Abtei lung IV
D-6381/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______ Sri Lanka,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 21. August 2007 i.S. Asyl und
Wegweisung / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6381/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 13. März 2007 und gelangte am 11. April 2007 illegal
in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 17. April
2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (..) die Kurzbefragung
statt, am 23. Mai 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen
durch das und am 5. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer vom
BFM ergänzend angehört. Der Beschwerdeführer machte dabei im
Wesentlichen geltend, er stamme aus (..). Sein Vater sei im Dezember
1987 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erschossen
worden. Nach diesem Vorfall hätten seine Geschwister das Land
verlassen. Ein Bruder sei in der Schweiz (N ). Er selbst sei als
Jüngster bei seiner Mutter geblieben. Seit ungefähr 1992 habe ihn die
LTTE des öftern aufgefordert, bei ihr mitzumachen, was er aber
abgelehnt habe. Er habe sich deswegen einige Zeit bei Freunden
aufgehalten. In der Folge sei auch seine Mutter ausgereist. Im Jahre
2003 habe er versucht, nach Colombo zu gelangen. Unterwegs sei er
von der LTTE festgenommen worden. Er habe Zwangsarbeit verrichten
müssen. Im März 2007 habe er fliehen können. Er sei nach Colombo
gelangt, wo er von Sicherheitskräften während einiger Stunden
festgehalten worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 21. September 2007 liess der Beschwerdeführer
beantragen, der Entscheid des BFM vom 21. August 2007 sei
aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig und
nicht zumutbar sei, und das BFM sei anzuweisen, ihm von Amtes
wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihm der
unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2007 wies der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und setzte dem
Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 600.--. Zudem wurde das in der Beschwerde gestellte
Gesuch um Beizug der Akten des Bruders des Beschwerdeführers
abgewiesen.
E.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 10.
Oktober 2007 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das
Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem
vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt,
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handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Die Aussagen betreffend
die zeitlichen Angaben zur Festnahme, die Umstände und den
Zeitpunkt der Ausreise seiner Mutter, den Grund der Festnahme durch
die LTTE, die Fluchtumstände sowie den Aufenthalt in Colombo seien
widersprüchlich ausgefallen. Insbesondere seien die Aussagen über
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die Ereignisse, welche ihn zur Ausreise veranlasst hätten, äusserst
vage und unsubstanziiert geblieben. Es werde zwar nicht
ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in Colombo vor der
Ausreise vorübergehend festgehalten worden sei, was aber als
Routinekontrolle betrachtet werden müsse, welche keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsyIG darstelle. Auch aus dem gewaltsamen Tod des
Vaters im Jahre 1987 könne der Beschwerdeführer für seine Person
keine Asylrelevanz herleiten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zwar gerügt, der Sachverhalt sei
teilweise falsch und teilweise unvollständig festgestellt worden. Diese
Rüge erweist sich jedoch offensichtlich als unbegründet. Es wird in der
Beschwerde dazu zum einen geltend gemacht, die Akten seien nicht
vollständig, weil die Akten des Bruders zu edieren seien. Hiezu ist
wie bereits in der Zwischenverfügung festgehalten wurde
festzustellen, dass kein Grund ersichtlich ist, welcher eine
Aktenedition notwendig machen könnte. Insbesondere ist darauf
hinzuweisen, dass die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers im
Jahre 1987 durch Leute der LTTE von der Vorinstanz nicht in Zweifel
gezogen, dieser Umstand aber - zu Recht - als für den
Beschwerdeführer asylrechtlich unerheblich bezeichnet wurde. Es ist
daher nicht ersichtlich, inwiefern der beantragte Aktenbeizug für den
vorliegenden Fall etwas zugunsten des Beschwerdeführers beitragen
könnte. Zum anderen wird in der Beschwerde darauf hingewiesen,
dass der in der angefochtenen Verfügung enthaltene Alias-Name eine
offensichtliche Fehlschreibung der Behörden darstelle. Auch wenn
dem so wäre, ändert sich damit an den Schlussfolgerungen in der
Sache nichts, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
Auch nach einer eingehenden Prüfung der Akten ergibt sich nämlich,
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss
gekommen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft respektive asylrechtlich nicht erheblich zu bezeichnen
sind. Daran vermögen die entsprechenden Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern, zumal es der Beschwerdeführer
dabei belässt, am Wahrheitsgehalt der Vorbringen festzuhalten und zu
behaupten, die Vorbringen seien genügend substanziiert, in sich
schlüssig und widerspruchsfrei, ohne jedoch auf die vom BFM
angeführten einzelnen Unglaubhaftigkeitslemente konkret einzugehen.
Mit vollumfänglichem Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz,
welche sich auch nach einer genauen Prüfung als zutreffend erweisen
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(vgl. Art. 6 AslyG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), sind die erhobenen
Rügen der Verletzung von Art. 7 und 3 AsylG als unbegründet zu
bezeichnen.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
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unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
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Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
Eine Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender in den Norden Sri
Lankas (Bezirke Jaffna, Mannar, Vuvuniya, Mullaitivu und Kilinochchi)
sowie in gewisse östliche Landesteile wird zwar praxisgemäss als
unzumutbar erachtet (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 123, 1999 Nr. 24
S. 157). Dagegen ist die Rückkehr in die südlicheren Provinzen Sri
Lankas gemäss gefestigter Praxis generell als zumutbar zu
bezeichnen (EMARK 2006 Nr. 6 S. 53 ff., EMARK1998 Nr. 23 S. 196 ff.,
EMARK 1999 Nr. 24 S. 157, EMARK 2001 Nr. 16 S. 123). Diese Praxis
hat auch zum heutigen Zeitpunkt für das Bundesverwaltungsgericht
Gültigkeit. Dem Beschwerdeführer steht entgegen anderer Auffassung
in der Beschwerde grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in
anderen Landesteilen Sri Lankas als seiner Herkunftsprovinz,
insbesondere der Grossraum Colombo offen. Anzufügen ist, dass der
"Supreme Court" in Sri Lanka am 8. Juni 2007 einen Stopp von
Deportationen aus Colombo verfügte und die Behörden aufforderte,
tamilische Zuzüger nach Colombo nicht zu behindern, weshalb nach
dem Gesagten die allgemeine Situation im Heimatstaat des
Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs spricht.
5.9 Es sprechen zudem auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So handelt es sich beim
Beschwerdeführer um einen jungen Mann, von dem keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind und dem es
zuzumuten ist, in seinen angestammen Lebens- und Kulturraum
zurückzukehren, um sich dort ein neues Leben aufzubauen.
5.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
5.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
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5.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a
Abs. 1 - 4 ANAG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 10. Oktober 2007 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
- das (Beilagen: Identitätsausweis, Todesregisterauszug)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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