Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-638/2011
law/mah/dcl
Urteil vom 4. Februar 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…),
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 14. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin mit ihren drei
Söhnen, alle Ashkali aus F._______, ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 1. Dezember 2010 verliessen und am 2. Dezember 2010 in
die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 10. Dezember 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien der Eltern und der
beiden älteren Söhne erhob, sie summarisch zum Reiseweg sowie zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und sie am
7. Januar 2011 einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er arbeite als Schuhverkäufer auf dem
Markt und als er am 4. oder 5. Oktober 2010 einer gewünschten
Preissenkung eines ethnischen Albaners für ein Paar Schuhe nur
teilweise nachgekommen sei, habe ihn dieser beleidigt, beschimpft, sei
auf den Schuhen herumgetreten und habe sie weggeschleudert,
dass er deshalb aufgebracht gewesen sei und dem Albaner mit einem
Besenstiel ins Gesicht und auf den Rücken geschlagen habe, worauf ihm
dieser Albaner gedroht habe, er (der Beschwerdeführer) dürfe nicht mehr
in Kosovo weiterleben und er werde ihn umbringen,
dass es sich beim Albaner um eine Person handle, dessen ganze Familie
während des Krieges bei der UCK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës;
deutsch: Befreiungsarmee des Kosovo) gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, Albaner hätten nach dem Vorfall auf dem
Markt nach ihrem Mann gesucht und an die Hauswände geschrieben, sie
sollen den Kosovo verlassen,
dass sie am 15. oder 16. Oktober 2010 abends in einem Supermarkt Brot
eingekauft habe und ihr auf dem Heimweg gegenüber des Ladens von
zwei Albanern mit dem Auto der Weg versperrt worden sei, diese
ausgestiegen seien und versucht hätten, sie zu entführen,
dass die Verkäuferin sie jedoch gesehen habe, weshalb die Albaner an
ihren Haaren gezogen und sie zu Boden gestossen hätten und davon
gefahren seien,
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dass sie danach durcheinander gewesen sei, Kopfschmerzen gehabt
habe und ihr Vater und ihr Mann sie beim Supermarkt abgeholt hätten,
nachdem sie angerufen habe, und sie danach drei Tage krank zu Hause
gewesen sei,
dass die beiden älteren Söhne geltend machten, sie seien ständig von
ethnischen Albanern verprügelt worden, weshalb sie den Schulbesuch
bereits vor Jahren hätten einstellen müssen,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Januar
2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
vom 2. Dezember 2010 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
weshalb das BFM auf Asylgesuche kosovarischer Staatsbürger nicht
eintrete, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der
Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich
seien,
dass es sich bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Benachteiligungen, die sie allesamt seitens ethnischer Albaner erlebt
beziehungsweise zu befürchten hätten, um Übergriffe, Behelligungen und
Schikanen, ausgeübt von privaten Dritten handle,
dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren in der Tat vereinzelt zu
Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der
ethnischen Ashkali, gekommen sei,
dass derartige Benachteiligungen nicht restlos ausgeschlossen werden
können, jedoch vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat auszugehen sei, zumal die Benachteiligungen von
nichtstaatlichen Akteuren ausgegangen seien, weswegen es den
Beschwerdeführenden zuzumuten sei, bei den zuständigen Behörden in
ihrem Heimatstaat Schutz zu suchen, wo die Sicherheitskräfte
beziehungsweise die Justiz angesichts der politischen Situation dort die
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notwendigen Vorkehrungen und Massnahmen realisieren würden,
weshalb die betreffenden Asylvorbringen der Beschwerdeführenden
offenkundig nicht relevant seien,
dass zusätzlich darauf hinzuweisen sei, dass erhebliche Zweifel am
Wahrheitsgehalt der von den Beschwerdeführenden angeführten
Vorbringen bestünden, da das Beschwerdeführerehepaar zu den
Kernelementen ihrer Begründung widersprüchliche Angaben gemacht
habe,
dass zudem davon auszugehen sei, dass sie – unter den von ihnen
geltend gemachten Umständen – mitbekommen haben müssten, wie die
Familie heisse, von welcher die Verfolgung ausgegangen sei (A12/S.4),
dass bei den betreffenden Begründungselementen der
Beschwerdeführenden es sich offenkundig um ein Sachverhaltskonstrukt
handle, welches als haltlos zu qualifizieren sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Januar 2011
(Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und bezüglich der Frage der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge
davon sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragten, es sei
ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es seien die
Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von
allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des
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Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass folglich die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 42 AsylG
berechtigt sind, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, es seien
die Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahme anzuhalten, von
allfälligen Vollzughandlungen abzusehen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in Beschwerde geltend gemacht wird, die Frist von fünf Arbeitstagen
zur Anfechtung der Nichteintretensverfügung gelte nicht für den
Wegweisungsentscheid, sondern für diesen gelte die 30-tägige Frist von
Art. 50 VwVG,
dass die Eingabe nicht als abschliessend zu betrachten sei und die
Beschwerdeführenden sich vorbehielten, innert der 30-tägigen Frist eine
Beschwerdeergänzung betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und
die Wegweisung nachzureichen,
dass die fünftägige Beschwerdefrist verfassungs- (Art. 29a der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) und völkerrechtswidrig (Art. 13 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR
0.101]) sei,
dass aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und
der tatsächlichen Gegebenheiten, es ihnen nicht möglich gewesen sei,
innert fünf Arbeitstagen eine Beschwerde beziehungsweise eine
abschliessend begründete Beschwerde einzureichen,
dass der Auffassung, bei Nichteintretensentscheiden hätten für das
Nichteintreten und die Wegweisung unterschiedliche Beschwerdefristen
zu gelten, bereits unter dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Recht nicht gefolgt werden konnte (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 25
E. 3b S. 164 f.),
dass indessen Art. 44a AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des
Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das
Entlastungsprogramm 2003 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615) durch Ziff. I
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4745, 2007
5573; BBl 2002 6845) mit Wirkung seit 1. Januar 2008 ohnehin
aufgehoben wurde, weshalb die Argumentation in der von den
Beschwerdeführenden eingereichten, standardisierten und von anonymer
dritter Hand verfassten Rechtsmitteleingabe insofern ohnehin ins Leere
zielt,
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dass sich die Frage nach einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit im
vorliegenden Fall wegen Einhaltung der Beschwerdefrist zudem gar nicht
stellt und hinsichtlich der entsprechenden Kritik in der Beschwerde
festzuhalten ist, dass die fünftägige Beschwerdefrist nach dem
gesetzgeberischen Willen zwar kurz bemessen ist, als solche und
abstrakt besehen aber nicht dem im Art. 13 EMRK geschützten Recht auf
eine wirksame Beschwerde entgegensteht, da sie nach Arbeitstagen
berechnet wird und die sich prima vista präsentierende Kürze der Frist
durch verschiede andere, einer Beschwerde führenden Person
entgegenkommende Umstände relativiert wird (vgl. im Einzelnen EMARK
2004 Nr. 25 E. 3c S. 65 ff.),
dass zudem kein Anlass besteht, die in Aussicht gestellte
Beschwerdeergänzung abzuwarten, da die vorliegende
Beschwerdeeingabe den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügt, die
Beschwerdesache weder besonders umfangreich noch komplex im Sinne
von Art. 53 VwVG ist und mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht
davon auszugehen ist, die von den Beschwerdeführenden angekündigten
weiteren Ausführungen könnten potenziell eine andere Beurteilung ihrer
Asylvorbringen herbeiführen,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als
verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der
periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen
ist,
dass deshalb auf Asylgesuche kosovarischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden
muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist
(vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c
S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen),
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dass die Beschwerdeführenden geltend machten, von ethnischen
Albanern bedroht und angegriffen worden zu sein,
dass das BFM in der Verfügung nicht darlegt, inwiefern sich das
Beschwerdeführerehepaar in ihren Aussagen widersprochen haben soll,
dass es sich, insofern die Beschwerdeführerin und der eine Sohn nicht
mehr wussten, ob der Beschwerdeführer auf dem Markt den ethnischen
Albaner mit einem Stück Holz oder Eisen geschlagen habe, um ein Detail
handelt,
dass sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer zwar
bezüglich den Zeitpunkt, wann er ihr vom Vorfall auf dem Markt erzählt
haben soll, widersprochen haben und sie nicht wissen, wie die Familie
des ethnischen Albaners heisst,
dass jedoch die Aussagen zur Asylbegründung der vier angehörten
Beschwerdeführenden im Kern nicht divergieren, weshalb die Vorbringen
nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft zu erachten sind,
dass das BFM in der Verfügung auch in keiner Weise darlegt, inwiefern
es sich bei den zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten
Vorbringen offenkundig um ein Sachverhaltskonstrukt handeln soll,
dass unbestritten ist, dass es in Kosovo in den vergangen Jahren zu
Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich Ashkali,
gekommen ist,
dass unter diesen Umständen und angesichts dessen, dass es sich bei
den Beschwerdeführenden um Ashkali handelt, die von ihnen geltend
gemachten Vorbringen aufgrund einer Prima-facie-Prüfung im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 AsylG als Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 18 AsylG) zu
werten sind, weshalb die Frage, ob die Beschwerdeführenden die
zuständigen Behörden des Heimatstaates allenfalls um Schutz vor
Übergriffen durch ethnische Albaner ersuchen und solchen auch erhalten
könnten, materiell im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu prüfen ist
(vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f.),
dass das BFM demnach zu Unrecht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
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dass die Beschwerde deshalb, soweit darauf einzutreten ist,
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2011
aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung
zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Erlass des Kostenvorschusses sich mithin als gegenstandslos
erweisen,
dass die Beschwerdeführenden im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten
wurden, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihnen durch die
Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind,
dass den Beschwerdeführenden daher keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass sich unter diesen Umständen das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG als gegenstandslos
geworden erweist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 14. Januar 2011 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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