B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6382/2013
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im März 2009 auf dem Landweg und gelangte am 21. Sep-
tember 2009 via Frankreich und unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch
am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______
ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 30. September 2009
zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 3. Oktober
2013 durch das BFM machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und in Herat geboren. Am
23. März 2009 sei er in der Stadt Herat auf dem Heimweg nach dem Be-
such einer Hochzeitsfeier von Unbekannten entführt, an einem ihm nicht
genauer bekannten Ort drei Tage lang festgehalten und einmal sexuell
misshandelt worden. Anschliessend sei ihm die Flucht gelungen. Im
Nachhinein habe er erfahren, dass es sich bei den Entführern um diesel-
ben Personen gehandelt habe, die bereits seinen Bruder B._______
(N 520 270) bedrängt hätten. Um allfälligen zukünftigen Übergriffen oder
Entführungen zu entgehen, habe er schliesslich seinen Heimatstaat ver-
lassen und sei in die Schweiz gereist. Mittlerweile befinde sich seine ge-
samte Familie (Eltern, Geschwister) in der Schweiz.
A.b Mit Entscheid vom 24. März 2010 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (Dublin-Verfahren) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und ordnete den Vollzug der Wegweisung
nach Griechenland an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine Be-
schwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 9. April 2010 gut und
wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Am 11. Mai 2010
trat das BFM erneut in Anwendung der vorgängig genannten gesetzlichen
Bestimmung auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete seine Wegweisung
nach Griechenland an. Am 25. Februar 2011 hob es diesen Entscheid
wiedererwägungsweise auf und führte das nationale Verfahren weiter.
A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die
nachstehend aufgeführten Dokumente zu den Akten reichen: eine Kopie
eines Schreibens vom 8. Juli 2010 der Sicherheitskommandatur von He-
rat über die Suche nach ihm, eine Kopie des Schreibens vom 6. Juli 2010
der Hauptabteilung Nationale Sicherheit von Herat, einen Kaufvertrag der
Eltern seines Schwagers, drei Fotos des Vaters seines Schwagers in der
Stadt N._______ (Iran), diverse Internetartikel über die Lage in Afghanis-
tan sowie Bestätigungen über Kursbesuche in der Schweiz.
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B.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 – eröffnet am 15. Oktober 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies
ihn aus der Schweiz weg. Indessen schob das BFM den Wegweisungs-
vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf. Zur Begründung ihres Entscheids machte die Vorinstanz im Wesent-
lichen geltend, der Beschwerdeführer habe sich im Verlauf des Verfah-
rens zu wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert. So habe er an-
lässlich der BzP angegeben, die Augenbinde sei ihm erst am Haftort an-
gelegt worden, während er demgegenüber anlässlich der Bundesanhö-
rung behauptet habe, dies sei bereits während der Autofahrt zum Haftort
geschehen. Zum einen habe er anlässlich der Bundesanhörung erklärt, er
habe bei den Entführern eine Kalaschnikow gesehen, zum anderen habe
er jedoch bestritten, dass letztere bewaffnet gewesen seien. Anlässlich
der Bundesanhörung habe er ferner angegeben, er sei einmal während
der Haftzeit von den Entführern sexuell missbraucht worden. Im Verlauf
der BzP habe er diesbezüglich nichts geltend gemacht und stattdessen
auf konkrete Nachfrage hin andere spezielle Vorfälle während seiner Ent-
führungszeit bestritten. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimthei-
ten kämen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen auf.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die angebliche Entführung im
Jahre 2009 unsubstanziiert geschildert: Beschreibung der Entführer (Be-
waffnung, Bekleidung, genaue Farbe der Kleidungsstücke), Wagen (Typ,
Farbe, Marke). Die Umstände seiner dreitägigen Haft habe er ebenfalls
nur allgemein wiedergegeben: Tagesablauf, Beschreibung des Haftortes
und -raumes. Die wenig detailliert ausgefallenen Aussagen verstärkten
die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen. Weitere Vor-
bringen des Beschwerdeführers widersprächen in wesentlichen Punkten
der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So habe er sei-
ne angebliche Entführung mit den Problemen seines Bruders B._______
(BFM-Verfahrensnummer N 520 270) begründet. Insbesondere sei er von
denselben Entführern mitgenommen worden, welche schon B._______
bedrängt und verfolgt hätten. Indessen seien die diesbezüglichen Vor-
bringen des Bruders B._______ im ablehnenden Asylentscheid des BFM
vom 6. Juli 2009 als unglaubhaft erachtet worden. Dieser Entscheid sei in
Rechtskraft erwachsen. Dieser Umstand stelle ein weiteres Indiz dafür
dar, dass die diesbezüglichen Vorbringen - Verfolgung, Entführung wegen
seines Bruders B._______ – nicht der Wahrheit entsprechen. Was die
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel anbelange, so könne
zu afghanischen Dokumenten Folgendes festgehalten werden: In Afgha-
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nistan seien alle möglichen Dokumente einfach beschaffbar und käuflich
erwerblich. Blankoformulare diverser Dokumente seien im Umlauf und
könnten mit beliebigen Inhalten versehen werden. Ebenfalls sei es mög-
lich, lokale Angestellte zu bestechen, um gewünschte Inhalte auf Doku-
menten bestätigen zu lassen. Letztere nähmen in der Regel auch keine
weiteren Abklärungen vor, um die Glaubhaftigkeit des bestätigten Sach-
verhalts vor Ort abzuklären. Daher komme afghanischen Dokumenten
generell kein grosser Beweiswert zu.
Anlässlich der Bundesanhörung habe er keine weiteren Informationen
über diese beiden Dokumente erteilen können: Ausstellungsdatum, ge-
naue Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Inhalt. Ferner habe er
nicht mitzuteilen vermocht, wie sein Vater konkret in den Besitz dieser
Dokumente gelangt sei. Beide Dokumente seien mit dem Vermerk "spe-
ziell und geheim" gekennzeichnet. Folglich sei nicht nachvollziehbar, wie-
so diese "geheimen" bzw. für den internen Gebrauch der afghanischen
Behörden bestimmten "Such- bzw. Verhaftungsbefehle" überhaupt an
Flüchtige bzw. deren Angehörige ausgehändigt würden. Schliesslich sei-
en seine Asylvorbringen, auf welche sich diese Beweismittel stützten,
nicht glaubhaft.
Aufgrund dieser Ungereimtheiten wiesen die beiden eingereichten Doku-
mente die Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft nach.
Die anderen Beweismittel – Kaufvertrag, Fotos von N._______, Internet-
artikel über die allgemeine Lage in Afghanistan und Iran, Bestätigungen
über besuchte Sprach- und Integrationskurse in der Schweiz (vorinstanz-
liche Akten A45/2, A51/3, Beweismittelcouvert Nr. 2, 3) seien nicht rele-
vant für die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft.
Aufgrund der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In-
dessen erachte das BFM vorliegend den Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände
und unter Berücksichtigung der Aktenlage als im gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen sei.
C.
C.a Mit Eingabe vom 14. November 2013 liess der Beschwerdeführer die
nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Dem Beschwerdefüh-
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rer sei Einsicht in den – im Verfahren des Vaters – eingereichten USB-
Memorystick zu gewähren. Nach der Gewährung der Einsicht in den ein-
gereichten USB-Memorystick sei ihm eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des BFM
vom 10. Oktober 2013 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter
sei die Verfügung des BFM vom 10. Oktober aufzuheben und dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des
BFM vom 10. Oktober 2013 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
C.b Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend machen, das BFM habe die Ansprüche auf
Akteneinsicht und rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem ha-
be es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig ab-
geklärt und weitere Rechtsbestimmungen verletzt. Ferner habe sich das
BFM über die Bestimmung von Art. 6 AsylV 1 hinweggesetzt, weil die An-
hörung nicht in einer Männerrunde stattgefunden habe. So seien bei der
Erstbefragung eine, bei der Zweitbefragung zwei Frauen anwesend ge-
wesen. Das BFM habe sich somit wider besseres Wissen über Art. 6
AsylV 1 hinweggesetzt, zumal eine Befragung in einer Männerrunde ab-
solut notwendig gewesen wäre; diese Unterlassung stelle gleichzeitig ei-
ne schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Das BFM habe in die-
sem Zusammenhang auch die Begründungspflicht verletzt, weil es über-
haupt nicht erwähnt habe, aus welchen Gründen es keine weitere Anhö-
rung zu dieser geschlechtsspezifischen Verfolgung vorgenommen habe.
Des Weiteren habe das BFM in Bezug auf den USB-Memorystick das
rechtliche Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem sei in diesem Zusam-
menhang festzuhalten, dass das BFM dem Beschwerdeführer vorwerfe,
er habe die eingereichten Beweismittel nicht von sich aus beschreiben
können, obwohl diese von seinem Anwalt eingereicht worden seien. Trotz
Verlangen der Hilfswerkvertreterin, man solle dem Beschwerdeführer die
Beweismittel zeigen, sei dies dem Beschwerdeführer durch die anwesen-
de Befragerin verweigert worden. Ferner hätte das BFM zwingend weite-
re Abklärungen betreffend die eingereichten Beweismittel vornehmen
müssen, beispielsweise eine (interne oder externe) Dokumentenanalyse
oder eine Botschaftsabklärung. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ge-
schilderten Anarchie in Afghanistan erscheine es nicht verwunderlich,
dass echte interne Akten in die Hände von Privaten gelangten und diesen
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zugespielt würden. Dies besage nichts über die Echtheit dieser Doku-
mente, weshalb deren Echtheit gerade abgeklärt werden müsse. Hinzu
komme, dass das BFM die Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers
zwar geglaubt habe, diesem Umstand jedoch bei der Würdigung der Vor-
bringen des Beschwerdeführers kein höheres Gewicht beigemessen ha-
be als den als unglaubhaft beurteilten Vorbringen des Bruders. Im Übri-
gen habe sich der Beschwerdeführer glaubhaft bzw. substanziiert geäus-
sert und seine Verfolgungssituation mit Beweismitteln belegt.
D.
D.a In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2013 kam die Vorinstanz
zum Schluss, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten. Sie gebe trotzdem zu folgenden Bemerkungen An-
lass: Der Beschwerdeführer bemängle vorerst, dass ihm im Rahmen der
Akteneinsicht die Speicherkarte aus dem Verweiserdossier seines Vaters
A.M. (N 531 937) nicht zugestellt worden sei. Die darauf befindlichen Fo-
tos würden mitunter einen Beweis für die geltend gemachte Entführung
des Beschwerdeführers liefern.
Eine Auswertung der darauf befindlichen Bilder seitens des BFM habe
ergeben, dass zwei Jugendliche zu sehen seien, die von Drittpersonen
verprügelt würden. Ob es sich bei einem der beiden Jugendlichen tat-
sächlich um den Beschwerdeführer handle, könne aufgrund des Bildma-
terials nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden. Zudem lasse
sich aus den Bildern auch nicht herleiten, dass diese Aufnahmen in dem
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontext – Entführung durch
Drittpersonen am 23. März 2009 – entstanden seien.
Die Bilder auf der Speicherkarte wiesen daher die geltend gemachte Ent-
führung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft nach. Im Weiteren habe
sich der Beschwerdeführer bezüglich dieses Vorfalls widersprochen. Die
diesbezüglichen Widersprüche seien in der Beschwerde nicht plausibel
aufgelöst worden und bestünden demnach nach wie vor. Das BFM halte
daher an seiner Schlussfolgerung im Asylentscheid fest, wonach die be-
hauptete Entführung des Beschwerdeführers und die dabei angeblich er-
folgte sexuelle Misshandlung durch Drittpersonen, die Entführer, nicht der
Wahrheit entsprächen. Im Weiteren sei letztere als widersprüchlich und
nachgeschoben zu beurteilen, weil der Beschwerdeführer davon bei der
BzP nichts erwähnt habe und auch die gesamten Umstände der Entfüh-
rung nicht der Wahrheit entsprächen. Die diesbezüglichen Vorbringen
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seien daher gestützt auf Art. 7 AsylG nicht glaubhaft, so dass sich eine
vertiefte Befragung zur angeblichen sexuellen Misshandlung in einem
Männerteam erübrigt habe.
Die Flüchtlingseigenschaft hänge schliesslich davon ab, ob der geltend
gemachten Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss
Art 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liege.
Flüchtlingsrechtlich relevant werde eine Verfolgung erst dann, wenn sie
wegen eines in der Person liegenden Merkmals, das untrennbar mit ihr
oder ihrer Persönlichkeit verbunden sei, erfolge, mithin in diskriminieren-
der Weise an ein persönliches Merkmal, das sie "andersartig" mache, an-
knüpfe.
Vorliegend sei hinsichtlich der Frage, ob ein flüchtlingsrechtlich relevantes
Verfolgungsmotiv gegeben sei, unbestritten, dass der Beschwerdeführer
nicht wegen seiner Rasse, seiner Religion oder seiner Nationalität einer
Gefährdung ausgesetzt sei. Auch das Kriterium der "Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe" sei vorliegend nicht erfüllt. Schliesslich
sei auch das Verfolgungsmotiv der "politischen Anschauungen" zu ver-
neinen, weil der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht nichts vorge-
bracht habe.
Es liege somit kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
vor. Folglich wären die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Be-
rücksichtigung von Art. 3 AsylG nicht relevant.
D.b Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer ei-
ne Replik zu den Akten reichen und ausführen, am Gesuch um Aktenein-
sicht betreffend den USB-Stick werde festgehalten. Es gehe nicht an,
dass das BFM in einem ersten Schritt den USB-Stick nicht würdige und
dem unterzeichneten Rechtsanwalt keine Einsicht in dieses Beweismittel
ermögliche, um dann lapidar, in einer pauschalen, willkürlichen Weise
festzuhalten, die Fotos auf dem USB-Stick seien nicht von Bedeutung.
Zum Punkt der geschlechtsspezifischen Verfolgung sei Folgendes festzu-
halten: Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, wie das BFM die Glaubhaf-
tigkeit der geschlechtsspezifischen Verfolgung würdigen wolle, wenn die
entsprechenden Aussagen nicht in einer "Männerrunde" präzisiert und frei
besprochen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich
der zweiten Befragung trotz erneuter Anwesenheit einer Frau dazu durch-
ringen können, gewisse Punkte zu erwähnen. Danach wäre zwingend ei-
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ne ergänzende Anhörung in einer "Männerrunde" zur geschlechterspezifi-
schen Verfolgung des Beschwerdeführers durch das BFM anzusetzen
gewesen.
D.c Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer eine
Erklärung einreichen, aus der das Einverständnis seines Vaters mit der
Edition des USB-Sticks an seinen Sohn beziehungsweise an dessen
Rechtsvertreter hervorgeht.
D.d Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2014 räumte der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Gele-
genheit ein, die Daten auf dem ihm zugestellten Datenträger bis zum
5. März 2014 auf einen USB-Stick oder eine CD beziehungsweise DVD
zu kopieren und den neuen Datenträger dem Bundesverwaltungsgericht
nebst einer Stellungnahme zum Inhalt des Datenträgers zukommen zu
lassen.
D.e Mit Eingabe vom 5. März 2014 liess der Beschwerdeführer die Beila-
gen 1/2014 – 4/2014 zu den Akten reichen und machte in diesem Zu-
sammenhang geltend, diese Beweismittel seien bezüglich der eindeuti-
gen Erkennbarkeit des Beschwerdeführers sowie ihrer Brutalität und Ein-
deutigkeit verstörend. Umso erschreckender sei zudem der Umstand,
dass das BFM diese Beweismittel, welche ohne Weiteres durch das simp-
le Öffnen der entsprechenden Daten hätten ausgedruckt werden können
und müssen – im vorliegenden Verfahren nicht gewürdigt habe.
D.f In einer weiteren Vernehmlassung vom 24. März 2014 nahm das BFM
zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln beziehungs-
weise zur Replik vom 5. März 2014 wie folgt Stellung: Die Vorbringen des
Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Entführung seien wi-
dersprüchlich, wenig detailliert und realitätsfremd ausgefallen. Die dies-
bezüglichen Ungereimtheiten seien im Rekurs nicht plausibel aufgelöst
worden und bestünden nach wie vor. Das BFM halte daher an seiner
Schlussfolgerung fest, dass die Entführung und sexuelle Misshandlung
des Beschwerdeführers im März 2009 nicht glaubhaft seien. An dieser
Schlussfolgerung vermöchten die neu eingereichten Fotos und Videos
nichts zu ändern, zumal sich daraus nicht glaubhaft herleiten lasse, dass
letztere unter den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen
– Entführung durch Unbekannte im März 2009 – entstanden seien.
Die Flüchtlingseigenschaft hänge schliesslich davon ab, ob der geltend
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gemachten Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss
Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liege.
Flüchtlingsrechtlich relevant werde eine Verfolgung erst dann, wenn sie
wegen eines in der Person liegenden Merkmals, das untrennbar mit ihr
oder ihrer Persönlichkeit verbunden sei, erfolge, mithin in diskriminieren-
der Weise an ein persönliches Merkmal, das sie andersartig mache, an-
knüpfe. Vorliegend wäre hinsichtlich der Frage, ob ein flüchtlingsrechtlich
relevantes Verfolgungsmotiv gegeben sei, bei theoretischer Wahrunter-
stellung der geltend gemachten Entführung im März 2009 – unbestritten,
dass der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Rasse, seiner Religion
oder seiner Nationalität einer Gefährdung ausgesetzt sei. Auch das Krite-
rium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei vorlie-
gend nicht erfüllt. Schliesslich sei auch das Verfolgungsmotiv der "politi-
schen Anschauungen" zu verneinen, da der Beschwerdeführer auch in
dieser Hinsicht nichts vorgebracht habe. Es läge somit auch kein Verfol-
gungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. Folglich wären die Vor-
bringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung von Art. 3
AsylG nicht relevant. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen und an ihnen vollumfänglich festgehalten.
D.g In seiner Duplik vom 9. April 2014 macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, es sei offensichtlich, dass es sich nicht um gestell-
te Aufnahmen handle. Eine derart massive Misshandlung würde von kei-
nem normalen Menschen gestellt, zumal die entsprechenden Misshand-
lungen zu schwerwiegenden Verletzungen führen könnten und beim Be-
schwerdeführer tatsächlich geführt hätten. Das BFM habe mit keinem
Wort geltend gemacht, dass und weshalb Zweifel daran bestehen sollten,
dass die entsprechenden Aufnahmen nicht unter den geltend gemachten
Umständen gemacht worden seien. Es bestünden schlicht keine Hinwei-
se darauf, dass die eingereichten Beweismittel anderweitig entstanden
wären. Betreffend die Flüchtlingsgeigenschaft sei festzuhalten, es seien
bei den afghanischen Behörden Verfahren gegen den Beschwerdeführer
und andere Mitglieder seiner Familie anhängig gemacht worden. Wie be-
reits in der Beschwerde geschildert und vom BFM ignoriert, handle es
sich dabei um eine politische Abrechnung gegen die Familie des Be-
schwerdeführers. Bei den Verfolgern handle es sich um eine politisch ein-
flussreiche Familie mit Kontakten bis in die höchsten Machtapparate und
Behörden. Der erwähnten Verfolgerfamilie sei es demnach gelungen, die
Sache auf die Ebene einer gezielten staatlichen Verfolgung aus Gründen
einer politischen Abrechnung zu heben. Es stehe somit fest, dass es sich
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Seite 10
vorliegend sehr wohl um eine asylrelevante gezielte Verfolgungsmotivati-
on im Sinne von Art. 3 AsylG handle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
D-6382/2013
Seite 11
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorab sind die zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen
Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorge-
bracht werden.
4.2 Seitens des Beschwerdeführers wird insbesondere geltend gemacht,
sein Recht auf Akteneinsicht und damit sein Anspruch auf rechtliches Ge-
hör sei verletzt worden, zumal ihm keine Einsicht in die Speicherkarte aus
dem Verweiserdossier seines Vaters gewährt worden sei. Der Anspruch
der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29
VwVG) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch
das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert
wird. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter – unter Vor-
behalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich An-
spruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind,
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Seite 12
in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Wird einer Par-
tei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum
Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von sei-
nem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gele-
genheit gegeben hat, sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen
(vgl. Art. 28 VwVG). Wie sich aus der Zwischenverfügung vom 18. Febru-
ar 2014 ergibt, wurde dem Beschwerdeführer das Beweismittel aus dem
Dossier seines Vaters, das in der Beschwerde als USB-Stick bezeichnet
wird, zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, zum Inhalt der Speicherkar-
te Stellung zu nehmen, da offensichtlich kein Grund bestand, die Einsicht
zu verweigern (vgl. dazu auch Art. 27 Abs. 3 VwVG). Indessen liegt in ca-
su hinsichtlich dieser Speicherkarte keine Verletzung des Rechts auf Ak-
teneinsicht vor, zum einen, weil sich die Karte im Dossier des Vaters be-
fand und der Beschwerdeführer zum anderen zwar von der Existenz einer
Speicherkarte wusste und sie beiläufig erwähnte, indessen – erstaunli-
cherweise – mit keinem Wort geltend machte, die Speicherkarte sei ein
Beweismittel für seine Vorbringen (A1/14 Ziff. 15 S. 7). Die Vorinstanz
stellte im Übrigen bei ihrem Entscheid über das Asylgesuch nicht zum
Nachteil des Beschwerdeführers auf besagtes Beweismittel ab. Ferner
wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verfahrenspartei die von
ihr selbst eingereichten Beweismittel kennt beziehungsweise sich zuhan-
den ihrer eigenen Akten gegebenenfalls Kopien der eingereichten Unter-
lagen angefertigt hat. Da das Bundesverwaltungsgericht wie erwähnt da-
für besorgt war, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Speicherkarte
nehmen konnte und darüber hinaus Gelegenheit zur ergänzenden Stel-
lungnahme bekam, wäre im Übrigen selbst ein zu Recht gerügter Verfah-
rensmangel im heutigen Zeitpunkt als geheilt zu erachten (vgl. dazu
BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen).
4.3 Sodann wird vorgebracht, das BFM habe seine Pflicht, den rechtser-
heblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm
obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, was letztlich eben-
falls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.
4.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und dar-
über ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfest-
stellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig
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ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs-
maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder
wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem
Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu-
sätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie
aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH
AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12;
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu
Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu
würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das
Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen
hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten
Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbe-
gründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess
und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tat-
beständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der
Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel
verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven
leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6;
BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe es unterlas-
sen, ihn in einer Männerrunde anzuhören. Gemäss Art. 6 AsylV 1 ist eine
asylsuchende Person nämlich unter anderem dann von einer Person
gleichen Geschlechts anzuhören, wenn konkrete Hinweise auf eine ge-
schlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Wie diesbezüglich dem Proto-
koll der BzP zu entnehmen ist, enthält es kein derartiges Indiz, verneinte
der Beschwerdeführer doch ausdrücklich die Frage, ob während der Ent-
führungszeit sonst noch etwas geschehen sei, das er bis anhin noch nicht
erwähnt habe (A1/14 Ziff. 15 S. 7). Aufgrund seiner Antwort, es sei nichts
Besonderes vorgefallen, ausser der Tatsache, dass sie dort in einer Hütte
eingesperrt gewesen seien (A1/14 a.a.O.), erübrigten sich allfällige An-
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schlussfragen zum Thema sexueller Missbrauch. Bei dieser Sachlage
gab es keinen Anlass, für die Anhörung vom 3. Oktober 2010 ein reines
Männerteam einzusetzen. Anlässlich dieser Anhörung war im Übrigen
– entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift – keine Befragerin
zugegen, wie ein Vergleich der Unterschriften auf dem Anhörungsproto-
koll und der angefochtenen Verfügung zeigt. Die Anwesenheit einer wei-
teren Frau hielt den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung jedoch
nicht mehr davon ab, den sexuellen Missbrauch verschiedentlich zu er-
wähnen (A52/15 F 15 S. 3, F72 S. 8). Auf den Vorhalt hin, weshalb er den
sexuellen Übergriff nicht schon anlässlich der BzP erwähnt habe, machte
er dann geltend, er habe sich anlässlich der BzP geschämt darüber zu
sprechen (A52/15 F110 S. 12). Die Vorinstanz sah in der Folge davon ab,
eine zusätzliche Anhörung in einer Männerrunde durchzuführen. Dies zu
Recht, weil das BFM angesichts zahlreicher zu Recht festgestellter we-
sentlicher Widersprüche und unsubstanziierter Vorbringen (siehe die Er-
wägungen II.1 und II.2 der angefochtenen Verfügung) schon die vom Be-
schwerdeführer geschilderte Entführung für unglaubhaft hielt. Im Rahmen
einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2
S. 357, mit weiteren Hinweisen) durfte sie davon ausgehen, dass eine
Zusatzanhörung nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen
würde, weil angesichts der oben erwähnten Ausgangslage – der Un-
glaubhaftigkeit der Entführung – allfällige Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zum geltend gemachten sexuellen Missbrauch diesen nicht glaubhaf-
ter erscheinen lassen, wenn sie in einer reinen Männerrunde vorgebracht
werden. Aus dem gleichen Grund konnte die Vorinstanz in antizipierter
Beweiswürdigung darauf verzichten, eine nachträgliche ergänzende Bot-
schaftsabklärung zur Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten
Dokumente oder anderweitige zusätzliche Abklärungen (z.B. eine interne
oder externe Dokumentenanalyse) vorzunehmen. Wie sich nämlich auf-
grund der Lektüre der angefochtenen Verfügung erschliessen würde, hat
die Vorinstanz die Echtheit der eingereichten Dokumente nicht in Zweifel
gezogen, sondern festgehalten, es sei in Afghanistan ohne Weiteres mög-
lich, echte Dokumente zu beschaffen, Dokumente sollten indessen, auch
dies ergäbe sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung,
nicht nur echt sein, sondern darüber hinaus einen wahren Inhalt aufwei-
sen; andernfalls weisen sie keinen Beweiswert auf, wie dies für afghani-
sche Urkunden aus den in der Verfügung erwähnten Gründen der Fall ist.
Im Übrigen ist der Sachverhalt auch im heutigen Zeitpunkt als ausrei-
chend erstellt zu erachten. Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt,
dass im vorliegenden Fall die Rügen, wonach das BFM den Sachverhalt
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ungenügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht ver-
letzt habe, unbegründet sind.
4.3.3 In der Beschwerde wie insbesondere auch der Duplik wird ver-
schiedentlich gerügt, das Vorgehen sowie die Argumentation des BFM
seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes
nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen
oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid of-
fensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in
der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HAL-
LER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich
2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dar-
gelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vor-
liegenden Fall wird jedoch beispielsweise nicht näher ausgeführt, inwie-
fern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichnete Wür-
digung afghanischer Urkunden unter die obgenannte Definition zu sub-
sumieren ist. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgen-
den Erwägungen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere das
Ergebnis der seitens des Beschwerdeführers bemängelten Rechtsan-
wendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sehr wohl vertretbar
ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher
als unbegründet zu qualifizieren.
4.3.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfü-
gung des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag
ist daher abzuweisen.
4.4
Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift zur Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgungssituation vermögen nicht zu einer veränderten Be-
trachtungsweise zu führen. Angesichts zahlreicher und wesentlicher Wi-
dersprüche im Zusammenhang mit der angeblichen Entführung sowie
unsubstanziierter Vorbringen kann die geltend gemachte Verfolgungssitu-
ation nicht geglaubt werden. Dies gilt gleichermassen für den angeblichen
sexuellen Missbrauch. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dies-
bezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
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gung verwiesen werden. Was den Inhalt des Speicherchips anbelangt, so
handelt es sich nicht um einen Beweis für die geltend gemachte Verfol-
gungssituation. Weder ist der Beschwerdeführer einwandfrei erkennbar,
noch ist belegt, dass es sich nicht um eine aufgenommene Inszenierung
für die schweizerischen Asylbehörden handelt.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen,
Behauptungen und Beweismittel in der Beschwerde einzugehen, da sie
an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. Das BFM
hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
5.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2013
vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Ausführun-
gen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: