Abtei lung IV
D-6382/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6382/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria Ende
Mai beziehungsweise im Juni 2009 auf dem Seeweg verliess und über
ihm unbekannte Länder am 12. Juli 2009 in die Schweiz gelangte, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz am 22. Juli 2009 im Empfangszentrum seine Per-
sonalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass ihn das BFM am 3. September 2009 einlässlich zu den Asylgrün-
den anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 – eröffnet am 5. Ok-
tober 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss
die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung be-
antragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Oktober 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über
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die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso be-
ziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklä-
rung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner
zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten we-
gen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass er als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapie-
ren unter anderem erklärte, er habe sich vor Ort nicht um ein Ausweis-
dokument bemüht, da ein solches nicht erforderlich gewesen sei
(A 1/10, S. 4),
dass unbesehen der Fraglichkeit dieser Einschätzung für die Situation
in Nigeria in Anbetracht der von _______ aus organisierten Reise
nach Europa spätestens zu diesem Zeitpunkt die Beantragung eines
entsprechenden Dokuments nahe gelegen hätte, zumal er keine
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden geltend macht,
dass seine Angaben zu den Reiseumständen als vage und auswei-
chend bezeichnet werden müssen und keine Bereitschaft zur Bele-
gung der Identität erkennen lassen (A 1/10, S. 7 f.; A 11/15, Antworten
5 ff.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend fest-
stellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lä-
gen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund der realitätsfrem-
den und stereotypen Angaben sowie der gemäss Aktenlage fehlenden
Bemühungen für die Papierbeschaffung die angebliche Papierlosigkeit
nicht geglaubt werden könne,
dass die Beschwerdevorbringen mangels entsprechender Gegenargu-
mente offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigen,
dass der Beschwerdeführer – _______ – zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen aussagte, zusammen mit seinen Angehörigen
im elterlichen Haus gelebt zu haben,
dass sein Vater Mitglied einer okkulten Organisation sei,
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dass er (der Beschwerdeführer) nichts Näheres über diesen Geheim-
bund wisse,
dass zwischen Dezember 2005 und Dezember 2008 seine Mutter und
seine Geschwister unter mysteriösen Umständen gestorben seien,
dass er unmittelbar nach dem Tod seines Zwillingsbruders im Dezem-
ber 2008 durch seinen Vater mit dem Tode bedroht worden sei,
dass er davon ausgegangen sei, dasselbe Schicksal wie seine Ange-
hörigen zu erleiden, und unter Bewusstseinsstörungen beziehungswei-
se medizinischen Beschwerden gelitten habe,
dass die Todesdrohungen seines Vaters angedauert hätten,
dass er vorerst bei einem anglikanischen Geistlichen Hilfe gesucht und
sich später nach _______ zu einem Freund begeben habe,
dass die okkulte Macht seines Vaters indes angedauert habe, weshalb
er in der Folge nach Europa geflohen sei,
dass für die weiteren Einzelheiten seiner Aussagen auf die Protokolle
der Befragung vom 22. Juli 2009 und der Anhörung vom 3. September
2009 zu verweisen ist,
dass das BFM erwog, er habe die geltend gemachten Fluchtgründe
vage und nicht detailliert geschildert,
dass ferner der Umstand, wonach weder er oder der um Hilfe ersuchte
Geistliche nach dem mysteriösen Ableben von fünf Angehörigen nicht
die Behörden eingeschaltet hätten, nicht nachvollzogen werden könne,
dass er überdies trotz der Todesdrohungen grundsätzlich nach wie vor
zuhause gelebt habe,
dass diese Unstimmigkeiten in den Aussagen gemäss den vorliegen-
den Protokollen tatsächlich bestehen und weder die dortigen Erklä-
rungsversuche des Beschwerdeführers noch die rudimentären Be-
schwerdeargumente die vom BFM festgestellte Haltlosigkeit der Vor-
bringen zu entkräften vermögen (A 1/10, S. 6; A 11/15, Antworten 83,
93, 97, 98 ff. und 105),
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dass die von der Hilfswerkvertretung im Beiblatt erwähnte Betroffen-
heit des Beschwerdeführers zwar unter Umständen auf gewisse erlitte-
ne Verluste im familiären Kreis vor Ort hindeuten könnte,
dass diese allfälligen Verluste aber gemäss obigen Erwägungen nicht
mit seinen Vorbringen in Zusammenhang gebracht werden können,
dass das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft somit ohne weitere
Erörterungen ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärun-
gen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht not-
wendig sind,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG demnach
zu Recht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfüg-
te Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung gemäss Art. 3
EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwer-
deführers, welcher vor Ort entgegen seinen haltlosen Vorbringen über
gewisse soziale Anknüpfungspunkte verfügen dürfte, schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
einer zweiten Richterin abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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