B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-638/2016
law/bah
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG);
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 /
(…)+(…)+(…)+(…)+(…).
D-638/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 22. März 2014 wandte sich der vormalige Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers (Gastgeber) per E-Mail an das schweizerische General-
konsulat in Istanbul und ersuchte um einen Termin für die Eingeladenen
(B._______, C._______ und D._______ sowie deren erwachsene Kinder
E._______ und F._______ [und weitere Familienangehörige]) zwecks Be-
antragung eines humanitären Visums. Die Angehörigen des Beschwerde-
führers ersuchten in der Folge beim schweizerischen Generalkonsulat in
Istanbul am 5. beziehungsweise 14. Mai 2014 um die Ausstellung von
Schengen-Visa.
A.b Das schweizerische Generalkonsulat wies die Visaanträge am 23. Mai
2014 ab. Es begründete die Entscheide damit, dass die vorgelegten Infor-
mationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Auf-
enthalts nicht glaubhaft gewesen seien. Die Eingeladenen hätten ihre Ab-
sicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu ver-
lassen, nicht glaubhaft machen können. Der Nachweis einer unmittelbaren
Gefährdung sei nicht erbracht und die Voraussetzungen für ein humanitä-
res Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt.
A.c Die Eingeladenen erhoben beim vormaligen Bundesamt für Flüchtlinge
(BFM) am 18. Juni 2014 Einsprache gegen die Verweigerung der Visa. Mit
Entscheiden vom 3. November 2014 wies das BFM die Einsprache ab.
B.
B.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. November
2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter
sinngemäss beantragen, das BFM sei anzuweisen, den Eingeladenen ein
Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen.
B.b Das BVGer hiess die Beschwerde mit Urteil D-7036/2014 vom 28. Ok-
tober 2015 gut, hob die Einspracheentscheide vom 3. November 2014 auf
und wies die Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts im
Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
C.
C.a Das SEM wandte sich am 3. November 2015 an das Eidgenössische
Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und ersuchte dieses
um Abklärung, wann die erste Kontaktaufnahme der Eingeladenen mit dem
Dienstleistungserbringer TLScontact stattgefunden habe.
D-638/2016
Seite 3
C.b Das EDA teilte am 3. November 2015 mit, die Referenznummer sei mit
dem alten Transferdokument von TLScontact verglichen worden. Unter der
Nummer (…) hätten sich folgende Personen registriert: G._______ sowie
H._______, I._______, J._______ und K._______. Der Erstkontakt habe
am 15. November 2013 stattgefunden. Bei den Eingeladenen (den unter
Bst. A.a erwähnten Personen; Anm. des Gerichts) habe der erste Kontakt
gemäss einer E-Mail des vormaligen Rechtsvertreters am 22. März 2014
stattgefunden.
C.c Das SEM setzte den Beschwerdeführer von den Abklärungen in Kennt-
nis und teilte ihm mit, dass gemäss der Stellungnahme des Generalkonsu-
lats der erste Kontakt der Eingeladenen am 22. März 2014 stattgefunden
habe, weshalb die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte
Erteilung von Besuchervisa für syrische Familienangehörige nicht ange-
wandt werden könne. Somit seien die Visumsanträge gemäss der Weisung
„Visumantrag aus humanitären Gründen“ vom 25. Februar 2014 zu behan-
deln. Dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt, sich zum Abklärungser-
gebnis zu äussern und darzulegen, inwiefern die Eingeladenen unmittel-
bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Weiter setzte
ihn das SEM davon in Kenntnis, dass den übrigen Personen, auf die sich
das Urteil D-7036/2014 beziehe, gestützt auf die Weisung vom 4. Septem-
ber 2013 Visa erteilt worden seien.
C.d Der Beschwerdeführer reichte am 13. November 2015 eine Stellung-
nahme ein. Am 17. November 2015 übermittelte er mit einem weiteren
Schreiben verschiedene Unterlagen.
D.
Mit Entscheid vom 16. Dezember 2015 – eröffnet am folgenden Tag – wies
das SEM die Einsprache vom 18. Juni 2014 ab. Die Verfahrenskosten von
Fr. 150.– wurden dem Einsprecher (Beschwerdeführer) auferlegt und dem
geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
E.
Mit Eingabe an das BVGer vom 1. Februar 2016 liess der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids beantragen. Den Eingeladenen sei die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. Die Schweizer Vertretung in Istanbul sei zu ermäch-
tigen, den Eingeladenen Visa auszustellen. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu gewähren. Der Eingabe lag der Entscheid des SEM
D-638/2016
Seite 4
vom 12. November 2015 betreffend die vier Angehörigen des Beschwer-
deführers bei, denen Einreisevisa ausgestellt wurden.
F.
F.a Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
26. Februar 2016 das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“
ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen.
F.b Am 11. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Ab-
rechnung über die ihm auszurichtende Sozialhilfe (März 2016) zukommen.
F.c Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 übermittelte er das ausgefüllte
Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ mit diversen Beweis-
mitteln.
G.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. März 2016 gut. Er ord-
nete dem Beschwerdeführer in der Person von Fürsprech Jürg Walker ei-
nen amtlichen Anwalt bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung
an das SEM.
H.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. März 2016 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer hielt in der Stellungnahme seines Rechtsvertreters
vom 19. April 2016 an seinen Anträgen fest. Dieser lagen mehrere Beweis-
mittel – darunter ein E._______ betreffendes Arztzeugnis vom 10. April
2016 – sowie eine Kostennote bei. Mit Schreiben vom 20. April 2016 wurde
ein Arztbericht betreffend C._______ vom 14. April 2016 nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
D-638/2016
Seite 5
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch syrischer Staatsange-
höriger um Erteilung eines Schengen-Visums beziehungsweise humanitä-
ren Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen
enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und
Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziie-
rungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2
Abs. 2 - 5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
D-638/2016
Seite 6
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV,
SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU}
Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4];
Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom
15.09.2009, S. 1-58).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Einspracheentscheids aus, das
Datum der ersten Kontaktaufnahme der Eingeladenen mit TLScontact,
dem für die Entgegennahme von Visumsgesuchen zuständigen Dienstleis-
tungserbringer, sei unklar gewesen. Gemäss den Abklärungen des SEM
sei diese am 22. März 2014 erfolgt. Die Eingeladenen stammten aus einem
Land, in dem ein bewaffneter Konflikt herrsche und die allgemeinen Ver-
hältnisse schwierig seien. In den Nachbarstaaten Syriens seien Millionen
von Flüchtlingen registriert. Ein Ende des Konflikts sei nicht absehbar und
der Zuwanderungsdruck sei stark. Bis November 2015 hätten über 800 000
Syrer ein Asylgesuch in einem europäischen Land gestellt. Dass die Ein-
geladenen trotz der Krise in Syrien besondere persönliche Gründe hätten,
die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, werde nicht geltend
gemacht. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums
seien nicht erfüllt.
D-638/2016
Seite 7
Die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von
Besuchervisa für syrische Familienangehörige sei am 29. November 2013
mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden. Der erste Kontakt der Eingela-
denen mit dem für die Entgegennahme der Gesuche zuständigen Dienst-
leistungserbringer habe am 22. März 2014 stattgefunden. Die Weisung
könne demnach nicht angewendet werden.
Die Eingeladenen hätten die Visumsgesuche in der Türkei eingereicht und
sich eine Zeit lang dort aufgehalten. Auf eine für sie dort bestehende Ge-
fährdung könne nicht geschlossen werden. Sie hätten sich in einem Land
aufgehalten, in dem weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter
allgemeiner Gewalt herrsche. In der Türkei hielten sich etwa 1,7 Mio. syri-
sche Flüchtlinge auf, ohne konkret an Leib und Leben bedroht zu sein. Eine
substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien be-
stehe für syrische Flüchtlinge derzeit nicht. Die Eingeladenen seien freiwil-
lig und durch das Gebiet mindestens einer Kriegspartei nach Syrien zu-
rückgekehrt, wobei sie keine Schwierigkeiten oder besonderen Gefahren
bei der Rückkehr geltend gemacht hätten. Dass ihnen die staatliche Ver-
waltung Wohnsitzbestätigungen ausgestellt habe, zeige, dass trotz der
schwierigen Situation funktionsfähige staatliche Strukturen bestünden. In
den Wohnsitzbestätigungen werde eine genaue Adresse angegeben, was
gegen eine Obdachlosigkeit der Eingeladenen spreche. Konkrete Kriegs-
einwirkungen, durch die sie ihre Unterkunft verloren hätten, machten sie
nicht geltend. Es würden keine konkreten Gründe, die gegen eine erneute
Einreise in die Türkei sprächen, dargelegt. Zusammenfassend sei festzu-
halten, dass keine besonderen humanitären Gründe vorlägen, die eine Ein-
reise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Die Ein-
geladenen erfüllten die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten
Visums nicht.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Eingela-
denen hätten sich zusammen mit den Angehörigen des Beschwerdefüh-
rers, denen mittlerweile Einreisevisa erteilt worden seien, bei der Schwei-
zer Vertretung in Istanbul gemeldet, weshalb eine unterschiedliche Be-
handlung der Gesuche nicht nachvollziehbar sei. Die Praxis des SEM gehe
dahin, das vom Verordnungsgeber eingeführte Institut des humanitären Vi-
sums auszuhebeln. Wer in Syrien verfolgt oder durch Bürgerkrieg gefähr-
det sei, könne dort kein humanitäres Visum beantragen, da es keine
Schweizer Vertretung mehr gebe. Werde der Visumsantrag in einem ande-
ren Land gestellt, halte das SEM fest, die betreffenden Personen seien dort
nicht mehr gefährdet. B._______ und D._______ hielten sich in Istanbul
D-638/2016
Seite 8
auf, während Frau und Kinder des Letzteren in Aleppo seien. Die Lebens-
umstände in der Türkei seien so schlecht, dass sie nach Aleppo zurückge-
kehrt seien. Die Männer könnten sich in der Türkei nur mit Mühe durch-
schlagen.
Die Kontaktaufnahme zur Schweizer Vertretung erfolge über TLScontact;
die Daten stünden nur begrenzte Zeit zur Verfügung und würden danach
anonymisiert. Fehlende Hinweise dafür, dass die Eingeladenen noch wäh-
rend der Geltungsdauer der Visa-Erleichterungen TLScontact kontaktiert
hätten, bedeuteten nicht, dass von dem Datum ausgegangen werden
müsse, als sie auf der Botschaft vorgesprochen hätten. Da die Angehöri-
gen des Beschwerdeführers gemeinsam eingeladen worden seien, spre-
che einiges dagegen, dass die erste Kontaktaufnahme zu unterschiedli-
chen Zeiten hätte erfolgen können. Deshalb müssten auch die vorliegen-
den Einreisegesuche nach den Visa-Erleichterungen beurteilt werden. Sie
wären gutzuheissen, obwohl die fristgerechte Wiederausreise – die Einge-
ladenen würden in der Schweiz um Asyl nachsuchen – nicht gesichert sei.
Da TLScontact bezüglich der Eingeladenen nur noch über anonymisierte
Unterlagen verfüge, liege eine Beweislosigkeit vor, die durch den Dienst-
leistungserbringer verursacht worden sei. Es sei davon auszugehen, dass
die Beweislosigkeit von der Schweizer Vertretung in Istanbul verursacht
worden sei, was zur Vermutung führen müsse, dass die Einreisegesuche
aller Angehörigen des Beschwerdeführers gleich zu behandeln seien. Das
SEM sei zu verpflichten, die vorliegend zu beurteilenden Einreisegesuche
als vor Aufhebung der Visa-Erleichterungen eingereicht zu behandeln.
Die Eingeladenen stammten aus einer Gegend, in der Bürgerkrieg herr-
sche. Sie liefen Gefahr, Opfer des IS zu werden. Die Gefahr sei so gross,
dass ihre Notsituation ein behördliches Eingreifen erfordere. „Akute kriege-
rische Ereignisse“ würden als Grund für die Ausstellung eines Visums aus
humanitären Gründen genannt. In Ländern, in denen solche Zustände
herrschten, seien aber keine Schweizer Vertretungen mehr vorhanden,
was bedeute, dass ein Gesuch in einem anderen Land gestellt werden
müsse. Nach Ansicht des SEM hielten die Antragsteller sich dann in einem
sicheren Drittstaat auf und hätten keinen Anspruch mehr auf ein Visum aus
humanitären Gründen, ein Visum, das von der schweizerischen Rechts-
ordnung vorgesehen sei. Es gehe nicht an, das vom Verordnungsgeber
gewollte Institut auf dem Weg der Rechtsprechung abzuschaffen, dies
wäre ein Eingriff in die Gewaltenteilung. Werde an der bisherigen Praxis
festgehalten, könnte niemand, der in Syrien in Gefahr sei, ein Einreisege-
such stellen, weil dort keine Schweizer Vertretung mehr bestehe.
D-638/2016
Seite 9
Zum Sachverhalt sei zu ergänzen, dass B._______ längere Zeit inhaftiert
gewesen sei und darunter leide. Die Rückkehr der Ehefrau und der Kinder
von D._______ nach Syrien zeige, dass die Lebenssituation in der Türkei
ebenso schlecht sei wie diejenige in Syrien. Die Türkei, die immer noch mit
dem IS zusammenarbeite, könne nicht als sicherer Drittstaat betrachtet
werden.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe den Sachver-
halt gemäss dem Urteil D-7036/2014 insofern ergänzend festgestellt, als
es sich mit der Frage an die schweizerische Vertretung in Istanbul gewandt
habe, wann die erste Kontaktaufnahme der Eingeladenen mit TLScontact
erfolgt sei. Gemäss Antwort habe dieser am 22. März 2014 stattgefunden,
sodass die Weisung über die erleichterte Erteilung von Visa vom 4. Sep-
tember 2013 nicht Anwendung finden könne. Die Behauptung der Eingela-
denen, sie hätten gleichzeitig mit ihren Verwandten mit TLScontact Kontakt
aufgenommen, lasse sich nicht erhärten. Seit Februar 2016 herrsche in
Syrien ein Waffenstillstand, die Kampfhandlungen hätten insgesamt nach-
gelassen. In Aleppo sei gemäss mehreren Berichten teilweise normales
städtisches Leben zurückgekehrt. Dies spreche zusätzlich dafür, dass sich
die Eingeladenen nicht in einer Situation der akuten Gefährdung von Leib
und Leben befänden, was Bedingung für die Erteilung eines humanitären
Visums sei.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, TLScontact speichere die Daten
nur während einer beschränkten Zeit. Dass keine Daten für die gemein-
same Einreichung des Visumsgesuchs mit anderen Verwandten des Be-
schwerdeführers gefunden worden seien, habe nichts zu bedeuten. Die
Kontaktaufnahme habe gleichzeitig stattgefunden, die übrigen Verwandten
hätten den festgelegten Termin aber im Gegensatz zu den Eingeladenen
wahrnehmen können. Der Waffenstillstand in Syrien werde regelmässig
gebrochen und die Opposition habe die Teilnahme an den Friedensgesprä-
chen ausgesetzt. Auch um Aleppo tobten Kämpfe; es könne keine Rede
davon sein, dass dort ein „teilweise normales städtisches Leben“ zurück-
gekehrt sei. Einem Bericht des syrischen Zentrums für Menschenrechte sei
zu entnehmen, dass B._______ Opfer eines Überfalls geworden sei. Nati-
onalisten hätten die Familie überfallen und ihn schwer verletzt. Im gleichen
Bericht werde dessen Neffe F._______ erwähnt, der willkürlich verhaftet
und beim Überfall auch verletzt worden sei. Die Nichte E._______ sei
schwer traumatisiert und bedürfe der Erholung ausserhalb des Kriegsge-
biets; es gehe nicht nur – wie im Arztbericht festgehalten – darum, dass
eine moderne Klinik zur Verfügung stehe, sondern auch, dass sie sich in
D-638/2016
Seite 10
Ruhe erholen könne. Die Eingeladenen seien dringend darauf angewie-
sen, humanitäre Visa zu erhalten, damit sie der Bürgerkriegssituation ent-
kommen könnten.
4.5 In der Eingabe vom 20. April 2016 wird darauf hingewiesen, dass
C._______ gemäss dem beigelegten Arztbericht schwer herzkrank sei.
Schmerzen in der Brust und Atembeschwerden behinderten sie in ihrem
täglichen Leben. Das Problem liesse sich wohl nur operativ behandeln und
die Behandlung sei in Syrien derzeit nicht möglich.
5.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I unter-
liegen die Eingeladenen als syrische Staatsangehörige einer Visumspflicht
für den Schengen-Raum. Dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung
eines Schengen-Visums klarerweise nicht erfüllen (vgl. die angefochtene
Verfügung S. 2 f.), wird in der Beschwerde nicht bestritten, weshalb sich
weitere Ausführungen dazu erübrigen.
6.
6.1
6.1.1 Am 4. September 2013 erliess das SEM die Weisung Syrien an die
schweizerischen Auslandsvertretungen, in der – aufgrund der Lage in Sy-
rien – für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Grün-
den von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde.
Dabei handelt es sich um Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung
Syrien legte das SEM fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Ver-
wandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Ge-
schwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in
der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben oder bereits eingebürgert wor-
den sind, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmit-
glieder im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohn-
haft sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten auf-
halten und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in
eines dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer or-
dentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung
Syrien).
6.1.2 Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den
Gesuchen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die
D-638/2016
Seite 11
fristgerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, un-
mittelbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finan-
ziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu
prüfen (Ziff. II Weisung Syrien).
6.1.3 Am 4. November 2013 erliess das SEM zu Handen der Auslandsver-
tretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und
Erläuterungen für die Umsetzung enthielten (COO.2180.101.7.264810/
322.125/Syrien/2012/01275, im Weiteren: Erläuterungen Weisung Syrien).
Die Erläuterungen Weisung Syrien beinhalten namentlich Vorgaben hin-
sichtlich der Priorisierung der Gesuche: Angesichts der hohen Antragszah-
len sollten die Gesuche identifiziert werden, welche aufgrund einer erhöh-
ten Gefährdung und/oder einer besonderen Betroffenheit der Gesuchstel-
lenden prioritär zu behandeln seien (vgl. Ziff. I/II Bst. c Präzisierung Wei-
sung Syrien). Prioritär seien insbesondere Gesuche von Personen zu be-
handeln, die ausschliesslich zur Einreichung des Visumgesuchs in einen
Nachbarstaat von Syrien oder Ägypten eingereist seien und dort weder
eine faktische noch tatsächliche Aufenthaltsregelung besitzen würden (vgl.
Ziff. I/II Bst. d Präzisierung Weisung Syrien). Erst von untergeordneter Pri-
orität seien Gesuche jener Personen, die erst nach einer gewissen Frist
nach Erhalt des Visums von ihrem aktuellen Aufenthaltsort ausreisen woll-
ten. Ferner seien ein Einladungsschreiben des Verwandten in der Schweiz
sowie die Gewähr erforderlich, dass die gastgebende Person die Gäste
während des bewilligungsfreien Aufenthalts bei sich beherbergen könne.
6.1.4 Am 29. November 2013 hob das SEM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, im Folgenden: Weisung Aufhe-
bung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Ein-
reisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
SEM zu behandeln seien. Das SEM teilte diesbezüglich mit, angesichts der
bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der wei-
teren rund 5000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen,
habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck
erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mitt-
lerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung
seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort
wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesu-
che von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder
die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiter-
D-638/2016
Seite 12
hin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläu-
terungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kri-
terien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufent-
haltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gast-
geber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff.
2).
6.2
6.2.1 Bedingung für die allfällige Anwendbarkeit der Weisung Syrien ist
vorab die rechtzeitige Gesuchseinreichung, das heisst eine Anmeldung für
einen Termin bei den offiziellen Servicezentren in der Türkei vor dem
29. November 2013 (vgl. Weisung des BFM vom 29. November 2013 Ziff. 1
[zu finden auf der Internetseite des SEM]).
6.2.2 In einer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-7036/2014 erfolg-
ten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Januar 2015 wurde
vorgebracht, die Familie L._______ habe im November 2013 mit dem Kon-
sulat in Istanbul einen Termin vereinbart und eingehalten. Der Termin sei
noch während der Geltungsdauer der Weisung Syrien vereinbart worden.
Auf einer in den SEM-Akten liegenden Application-Checklist 1/2 mit der
Nummer (…) (5) vom 5. Mai 2014 betreffend G._______ wurde hand-
schriftlich der Vermerk "First Contact: 18. November 2013, Second
Contact: 5. Mai 2014" angebracht. Unter der Nummer (…) (5) wurden ge-
mäss Abklärungen des EDA – dieses führte einen Vergleich der Referenz-
nummer mit dem alten Transferdokument von TLScontact durch – neben
G._______ weitere vier Angehörige des Beschwerdeführers erfasst
(H._______, J._______, K._______ und I._______). Das Abklärungser-
gebnis ist nicht in Zweifel zu ziehen, zumal bezüglich der genannten Per-
sonen Application-Checklisten bei den vorinstanzlichen Akten liegen und
die Zahl (5) hinter der Nummer (…) besagt, dass sich fünf Personen ge-
meinsam für die Ausstellung eines Visums anmeldeten.
6.2.3 Hinsichtlich der Eingeladenen befinden sich bei den vorinstanzlichen
Akten keine Application-Checklisten und sie sind unter der Nummer (…)
(5) nicht erfasst worden. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die
Eingeladenen hätten sich zusammen mit den Verwandten, die unter der
Nummer (…) (5) erfasst und denen mittlerweile mit Ausnahme von
I._______ Einreisevisa erteilt wurden, bei TLScontact angemeldet, findet
somit in den Akten keine Stütze. Sie lässt sich auch sonst nicht erhärten,
geschweige denn belegen, weshalb das SEM zu Recht davon ausging, sie
D-638/2016
Seite 13
hätten nach Ablauf der Weisung Syrien erstmals um die Erteilung eines
Einreisevisums für die Schweiz ersucht.
6.2.4 Da es sich bei den Visaerleichterungen für syrische Staatsangehö-
rige um eine zeitlich begrenzte Aktion handelte und die Eingeladenen ihr
Gesuch nach dem fraglichen Zeitraum stellten, können die Bestimmungen
der Weisung Syrien vorliegend keine Anwendung finden.
7.
7.1
7.1.1 Das SEM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre
Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach
eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben
vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugs-
lenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich
ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall ange-
passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulässt. Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff
"humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl
2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht
einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären
Gründe Berücksichtigung findet (vgl. BVGE 2015/5 E. 7.2).
7.1.2 Die in der Beschwerde vertretene Sichtweise, die Praxis des SEM
gehe dahin, das vom Verordnungsgeber eingeführte Institut des humanitä-
ren Visums auszuhebeln, wenn ein Gesuch um Erteilung eines humanitä-
ren Visums mit der Begründung abgelehnt werde, die Gesuchstellenden
befänden sich nicht mehr im Heimatland, weil sie das Gesuch mangels ge-
öffneter Schweizer Vertretung gar nicht im Heimatland hätten stellen kön-
nen, vermag nicht zu überzeugen. Das schweizerische Ausländerrecht
kennt – wie bereits vorstehend erwähnt – weder ein allgemeines Recht auf
Einreise noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Das
BVGer schützt denn auch in konstanter Praxis die Auffassung des SEM,
wonach syrischen Staatsangehörigen, die sich in die Türkei begeben ha-
ben, dort grundsätzlich der erforderliche Schutz zukommt, weshalb ihnen
die Erteilung eines humanitären Visums in der Regel zu verweigern ist (vgl.
BVGE 2015/5). Die Einreisevoraussetzungen sind beim Visumsverfahren
noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei
denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden. Auf
diesen Umstand hatte bereits der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen
(vgl. BBl 2010 4468, 4490). Seiner Einschätzung zufolge werde sich die
D-638/2016
Seite 14
Zahl bewilligter Einreisen in die Schweiz, die gestützt auf die Bestimmun-
gen betreffend Asylgesuche aus dem Ausland in den Jahren von 2000 bis
2009 im Durchschnitt jährlich 100 Personen umfasst habe, aufgrund der
restriktiveren Voraussetzungen bei der Erteilung eines humanitären Vi-
sums pro Jahr um etwa 20 Personen reduzieren (vgl. BBl 2010 4520). Be-
reits im Auslandverfahren wurde davon ausgegangen, dass eine Person,
die sich in einen Drittstaat begeben hatte, in diesem verbleiben und Schutz
vor im Heimatstaat drohender Verfolgung finden konnte, grundsätzlich
nicht des Schutzes durch die Schweiz bedurfte. Angesichts der noch rest-
riktiveren Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums er-
scheint folgerichtig, dass diese Praxis analog auch im Visumsverfahren
weiterverfolgt wird. Die Rüge, das vom Verordnungsgeber geschaffene
Institut des humanitären Visums werde durch die Rechtsprechung abge-
schafft, ist somit haltlos.
7.2 Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass den bei-
den Eingeladenen (B._______ und D._______), die sich in der Türkei be-
finden, in ihrem derzeitigen Aufenthaltsland, eine konkrete, unmittelbare
und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben drohte. Das BVGer verkennt wie
das SEM die schwierigen Lebensumstände für syrische Flüchtlinge in der
Türkei nicht. Nichtsdestotrotz wird praxisgemäss davon ausgegangen,
dass syrische Kriegsvertriebene in der Türkei hinreichenden Schutz vor
Verfolgung finden und dort daher grundsätzlich nicht konkret, unmittelbar
und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind. Individuelle Gründe, wel-
che eine andere Betrachtungsweise nahe legen, wurden keine geltend ge-
macht. Der Umstand, dass die beiden Eingeladenen sich in der Türkei nur
mit Mühe durschlagen könnten, vermag die Ausstellung eines Visums nicht
zu begründen, da aus den Eingaben nicht ersichtlich wird, dass sie sich
dort in einer existenziellen Notlage befinden würden. Es steht ihnen offen,
sich an eine der in der Türkei tätigen Hilfsorganisationen zu wenden, um
mit ihnen ihre spezifischen Bedürfnisse zu besprechen. Zudem könnten
ihnen auch die in der Schweiz lebenden Verwandten eine gewisse Hilfe-
stellung leisten. Den beiden Eingeladenen droht in der Türkei derzeit auch
keine Abschiebung nach Syrien (vgl. Urteil des BVGer D-5826/2014 vom
13. Februar 2015 E. 6.5 m.w.H.), sodass auch in dieser Hinsicht nicht von
einer ihnen drohenden für die Ausstellung eines humanitären Visums rele-
vanten Gefahr auszugehen ist. Das SEM hat somit das Vorliegen humani-
tärer Gründe, die ein Eingreifen der Schweiz unabdingbar machen würden,
bezüglich B._______ und D._______ berechtigterweise verneint.
7.3
D-638/2016
Seite 15
7.3.1 Die Eingeladenen C._______ und deren erwachsene Kinder
E._______ und F._______ halten sich gemäss den Angaben im Beschwer-
deverfahren in Aleppo auf. Zur Stützung dieses Vorbringens wurde im Be-
schwerdeverfahren D-7036/2014 bezüglich C._______ die Kopie eines
„Certificate of Residence“ vom 8. Januar 2015 eingereicht. In der Be-
schwerde wird darauf hingewiesen, dass in Aleppo Bürgerkrieg herrsche;
zudem liefen die Eingeladenen Gefahr, Opfer von Terroristen des IS zu
werden. Der Kopie eines Arztzeugnisses vom 10. April 2016 ist zu entneh-
men, dass E._______ in psychiatrischer Behandlung sei. Sie leide auf-
grund der Bürgerkriegssituation unter einer Angststörung. Sie bedürfe psy-
chosozialer Betreuung und Unterstützung und einer Behandlung, die nur
in einer modernen Klinik angeboten werden könne; eine solche Behand-
lung sei in Syrien nicht erhältlich. Der Kopie eines C._______ betreffenden
Arztzeugnisses vom 14. April 2016 gemäss leidet diese unter einer Herz-
insuffizienz, die Schmerzen im Brustbereich und Atemnot mit sich bringe.
7.3.2 Der Bürgerkrieg in Syrien ist gekennzeichnet durch eine Vielzahl von
Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politi-
scher, ethnischer und religiöser Prägung, die an den Kampfhandlungen be-
teiligt sind. Zudem ist zu beobachten, dass auch gegen die Zivilbevölke-
rung in willkürlicher Weise, mit massiver Gewalt und unter Einsatz von
Kriegswaffen vorgegangen wird. Infolge der das ganze Land erfassenden
Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen min-
destens 250'000 Menschen ums Leben, mehr als 4 Millionen Menschen
sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern ver-
trieben. Bemühungen zur friedlichen Beilegung des Konflikts sind bislang
durchwegs gescheitert (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Feb-
ruar 2015 E. 5.3.1, m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
Die Situation ist trotz des von der Vorinstanz in der Vernehmlassung er-
wähnten Waffenstillstands, der in den letzten Tagen und Wochen gerade in
Aleppo mehrfach gebrochen wurde, anhaltend instabil und in stetiger Ver-
änderung begriffen. Es ist nicht abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder
eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen
Regimes zu erwarten ist, und es ist dabei als vollkommen offen zu bezeich-
nen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörig-
keiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen
werden (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2
[als Referenzurteil publiziert).
D-638/2016
Seite 16
In Aleppo – der zweitgrössten Stadt Syriens – lieferten sich Regierungs-
truppen und bewaffnete Oppositionelle erbitterte Gefechte, wobei Regie-
rungstruppen sogenannte Fassbomben auch auf Schulen, Spitäler, Mo-
scheen und Märkte abgeworfen haben sollen. Auch die bewaffneten Op-
positionellen würden ungenaue Waffen benützen. Solchen Angriffen seien
bereits mehr als 3000 Zivilisten zum Opfer gefallen. Leidtragende des Kon-
flikts seien die Zivilisten, denen auch Folter, willkürliche Verhaftungen so-
wie Verschleppungen durch beide Parteien – Regierungstruppen und be-
waffnete Oppositionelle – drohen würden. Die Versorgung der Grundbe-
dürfnisse (wie Nahrung, Medikamente, Wasser und Elektrizität) sei nicht
sichergestellt (vgl. Amnesty International, Syria's 'Circle of hell': Barrel
bombs in Aleppo bring terror and bloodshed forcing civilians underground,
vom 5. Mai 2015). Seit Ende Februar 2016 würde in Syrien eine begrenzte
Feuerpause zwischen Regierungstruppen und Rebellen gelten, von der
Angriffe auf islamistische Extremisten ausgenommen sind. Aufgrund er-
neuter Angriffe und Gefechte scheint diese indessen gefährdet. So wurden
in der letzten Aprilwoche 2016 in Aleppo mehr als 200 Zivilisten bei von
beiden Seiten ausgehenden Angriffen getötet. Öffentlich zugänglichen Be-
richten ist zu entnehmen, dass von den Angriffen erneut Spitäler betroffen
waren. Angesichts der eskalierenden Kämpfe in Aleppo trat der UN-Sicher-
heitsrat in New York zu einer Dringlichkeitssitzung zusammen. Der franzö-
sische Botschafter bei der UN verglich Aleppo mit der belagerten Stadt Sa-
rajevo während des Bosnien-Kriegs. Die vom SEM vertretene Einschät-
zung der Lage in Aleppo ist aufgrund der jüngsten Entwicklungen überholt.
7.3.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Eingeladenen
C._______ und E._______ und F._______ in Aleppo aufhalten. Wie vor-
stehend ausgeführt, hat sich die Lage in und um Aleppo stetig verschlech-
tert und die dortige Versorgungslage ist prekär. Die Gefahr, zwischen die
Fronten der verschiedenen Konfliktparteien zu geraten, ist allgegenwärtig,
und es kann nach den neusten Entwicklungen nicht von einer raschen Be-
ruhigung der Lage ausgegangen werden, so dass von einer grundsätzli-
chen Gefährdungssituation auszugehen ist. Den Akten lässt sich entneh-
men, dass mehrere Mitglieder der Familie L._______ in der Vergangenheit
bereits Übergriffe erlitten. Hinzu kommt, dass C._______ und E._______
auf medizinische Versorgung angewiesen zu sein scheinen, die ihnen in
Aleppo zurzeit wohl nicht gewährleistet werden kann. Vor diesem Hinter-
grund und unter Berücksichtigung des in Syrien und der Region Aleppo im
Speziellen herrschenden bewaffneten Konflikts ist eine Notsituation zu be-
jahen. Die individuellen Faktoren der Eingeladenen sprechen für eine ge-
genwärtige und individuelle Gefährdungssituation.
D-638/2016
Seite 17
7.3.4 Hinsichtlich der vom SEM vertretenen Position, es seien keine kon-
kreten Gründe genannt worden, die gegen eine erneute Einreise der Ein-
geladenen in die Türkei sprächen, ist auf die Erwägung 5.4.5 im Urteil des
BVGer D-364/2015 vom 2. Oktober 2015 zu verweisen, wo unter anderem
festgehalten wurde, dass nach Kenntnis des Gerichts ein legaler Grenz-
übertritt in die Türkei aktuell nur noch unter sehr erschwerten Bedingungen
möglich sei. Auch vorliegend erscheint eine Wiederausreise der mehrheit-
lich unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Eingeladenen in die
Türkei angesichts der unsicheren Lage im Grenzgebiet um Aleppo und der
nur noch unregelmässigen Öffnung der Grenze kaum als realistisch. Unter
diesen Umständen kann für die Eingeladenen nicht von einer aktuellen
Schutzgewährung durch die Türkei ausgegangen werden.
7.3.5 Die Eingeladenen C._______ und E._______ und F._______ haben
aufgrund des Gesagten glaubhaft dargelegt, dass sie in Aleppo unter pre-
kären Umständen leben, und aufgezeigt, inwiefern sie unmittelbar, ernst-
haft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind respektive wie sich die
Gefährdung in Bezug auf mehrere Familienmitglieder bereits konkret ma-
nifestiert hat. Das SEM hat demnach im vorliegenden Verfahren die Ertei-
lung humanitärer Visa zu Unrecht verweigert.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise
gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist bezüglich C._______
und E._______ und F._______ aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, diesen Eingeladenen humanitäre Visa zu erteilen. Bezüglich
B._______ und D._______ ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Hinsichtlich der Kostenliquidation
ist vorliegend von einem hälftigen Durchdringen des Beschwerdeführers
auszugehen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 7. März 2016 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat,
sind indessen keine Kosten aufzuerlegen.
D-638/2016
Seite 18
9.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vor-
instanz eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter veranschlagt
in seiner Kostennote vom 19. April 2016 einen Aufwand von 5.667 Stunden
zu Fr. 230.– (ausmachend Fr. 1‘303.41), was angemessen erscheint. Die
Auslagen von Fr. 53.50 sind ebenso angemessen. Die volle Parteientschä-
digung würde somit Fr. 1‘465.46 betragen (inklusive Mehrwertsteueranteil
von Fr. 108.55). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist dem Beschwerde-
führer durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 732.75 aus-
zurichten.
9.4 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 7. März 2016 gewährten un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne Art. 65 Abs. 2 VwVG ist dem
amtlich eingesetzten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Umfang
seines Unterliegens ein amtliches Honorar auszurichten. Wie in der er-
wähnten Zwischenverfügung festgehalten, wird dabei in der Regel bei An-
wältinnen und Anwälten von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.–
ausgegangen, was zu einer geringen Reduktion des amtlichen Honorars
führen würde. Da der Rechtsvertreter nach Erstellung der Kostennote mit
einem kurzen Schreiben noch ein weiteres Beweismittel nachreichte, er-
scheint es als angemessen, das vom Gericht auszurichtende amtliche Ho-
norar auf Fr. 732.75 festzulegen.
9.5 Da der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2015 teilweise aufzu-
heben ist, sind die dortigen (bezahlten) Verfahrenskosten von Fr. 150.– auf
Fr. 75.– zu reduzieren. Das SEM hat dem Beschwerdeführer den Betrag
von Fr. 75.– zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-638/2016
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird bezüglich der Eingeladenen C._______ sowie
E._______ und F._______ gutgeheissen.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Dezember 2015 wird bezüglich
C._______ sowie E._______ und F._______ aufgehoben und das SEM
angewiesen, ihnen humanitäre Visa zu erteilen.
3. Die Beschwerde wird bezüglich B._______ und D._______ abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 732.75 auszurichten.
6. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter
wird ein amtliches Honorar von Fr. 732.75 zugesprochen.
7. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer einen Teil der be-
zahlten Verfahrenskosten (Fr. 75.–) zurückzuerstatten.
8. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das schwei-
zerische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: