B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-638/2019
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2019 / N (…).
D-638/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – syrischer Staatsangehöriger aus B._______
– am (…) 2018 in die Schweiz gelangte, sich gleichentags auf einem Poli-
zeiposten im Kanton C._______ zwecks Asylgesuchstellung meldete und
anschliessend am (…) 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er den Schweizer Behörden neben zwei syrischen Dokumenten
(Identitätskarte und Militärdienstbüchlein) auch zwei griechische Doku-
mente (Reisepass für Flüchtlinge und Aufenthaltstitel) abgab,
dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank
durch das SEM ergab, dass er am (…) 2016 in Griechenland ein Asylge-
such gestellt hatte, ihm dort am (…) 2017 internationalen Schutz gewährt
worden war und er ausserdem am (…) 2018 in Norwegen um Asyl nach-
gesucht hat,
dass er anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 3. Januar 2019
im Wesentlichen vorbrachte, er habe seinen Heimatstaat anfangs 2016
verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er in
E._______ gelebt habe,
dass er nach Norwegen weitergereist sei und dort ein Asylgesuch einge-
reicht habe, er jedoch von Norwegen nach Griechenland zurückgeschickt
worden sei,
dass er am (…) 2018 von E._______ nach Rom geflogen und anschlies-
send in die Schweiz gereist sei,
dass ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur möglichen Zustän-
digkeit Griechenlands für sein Asylverfahren und einer Überstellung dorthin
gewährt wurde, wobei er geltend machte, er sei in Griechenland gezwun-
gen gewesen, einen Asylantrag zu stellen,
dass es dort sehr viele Obdachlose gebe und er ebenfalls obdachlos ge-
wesen sei,
dass er lieber nach Syrien zurückgeschickt würde, als nach Griechenland,
dass er in Griechenland von einer Gruppe angegriffen und ihm dabei ein
Zahn gebrochen worden sei,
D-638/2019
Seite 3
dass er dort keine Rechte gehabt habe,
dass er angesprochen auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen
angab, er leide an einem (…) und sei am (…), weshalb ihm manchmal
schwindlig sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2019
mitteilte, die Dublin-Verordnung sei angesichts der Schutzgewährung in
Griechenland nicht anwendbar,
dass es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31)
auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzu-
weisen, wozu es ihm das rechtliche Gehör einräume,
dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom
21. Januar 2019 im Wesentlichen geltend machte, dass sein Leben in Grie-
chenland nicht sicher gewesen sei, er dort gefoltert, mit heissem Öl begos-
sen und mit (…) worden sei, was seine (…) belegen würden,
dass er in Griechenland auf der Strasse gelebt habe und habe betteln müs-
sen,
dass er sich dort einen Virus eingefangen habe, der heute noch nicht aus-
kuriert sei und er seither auf (…) sei,
dass Griechenland ihn in keiner Art unterstützt habe,
dass ihm unter Gewaltanwendung seine Dokumente gestohlen worden
seien, er dabei einen Zahn verloren habe und die Polizei ihm nicht geholfen
habe,
dass er im Spital nicht behandelt worden sei, das Gesundheitssystem nicht
gut funktioniere und ihm nicht habe geholfen werden können,
dass er keine Medikamente bekommen habe und die Situation als sehr
anstrengend, sehr belastend und nicht lebenswert erlebt habe,
dass er weiter – unter Hinweis auf die dem Schreiben in Kopie beiliegenden
medizinischen Unterlagen – vorbrachte, er sei depressiv und (wegen der
belastenden Geschehnissen in B._______, wo er seinen Bruder mit eige-
nen Augen habe sterben sehen) psychisch am Anschlag, brauche vor al-
lem Ruhe und könne nicht wieder weggeschickt werden,
D-638/2019
Seite 4
dass er in der Schweiz neu anfangen, ein sicheres Leben führen, endlich
wieder auf die Beine kommen und arbeiten wolle,
dass weitergehend auf das Schreiben und die medizinischen Unterlagen
in den Akten verwiesen wird,
dass die griechischen Behörden am 24. Januar 2019 dem Ersuchen des
SEM vom 16. Januar 2019 um Rückübernahme des Beschwerdeführers
ausdrücklich zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Januar 2019 – eröffnet am 31. Ja-
nuar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe
Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt sei
und sich Griechenland am 24. Januar 2019 bereit erklärt habe, ihn zurück-
zunehmen,
dass zwar Anzeichen bestehen würden, dass er die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG erfülle, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt
worden sei, indes gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft nur dann zu entsprechen sei, wenn ein
schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde,
dass dieser Nachweis nicht gelingen könne, wenn – wie vorliegend – be-
reits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor
Verfolgung gewährt habe,
dass der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren könne, ohne
eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu be-
fürchten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegwei-
sung anzuordnen sei,
dass keine konkreten Hinweise vorliegen würden, wonach der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt würde,
D-638/2019
Seite 5
dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Grün-
de gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat spre-
chen würden,
dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtli-
nie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationa-
lem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zu-
gang zu Wohnraum und Beschäftigung regle, umgesetzt habe,
dass dem Beschwerdeführer dadurch notfalls auch einklagbare Ansprüche
in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zustehen würden, und er
sich somit an die zuständigen griechischen Behörden wenden könne, um
die nötige Unterstützung zu erhalten,
dass in Griechenland zudem neben staatlichen Strukturen, die primär exis-
tenzielle Bedürfnisse abdecken würden, private und internationale Organi-
sationen bestehen würden, an die sich der Beschwerdeführer wenden kön-
ne,
dass soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in Griechenland
bestehen mögen und die dortige Bevölkerung generell betreffen würden,
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin zu spre-
chen vermöchten,
dass dem Beschwerdeführer als in Griechenland anerkanntem Flüchtling
alle Rechte aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zustehen würden, wozu die Gleichbe-
handlung mit griechischen Bürgern, etwa beim Zugang zu Gerichten, Er-
werbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit, gehören würden, und
keine erhärteten Hinweise vorliegen würden, wonach sich Griechenland
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte,
dass bezüglich der gewalttätigen Übergriffe auf den Beschwerdeführer
festzuhalten sei, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine
funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig als auch
schutzfähig sei, und keine Hinweise vorlägen, dass die griechischen Be-
hörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden,
dass sich der Beschwerdeführer an die zuständige Polizeibehörde in Grie-
chenland wenden könne, sollte er nochmals einer konkreten Bedrohung
ausgesetzt sein, und er gehalten sei, sich an die nächst höhere Instanz zu
D-638/2019
Seite 6
wenden, sollte die griechische Polizei ihm trotz ernstzunehmender Bedro-
hung seiner Rechte und seiner Sicherheit keinen Schutz gewähren,
dass Griechenland schliesslich gemäss der Qualifikationsrichtlinie ange-
messene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den
Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste, weshalb
sich der Beschwerdeführer bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an
eine medizinische Einrichtung in Griechenland wenden könne,
dass das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation
der Überstellung Rechnung trage, indem es die griechischen Behörden
vorgängig über seine besondere Schutzbedürftigkeit und eine notwendige
medizinische Behandlung informiere,
dass der Vollzug nach Griechenland somit zumutbar und zudem auch mög-
lich sei, zumal eine entsprechende Zustimmung Griechenlands vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel:
4. Februar 2019) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
in materieller Hinsicht beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung ersuchte,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung zu
gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sei,
dass zur Begründung der Beschwerde auf die in den vorinstanzlichen Ak-
ten liegende Stellungnahme vom 21. Januar 2019 verwiesen wurde, wobei
diese (inkl. medizinische Unterlagen) erneut eingereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 6. Februar 2019 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
dass die vorinstanzlichen Akten gleichentags beim Bundesverwaltungsge-
richt eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
D-638/2019
Seite 7
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an
die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass auf den prozessualen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung nicht einzutreten ist, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG),
D-638/2019
Seite 8
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich
vorher aufgehalten hat,
dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat,
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbe-
strittenermassen in Griechenland aufgehalten hat,
dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und dort über eine
(vorerst bis […] 2020) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt,
dass er somit nach Griechenland zurückkehren kann, zumal die griechi-
schen Behörden seiner Rückübernahme am 24. Januar 2019 ausdrücklich
zugestimmt haben,
dass bei einer Person, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling
anerkannt wurde und die dorthin zurückkehren kann, in der Schweiz man-
gels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft respektive Anerkennung von Wegwei-
sungshindernissen in den Heimatstaat erfolgt,
dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und das SEM zu Recht in
Anwendung der besagten Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass an dieser Einschätzung der Umstand, dass der Beschwerdeführer in
Griechenland behauptungsweise gar kein Asylgesuch stellen wollte, son-
dern dazu gezwungen worden sei, nichts zu ändern vermag,
D-638/2019
Seite 9
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG),
dass Griechenland Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist und
das Bundesverwaltungsgericht bei Personen, die in Griechenland als
Flüchtling anerkannt wurden, im Grundsatz von der Zulässigkeit und Zu-
mutbarkeit (sowie Möglichkeit) des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl.
beispielsweise das Urteil des BVGer D-595/2019 vom 8. Februar 2019
m.w.H.),
dass sodann festzuhalten ist, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Griechenland – nach Prüfung der Akten
durch das Gericht – zu Recht und mit zutreffender Begründung als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zunächst auf die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass ergänzend dazu festzuhalten respektive zu konkretisieren ist, dass
die Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Überstellung nach Grie-
chenland durchgehend unsubstanziiert ausgefallen sind,
dass dies etwa für die geltend gemachte Folter gilt, so dass aus dem ent-
sprechenden Vorbringen nicht geschlossen werden kann, ihm drohe bei
einer Rückkehr nach Griechenland ein ernsthaftes Risiko einer unmensch-
lichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass zudem beispielsweise auch sein Vorbringen betreffend angeblich
nicht gewährtem Zugang zu medizinischer Versorgung oberflächlich aus-
gefallen ist und daher keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass ihm
in Griechenland der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung
verweigert wurde,
D-638/2019
Seite 10
dass bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme sodann ohnehin darauf
hinzuweisen ist, dass bei solchen nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medi-
zinische Behandlung im Drittstaat nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustands der betroffenen Person führt,
dass dies sowohl auf die vom Beschwerdeführer genannten (…) (resp. den
[…]), die (…) und die (…) wie auch auf die in den medizinischen Unterlagen
erwähnten sonstigen gesundheitlichen Probleme (etwa […]) nicht zutrifft,
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
ohne weitere Ausführungen zu bestätigen ist, zumal in der Beschwerde
keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen stattfin-
det,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vor-
liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der behaupteten, indes nicht
belegten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne vom Art. 110a
Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-638/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: