380/2012
Seite 4
sisch angegriffen würden. Zudem sei versucht worden, die Katze mit ei-
nem Fussball zu treffen, damit sie vom vierten Stock herunterfallen wür-
de. Zur Stützung dieser Aussagen reichte er Fotos von Verletzungen von
ihm und seinem Partner sowie Videoaufnahmen vom angeblichen Tatort
und Tatwerkzeug bezüglich des Angriffs auf die Katze, Aussageprotokolle
von einer Polizeistation von ihm und seinem Partner und Fotos von Per-
sonen, welche ihre Wohnung beobachteten und sie verfolgten, zu den Ak-
ten.
E.
Mit Verfügung vom 20. November 2012 – eröffnet am 4. Dezember 2012
– verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und wies sein Asylgesuch ab.
F.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer (vorab
per Telefax unter Nachreichung des Originals) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens und
die Asylgewährung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er auf dem
Postweg unter anderem zwei Aussageprotokolle (eines des Beschwerde-
führers und eines des Partners) vom 14. Juni 2012 betreffend die Ereig-
nisse vom 12. Mai 2012, einen Beschluss der Staatsanwaltschaft vom
10. Oktober 2012 zur Nichteröffnung eines Strafverfahrens betreffend ei-
ne Straftat begangen am 12. Mai 2012, weitere behördliche Dokumente
in türkischer Sprache, verschiedene Zeitungsberichte in türkischer Spra-
che und diverse Fotografien zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer drei
Kopien seiner Beschwerde vom 10. Dezember 2012 sowie weitere Be-
weismittel (unter anderem diverse E-Mails an Menschenrechtsorganisati-
onen und Berichte betreffend Juden und Homosexuelle in der Türkei, bei-
des in türkischer und englischer Sprache) ein.
D-6380/2012
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
D-6380/2012
Seite 6
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
3.3 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der
Fall ist – unter anderem die Art. 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten.
3.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet
werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, der Be-
schwerdeführer sei nicht schutzbedürftig. So sei grundsätzlich nicht aus-
zuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Ori-
entierung in der Türkei Schikanen und Diskriminierung ausgesetzt sein
könnte. In der Türkei seien jedoch weder die Homosexualität an sich,
noch homosexuelle Handlungen gesetzlich untersagt. Weiter sei dem
D-6380/2012
Seite 7
BFM auch bekannt, dass die gesellschaftliche Akzeptanz offen gelebter
Homosexualität besonders in den ländlichen Gebieten der Türkei immer
noch tief sei. Der Beschwerdeführer könne sich solchen Behelligungen
jedoch durch eine Wohnsitznahme in Istanbul oder einer anderen libera-
len türkischen Metropole, wo es auch Beziehungsnetze für Homosexuelle
und entsprechende Unterstützung gebe, ausweichen. Er habe von dieser
Möglichkeit auch schon Gebrauch gemacht und einen Wohnsitzwechsel
aus den genannten Gründen vorgenommen. Die gleiche Einschätzung
gelte auch für sein Vorbringen, jüdischer Abstammung zu sein und auch
deshalb gesellschaftliche Ächtung erleben zu müssen. Diese Schikanen
und Unterdrückungen seien aber in der Regel nicht intensiv genug, um
eine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Bei
Übergriffen und Behelligungen durch private Dritte könne der Beschwer-
deführer sich überdies an die heimatlichen Sicherheitskräfte wenden, die
gemäss den Erkenntnissen des BFM zufolge in solchen Angelegenheiten
schutzwillig und schutzfähig seien. Er behaupte zwar, der türkischen Poli-
zei nicht zu vertrauen, da er auch schon von Polizeibeamten beleidigt und
belästigt worden sei. Derartige Vorkommnisse seien nicht ganz auszu-
schliessen. Gegen solche Verfehlungen einzelner Polizisten könne er je-
doch vorgehen, indem er sich bei deren Vorgesetzten beschwere. Es sei
ihm zudem zumutbar und möglich, dabei zur besseren Durchsetzung sei-
ner Rechte einen Rechtsanwalt oder Vertreter einer Menschenrechtsor-
ganisation einzubeziehen. Das BFM anerkenne die vom Beschwerdefüh-
rer geäusserten Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, welche mit seiner
sexuellen Orientierung und seiner Zugehörigkeit zur jüdischen Religions-
gemeinschaft zusammenhängen könnten. Aber auch diese Schwierigkei-
ten vermöchten gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den noch keine Schutzbedürftigkeit zu begründen, welche eine Einreise-
bewilligung in die Schweiz und eine allfällige Asylgewährung rechtfertigen
würden.
4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer
sinngemäss aus, die Türkei biete ihm aufgrund rassistischer und sexuel-
ler Diskriminierung keinen Schutz und er erlebe ständig psychische und
physische Gewalt. So sei beispielsweise sein Türpfosten mit antisemiti-
schen Schriften beschmutzt worden. Minderheiten seien in der Türkei
nicht geschützt, auch wenn das BFM etwas anderes behaupte. Das BFM
ignoriere ferner, dass in V._______ und in U._______ katholische Priester
getötet würden. Auch grosse Städte seien für ihn keine Alternative zum
Leben, da Homosexuelle auch dort nicht einmal eine Wohnung mieten
könnten. Da er keinen Militärdienst habe leisten dürfen, würde er auch
D-6380/2012
Seite 8
keine Arbeit finden. Er habe sich bereits an viele Stellen und Behörden
gewandt (darunter der Präsident) und habe seine Situation geschildert
und sich beschwert. Er sei aber jeweils immer weiter verwiesen worden
und habe keinen Schutz erhalten. Bezüglich der Lärmbelästigung habe er
eigentlich nicht zur Polizei gehen wollen. Die Polizei sei aber, unter Druck
von rassistischen Personen und deren Freunden, zu ihnen nach Hause
gekommen und habe ihn und seinen Partner belästigt und gedemütigt.
Schon seitdem er 18 Jahre alt sei, würde er ständig weglaufen. Er sei
schon von T.________ nach S._______, dann nach Istanbul, Y._______
und weiter nach X._______ gegangen, wolle nun aber kontinuierlich le-
ben. Er denke auch an Selbstmord. Sein Leben sei in der Türkei nicht in
Sicherheit. Er schäme sich für seinen türkischen Pass und wäre lieber
staatenlos.
5.
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie verschiedene Übergriffe, dar-
unter Belästigungen, Beschimpfungen und physische Angriffe privater
Dritter geltend. Aufgrund seiner sexuellen und religiösen Orientierung
werde er von der Polizei nicht davor geschützt.
5.1 Gemäss der heute geltenden Praxis, welche der so genannten
Schutztheorie ("protection view") zugrunde liegt, hängt die Bejahung ei-
nes internationalen Schutzbedürfnisses nicht (mehr) davon ab, wer Urhe-
ber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater
Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann. Damit ist
nicht nur unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch private
(bzw. nichtstaatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im
Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht. Der Schutz
vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn im Heimatstaat
eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung
steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe
und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung er-
möglicht (vgl. BVGE 2011/51 E.7, S. 1017 f.).
5.2 Homosexualität ist in der Türkei keine strafbare Handlung. Jedoch
werden Homosexuelle nach wie vor diskriminiert, eingeschüchtert und
sind Opfer von Gewalt. Ferner wird auch verschiedentlich von Misshand-
lungen und sexuellen Übergriffen berichtet. Mängel in der Untersuchung
und Verfolgung von strafbaren Handlungen gegen Personen mit anderer
sexueller Orientierung haben in der Vergangenheit auch dazu geführt,
dass Täter nicht verurteilt wurden. Auch wenn etliche Fälle und Verfahren
D-6380/2012
Seite 9
hängig sind, empfiehlt die Europäische Kommission der Regierung, ihre
Bemühungen zu verstärken, um diese Personen effektiver zu schützen.
(vgl. zum Ganzen European Commission, Turkey 2012 Progress Report,
10. Oktober 2012, S. 29). Die Religionsfreiheit wird in der Türkei mehr-
heitlich respektiert, wenn zum Teil auch Diskriminierungen nicht gänzlich
ausgeschlossen werden können (European Commission, a.a.O., S. 24).
Insgesamt sind aber auch im Hinblick auf die Annäherung der Türkei an
die Europäische Union (EU) Fortschritte ersichtlich und der Dialog zwi-
schen Minderheiten und der türkischen Regierung wird weiter fortgeführt.
5.3 Nach dem Gesagten ist durchaus nicht auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung und seines jü-
dischen Glaubens in der Türkei Schikanen und Diskriminierungen ausge-
setzt ist. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, von der
Schwere her nicht zu vernachlässigende Übergriffe wie beispielsweise die
Messerattacke im September 2010 oder den Angriff im November 2011,
bei welchem die Katze überfahren worden sei, der Polizei zu melden. Der
Begründung, er habe seit den Übergriffen in seiner Studienzeit in den
späten 90er-Jahren das Vertrauen in die Polizei verloren, ist zu entgeg-
nen, dass seither über 15 Jahre vergangen sind, während welcher die
Türkei wie geschildert auch in diesem Bereich Fortschritte erzielt hat. Zu-
dem hat die Polizei im Zusammenhang mit den Streitigkeiten mit den
Nachbarn die Anzeige des Beschwerdeführers gemäss den eingereichten
Aussageprotokollen offenbar aufgenommen und Ermittlungen eingeleitet.
Somit sind die Behörden auf ihn eingegangen und haben die Anzeige
ernst genommen. Die Einstellung des Verfahrens aufgrund einer Einigung
zwischen den Parteien erscheint beim beschriebenen Sachverhalt durch-
aus nachvollziehbar. Die Aktenlage enthält keine Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer dazu gezwungen worden wäre, einer solchen Einigung
zuzustimmen. Zudem ist vom Beschwerdeführer unbestritten, dass die
Polizei aufgrund der gegenseitigen Beschwerde wegen Ruhestörung zu
ihnen gekommen ist. Die Vorbringen, dass die Beamten sich von den
Nachbarn unter Druck setzen liessen und den Beschwerdeführer und
seinen Partner benachteiligt hätten, können auch nach der Begutachtung
der eingereichten Videoaufnahmen nicht nachvollzogen werden. Daraus
kann geschlossen werden, dass die Polizei in der Türkei offenbar in der
Lage und willens ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Somit
ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich in Bezug auf die anonymen
Drohbriefe oder die antisemitischen Schriftzüge an seinem Türpfosten an
die türkischen Sicherheitsbehörden zu wenden. Dasselbe muss für weite-
re allfällige Belästigungen gelten.
D-6380/2012
Seite 10
5.4 Auch hinsichtlich der vorgebrachten Diskriminierungen bei der Ar-
beits- und Wohnungssuche muss festgehalten werden, dass diese keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
5.5 An dem Gesagten vermögen weder die mit dem Asylgesuch noch die
mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, bele-
gen sie doch allesamt einen Sachverhalt, der nicht bestritten wird.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist und auch keine anderen
Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. Das
BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6380/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Ankara.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: